Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W139 2194579-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. 1159617801-170830728, auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019, Zl. W139 2194579-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.
Afghanistan:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ehemalige Asylwerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 14.07.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.07.2017 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 26.01.2018 wurde sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2018, Zl. 1159617801-170830728, wurde der Antrag der ehemaligen Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit Schreiben vom 02.05.2018 erhob die ehemalige Asylwerberin fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides.
3. Mit Bescheid vom 05.03.2019, Zl. 1159617801-190178014, wurde der ehemaligen Asylwerberin vom BFA der ihr mit oben genanntem Bescheid vom 15.03.2018 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Der Antrag vom 14.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die ehemalige Asylwerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).
Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Das betreffende Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (Zl. W139 2194579-2) und wird gesondert geführt.
4. Mit am 19.07.2019, Zl. W139 2194579-1/15E, mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde vom 02.05.2018 stattgegeben und der ehemaligen Asylwerberin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die ehemalige Asylwerberin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") als Frau in ihrem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Den Familienangehörigen der ehemaligen Asylwerberin, die sich mit ihr in Österreich befinden und die ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, wurde mit dem genannten Erkenntnis gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (dem Ehemann zu Zl. W139 2218045-1/11E, dem minderjährigen Sohn zu Zl. W139 2194584-1/10E und den beiden minderjährigen Töchtern zu Zl. W139 2194572-1/9E und W139 2194575-1/9E).
5. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte das BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, die ehemalige Asylwerberin habe im Asylverfahren vorgebracht, sie hätte als afghanische Frau in der Heimat keine Rechte gehabt und das Haus nicht alleine verlassen dürfen und wäre lediglich Hausfrau gewesen. Am 05.08.2019 habe die ehemalige Asylwerberin eine Übersetzung ihres Führerscheines vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Dokumente sei ersichtlich, dass der ehemaligen Asylwerberin am 01.09.2016 ein afghanischer Führerschein ausgestellt worden sei. Dieser sei am 16.07.2019 durch die afghanische Botschaft in Österreich übersetzt worden. Aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass die ehemalige Asylwerberin im Gegensatz zu ihren Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Heimat nicht als Hausfrau "eingesperrt" gewesen sei, sondern bereits dort ein selbstbestimmtes Leben führen habe können und sogar die Möglichkeit gehabt habe, einen Führerschein zu machen. Sie habe das Bundesverwaltungsgericht insoweit getäuscht, als sie eine Unterdrückung in der Heimat behauptet habe. Dies entspreche jedoch nicht den Fakten. Aufgrund des Sachverhalts habe nicht festgestellt werden können, inwieweit die ehemalige Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr ein Verhalten an den Tag legen würde, welches mit den afghanischen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wäre. Es könne daher auch keine Verfolgung aufgrund ihrer vermeintlichen westlichen Haltung festgestellt werden. Hierbei handle es sich um eine offensichtliche Täuschung des Bundesverwaltungsgerichtes durch die ehemalige Asylwerberin. Dieser Sachverhalt sei dem BFA am 05.08.2019 bekannt geworden. Somit stehe fest, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden hätten können und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit am 19.07.2019, Zl. W139 2194579-1/15E, mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der ehemaligen Asylwerberin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass die ehemalige Asylwerberin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") als Frau in ihrem Herkunftsstaat Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, weswegen sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die ehemalige Asylwerberin besitzt einen afghanischen Führerschein, der am 01.09.2016 in Afghanistan ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 16.07.2019 bestätigte die Konsularabteilung der Botschaft von Afghanistan in Wien die Echtheit dieses Führerscheines. Nach Abschluss ihres Asylverfahrens, am 05.08.2019, legte die ehemalige Asylwerberin dem BFA die Unterlagen betreffend ihren Führerschein vor.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte das BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der neu vorgelegten Beweismittel stehe fest, dass die ehemalige Asylwerberin im Gegensatz zu ihren Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits in Afghanistan ein selbstbestimmtes Leben führen habe können und sogar die Möglichkeit gehabt habe, einen Führerschein zu machen. Sie habe das Bundesverwaltungsgericht insoweit getäuscht, als sie eine Unterdrückung in der Heimat behauptet habe. Es könne daher auch keine Verfolgung aufgrund ihrer vermeintlichen westlichen Haltung festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die ehemalige Asylwerberin einen afghanischen Führerschein besitzt und dass dieser als echt zu qualifizieren ist, steht aufgrund der Verfahrensakten außer Zweifel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 13).
3.1. Zu A)
3.1.1. § 32 VwGVG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG in § 17 VwGVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.
3.1.2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw dem Antrag stattzugeben) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 13).
Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag geht hervor, dass das BFA die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019, Zl. W139 2194579-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens begehrt.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung (vgl § 18 VwGVG), sodass es zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist.
Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Sowohl die zweiwöchige als auch die dreijährige Frist sind im gegenständlichen Fall gewahrt.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme ist daher zulässig. Er ist aber nicht berechtigt:
3.1.3. Im Antrag wird auf den relativen Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG Bezug genommen (ersichtlich durch den Fettdruck der entsprechenden Ziffer des § 69 AVG auf S. 4 des Antrages und aus den Ausführungen auf S. 5 unten). Inhaltlich wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die Vorlage des afghanischen Führerscheines der ehemaligen Asylwerberin sei ein neues Beweismittel hervorgekommen, das belege, dass die ehemalige Asylwerberin im Gegensatz zu ihren Behauptungen im vorangegangenen Verfahren in Afghanistan nicht unterdrückt gewesen sei, sondern bereits damals die Möglichkeit gehabt habe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Daher könne keine Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen westlichen Haltung festgestellt werden und das Beweismittel hätte ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, so genannte "nova reperta") - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts oder die diesem zugrundeliegenden Tatsachen und die Beweiswürdigung (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197) in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Neben neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln sind die übrigen Voraussetzungen, dass diese ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und dass diese Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt hätten. Mit "voraussichtlich" ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 45).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Führerschein um ein Beweismittel, das bereits vor Abschluss des Asylverfahrens bestand, jedoch erst mit der Vorlage durch die ehemalige Asylwerberin an das BFA am 05.08.2019 hervorkam und somit ohne Verschulden des BFA nicht geltend gemacht werden konnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte die Berücksichtigung des Vorliegens eines Führerscheines jedoch zu keiner anderen Entscheidung betreffend die ehemalige Asylwerberin geführt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden, Asyl beanspruchen (siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Maßgeblich ist, wie es der jeweiligen Frau erginge, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würde (VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119; 22.03.2017, Ra 2016/18/0388; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301; 22.02.2018, Ra 2017/18/0357, mwN).
Das Vorhandensein des Führerscheins belegt allein, dass die ehemalige Asylwerberin eine Lenkberechtigung hat. Wie sie dazu gekommen ist und unter welchen Umständen ihr dies möglich war, bleibt dahingestellt. Auch bedeutet dies keinesfalls, dass die ehemalige Asylwerberin tatsächlich Auto gefahren ist. Es besteht insbesondere kein Automatismus dahingehend, dass die ehemalige Asylwerberin in Afghanistan im Übrigen keinen Einschränkungen unterlegen wäre. Demgegenüber bedeutet die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht, dass die ehemalige Asylwerberin nicht bereits in Afghanistan zumindest in Ansätzen ein "verwestlichtes" Leben und auch eine gleichberechtigte Partnerschaft geführt hat. Die Angaben der ehemaligen Asylwerberin, dass es ihr, wenn überhaupt nur in Begleitung und verschleiert möglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen, stehen hierzu in keinem Widerspruch und lässt sich daraus vielmehr ableiten, dass das nunmehrige Leben hier in Österreich gerade nicht jenem in Afghanistan gleichkommt. Festzuhalten ist, dass die ehemalige Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes überzeugend darlegen konnte, dass sie einen unabhängigen und eigenständigen Lebensstil pflegt, die traditionelle Sichtweise ablehnt und auch nicht mehr danach leben will. Sie hat glaubwürdig vermittelt, dass sie, seit sie in Österreich ist, ihren muslimischen Glauben nicht auslebt, das Kopftuch auf eigenen Wunsch abgelegt hat und wie eine "europäische Frau" zu leben beabsichtigt. Dass die ehemalige Asylwerberin weltoffen ist, gesellschaftliche und religiöse Pflichten und Zwänge im Allgemeinen und so wie sie diese aus ihrem Herkunftsland kennt im Besonderen ablehnt und insbesondere anderen Religionen und Kulturen offen gegenübersteht, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Ihre offene Weltanschauung bzw Abkehr von der traditionellen Lebensweise wird durch den Umstand, dass sie eine Lenkberechtigung besitzt, sogar gestützt. Zu betonen ist, dass sich die Bedeutung und Wertigkeit der persönlichen Wertehaltung der ehemaligen Asylwerberin insbesondere auch gegenüber anderen Religionen in anderen Lebenssituationen zeigt, weswegen letztendlich dahingestellt bleiben kann, dass sie in Afghanistan einen Führerschein erlangt hat. Faktum ist, dass sich die ehemalige Asylwerberin in Österreich offenbar noch weiter entwickelt hat und auch weiter zu entwickeln beabsichtigt, sowie dass sich bei ihr eine weltoffene Wertehaltung verfestigt hat, welche sie auch ihren Kindern weitergeben möchte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Berücksichtigung des Führerscheines der ehemaligen Asylwerberin mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Verfahrensergebnis - nämlich zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten - geführt hätte. Damit ist der Tatbestand des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt.
