TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W239 2223450-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §21 Abs1

Spruch

W239 2223450-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 05.08.2019, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 24.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (ÖB Skopje) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Visums D als "Saisonier". Er beantragte das Visum für die mehrmalige Einreise für die Dauer des geplanten Aufenthalts von sechs Monaten. Als geplantes Ankunftsdatum scheint der 01.05.2019 und als geplantes Abreisedatum der 31.10.2019 auf.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

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Strafregisterbescheinigung

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Zertifikat "Start Deutsch 2" vom 23.07.2018

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"Bestätigung" von XXXX vom 16.04.2018

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Empfehlungsschreiben vom 13.07.2017

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"Praktikumsaustauschtag" vom 29.03.2017

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Bestätigung/Praxisnachweis vom 07.08.2017

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Zertifikat "Grundlagen der biodynamischen Landwirtschaft" vom 23.11.2017

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Einstellungszusage inkl. "Wohnsitz-Bestätigung" von XXXX vom 26.02.2019

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Betriebskonzept/Businessplan vom 20.06.2018

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Versicherungsdatenauszug vom 06.02.2018

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Positiver AMS-Beschäftigungsbewilligungsbescheid vom 01.03.2019

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AMS-Bescheidausfertigung vom 01.03.2019

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AMS-Bescheinigung vom 09.04.2019

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Reisepasskopien

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Quittung Konsulargebühren der ÖB Skopje

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Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Erteilung eines Visums D vom 09.04.2019

2. Am 11.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 wurde eine Verbesserung samt Urkundenvorlage vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer über kein Bankkonto in seinem Heimatland verfüge und daher keine Kontoauszüge vorlegen könne. Der Beschwerdeführer werde jedoch von seinem Vater und durch seine Mitarbeit auf seiner eigenen Landwirtschaft finanziell unterstützt und sei auch nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Dies gehe aus der Bestätigung der Agentur für Arbeitsverhältnisse hervor. Darüber hinaus habe der zukünftige Arbeitgeber, welchen der Beschwerdeführer bereits über Jahre kenne, diesen immer finanziell unterstützt und Kost und Logis in Österreich gewährt. Durch die bewilligte Arbeitserlaubnis sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert.

Der Beschwerdeführer sei zwar nicht verheiratet, habe jedoch mit seiner Lebensgefährtin vier minderjährige Kinder, welche zusammen in einem Haus leben würden. Da er für sie sorgen müsse, habe er eine sehr enge wirtschaftliche Bindung an seinen Heimatstaat. Auch seine Eltern und sein Bruder würden in unmittelbarer Nähe leben und so sei das gesamte Leben der Familie im Heimatstaat wirtschaftlich gesichert. Wie bereits ausgeführt und überdies dort auch üblich, habe der Beschwerdeführer eben kein Bankkonto nachzuweisen, daher werde nochmals beantragt - falls offene Fragen verbleiben würden - diesen hinsichtlich der genauen finanziellen Situation der letzten Jahre einzuvernehmen. Sein Aufenthalt im Schengen-Raum sei durch die Finanzierung des nunmehr künftigen Arbeitgebers XXXX gesichert und werde hierzu eine Bestätigung in Vorlage gebracht. Daher würden auch keine Hotelrechnungen sowie kein Mietvertrag vorgelegt werden können, da der Beschwerdeführer während all seiner Aufenthaltszeiten in Österreich privat bei dieser Person untergebracht gewesen sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen, zudem sei der Arbeitgeber dringend auf den Beschwerdeführer angewiesen.

Mit dem Schriftsatz wurde der alte Reisepass des Beschwerdeführers in Gesamtheit sowie eine Bestätigung einer nordmazedonischen Agentur für Arbeitsverhältnisse vom 16.04.2019 zur Vorlage gebracht. Die ebenso als Anlage angeführte bzw. angekündigte Bestätigung des Arbeitgebers vom 16.04.2019 wurde nicht beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, da der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet worden sei. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien in sich unglaubwürdig und widersprüchlich. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit der Angaben bestehen. Als nähere Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag vom 11.04.2019 nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aufgrund der zahlreichen langfristigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich, während deren er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich, da er im Heimatstaat ebenfalls keine legalen Einkünfte erziele, nur durch illegale Beschäftigung den Lebensunterhalt sichern könne. Es sei davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Er habe keinerlei glaubhafte und legale Einkünfte nachweisen können. Dies stelle eine tatsächliche und gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige. Da der Beschwerdeführer im Heimatstaat kein Einkommen habe und auch in Österreich während seiner letzten langfristigen Aufenthalte nicht angemeldet worden sei, sei davon auszugehen, dass er illegal in Österreich gearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass er erneut einer illegalen Beschäftigung nachgehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit Stellungnahme vom 02.05.2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid des österreichischen AMS vorgelegt habe, mit welchem ihm die Ausübung einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Tätigkeit ermöglicht werde und in §°34 FPG ausdrücklich normiert sei, dass die Aufnahme vorgenannter Tätigkeit im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich sei. Dieses Visum sei zu erteilen, wenn im Falle der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorliege und kein Visumsversagungsgrund gegeben sei. Somit werde ausdrücklich festgehalten, dass für den Zweck, welchen der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich nochmals wiederhole ("Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit") ein Visum zu erteilen sei. Das AMS habe nach ordnungsgemäßer Prüfung der Arbeitsmarktlage in Österreich einen positiven Bescheid erstellt. Die in § 21 Abs. 2 FPG dargelegten Verweigerungsgründe würden allesamt nicht vorliegen. Wenn die Botschaft annehme, es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige, werde nochmals darauf hingewiesen, dass das österreichische AMS diesen Bescheid nach sorgfältiger Überprüfung des zukünftigen Arbeitgebers erlassen habe. Wenn die Botschaft befürchte, der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat kein Einkommen, sei in Österreich nicht angemeldet worden und habe sohin illegal gearbeitet, sei dies mit Entschiedenheit zurückzuweisen. Zwecks Entkräftung dieses Vorhalts werde der Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchen zahlreiche angemeldete Beschäftigungen hervorgehen würden.

5. Mit Bescheid vom 24.05.2019, zugestellt am selben Tag, entschied die ÖB Skopje, dass das beantragte Visum versagt werde.

Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers die vorgehaltenen Bedenken nicht habe zerstreuen können, weil sein Vorbringen ohne entsprechende Beweismittel nicht als glaubwürdig angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die darin dargelegten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen seien.

Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes seien nicht auseichend begründet worden. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag vom 11.04.2019 nicht vollumfänglich nachgekommen. Es sei festgestellt worden, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aufgrund seiner zahlreichen langfristigen Aufenthalte in Österreich, während deren er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er sich, da er im Heimatstaat ebenfalls keine legalen Einkünfte erziele, nur durch illegale Beschäftigung den Lebensunterhalt sichern habe können. Es sei davon auszugehen, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden.

Als nähere Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat kein Einkommen habe und auch in Österreich während der letzten langfristigen Aufenthalte nicht angemeldet worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass er illegal in Österreich gearbeitet habe. Er habe keine glaubhaften und legalen Einkünfte während der letzten zwei Jahre nachweisen können. Dies stelle eine tatsächliche und gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiete beabsichtige.

6. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2019 Beschwerde erhoben. Darin wurde abermals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid eines österreichischen AMS vorgelegt habe, mit welchem die Ausübung einer bloß vorübergehenden unselbstständigen Tätigkeit ermöglicht werde. In § 24 FPG sei ausdrücklich normiert, dass die Aufnahme vorgenannter Tätigkeit im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich sei. Dieses Visum sei zu erteilen, wenn im Falle der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorliege und kein Visumsversagungsgrund gegeben sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 11.04.2019 ausgeführt, werde der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat von seinem Vater und durch seine Mitarbeit auf seiner eigenen Landwirtschaft finanziell unterstützt und sei nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Bankkonto, habe aber die letzten 24 Monate ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt. Mit der Erteilung eines Visums D könne der Beschwerdeführe seiner bewilligten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen und falle daher keiner Gebietskörperschaft zur Last. Der Beschwerdeführer habe seine Reisepasskopie samt seinen Ein- und Ausreisestempeln vorgelegt und seine sichtvermerkfreie Zeit nicht überschritten. Leider habe der Beschwerdeführer es verabsäumt, sich bei seiner Wohnanschrift in Österreich abzumelden. Dies habe er am 08.10.2018 nachgeholt. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und vier minderjährige Kinder, mit welchen er zusammen in einem Haus lebe. Da er für sie sorgen müsse, habe er sehr enge wirtschaftliche Bindungen an seinen Heimatstaat. Seine Familie sei auf sein Einkommen angewiesen und der österreichische Arbeitgeber sei dringend auf den Beschwerdeführer angewiesen. Es sei dem Beschwerdeführer völlig bewusst, dass er nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das österreichische Bundesgebiet umgehend zu verlassen habe.

Gemäß der Entscheidung des VwGH vom 21.12.2004, 2004/21/0029, könne ein Grund zur beschriebenen Annahme nur dann bestehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Fremde die Absicht habe, seinen Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nicht mehr ausreisen. Es sei daher festzuhalten, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausgehe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine richtige Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Eine neuerliche Interessenabwägung ergebe klar, dass unter den nunmehr gegebenen Umständen im Sinne des Art. 8 EMRK die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerere wiegen würden als die nachteiligen Folgen für die öffentliche Ordnung.

7. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen (Geburtsurkunde) in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung nach und legte die Übersetzung der Geburtsurkunde vor. Als Ausstellungsdatum wurde der 09.10.2019 angegeben.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2019 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Reisezweck "Saisonier" angegeben habe. Er habe ausgeführt, er wolle bei XXXX wohnen und vom 01.05.2019 bis 31.10.2019 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gemäß § 8 Abs. 1 AuslBG arbeiten. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung des AMS sei vorgelegt worden.

Im Zuge des Verfahrens habe sich jedoch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und dabei die zulässige Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten habe. Während all seiner durch den Reisepass nachvollziehbaren Aufenthalte in den Jahren 2016 bis 2019, mit Ausnahme des Aufenthaltes von 15.08.2016 bis 15.12.2016, sei er keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und habe zudem kein Einkommen im Heimatstaat nachweisen können. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den zahlreichen und zum Teil über drei Monate dauernden Aufenthalten einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da diese Aufenthalte ansonsten nicht zu finanzieren gewesen wären. Weiters scheine im Akt des Beschwerdeführers eine Visumsverweigerung aus dem Jahr 2018 und eine negativ beschiedene Asylantragstellung im Jahr 2006 auf.

Im Rahmen eines am 11.04.2019 erteilten Verbesserungsauftrages sei weder der lange Aufenthalt erklärt, noch die Finanzierung der Aufenthalte nachgewiesen worden. Daher sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2019 die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb einer Frist von einer Woche die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellende Vorbringen zu zerstreuen.

In der am 02.05.2019 eingelangten Stellungnahme sei lediglich ausgeführt worden, dass es aufgrund der Gesetzeslage (§ 24 FPG) der Behörde nicht gestattet sei, im Falle der Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ein Visum zu verweigern, insbesondere, da es keinen Verweigerungsgrund gebe. Argumentiert wurde, eine illegale Beschäftigung sei nicht möglich, da eine Beschäftigungsbewilligung vorliege; weiters erkläre sich der Arbeitgeber bereit, eine Haftungserklärung zu unterschreiben.

Aus dem Akt gehe aber hervor, dass dem Beschwerdeführer während seiner zahlreichen Aufenthalte im Jahr 2017 vier Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien, die dieser nicht zur Aufnahme einer angemeldeten und legalen Beschäftigung genutzt habe; er sei zuletzt 2016 einer legalen und angemeldeten Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 - unter Berücksichtigung der im Reisepass befindlichen Stempel - drei Aufenthalte im Bundesgebiet aufweise (von 07.02.2016 bis 21.04.2016; von 01.05.2016 bis 02.08.2016; von 15.08.2016 bis 15.12.2016), aber nur während des letzten Aufenthaltes einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei, obwohl zwei Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei im konkreten Fall das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung daher kein tragfähiges Argument für die Erteilung eines Visums. Der Beschwerdeführer habe mindestens fünfmal - trotz Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung - unangemeldet gearbeitet. Für eine solche unangemeldete Arbeit spreche, dass die langen Aufenthalte in Österreich anders nicht finanzierbar seien. Es seien vom Beschwerdeführer keine eigenen finanziellen Mittel nachgewiesen worden, welche zur Finanzierung der Aufenthalte dienen hätten können. Vor diesem Hintergrund könne daher - trotz Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung - nicht hinreichend gesichert davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesmal ausschließlich einer rechtmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgegen werde.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie seine visumsfreie Zeit im Schengen-Raum überschritten zu haben, übersehe er, dass dieses fremdenpolizeiliche Fehlverhalten jedenfalls anhand der Ein- und Ausreisestempel im vorgelegten Reisepass nachvollziehbar sei. Die illegalen Aufenthalte sprechen für konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht und gehen gemäß der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG zu Lasten des Beschwerdeführers.

Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation und seine Bindungen zum Wohnsitzstaat und den anderen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder Belege zu einer Berufstätigkeit, eines Einkommens oder irgendwelcher Vermögenswerte im Heimatland (z.B. zu Eigentum oder zur angeblichen Landwirtschaft des Vaters) erbracht, noch habe er Beweise über die Existenz der Kinder vorgelegt, sodass auch keine familiäre Verwurzelung erkannt werden kann. Aufgrund der nicht zweifelsfrei belegten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatstaat sei ein Verbleib in Österreich über die Dauer des Visums naheliegend. Ebenso sei der Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit - und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - weiterhin aufrecht.

