Entscheidungsdatum
02.09.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W211 2218531-1/7E
W211 2218532-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF 1) ist der Vater des BF 2), beide sind iranische Staatsangehörige. Die BF stellten am XXXX .2019 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF 1) wurde am XXXX .2019 erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, in keinem islamischen Land leben zu wollen. Er sei aus dem Islam ausgetreten und keinem anderem Glauben beigetreten. Freunde wüssten, dass er aus dem Islam ausgetreten sei, weshalb er Angst habe. Er sei mit seinem Sohn alleine ausgereist, weil seine Schwiegermutter einen Herzinfarkt gehabt hätte und seine Frau sie pflegen müsste. Sie hätten auch nicht die finanziellen Mittel für eine Ausreise von allen dreien gehabt.
Am XXXX .2019 wurde der BF 1) zuerst im Rahmen eines Flughafenverfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, Atheist zu sein, 9 Jahre die Grundschule besucht und als Bauarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe noch Familienangehörige und seine Frau im Iran. Als Fluchtgrund gab er an, aus dem Islam ausgetreten zu sein. Ein Mitglied der Basiji habe ihn an die Behörden ausliefern wollen. Eines Abends habe es eine Zusammenkunft bei Freunden im Garten gegeben, wobei über die Problematiken in der Gesellschaft erzählt worden sei. Der BF 1) habe gesagt, dass die Quelle der Probleme die Religion sei, woraufhin das Basiji-Mitglied, das dort gewesen sei, gefragt habe, welches Problem der BF 1) mit der Religion habe. Zehn Tage später habe ihm das Basiji-Mitglied über seinen Freund ausrichten lassen, dass er den BF 1) an die Behörden verraten würde. Der BF 1) fürchte, als Abtrünniger getötet zu werden. Er sei zwar schon 13 Jahre Atheist, man würde aber kein Problem bekommen, wenn man sich nicht öffentlich äußern würde. Der BF 2) habe keine eigenen Fluchtgründe.
Nach Stellungnahme des UNHCR vom XXXX .2019 wurde den BF die Einreise gestattet und fand am XXXX .2019 eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wonach zusammengefasst jenes Basiji-Mitglied, das den BF 1) bedroht habe, in seinem Heimatdort nach ihm gefragt habe, zeitlich rund um das Newruz-Fest 2019. Seine Familie habe immer schon von seiner Glaubenseinstellung gewusst, lange vor seiner Ausreise. Jeder Mensch solle seinen Glauben selbst bestimmen dürfen. Er habe vor 13 Jahren begonnen, am Islam zu zweifeln, und habe dann Recherchen angestellt. Dieser Prozess habe viel Zeit in Anspruch genommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF 1), als Abtrünniger verhaftet und getötet zu werden.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 brachten die BF eine gemeinsame Beschwerde ein.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurden der BF 1) und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF 1) sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein_e Vertreter_in der belangten Behörde erschien nicht. Der BF 1) wurde ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht und besprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Der BF 1) ist ein XXXX geborener, volljährige iranische Staatsangehöriger; der BF 2) ist sein minderjähriger Sohn.
Der BF 1) wurde in XXXX geboren und lebte dann dort und später in der Umgebung von XXXX . Er besuchte acht Jahre die Schule, bevor er wegen der Erblindung seines Vaters zu arbeiten begonnen hat. Zehn Jahre später holte er ein weiteres Schuljahr nach.
Der BF 1) war Arbeiter und Lastenträger, später auch Maurer in XXXX
.
Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester des BF 1) leben in XXXX . Die Mutter des BF 1) leidet an Diabetes. Die Familie in XXXX hat 20 Schafe und 2 Gärten; die Mutter bezieht außerdem ein wenig staatliche Unterstützung. Ein weiterer Bruder lebt in XXXX mit seiner eigenen Familie, und zwei weitere Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Männern.