3.1.4. Das BFA spricht in seinem Wiederaufnahmeantrag mehrfach davon, dass die ehemalige Asylwerberin das Bundesverwaltungsgericht "getäuscht" habe, indem sie behauptet habe, dass sie in Afghanistan keine Rechte gehabt hätte und somit eine Unterdrückung in der Heimat vorgetäuscht hätte. Dies lässt an den absoluten Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG denken, der - neben anderen Tatbeständen - voraussetzt, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes "sonstwie erschlichen worden ist". Das BFA nennt § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht explizit. Das Verwaltungsgericht ist an die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe gebunden und darf nicht darüber hinausgehen (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0073). Es kann jedoch diese Gründe unter andere als die geltend gemachten Tatbestände subsumieren (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 32 Rz 42). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfung eines Wiederaufnahmeantrages nicht auf die geltend gemachten gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestände beschränkt, sofern ein (anderer) entsprechender Wiederaufnahmegrund nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 12 mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides (nunmehr: Erkenntnisses) dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 12; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470).
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779) und damit das Ziel verfolgt, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (VwGH 10.09.2003, 2003/18/062; 29.01.2004, 2001/20/0346; 08.06.2006, 2004/01/0470). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen. Als Beurteilungsgrundlage dient dabei das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 14 mwN).
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl auch VwGH 25.09.1990, 86/07/0071; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 27).
Gemäß der obigen Beschreibung des "Erschleichungstatbestandes" muss den zu beurteilenden unrichtigen Angaben aber wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
Es müssen daher gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drei Voraussetzungen vorliegen, um von einem "Erschleichen" eines Erkenntnisses auszugehen:
1. Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung,
2. ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und
3. Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, liegt jedoch keine dieser drei Voraussetzungen vor.
Im vorliegenden Fall hätte die ehemalige Asylwerberin nach Ansicht des BFA eine - tatsächlich nicht bestehende - Unterdrückung in Afghanistan vorgetäuscht, also unrichtige Angaben gemacht. Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird mit dem bloßen Besitzen eines Führerscheines nicht automatisch eine Aussage über die Lebensumstände der ehemaligen Asylwerberin getroffen. So bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass die ehemalige Asylwerberin im Übrigen keinen sonstigen gesellschaftlichen oder religiösen Einschränkungen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen in ihrer Lebensführung unterlegen wäre (wie etwa dem Verlassen des Hauses nur in Begleitung oder der Vorgabe, sich zu verschleiern). Sie musste insofern auch nicht davon ausgehen, dass es sich beim bloßen Vorhandensein eines Führerscheins um einen wesentlichen Umstand und bei dem in Afghanistan erlangten Führerschein insofern um ein vorzulegendes Beweismittel handelt und hat diesen auch nicht bewusst unterschlagen, da sie gar nie gefragt wurde, ob sie einen Führerschein besitzt oder ob sie jemals Auto gefahren ist. Sie hat aber auch nie behauptet, keinen Führerschein zu haben oder dass ihr Autofahren untersagt gewesen wäre. Somit ist nicht anzunehmen, dass die ehemalige Asylwerberin objektiv unrichtige Angaben über ihr Leben in Afghanistan gemacht bzw wesentliche Umstände verschwiegen hat. Mangels Vorliegens objektiv unrichtiger Angaben scheidet auch ein Kausalzusammenhang mit dem Entscheidungswillen bei Erlassung des Erkenntnisses aus.
Keinesfalls ist im gegenständlichen Fall eine Irreführungsabsicht der ehemaligen Asylwerberin anzunehmen. Dazu müsste ihr vorwerfbar sein, vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungsrelevante Umstände verschwiegen zu haben, um damit letztendlich ein für sie positives Verfahrensergebnis zu erlangen. Aus dem Gesamtverhalten der ehemaligen Asylwerberin, wie sich dieses für das Bundesverwaltungsgericht aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und insbesondere aus dem in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck darstellt, ergeben sich jedoch keine dahingehenden Anhaltspunkte. Es müssten nämlich schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nur im Wiederaufnahmeverfahren selbst) Handlungen oder Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 14 mwN). Die ehemalige Asylwerberin hat aus subjektiver Sicht ihre Fluchtgründe dargelegt. Dass dies wider besseres Wissen geschehen wäre, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen (vgl zu einem Verfahren betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz in diesem Sinne VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).
Damit ist auch der Tatbestand des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen scheidet auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 3 VwGVG aus, wo ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 VwGVG verlangt wird.
3.1.5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Frage, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 9), konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua). Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnder Anknüpfungspunkt, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2194579.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020