Entscheidungsdatum
19.07.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2213351-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.12.2018, Zl. VIS 1838, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung der Visumgebühr stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit ist.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2018 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie plane einen dauerhaften Aufenthalt (ausdrücklich wurde im Antragsformular angeführt, dass die Beschwerdeführerin "permanent" in Österreich bleiben wolle, da eine Familienzusammenführung angestrebt werde). Als einladende Person wurde XXXX , StA. Niederlande, als Ehegatte der Beschwerdeführerin angeführt.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
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Reisepasskopie der Beschwerdeführerin
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Flugreservierung
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Kranken-/Unfallversicherung
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Heiratsurkunde (Ausstellungsdatum XXXX , Datum des Ehevertrages: XXXX ) mit dem Verweis, dass die Ehe in Abwesenheit des Ehegatten geschlossen wurde
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Registrierungsdokument
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Geburtsurkunde
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Registrierung der Geburtsurkunde
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Registrierungsurkunde
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Aufenthaltserlaubnis ("Residential Permit") Afghanistan
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Eheschließungszeugnis
Die einladende Person betreffend:
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Registrierungsdokument
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Meldebetätigung
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Reisepasskopie
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Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß NAG des Magistrates Wien vom XXXX (Arbeitnehmer; § 51 Abs. 1 Z 1 NAG)
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Bestätigung über die Mietzahlung vom 10.10.2018
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Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von EUR 1.600,-
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Bestätigung über das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 123 ASCG, vom 30.09.2016 einer österreichischen Gebietskörperschaft
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Einstellungszusage als Küchenhilfe in einer Pizzeria vom 15.09.2018, Arbeitsbeginn mit 01.11.2018 datiert
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Kontoauszug vom 01.10.2018
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Arbeitsvertrag mit Beginn 10.12.2016 und einem Bruttogehalt von EUR 1.420,-, abgeschlossen am 09.12.2016
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Lohn/Gehaltsabrechnung Juni- September 2018
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Jahreslohnkonto 2017 und 2018
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Hochzeitsfotos
Mit Schreiben vom 31.10.2018 wurde die Einzahlung der Konsulargebühren vorgelegt.
Entsprechend dem Verbesserungsauftrag vom 07.11.2018 wurde mit Schreiben vom 15.11.2018 eine Kopie des Reisepasses und die Heiratsurkunde samt Übersetzung vorgelegt.
Mit postalischem Schreiben vom 14.11.2018 wurden weitere Dokumente, die einladende Person betreffend, vorgelegt.
2. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Islamabad vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt. Die ÖB Islamabad führte im Vorhalt aus, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte nicht alle Seiten des Reisepasses ihres Ehemannes vorgelegt. Aus den Unterlagen ihrer bisher gestellten Visaanträge gehe aus dem darin vorgelegten am XXXX ausgestellten niederländischen Reisepass ihres Ehegatten, der zur Gänze in Kopie vorgelegt wurde, hervor, dass darin keine Grenzkontrollstempel angebracht worden seien. In dem seinerzeit ebenfalls beigelegten Begleitschreiben gebe ihr Ehemann bestätigend bekannt, dass er in den letzten vier Jahren nicht ins Ausland gereist sei. Da der Ehemann die Beschwerdeführerin in weiterer Folge zumindest in den letzten dreieinhalb Jahren vor der vermeintlich am XXXX XXXX , XXXX erfolgten Eheschließung (und auch danach) nicht gesehen, geschweige denn daran teilgenommen haben könne, bestehe der begründete Verdacht, dass es sich hierbei um eine Aufenthalts-, Schein- und/oder Zwangsehe handle. Eine Eheschließung setze naturgemäß voraus, dass sich die Eheleute zuvor persönlich kennengelernt hätten und dass beide Verlobten an der Trauung teilnehmen würden. Darüber hinaus setze eine rechtsgültige Ehe in Afghanistan voraus, dass beide Ehepartner sowohl bei der religiösen wie auch der behördlichen Trauung persönlich anwesend seien.
3. Am 05.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Näher ausgeführt wurde, dass an der Eheschließung der Ehegatte nicht persönlich anwesend gewesen sei und er sich durch einen Dritten vertreten habe lassen. Dies sei nicht mit den Grundwerten der Republik gem. § 6 IPRG vereinbar, weshalb die Ehe nicht anzuerkennen sei und der Beschwerdeführerin keine Familienangehörigeneigenschaft nach der Richtlinie 2004/38/EG zukomme. An der Adresse des angeblichen Ehegatten würden zudem zwölf weitere Personen leben, was den Verdacht verstärke, dass sie nicht vorhätten ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die Beschwerdeführerin hätte eine Bestätigung einer Einstellungszusage einer Pizzeria vorgelegt, eine Überprüfung habe jedoch ergeben, dass ihr angeblicher Ehegatte die Arbeitsstelle nicht angetreten habe.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Antwortschreiben vom 17.12.2018 wurde mitgeteilt, dass die Gewährung der Frist von vier Wochen nicht statthaft sei.