Die Ehefrau des BF 1) lebt nunmehr bei ihren Eltern in XXXX . Ihre Mutter hatte einen Schlaganfall und wird von der Frau des BF 1) gepflegt. Die Frau des BF 1) hat eine Schwester und zwei Brüder; ein Bruder lebt in XXXX , die anderen Geschwister ebenfalls in XXXX . Die Ehefrau des BF 1) lebt im Moment von den gemeinsamen Ersparnissen. Der BF 1) steht mit seiner Frau, deren Eltern und deren Bruder in Kontakt, wie auch - seltener - mit seiner eigenen Mutter und seinen eigenen Geschwistern.
Der BF 2) ist im Iran geboren und reiste mit seinem Vater, dem BF 1), gemeinsam aus.
Die BF sind grundsätzlich gesund. Der BF 1) hat manchmal allergische Reaktionen am Ohr, die er mit homöopathischen Mitteln behandelt. Er steht deshalb aber in keiner ärztlichen Behandlung.
1.2. Zum Leben in Österreich:
Die BF stellten am XXXX .2019 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und halten sich nunmehr ca. fünfeinhalb Monate in Österreich auf.
Der BF 1) konnte - auch wegen der Betreuung seines Sohnes - keinen Deutschkurs besuchen und brachte sich ein wenig Deutsch selbst bei. Er verfügt in Österreich über keine näheren Familienangehörigen und beginnt langsam, Kontakte in seiner Unterkunft und in der Unterkunftgemeinde aufzubauen.
Der BF 1) ist strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Iran
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem.
Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 13.3.2019).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 12.2018).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).
Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).
Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).
Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).
1.4. Der BF 1) wuchs als Muslim auf, lernte über die Religion ein wenig in der Schule und lebte dann seinen Glauben insoferne aus, als dass er den religiösen Verpflichtungen, wie Beten, Fasten, Almosengabe und Freitagsgebet in der Moschee, nachkam. In den Jahren XXXX hörte er auf, diesen religiösen Pflichten nachzukommen; er besuchte keine Moschee mehr, hielt den Ramadan nicht mehr ein und verrichtete keine Gebete mehr. Seit dieser Zeit bis zu seiner Ausreise hatte der BF 1) deswegen keine Probleme mit iranischen Behörden. Von dieser Gesinnung, der Abwendung vom Islam, wusste seine Familie Bescheid. Dass der BF 1) im Falle einer Rückkehr seine Apostasie, seine Abwendung vom Islam, nach außen tragen würde, sodass ihm ein diesbezüglich auch politisches Verhalten vorgeworfen werden könnte, kann nicht festgestellt werden.
Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass es ca. drei Monate vor der Ausreise der BF zu einer Diskussion mit einem Basiji-Mitglied gekommen ist, in der der BF 1) sich dem Islam gegenüber kritisch geäußert, und jenes Basiji-Mitglied ihn deswegen später mit einer Auslieferung an den Geheimdienst bedroht hat. Genauswenig kann festgestellt werden, dass jenes Basiji-Mitglied im März 2019 im Dorf des BF 1) nach ihm gefragt hat.
In Bezug auf den BF 2) können keine Bedrohungen festgestellt werden, die unter einen der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, fallen.
1.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX .2019, XXXX .2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie die Verwaltungsakte zum Asylverfahren.
2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:
2.2.1. Die Identität der BF steht fest.
Die Feststellungen zu den Geburtsjahren und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des BF 1), Feststellungen aus den Vorverfahren und den angefochtenen Bescheiden sowie der Kopie der Reisepässe. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit des BF 1) und zu den Familienangehörigen im Iran. Die entsprechenden Angaben des BF 1) finden sich im Verhandlungsprotokoll vom XXXX .2019 sowie in den Einvernahmeprotokollen vom XXXX . und XXXX .2019.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben des BF 1) sowie darauf, dass anderslautende Unterlagen in den Akten fehlen.
2.2.2. Die Feststellungen zur Länge des Aufenthalts in Österreich sowie zum Fehlen näherer familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich gründen sich auf die glaubhaften Angaben des BF 1) im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum (fehlenden) Deutschkursbesuch und zu den Deutschkenntnissen sowie zu den beginnenden privaten Kontakten in Österreich basieren auf den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben des BF 1) im Verfahren.
Dass der BF 1) strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.
2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Islamischen Republik Iran,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019
-
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019
-
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 27.5.2019
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DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019
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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019
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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019
-
ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019
-
Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019
-
US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019
-
US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 27.5.2019
An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.
Die Stellungnahme der Vertretung der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung entspricht den Inhalten der oben wiedergegebenen Information und wurde zur Kenntnis genommen.
2.2.4. Die Feststellungen dazu, wie der BF 1) den Islam im Iran auslebte, wann er aufhörte, den religiösen Verpflichtungen nachzukommen, und dass er deswegen keine Probleme mit den Behörden hatte, gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF
1) im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:
"[...] R: Wie haben Sie denn den Islam ausgelebt im Iran?
P: Ich bin jeden einzelnen religiösen Verpflichtungen nachgegangen, nämlich: Ich habe gefastet, gebetet, Almosen gegeben, ich war auch bei Freitagsgebeten und einmal auch war ich in XXXX, das ist eine Stadt, wegen des Freitagsgebets war ich dort.
R: Weswegen waren Sie wegen des Freitagsgebets in XXXX?
P: Ich habe in einem Dorf gewohnt, dass zur Gemeinde XXXX gehört, und dort war ich bei einem Freund und bin dann mit ihm zum Freitagsgebet gegangen.
R: Bis wann haben Sie das gemacht, dass Sie allen religiösen Verpflichtungen nachgekommen sind? Bis wann war das?
P: In meiner Kindheit habe ich natürlich diese religiösen Gebete nicht verrichtet, ein wenig habe ich in der Schule gelernt, aber die religiösen Verpflichtungen habe ich bis XXXX bzw. XXXX gemacht (
XXXX ).
R: Das bedeutet, ab XXXX ), wie haben Sie dann den Islam ausgelebt?
P: Ab XXXX habe ich mit den religiösen Verpflichtungen aufgehört, weil ich den Islam angezweifelt habe. Ich habe 13 oder 14 Jahre lang gearbeitet, habe gesehen, dass die Leute hingerichtet werden, Frauen werden getötet, die Hände des Diebes werden abgeschnitten. Ich habe gesehen, dass es keine Gerechtigkeit gibt. Im Koran steht, dass die Religion kein Zwang ist, im praktischen Leben habe ich gesehen, dass aufgrund dieser Sache die Leute hingerichtet werden.
R: Nach XXXX haben Sie nun nicht mehr gefastet und waren auch nicht mehr beim Freitagsgebet? Ist das richtig?
P: Ja, das ist richtig.
R: Gab es in dieser Zeit, nach XXXX , Probleme mit Behörden deswegen?
P: Viele Leute verrichten die Gebete nicht, fasten nicht, gehen auch nicht in die Moschee. Wenn man nicht fastet, isst man ja nicht in der Öffentlichkeit, somit merkt es ja auch keiner.
R: Gab es Probleme mit den Behörden oder nicht?
P: Ich wiederhole es noch einmal: solange man in der Öffentlichkeit nicht preisgibt, dass man den religiösen Verpflichtungen nicht nachgeht, ist es eine private Angelegenheit und wird man auch deswegen nicht verfolgt. Es sei denn, man macht einen Kampf gegen die Regierung daraus.
R: Wenn Sie nicht mehr in die Moschee gehen, dann fällt das ja auf. Ganz privat ist es ja dann nicht. Gab es in dieser Zeit Probleme mit den Behörden?
P: Ich wohnte in dieser Zeit in der Stadt XXXX , und nicht bei meinen Eltern im Dorf, darum konnten auch die Dorfbewohner nicht wissen, dass ich meinen religiösen Verpflichtungen nicht nachgehe. Im Dorf war ich ja vielleicht alle paar Monate einmal dort und traf die Leute bei einer bspw. Trauerfeier in der Moschee, sonst nichts weiter. [...]"
Dass die Familie des BF 1) von seiner Gesinnung (im Sinne einer Abkehr vom Islam) Bescheid wusste, brachte er selbst so bei seiner Einvernahme beim BFA am XXXX .2019 vor (AS 141: "Meine Familie wusste immer schon von meiner Glaubenseinstellung - lange vor meiner Ausreise".)
