TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W161 2185528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W161 2185528-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 1093917000-151701581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 04.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2015 gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, er habe in Afghanistan eine Affäre mit dem Mädchen eines Nachbaren gehabt. Der Bruder dieses Mädchens sei gegen einen weiteren Kontakt des Beschwerdeführers mit diesem Mädchen gewesen und habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst umgebracht zu werden.

3. Der BF wurde am 15.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppen der Tadschiken an und bekenne sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Er stamme aus der Provinz Kapisa und habe insgesamt elf Jahre die Schule besucht. Er habe sich als Schüler in ein Mädchen verliebt. Er habe seinen Eltern davon erzählt und auch die Absicht gehabt, das Mädchen zu heiraten. Die Eltern des Mädchens seien aber gegen eine Heirat gewesen. Er habe in der Folge etwa zwei Monate lang keinen Kontakt zu dem Mädchen gehabt. Dann habe das Mädchen ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag mit ihrem Cousin verheiratet werde, das aber nicht wolle und den Beschwerdeführer heiraten möchte. Ihr Cousin sei ein reicher Kommandant. Er habe ihr geantwortet, dass er sie nicht heiraten könne, da ihre Familie seine Familie beleidigt habe. In der Folge sei er vier Tage lang in einer Polizeistation eingesperrt gewesen und dort auch geschlagen worden. In der Folge habe man ihn freigelassen und ihm mitgeteilt, er dürfe nie wieder Kontakt mit dem Mädchen haben. Etwa drei Monate später habe das Mädchen ihm wieder geschrieben, er habe ihr geantwortet, dass er sie nicht heiraten könne und mit ihr keinen Kontakt haben dürfe. In der Folge habe er von der Cousine des Mädchens erfahren, dass das Mädchen geschlagen worden wäre, weil sie sich geweigert hätte, ihren Cousin zu heiraten. Er habe auch erfahren, dass der Vater und die Brüder des Mädchens sich dazu entschlossen hätten, ihn zu töten. Er habe mit seinem Vater darüber gesprochen und habe ihn sein Vater zu seinem Onkel nach Kabul geschickt. In der Folge sei er zu einem Onkel in den Iran gekommen, dort habe er aber nicht bleiben können. Er habe seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Er könne in Afghanistan nicht mehr leben, da der Vater des Mädchens ein Kommandant, ihre Brüder bei der Polizei und ihr Cousin Anwalt sei.

4. Mit Bescheid vom 21.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem BF könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Zwar sei eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kapisa aufgrund der volatilen Sicherheitslage derzeit nicht vertretbar, aus Sicht der Behörde sei es dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, sein Leben in der Hauptstadt Kabul fortzuführen. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit durch Bereitstellung seiner eigenen Arbeitsleistung und durch die Unterstützung seiner Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er sei in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen, Sprache und Kultur Afghanistans seien ihm dadurch vertraut. Der Antragsteller sei vollkommen gesund und verfüge über eine Schulbildung.

5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzungen von Verfahrensvorschriften bekämpft. Vorgebracht wird darin u.a. die belangte Behörde habe keine Ermittlungen zur Familie des Mädchens getroffen und daher nicht abgeklärt, über welche Macht und welchen Einfluss die Familie des Mädchens verfüge. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit den Konsequenzen von Zinavergehen bzw. vermeintlichen Zinavergehen für Männer auseinandergesetzt. Der BF habe in der Einvernahme glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner Zugehörigkeit der sozialen Gruppe von rachebetroffener Personen verlassen zu haben. Ihm sei eine außerordentliche Beziehung zu einem Mädchen, ein sogenanntes Zina-Crime vorgeworfen worden. Er sei sohin sowohl von staatlicher Verfolgung als auch von Verfolgung durch die Familie des Mädchens betroffen. Daraus resultiere auch eine Verfolgung auf Grund einer vermeintlichen politischen Gesinnung, da in Afghanistan Moral, religiöse Wertvorstellungen vom Staat verboten seien. Bekämpft wird weiters die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Kabul und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Afghanistan und eine Neuansiedlung in Kabul nicht zumutbar und wäre ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF die reale Gefahr einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung.

6. Mit Schreiben vom 02.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Entscheidung vor.

7. Am 30.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters sein aktuelles Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX sowie Fotos, bei welchen es sich angeblich um einen seiner Verfolger handle, welcher relativ großen Einfluss habe und sich meist mit Soldaten umgebe. Die gegenständlichen Bilder seien dem Facebook-Account entnommen.

8.1. Am 10.01.2019 fand schließlich vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der BF und seine bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.01.2019, Zl. W161 2185528-1/10E, im Spruchpunkt I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, im Spruchpunkt II. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt III. festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" erteilt werde.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.06.2019, Ra 2019/01/0051-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2019, Zl. W161 2185528-1/10E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A.) III. betreffend die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am XXXX in der Provinz Kapisa geboren wurde. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Er lebte zuletzt mit seiner Familie in der XXXX in der Provinz Kapisa. Er lebte zusammen mit seinen Eltern, seiner Schwester und einem Bruder in einem Haus das seiner Familie gehörte. Der BF besuchte in seiner Heimatstadt zehn Jahre lang die Schule. Als er sich in der elften Schulstufe befand, verließ er Afghanistan. Er unterstützte neben der Schule seinen Vater bei dessen Arbeit als Tagelöhner. Der Vater arbeitete derart gelegentlich als Bauer aber auch bei Hilfsarbeiten am Bau und unterstützte ihn der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten.