4. Mit Bescheid vom 17.12.2018, übermittelt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sie sei keine Familienangehörige iSd Art. 2 lit. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. Ihr angeblicher Ehemann sei nicht bei der Eheschließung anwesend gewesen und habe sich durch einen Dritten vertreten lassen. Es sei nicht mit den Grundwerten der Republik gem. § 6 IPRG vereinbar, weshalb die Ehe nicht anzuerkennen sei und ihr keine Familienangehörigeneigenschaft nach der Richtlinie 2004/387RG zukomme.
5. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 09.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin mit der einladenden Person verheiratet sei und die Ehe in Afghanistan geschlossen worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung, die in dem angefochtenen Bescheid vertreten werde, sei die Beschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und sie habe Anspruch auf Ausstellung eines Visums gem. § 15 FPG. Richtig sei, dass die Bezugsperson bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei, sondern sich vertreten habe lassen. Die Eheschließung entspreche den Vorschriften des afghanischen Rechts und sei daher nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch in Österreich anzuerkennen. Sie widerspreche keinesfalls dem ordre-public Prinzip.
"Stellvertreterehen" würden in der Schweiz, in Deutschland und in anderen Ländern, in der Vergangenheit auch in Österreich, als rechtmäßig anerkannt werden. Der "Stellvertreter" sei lediglich "Bote", der den Willen des Bräutigams zur Eheschließung zum Ausdruck gebracht habe. Eine "Stellvertreterehe", die tatsächlich dem ordre-public-Prinzip widersprechen würde, nämlich, dass der "Stellvertreter" die Befugnis hätte, eigenmächtig zu handeln, liege nicht vor.
6. Mit Schreiben vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie der Beschwerde keine Bestätigung über die erfolgte Banküberweisung der zu entrichtenden Gebühr iHv EUR 200,-
angeschlossen bzw. bei Einbringung der Beschwerde nicht bar entrichtet habe. Da die Bearbeitung ihrer Beschwerde sowie deren Weiterleitung an das BVwG gem. § 15 Abs. 5 KGG 1992 die Bezahlung dieser Gebühr zur Voraussetzung habe, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Gebühr innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu entrichten.
7. Am 11.01.2019 teilte die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass ihrer Ansicht nach Art. 5 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 EG anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung seien Visa (in der spezifischen Konstellation) unentgeltlich zu erteilen. Die Einhebung eines Betrages von 8.820 pak. Rupien sei daher ebenso unberechtigt gewesen, wie es die Forderung nach weiteren Gebühren in der Höhe von EUR 200,- sei. Es werde um Zustellung eines Gebührenbescheides ersucht, falls die Gebührenforderung aufrechterhalten werde.
8. Mit Antwortschreiben vom 18.01.2019 wurde von der ÖB Islamabad ausgeführt, dass nach der klaren Regelung des § 15 Abs. 5 KGG die "Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zu Voraussetzung" habe. Damit korrespondiere, wenn es in den Materialien (RV 59 GP 26) heiße, dass zur Umsetzung des Gebührenanspruchs die Bearbeitung einer Beschwerde und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht von der ordnungsgemäßen Vergebührung abhängig gemacht werden solle. Daraus ergebe sich, dass § 15 Abs. 5 KGG 1992, als lex specialis (und auch lex posterior) zu § 14 VwGVG, eine Behandlung der Beschwerde, und damit auch eine Weiterleitung der Beschwerde an das BVwG ausschließe sowie eine Behandlung der Beschwerde und damit auch eine Beschwerdevorlage an das BVwG nach § 14 Abs. 2 VwGVG schon von Gesetzes wegen, ohne dazwischentreten eines Bescheides, ausgeschlossen sei. Es stehe der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit offen, im Wege der Säumnisbeschwerde die Frage des Erfordernisses der Entrichtung der Beschwerdegebühr zu relevieren. Dabei sei auch auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, zu verweisen, wonach der Wortlaut des § 34 Abs. 1 VwGVG einer Sichtweise dergestalt nicht entgegenstehe, dass - in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke - ausnahmsweise auch die Vorlage der Beschwerde durch jemand anderen als die Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslösen könne.
9. Am 21.01.2019 langte beim BVwG ein als "Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 17.12.2018" betiteltes Schreiben ein. In diesem Schreiben wurde beantragt, die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 17.12.2018 zu bearbeiten.
10. Am 05.06.2019 brachte die Vertretung der Beschwerdeführerin bei der ÖB Islamabad eine "Säumnisbeschwerde" ein. Es wurde darin moniert, dass gegen den negativen Bescheid der ÖB Islamabad vom 17.12.2018 eine Beschwerde eingebracht wurde, über welche bisher nicht entschieden worden war.
11. Am 15.07.2019 wurde gegenständlicher Akt dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise um künftig mit einem niederländischen Staatsangehörigen, mit dem sie behaupteter Maßen verheiratet sei, in Österreich dauerhaft leben zu können. Die Beschwerdeführerin stellte somit einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und § 15b FPG" bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Bei der Antragsstellung wurde eine Visumgebühr behoben.