Zur Frage, ob der BF 1) seine Gesinnung - seine Abkehr vom Islam - nach außen tragen würde und damit den iranischen Sicherheitsbehörden als Apostat - auch im Lichte der Länderinformationen dazu - ins Auge fallen würde, weil ihm seine Gesinnung als politische Aktivität vorgeworfen werden würde, wurde er in der mündlichen Verhandlung konkret befragt. Dazu gab er folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
" [...] R: Welcher Religion gehören Sie jetzt an?
P: Ich bin jetzt konfessionsfrei.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in den Iran konkret erwarten?
P: Wenn ein Teil der Eltern, sei es Vater oder Mutter, Muslim ist, und sein Kind aufhört, den religiösen Verpflichtungen nachzugehen, wird man nach dem § 225-7 des islamischen Gesetzes zum Tode verurteilt.
R: Sie haben schon sehr lange im Iran gelebt und sind den religiösen Verpflichtungen nicht nachgekommen, Sie wurden auch nicht zum Tode verurteilt. Warum sollte sich das jetzt ändern?
P: In diesen Jahren habe ich den Islam angezweifelt gehabt, ich war aber nicht 100% von meiner Gesinnung überzeugt, darum erzählte ich Freunden auch nicht sehr viel darüber. In diesen letzten 2 Jahren war ich genug beschäftigt. Im Iran, wenn man nicht in der Öffentlichkeit darüber redet und die öffentliche Meinung nicht beleidigt, wird man ja auch nicht bestraft.
R: Was heißt das nun konkret? Was würden Sie in die Öffentlichkeit bringen wollen?
P: Wenn ich zurückkehren sollte, werde ich hingerichtet.
R: Ich habe das nun so verstanden, "ich bin überzeugt von meiner Gesinnung, dass ich den Islam nicht will, aber die letzten 2 Jahre war ich zu beschäftigt, um etwas in der Richtung zu unternehmen". Was würden Sie denn im Falle einer Rückkehr in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Ihrer Gesinnung machen?
P: Es gibt 2 Möglichkeiten, entweder fühlt man sich wie in einem Gefängnis, verurteilt zum Stillschweigen und dass man lügt und sagt "Ich bin ein Moslem". Die 2. Möglichkeit, man hat ja Freunde, und wenn man mit ihnen darüber redet, kann man 1, 2 oder 3 Mal lügen. Irgendwann muss man ja auch die Wahrheit erzählen. [...]"
Damit lässt sich aus den Angaben des BF 1) selbst nicht entnehmen, dass er über konkrete Pläne, Wünsche oder Vorstellungen verfügt, seine Gesinnung - damit immer gemeint, seine Abkehr vom Islam - öffentlich zu machen und damit in irgendeiner Form öffentlich aufzutreten.
Diese Einschätzung ist darüber hinaus - also über die wenig konkrete diesbezügliche Haltung des BF 1) hinaus - davon geprägt, dass der BF
1) selbst angab, bereits seit XXXX den Islam de facto nicht mehr zu leben, nicht nur, die Gebete nicht mehr zu verrichten, sondern auch den Ramadan nicht einzuhalten und die Moschee nicht mehr zu besuchen (vgl. S 13 des Verhandlungsprotokolls). Wenn nun der BF 1) die Protokollierung im EV-Protokoll vom XXXX .2019 dahingehend rügt, dass dort unpräziserweise festgehalten worden sei, der BF 1) sei seit 13 Jahren Atheist (vgl. AS 71), er selbst aber das eher so schildern würde, dass er damals angefangen habe, den Islam in Zweifel zu ziehen und erst seit ca. zwei Jahren zu wissen, was er tatsächlich vom Islam halten würde (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5, aber auch EV Protokoll vom XXXX .2019, AS 141), so muss doch festgehalten werden, dass er selbst in der Verhandlung meinte, den Islam tatsächlich bereits seit XXXX nicht mehr zu leben. Für all diese Jahre brachte der BF 1) nun keine Probleme mit den iranischen Behörden vor und begründete dies damit, dass seine Gesinnung nicht an die Öffentlichkeit getreten wäre (vgl. S 13 des Verhandlungsprotokolls: "Viele Leute verrichten die Gebete