TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/26 97/11/0330

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Juli 1997 (Beschlußdatum 2. Juli 1997), ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Altersversorgung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Stattgebung eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers - dessen Antrag vom 27. Mai 1994 auf Gewährung einer Altersversorgung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. September 1997, B 2238/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei unrichtig zusammengesetzt und der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 98/11/0035, zu verweisen, in denen dargetan wurde, daß ein völlig gleichlautendes Beschwerdevorbringen eines anderen Mitgliedes der Ärztekammer für Steiermark unbegründet ist.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich damit auseinandersetzt, daß dem Beschwerdeführer eine Altersversorgung gebühre sowie daß Rechtsvorschriften betreffend die Altersversorgung rechtswidrig seien, gehen am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und sind für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1992 - im Hinblick auf dessen Rechtskraft die Zurückweisung des neuerlichen Antrages vom 27. Mai 1994 erfolgt ist - sei wegen unrichtiger Zusammensetzung der belangten Behörde bei Beschlußfassung gemäß § 68 Abs. 4 (zu ergänzen Z. 1) AVG nichtig, ist ihm zu erwidern, daß diese Nichtigkeit keine absolute Nichtigkeit, sondern Vernichtbarkeit ist, daß also der "nichtige" Bescheid so lange dem Rechtsbestand angehört, bis er aufgehoben wurde (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, auf S 644 zu § 68 Abs. 4 AVG angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110330.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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