Des Weiteren gehe die Beschwerde fehl, wenn behauptete werde, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Er habe laut eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland, wo sich die angebliche Lebensgefährtin und die vier Kinder befänden. Somit beeinflusse die Versagung des Visums hier das Familienleben keinesfalls; es überwiege bei einer Interessensabwägung jedenfalls die Gefahr von nachteiligen Folgen für die öffentliche Ordnung.

9. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.08.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem am 16.09.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2019 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines Visums D mit einer geplanten Aufenthaltsdauer von 01.05.2019 bis 31.10.2019 für die mehrfache Einreise; als Hauptzweck angegeben wurde "Saisonier". Der Beschwerdeführer gab an, dass die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes von ihm selbst getragen würden und er über eine freie Unterkunft verfüge.

Mit Bescheid des AMS vom 01.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter/Demeter für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 31.10.2019 erteilt. Ferner erhielt der Beschwerdeführer eine Einstellungs- und Unterkunftszusage von XXXX .

Zuvor war dem Beschwerdeführer am 20.11.2018 bereits ein österreichisches Visum versagt worden, da seine Angaben nicht glaubhaft waren, eine Wiederausreiseabsicht nicht festgestellt werden konnte, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vorlag, mangelnde Unterhaltsmittel festgestellt wurden und der Zweck bzw. die Bedingung des Aufenthaltes nicht nachgewiesen werden konnte.

Ebenfalls zuvor hatte der Beschwerdeführer am 29.11.2006 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher rechtskräftig mit 25.11.2010 negativ entschieden wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde von 28.08.2017 bis 27.09.2017, von 22.06.2017 bis 21.07.2017, von 18.04.2017 bis 18.05.2017, von 10.02.2017 bis 09.03.2017, von 25.07.2016 bis 22.08.2016, von 10.06.2015 bis 07.07.2015, von 24.06.2014 bis 21.07.2014, und von 14.08.2013 bis 10.09.2013 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 FPG erteilt. Ihm wurde zudem von 01.09.2013 bis 31.12.2013 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 FPG erteilt.

Der Beschwerdeführer war trotz Aufenthalten in Österreich in den Jahren 2016 bis 2018 (gemeldet von 30.06.2016 bis 05.04.2017 mit Nebenwohnsitz in Österreich und von 10.02.2017 bis 08.10.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich) zuletzt im Dezember 2016 in Österreich als Arbeiter gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrmals in Österreich gearbeitet, er weist aber bei seinen vergangenen Aufenthalten in Österreich auch Zeiten ohne Anmeldung einer Tätigkeit auf. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war von 10.02.2017 bis 08.10.208 bei XXXX ; einer angemeldeten Tätigkeit ging der Beschwerdeführer während dieser Zeit jedoch nicht nach.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Bankkonto und konnte keine finanziellen Mittel nachweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.04.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 bereits ein Visum versagt wurde, sowie die Feststellungen zu den Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 in Österreich ergeben sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Aufenthalten bzw. Meldungen in Österreich und zu den Zeiten ohne Anmeldung einer Tätigkeit ergeben sich aus den Einreise- und Ausreisestempeln des vorgelegten Reisepasses, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:

"§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

§ 20. (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

Im gegenständlichen Fall stützte die ÖB Skopje als belangte Behörde die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf zwei Argumente:

Einerseits sah sie das Vorliegen von Versagungsgründen als gegeben an (§ 21 Abs. 1 Z 2 FPG), andererseits erschien ihr die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert (§ 21 Abs. 1 Z 3 FPG). Dieser Argumentation ist beizupflichten.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, traten hinsichtlich der Voraufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Ungereimtheiten zu Tage. Die Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen (vgl. ZMR) in Zusammenschau mit den tatsächlichen Ein- und Ausreisen (vgl. Stempel im vorgelegten Reisepass) stimmen keineswegs mit den angemeldeten Beschäftigungen im Bundesgebiet (vgl. Versicherungsdatenauszug) und den ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (vgl. IZR) überein. Teilweise wurden die erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen - trotz nachweislichem Aufenthalt in Österreich - von ihm nicht genutzt, was darauf schließen lässt, dass er in diesen Zeiten illegalen Beschäftigungen nachgegangen war. Glaubhafte und legale Einkünfte konnte er nicht lückenlos für alle Aufenthaltszeiten in Österreich nachweisen. Zudem stellte sich im Zuge des Verfahrens heraus, dass der Beschwerdeführer mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig war und dabei die zulässige Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschritten hatte, was jedenfalls als fremdenrechtliches Fehlverhalten zu werten war. Ausreichende Vermögenswerte bzw. Einkünfte im Heimatstaat, die allenfalls für die Finanzierung seiner Aufenthalte in Österreich herangezogen hätten werden können, konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig nachweisen.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend zu begründen (§ 21 Abs. 2 Z 1 FPG). Vor dem Hintergrund der dargelegten Vorgeschichte zu den Aufenthalten im Bundesgebiet in den letzten Jahren kann hier der Verweis auf die vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung des AMS jedenfalls nicht ausreichen.

Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise (§ 21 Abs. 2 Z 4 FPG). Damit im Zusammenhang liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 21 Abs. 2 Z 5 FPG) und sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen könnte (§ 21 Abs. 2 Z 7 FPG); dies im Zusammenschau damit, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer - trotz vorliegender Unbedenklichkeitsbescheinigung - einer illegalen Beschäftigung nachgehen wird (§ 21 Abs. 2 Z 10 FPG), so wie er dies bereits bei seinen Voraufenthalten getan hatte.

Der Einstellungszusage vom 26.02.2019 von XXXX ist zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Kost und Logis sowie ein Bruttogehalt von monatlich EUR 1.800,- zugesagt wurde, dazu ist allerdings auszuführen, dass XXXX zuvor schon am 16.04.2018 ein mit "Bestätigung" betiteltes Schreiben vorlegte und in diesem Schreiben angab, den Beschwerdeführer bereits bei seinen früheren Aufenthalten in Österreich finanziell unterstützt sowie ihm Kost und Logis unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben. Weiters wurde ausgeführt: "Ich habe jeweils Bargeldbeträge persönlich an [den Beschwerdeführer] übergeben." Hier stellt sich die Frage, wofür diese Beträge geleistet wurden. Zudem wird erklärt, dass der Beschwerdeführer netto EUR 1.500,- ins Verdienen bringen werde. Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 10.02.2017 bis 08.10.2018 bei XXXX ; während dieser Zeit ging er allerdings keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Aus einem Vergleich der Einträge im ZMR mit den Einträgen im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ergeben sich mehrere Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer seinen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich hatte, jedoch nur teilweise in Österreich einer angemeldeten Arbeit nachging. Da der Beschwerdeführer angab, über kein Bankkonto in seinem Heimatland zu verfügen, aber von seinem Vater und durch seine Mitarbeit auf seiner eigenen Landwirtschaft finanziell unterstützt zu werden (was er im Übrigen auch nicht nachweisen konnte), und zudem angab, mit seiner Lebensgefährtin vier minderjährige Kinder zu haben, für die er sorgen müsse (was ebenso wenig nachgewiesen wurde), ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Österreich - als er keiner angemeldeten Beschäftigung nachging - sich und seine Familie sonst versorgen konnte, außer durch unangemeldete Beschäftigung. Der Rückschluss, dass er in diesen Zeiten Schwarzarbeit nachgegangen war, liegt somit nahe.

Insgesamt kann der Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen der eben genannten Verweigerungsgründe ausging; das beantragte Visum war schon deshalb nicht zu erteilen.

Im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung wurde darüber hinaus aber auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheint; dies vor dem Hintergrund mangelnder Nachweise für etwaige wirtschaftliche, familiäre und soziale Bindungen an den Heimatstaat.

Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben nach über kein Bankkonto und konnte auch sonst keine Unterlagen vorlegen, die Einkommen oder Vermögen in Nordmazedonien belegen hätten können. Die Behörde musste daher davon ausgehen, dass er in seinem Heimatland keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, was für eine geringe wirtschaftliche Bindung an die Heimat spricht. Auch die ins Treffen geführten familiären Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht belegt. Zudem geht das festgestellte fremdenrechtliche Fehlverhalten (Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) zu seinen Lasten; es spricht für konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vorgelegt habe und zur "Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit" ein Visum "zu erteilen sei", so ist abschließend festzuhalten, dass selbst im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass die Beschäftigung trotz Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst aufgenommen werden darf, wenn ein Visum gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt wird. Da im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt Visumsversagungsgründe vorliegen und die Widerausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheint, war die Erteilung des Visums zu verweigern.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, begründete Zweifel, Einreisetitel,
Erwerbstätigkeit, finanzielle Mittel, Saisonkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2223450.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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