nicht, fasten nicht, gehen auch nicht in die Moschee. Wenn man nicht fastet, isst man ja nicht in der Öffentlichkeit, somit merkt es ja auch keiner"). Er kann jedoch nicht verdeutlichen, wieso sich das nunmehr ändern würde, wieso also nunmehr eine öffentliche Demonstration seiner Gesinnung, bzw. seines fehlenden Glaubens, tatsächlich zu erwarten wäre. Gründe dafür machte er - trotz Nachfrage - keine geltend. Wenn der BF 1) meint, er habe dies in den letzten 2 Jahren nicht getan, weil er sehr beschäftigt gewesen sei, so kann das nicht erklären, warum er seine Gesinnung im Falle einer Rückkehr nunmehr anders - öffentlicher - ausleben würde. Er meinte außerdem selbst, dass seine Familie über seine Gesinnung Bescheid gewusst hätte; daraus haben sich in der Vergangenheit allerdings auch keine Probleme ergeben. Wenn der BF 1) dazu im Endeffekt nur meint, man müsse einmal die Wahrheit sagen, so bleibt dennoch unklar, warum diese Wahrheit - und in welcher Form - wem gegenüber ans Tageslicht kommen würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF 1) - wie auch in den Länderberichten angegeben - nunmehr - nach mehr als 13 Jahren, in denen er die Religion nicht ausübte und nach mehr als zwei Jahren, in denen er selbst meinte, er habe sich schließlich ganz bewusst vom Islam abgewandt, zum Atheismus bekennen würde und sich damit ins Visier der Sicherheitskräfte begeben würde, haben sich im Verfahren und nach den Angaben des BF 1) im Verfahren nicht ergeben.
In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass der BF 1) eine bereits bestehende Problematik mit einem Basiji-Mitglied nicht glaubhaft machen konnte. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen, auf das gleich genauer eingegangen werden wird, gab der BF 1) auch an, dass es in kleinen, freundschaftlichen Runden normal sei, auch ehrlich und kritisch zu sprechen: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:
" [...] R: Das heißt, Sie haben dann in einer Gruppe von unbekannten Männern sehr kontroverse Aussagen gemacht. Ist das normal für Sie?
P: Ja, das ist richtig.
R: Ist das früher auch schon so gewesen?
P: Ich kannte den XXXX , ich habe ihm ja vertraut, und in so einer Atmosphäre habe ich über solche Geschichten geredet.
R: In welcher Atmosphäre haben Sie sich kritisch über den Islam geäußert?
P: Der XXXX , der selber auch seinen religiösen Verpflichtungen nicht nachging, da habe ich das Gefühl gehabt, dass seine Gesinnung näher an dem ist, was auch ich denke. Ich habe ihm vertraut und ich dachte, dass er die anderen gut kennt, dass alle, die dabei sind, vertrauenswürdig sind.
R: Sie haben aber vorher gesagt, dass Sie sich früher auch in der Öffentlichkeit, unter Leuten, die Sie nicht kennen, kritisch geäußert haben?
P: Im freundschaftlichen Kreis mit 1 bis 2 Personen ist es normal, dass man über sowas redet. Es ist jetzt ja nicht mehr wie früher. Die Leute lesen Bücher. [...]"
Damit zeigt der BF 1) aber auf, dass er sehr wohl die Möglichkeit hatte, mit gleichgesinnten Freunden auch über seine Gesinnung und andere kontroverse Themen zu sprechen, womit er hier offenbar bereits einen gewissen Freiraum, im freundschaftlichen Kreis mit 1 bis 2 Personen, in Anspruch nahm.
Wenn der BF 1) nun vorbringt, dass er auf einer Einladung im Garten einer Person in ein kontroverses Gespräch über den Islam im Iran verwickelt worden sei, auf das ein Basiji-Mitglied in der Runde aufmerksam geworden sei, das ihn dann weiter mit Verfolgung bedroht habe, so bleibt dieses Vorbringen vage, oberflächlich und schemenhaft und kann nicht festgestellt werden. Aus dem Verhandlungsprotokoll:
" [...] R: Warum haben Sie den Iran verlassen?