Die Eltern sowie seine Geschwister (Bruder und Schwester) lebten auch nach der Ausreise des BF noch für eine unbestimmte Zeitspanne im Heimatdorf. Bis etwa Oktober 2017 hatte der BF noch Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Kernfamilie des BF aufhält. Es befinden sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich.

Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Antragstellung am 04.11.2015 ist der BF in Österreich als Asylwerber aufhältig.

Der BF ist mittlerweile volljährig, ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt äußerst positiv genutzt und war von Beginn an sehr bemüht in Österreich Fuß zu fassen und sich zu integrieren. Der BF verfügt über zahlreiche soziale Kontakte, hat viele österreichische Freunde und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Er absolvierte von 28.06.2016 bis 10.11.2016 den Kurs Deutsch für Asylwerbende-A1/1. In der Folge begann er mit einem Kurs für den Pflichtschulabschluss. Da er jedoch eine Lehrstelle für die Ausbildung zum Koch fand, nutzte er diese Gelegenheit und begann in der Folge mit seiner Lehrlings-Ausbildung zum Koch. Er arbeitet darüber hinaus ehrenamtlich für die Gemeinde und das Rote Kreuz.

Der BF lebt in einem Asylheim in der Stadt XXXX . In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball, geht spazieren und kocht. Er ist Mitglied beim Roten Kreuz, dem Männergesangsverein sowie bei einem Gemeinschaftsgarten.

In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF tatsächlich schon über gute Deutschkenntnisse verfügt.

Der BF befindet sich seit 23.04.2018 in einer dreijährigen Lehrausbildung zum Koch und wird das erste Lehrjahr am 22.04.2019 abschließen. Er ist in seinem Lehrbetrieb, einem Hotel der gehobenen 4-Sterne-Kategorie im Zentrum der Stadt XXXX , sehr gut integriert und wird von seinen Vorgesetzten, seinen Arbeitskollegen und auch den Gästen sehr geschätzt. In einem vom Lehrberechtigten ausgestellten Zwischenzeugnis wird der BF in höchstem Maße gelobt. Der BF bezieht aufgrund seiner Tätigkeit ein eigenes, regelmäßiges Einkommen; im 1. Lehrjahr in Höhe von EUR 634,-- netto. Zusätzlich erhält er noch Grundversorgung, von welcher er zukünftig jedoch einen Teil auf Grund seines Einkommens wieder retournieren muss. Damit erzielt er ein Einkommen, das weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß ASVG (- wie in § 55 Abs 1 Z.2 AsylG verwiesen -) liegt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2018 in Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der geltenden Fassung abgewiesen und in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.01.2019 zur Zahl W161 2185528-1/10E in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen sowie in Spruchpunkt II. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Spruchteil A I. und II. wurde in der Folge keine Beschwerde erhoben und ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan somit rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Familie und bisherigen Werdegang sowie die bislang in Österreich gesetzten Integrationsschritte des BF beruhen auf seinen eigenen, insoweit unbedenklichen Angaben sowie auf den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, insbesondere den zahlreichen Empfehlungsschreiben sowie den Kursteilnahmebestätigungen und dem vorgelegten Lehrvertrag des BF samt dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des BF und dem vorgelegten Jahreszeugnis der Berufsschule.

Der BF hat sich innerhalb der kurzen Zeit, die er in Österreich aufhältig ist, besonders gut integriert und sich sehr intensiv darum bemüht, sich den hiesigen Lebensbedingungen anzupassen. Er hat sich auch um eine Anstellung bemüht, obwohl ihm bewusst sein musste, dass ein Aufenthalt (aufgrund seines negativen Asylbescheides vom 02.01.2018) eventuell nur befristet ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm vorgelegten Integrationsnachweise, und auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

3.2 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, welche insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel zu erteilen ist, und der BF auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z. 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG substantiiert behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften siehe etwa: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Gegenständlich haben sich keine Anhaltspunkte für ein Familienleben des BF in Österreich ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. Auch betreffend das Privatleben in Österreich ist aufgrund der gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des BF darstellen würde:

Der BF gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der BF, wie aus den Feststellungen ersichtlich, zwar diverse Maßnahmen zur Integration gesetzt, und er befindet sich auch seit 23.04.2018 in einer Lehrlingsausbildung als Koch. Der VwGH hat ein seinem Grundsatzerkenntnis vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003-3 zur Frage, ob eine Lehre bzw. Berufsausübung eines Asylwerbers in einem Mangelberuf, wie ihn der BF als Kochlehrling ausübt, im öffentlichen Interesse gelegen ist, ausgeführt, dass diese Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwgH 05.10.2010, 2010/22/0147, zum Argument, Köche seinen "sehr rar und begehrt", mit Verweis auf VwGH 26.05.2003, 2011/18/0071, zu dem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen befürchteten Verlust inländischer Arbeitsplätze).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung auch die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Der BF hält sich seit rund dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Es wird zwar nicht verkannt, dass der unbescholtene BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses als Koch gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration unternommen hat. Allerdings besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0058-8, darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.

Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Afghanistan steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).

Die Abschiebung des BF nach Afghanistan ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Beschwerde ist sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privatleben,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2185528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten