TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/16 W247 2163488-2

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W247 2163488-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.02.2019 an das BVwG übermittelte die belangte Behörde einen Haftmeldezettel inklusive Vollzugsinformation betreffend den Beschwerdeführer (BF).

2. Mit weiteren Eingaben vom 26.02.2019 übermittelte die belangte Behörde folgende Unterlagen:

* Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.02.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.02.2019, erfolgte die Verständigung der belangten Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. Der BF wurde am 16.02.2019 zu AZ:

XXXX wegen § 28a SMG in Untersuchungshaft genommen.

* GVS-Abmeldung des Landes Steiermark vom 19.02.2019. Die Abmeldung erfolgte per 13.02.2019 wegen Haft des BF

3. Am 21.03.2019 wurde der belangten Behörde durch das LPD Steiermark, am 22.03.2019 db einlangend, ein Amtsvermerk übermittelt, wonach am 13.02.2019, um 21.25h in Graz, XXXX , gegen den BF und eine andere Person eine Amtshandlung wegen § 28aff SMG durchgeführt worden war.

4. Am 05.04.2019 erfolgte das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

5. Mit Schreiben vom 12.04.2019 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz an die belangte Behörde vom 08.04.2019, wonach gegen den BF zu AZ: XXXX wegen § 91 (1) StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden ist.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2019 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts in Österreich gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.04.2019, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab dem 16.02.2019 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren habe. An diesem Tage habe die Staatsanwaltschaft Graz gegen den BF Anklage wegen § 28a SMG erhoben. Der sei diesbezüglich am 05.04.2019 vom LG f. Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

8. Mit Schriftstück vom 30.04.2019 erhob der BF über seinen gewillkürten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid eine genaue Auflistung des dem BF vorgeworfenen Deliktes durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei und daher ein Verfahrensmangel moniert werde, welcher den Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belaste, da die Behörde die verwendeten Beweismittel und die daraus gezogenen Schlüsse dem BF gegenüber vorzulegen habe. So wäre etwa im Bescheid nicht angegeben worden, wie hoch die über den BF verhängte Freiheitsstrafe sei.

Weiters bemerkte die Beschwerdeseite, dass die Systematik des § 13 Abs. 2 AsylG nicht so zu verstehen sei, dass bei jeder Einleitung eines Strafverfahrens und bei jeder Verurteilung wegen einer Straftat das Recht zum Aufenthalt verloren ginge, vielmehr ziele das Gesetz nur auf gewisse - schwere- Straftatbestände ab. In der Definition von Straffälligkeit in § 2 Abs. 2 AsylG werde bewusst eine Grenze gezogen, welche Delikte mit geringen Strafrahmen außen vorließe. Gleiches gelte für die Verhängung der Schubhaft nach der Systematik der StPO.

Abschließend wies die Beschwerdeseite auf den Umstand hin, dass der BF mit Urteil des LG f. Strafsachen Graz verurteilt worden sei und daher das Stadium der Anklageerhebung daher bereits vorbei sei. So ergebe sich aus der Systematik des § 13 Abs. 2 AsylG, dass ex-lege-Verlust des Aufenthaltsrechts bei Anklage durch die Staatsanwaltschaft nur bis zum Urteil im Strafverfahren gelten könne, nach dem Urteil dürfe sich die beteiligte Behörde somit nicht mehr auf § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG stützen. Insoferne sei der § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG auf den BF nicht anwendbar.

9. Mit Beschwerdevorlage vom 02.05.2019, hg eingelangt am 06.05.2019, wurde die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG übermittelt.

10. Am 04.06.2019 erfolgte das Urteil des LG f. Strafsachen Graz, GZ: XXXX , betreffend den BF wegen § 91 (1) 1. Fall StGB. Gemäß §§ 31 und 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf LG F. Strafsachen Graz

XXXX RK 09.04.2019 keine Zusatzstrafe verhängt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

5. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A: Abweisung der Beschwerde

§ 13 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:

"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist."

Fallbezogen folgt daraus:

In § 13 Abs. 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG führen, taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde, sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird durch Verfahrensanordnung mitgeteilt. Im verfahrensabschließenden Bescheid hat das Bundesamt deklarativ über einen allenfalls erfolgten Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K 15).

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17.04.2019 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt. In der Verfahrensanordnung bezog sich belangte Behörde somit unmissverständlich auf die Ziffer 1 des § 13 Abs. 2 AsylG.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 17.04.2019 jedoch stützte sich die belangte Behörde in ihrer Feststellung des Verlustes des beschwerdegegenständlichen Aufenthaltsrechts - anders als in der Verfahrensanordnung vom selben Tag - auf das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG, nämlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann.

Ebenso führte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung näher aus, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab dem 16.02.2019 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren habe. An diesem Tage habe die Staatsanwaltschaft Graz gegen den BF Anklage wegen § 28a SMG erhoben. Aufgrund dieser Ausführungen der belangten Behörde war seitens des erkennenden Gerichts somit auch nicht von einem Schreibfehler der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 17.04.2019 lag bereits eine rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen, Zl: XXXX , vom 05.04.2019 (mit Rechtskraft vom 09.04.2019) vor. Somit ist die belangte Behörde in der Verfahrensanordnung vom 17.04.2019 zu Recht davon ausgegangen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) des BF und somit auf Grundlage der Ziffer 1 des § 13 Abs. 2 AsylG ex lege verloren hat. Die belangte Behörde hat abweichend dazu jedoch im angefochtenen Bescheid den Verlust des Aufenthaltsrechts mit der Ziffer 2 des § 13 Abs. 2 AsylG nach dem falschen Tatbestand festgestellt und den angefochtenen Bescheid somit schwer mit Rechtswidrigkeit belastet.

Da der Beschwerde schon aus diesem Grunde stattzugeben war und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben war, war vom erkennenden Gericht auf das weitere Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht mehr einzugehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Rechtswidrigkeit, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2163488.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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