P: Eines Tages wurde ich von meinem Freund eingeladen. Wir waren im Garten, wir waren insgesamt 5 Personen, 3 davon kannte ich nicht. Ich dachte, es wäre ein einfaches Zusammensitzen, dass wir nur etwas trinken und essen. Wir haben dann über die iranischen Gesellschaftsprobleme geredet. Eine Person von ihnen hat darüber erzählt, dass die iranische Regierung den Islam, so wie es gehört, nicht durchführt. Jeder hat dann seine Meinung dazu gesagt, welche Probleme es gibt und welche Probleme die Bevölkerung hat. Daraufhin habe ich ihnen gesagt, dass sie eigentlich den Islam nicht kennen. Ich habe ihnen weiters gesagt, dass der 1. Führer im Islam der Prophet XXXX war und dass er in seinem 54. oder 55. Lebensjahr ein 9-jähriges Mädchen geheiratet hat. Ich habe sie gefragt "Ist das nicht ein Verbrechen?". Der Prophet XXXX hat mit seinem 25. Lebensjahr eine 40-jährige Frau namens Khadije geheiratet. Sie waren 25 Jahre zusammen und in dieser Zeit hat er sich nicht getraut auf eine andere Frau zu schauen bzw. zu heiraten. Warum ist eine Mehrheirat nach dem Tod von Khadije auf einmal erlaubt gewesen? Wie kann so ein Prophet so mit Frauen umgehen und auf einmal Mehrheirat erlauben? Ich habe ihnen gesagt, dass der Islam keine richtige Religion ist und dass es sehr viele Probleme im Islam gibt. Es ist dann zu einer Diskussion gekommen, daraufhin habe ich meinen Freund, den ich schon kannte, gebeten einen kleinen Spaziergang im Garten zu machen. Ich habe ihm gesagt, dass wir nun gehen sollen. Ich fühle mich nicht sicher. Daraufhin sind wir dann gegangen. Nach 10 Tagen hat mich mein Freund angerufen und sagte, dass er mich sehen will. Er hat mir gesagt, dass eine von den anderen 3 Personen beim Basiji arbeitet und dass er nach mir sucht, nach meiner Adresse sucht. Er will mir angeblich helfen, weil ich ja, was die Religion betrifft, falsch liege. Ich habe ihn gebeten ihm meine Adresse nicht zu geben, denn sie sind sehr gefährlich. Es sind sehr viele Leute auch gefoltert worden. Ich habe auch meinen Freund gebeten, mich nicht mehr, so weit es geht, zu kontaktieren. Ich habe ihm auch vorgeschlagen seine Telefonnummer zu wechseln. Daraufhin habe ich mich nicht mehr sicher gefühlt, weil mein Leben in Gefahr war, habe ich entschieden das Land zu verlassen. Daraufhin habe ich immer wo anders, nämlich bei Freunden und Verwandten, übernachtet, weil ich ja Angst hatte.
R: Bei wem war diese Einladung?
P: Er hieß XXXX .
R: War XXXX nun Ihr Freund oder war er einer der Unbekannten?
P: Der XXXX war von seinem Freund eingeladen und XXXX hat mich auch dort hingenommen.
R: XXXX ist also Ihr Freund?
P: Ja.
R: Bei wem waren Sie nun eingeladen?
P: Ich weiß nicht, wem der Garten gehört hat.
R: Das heißt, XXXX nimmt Sie mit zu einer Einladung in einen Garten von jemandem anderen?
P: Man geht ja nicht in irgendeinen Garten, sondern immer in den Garten eines Bekannten oder Freundes.
R: Der Gastgeber, war der nun ein Freund von Ihnen oder ein Freund von XXXX ? Haben Sie Ihn erst an diesem Abend kennengelernt?
P: Wem der Garten gehört hat, weiß ich nicht.
R: Da Sie an diesem Abend dort waren, müssten Sie jetzt wissen, wem der Garten gehört?
P: Ich habe nicht danach gefragt.