Die ÖB Islamabad teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, die Beschwerdeführerin hätte die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sie sei keine Familienangehörige iSd Art. 2 lit. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. Ihr vorgeblicher Ehemann sei nicht bei der Eheschließung anwesend gewesen und habe sich durch einen Dritten vertreten lassen. Die Eheschließung sei nicht mit den Grundwerten der Republik gem. § 6 IPRG vereinbar, weshalb die Ehe nicht anzuerkennen sei und ihr keine Familienangehörigeneigenschaft nach der Richtlinie 2004/387RG zukomme.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Mit Bescheid vom 17.12.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Es wurde bei ihr im Antragsformular angeführt, dass sie künftig mit einem niederländischen Staatsangehörigen, mit dem sie angeblich verheiratet sei, in Österreich dauerhaft leben wolle. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin somit einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und § 15b FPG" bei der Österreichischen Botschaft Islamabad stellte, da die Beschwerdeführerin im Antragsformular ausführte, sie plane einen dauerhaften Aufenthalt (ausdrücklich wurde im Antragsformular angeführt, dass die Beschwerdeführerin "permanent" in Österreich bleiben wolle, da eine Familienzusammenführung angestrebt werde). Als einladende Person wurde XXXX , StA. Niederlande, als Ehegatte der Beschwerdeführerin angeführt (siehe auch Punkt 3.1).
Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Eheschließungsurkunde, ausgestellt durch die Islamische Republik Afghanistan, das Ausstellungsdatum XXXX aufweist und weist die Urkunde eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe mit XXXX aus. Bei der vorgelegten Urkunde handelt es sich zwar um eine Heiratsurkunde, aus dieser geht allerdings zweifelsfrei hervor, dass die Ehe in Abwesenheit der Bezugsperson ("Der Bräutigam erschien nicht vor dem Gericht") geschlossen wurde. Die Urkunde ist daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt nicht geeignet, eine gültige Eheschließung nachzuweisen, da die im vorliegenden Fall behauptete in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Somit liegt alleine aufgrund dieser - zudem nicht mit unbedenklichen Beweismitteln nachgewiesenen - nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor (siehe auch Punkt 3.2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3) ...
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in
Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3) ...
Artikel 9
Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.
(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.
(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
Artikel 10
Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente: a) gültiger Reisepass;
b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen
Partnerschaft;
c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;
d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;
e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Nachweis über das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem Unionsbürger.
Artikel 35
Rechtsmissbrauch
Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
Artikel 10
Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags
(1) Unbeschadet der Artikel 13, 42, 43 und 45 haben Antragsteller den Antrag persönlich einzureichen.
(2) Die Konsulate können von dem Erfordernis nach Absatz 1 absehen, wenn der Antragsteller ihnen für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist.
(3) bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
a) ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;
b) ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;
c) ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13
der vorliegenden Verordnung entspricht;
d) in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e) die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f) die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;
g) erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.
Artikel 11
Antragsformular
(1) Jeder Antragsteller hat ein ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.
(2) Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(3) Das Formular muss in folgenden Sprachen verfügbar sein:
a) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird;
b) in der/den Landessprache(n) des Gastlandes;
c) in der/den Amtssprache(n) des Gastlands und in der/den Amtssprache(n) des
Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder;
d) im Vertretungsfalle in der/den Amtssprache(n) des vertretenden Mitgliedstaats. Zusätzlich zu der/den in Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.
(4) Ist das Antragsformular nicht in der/den Amtssprache(n) des Gastlands verfügbar, so wird dem Antragsteller eine Übersetzung des Antragsformulars in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.
(6) Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.
Artikel 14 Belege
(1) Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
a) Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;
b) Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur
Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;
c) Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;
d) Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.
(2) Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:
a) Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;
b) Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.
(3) Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines von jedem Mitgliedstaat erstellten Formulars den Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:
a) ob es zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder der Unterkunft dient;
b) ob der Gastgeber eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;
c) die Identität und Kontaktdaten des Gastgebers;
d) der/die eingeladene(n) Antragsteller;
e) die Anschrift der Unterkunft;
f) die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;
g) etwaige familiäre Bindungen zum Gastgeber.
Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst sein. Das Formular muss der Person, die es unterzeichnet, die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VISVerordnung gewähren. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.
(5) Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(6) Die Konsulate können von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Absatz 1 absehen, wenn ihnen der Antragsteller für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.
Artikel 16
Visumgebühr
(1) Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 60 EUR.
(2) Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten.
(3) Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können.
(4) Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:
a) Kinder unter sechs Jahren;
b) Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes
Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;
c) Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;
d) Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.
(5) Von der Visumgebühr befreit werden können
a) Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren;
b) Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;
c) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.
Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort streben die Mitgliedstaaten an, die Anwendung dieser Befreiungen zu harmonisieren.
(6) Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
(7) Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird - außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 - nicht erstattet.
Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate schließen im Rahmen der Schengenzusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.
(8) Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.
Artikel 32
Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige
Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.
(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.
100/2005 lauten:
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl.
I Nr. 100/2005 lauten:
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres
2.
Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung
3. bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach
2. mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen
3. regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der
Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren
4. beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader
2. absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt t