Entscheidungsdatum
29.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W230 2177145-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Gemäß § 32 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 VwGVG wird das mit Erkenntnis vom 25.07.2019, W230 2177145-1/23E, abgeschlossene Verfahren im Umfang des Ausspruches über die Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" wieder aufgenommen.
II. In Erledigung des wieder aufgenommenen Teils des Beschwerdeverfahrens wird dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
Mit Erkenntnis vom 25.07.2019, W230 2177145-1/23E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine Folge, stellte aber fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung".
Es ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung über das Niveau A2 beim Österreichischen Integrationsfonds bestanden hat und dies ohne sein Verschulden nicht zielführend geltend machen konnte. Daher war das Beschwerdeverfahren im Umfang der Gewährung des Aufenthaltstitels von Amts wegen wieder aufzunehmen und entsprechend durch Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" abzuschließen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W230.2177145.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020