R: Sie waren doch nur zu 5, lernt man sich dann nicht kennen? Stellt man sich nicht vor?
P an D: Wir haben uns hier jetzt gesehen für ca. 1 Stunde. Wir sind dann rausgegangen und ich habe Ihren Namen vergessen.
R: Dort war eine Gruppe von Männer. Das heißt, wen haben Sie an diesen Abend gekannt?
P: Ich kannte nur XXXX .
[...]
R: Können Sie sich jetzt noch erinnern, welcher von den anderen 3 Männern am Abend das Basiji Mitglied war?
P: Ja, XXXX .
R: War XXXX der Gartenbesitzer?
P: Ich bin mir nicht sicher.
R: Alle in der Gruppe haben gesagt, welche Probleme es in der iranischen Gesellschaft gibt. Was hat denn XXXX über diese Probleme geschildert?
P: XXXX meinte, dass die regierenden Personen den Islam nicht richtig durchführen.
R: In welchem Sinne nicht richtig?
P: Er meinte, dass der Islam gerecht ist, und dass diese Gerechtigkeit im Land nicht gegeben ist.
R: Das hätte schon für Sie ein Hinweis sein können, dass XXXX Ihren Ausführungen nicht positiv gegenübersteht?
P: Das ist richtig, deswegen habe ich mich auch nicht mehr sicher gefühlt und wir sind dann gegangen.
R: Was wissen Sie sonst noch über diesen XXXX ?
P: Ich weiß nur, dass er in unserem Dorf war und dort nach mir gesucht hat, nachdem ich schon ausgereist war. Mehr weiß ich nicht von ihm.
R: Können Sie mir über diesen Besuch bei Ihnen im Dorf näheres erzählen?
P: Ich habe zum Newruz-Fest einen Freund namens XXXXX eine WhatsApp Nachricht geschickt, einen Glückwunsch. Von ihm habe ich keine Antwort bekommen. 4 bis 5 Tage später habe ich ihn dann per WhatsApp angerufen. XXXX hat mir erzählt, dass 2 Personen im Dorf waren und nach mir gesucht haben. Er fragte mich, wo ich jetzt gerade bin. Ich sagte ihm, dass ich nun im Ausland bin. Eine der anwesenden Personen im Dorf sagte zu diesen 2 Personen, dass ich angeblich ausgereist bin. Seither habe ich keine weiteren Informationen mehr.
R: Zwischen dieser Information von XXXX , wo er Ihnen erzählt hat, dass dieses Basiji Mitglied nach Ihnen sucht, und Ihrer Ausreise, wieviel Zeit ist da vergangen?
P: Ca. 3 bis 3 1/2 Monate.
R: Sie haben dann vorhin gesagt, dass Sie in dieser Zeit an unterschiedlichen Orten übernachtet haben, das haben Sie beim BFA nicht erzählt. Warum?
P: Ich habe genau dasselbe auch dort gesagt. [...]"
Dabei muss auffallen, dass der BF 1) zu Hintergründen dieser Einladung (bei wem, in wessen Garten, wer waren die anderen Personen) keinerlei genauere Angaben machen kann, sondern zwar zu jenem angeblichen Gespräch detailliertere Vorbringen erstatten kann, als noch bei der belangten Behörde (vgl. AS 75), aber keine Informationen über die anderen Personen in der Gruppe geben kann. Dabei muss auch angemerkt werden, dass der BF 1) zwar zuerst meint, zu jenen drei Männern, die ihm unbekannt gewesen seien, keine Angaben machen zu können, er aber wenig später sehr wohl weiß, dass das angebliche Basiji-Mitglied XXXX gewesen sein soll. Diese Unkenntnis bezüglich die Gesprächspartner ist auch weiter deshalb ungewöhnlich, da der BF 1) dann danach befragt, ob er üblicherweise kontroverse Gespräche mit Unbekannten führe, dies (in der Folge) genau verneinte und meinte, dass man dies unter wenigen Leuten in einem freundschaftlichen Kreis täte. Wieso der BF 1) dann in einer Runde, in der er nur einen gekannt haben will, und in der wohl ein Mitglied bereits seine Meinung zum Islam im Wesentlichen auf Linie der Staatsraison bekannt gegeben haben will, kritische Aussagen wagen würde, wurde in der Verhandlung nicht ausreichend nachvollziehbar erklärt und bleibt unplausibel.
Weiter muss berücksichtigt werden, dass der BF 1) erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung anführte, er habe, nachdem er gehört habe, dass jenes Basiji-Mitglied nach seiner Adresse gefragt habe, immer woanders bei Freunden und Verwandten übernachtet. In den EV bei der belangten Behörde wurde der BF 1) konkret danach befragt, wieso er denke, dass ein Basiji-Mitglied nicht in der Lage sein sollte, den Wohnort ausfindig zu machen: daraufhin meinte der BF 1) nur, er wisse es nicht, er wisse nicht, was jener Mann vorgehabt hätte (AS 77). Der BF 1) erwähnte aber in jenem - passenden - Zusammenhang nicht, dass er zB genau wegen dieser Befürchtungen nicht mehr zu Hause übernachtet hätte. Diese Anmerkung in der mündlichen Verhandlung wirkt daher wie eine spätere Verstärkung des ursprünglichen Vorbringens.
Diese Einschätzung muss auch für die Angabe gelten, der BF 1) habe im Zuge des Newruz Festes 2019 erfahren, dass in seinem Dorf von jenem Mann nach ihm gefragt worden sei: da bereits ein entsprechendes Aufeinandertreffen in einem Garten nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch diese angebliche Bedrohung nicht geglaubt werden. Darüber hinaus wird angemerkt, dass alleine die Information, der BF 1) halte sich im Ausland auf, auch nach den Länderberichten keine Gefährdungskomponente nach sich zieht.
Im Ergebnis wird dem BF 1) nicht geglaubt, dass er eine kontroverse Diskussion mit einem Basiji-Mitglied gehabt hat, wegen der er nun ins Visier des Geheimdienstes als Abtrünniger gekommen wäre. Dazu ist das diesbezügliche Vorbringen zu vage und oberflächlich und zu wenig nachvollziehbar, sowie nicht ausreichend konsistent. Positive Feststellungen dazu können daher nicht erfolgen.
In Bezug auf den BF 2) wurden keine eigenen Gründe vorgebracht, die auf eine Gefährdung des BF 2) im Iran hindeuten würden und ergeben sich solche auch nicht aus den Länderberichten, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen konnten.
2.2.5. Zur Rückkehrsituation der BF: Der Umstand, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, ergibt sich in erster Linie aus ihrer persönlichen Situation: Der BF 1) ist gesund und arbeitsfähig, er ist im Iran sozialisiert, besuchte dort die Schule und war bereits berufstätig. Darüber hinaus verfügt er dort noch über seine Frau und weitere Verwandte. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass der BF 1) im Iran nicht einen grundlegenden Lebensunterhalt für sich und den BF
2) verdienen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Asylabweisung:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012) (vgl. VwGH, 23.06.2015, Ra 2014/01/0117). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN) (vgl. VwGH, 29.05.2019, Ra 2019/20/0230).
Der BF 1) konnte nicht glaubhaft machen, dass ein Mitglied der Basiji wegen einer geäußerten Kritik am Islam auf ihn aufmerksam geworden ist und ihn bedroht hat. Genausowenig konnte der BF 1) glaubhaft machen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran, anders als in den letzten 13 Jahren, seine Gesinnung im Sinne einer Abkehr vom Islam derart öffentlich machen würde bzw. müsste, als dass sich daraus eine entsprechend wahrscheinliche Gefährdung durch iranische Sicherheitsbehörden erkennen ließe. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion im Falle der Rückkehr in den Iran wegen einer fehlenden Glaubensausübung bzw. wegen Apostasie kann daher nicht angenommen werden.
Für den BF 2) wurden keine hier zu prüfenden Gründe geltend gemacht und kamen solche auch nicht aus den Länderinformationen hervor. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr betreffend den BF 2) wegen eines Grundes, wie er in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt ist, kann daher nicht festgestellt werden.
Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Den BF ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 z