Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W194 2182554-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. 1083608606-151138771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Tadschiken angehört, reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.08.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
2. Am 18.05.2016 erließ die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung, mit welcher das im Kopf dieser Entscheidung angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt wurde.
3. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Er führte dabei an, dass seine Mutter eine Drohung von den Taliban erhalten habe, da sie Mädchen unterrichtet habe. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus eigenem Antrieb verlassen und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
4. Mit Bescheid vom 11.12.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 14.12.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. So lasse sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine individuelle Verfolgungsgefährdung erkennen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde angeführt, dass seine Heimatstadt zu den sichersten Gebieten in Afghanistan zähle und durch den internationalen Flughafen Kabul sicher zu erreichen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, junger Mann, der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könne. Zur Rückkehrentscheidung wurde als Ergebnis festgehalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im vorliegenden Fall schwerer wiegen würden als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Deswegen liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, am 08.01.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe, führte an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und in seiner Herkunftsprovinz schlecht sei, und verwies darauf, dass die erlassene Rückkehrentscheidung einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 11.01.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den Verwaltungsakt zum Bescheid vom 11.12.2017. Das Verfahren ist hg. zu W194 2182554-1 protokolliert.
7. Am 26.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 11.06.2018 betreffend eine Verurteilung des Beschwerdeführers nachgereicht.
8. Mit Bescheid vom 14.11.2018, Zl. 1083608606/151138771, hob die belangte Behörde den Bescheid vom 11.12.2017 teilweise auf, erließ gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2018 verloren habe. Sie erließ weiters ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stellte fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht Folge und hob mit Erkenntnis vom 19.12.2018, W194 2182554-2/9E, den Spruchpunkt VI. und Erkenntnis vom 30.07.2019, W194 2182554-2/17E, die übrigen Spruchpunkte auf.
9. Mit Schreiben vom 07.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
10. Am 22.01.2019 langte eine Stellungnahme der Bewährungshilfe zum Beschwerdeführer ein.
11. Am 23.01.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsanwältin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zu seiner Person und seiner Herkunft, seinem bisherigen Leben, seinen Fluchtgründen und seinem Leben bzw. speziell seiner Familie in Österreich befragt. Er legte weitere Unterlagen zu seiner Integration vor. Zudem wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen.
Zu den ausgesendeten und in der Verhandlung ergänzten Länderberichten erstatteten die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde Stellungnahmen.
12. Am 07.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, eine ergänzende Stellungnahme zu den Länderberichten, welche der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde.
13. Am 25.02.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme sowie eine Analyse der Staatendokumentation zu "Ehe im Islam".
14. Am 11.03.2019, 13.03.2019 und 03.08.2019 wurden von seiner Rechtsanwältin weitere Unterlagen zum Beschwerdeführer vorgelegt.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 wurden den Parteien aktuelle Länderberichte übermittelt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bekanntzugeben, ob sich seit der Verhandlung gravierende Veränderungen an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich ergeben haben. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die unter I.13. erwähnte Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
16. Am 24.09.2019 (sowie neuerlich am 24.10.2019) langten weitere Unterlagen des Beschwerdeführers ein, welche der belangen Behörde zur Kenntnis gebracht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Zu seiner Person:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem.
1.1.2. Zur seinem Leben und seiner Familie in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich auf.
Seit August 2016 lebt der Beschwerdeführer in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, geb. XXXX , und hat mit dieser zwei Kinder (einen Sohn, geb. XXXX , und eine Tochter, geb. XXXX ), welche ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Die Familie lebt gemeinsam in einer Wohnung und verbringt den Alltag gemeinsam. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin kümmern sich gemeinsam um die beiden Kinder und kochen abwechselnd für die Familie. Der Beschwerdeführer geht mit den Kindern spazieren, spielt mit ihnen, kümmert sich um das Wickeln, Baden, Füttern und Schlafenlegen. Die Bindung des Sohnes zum Beschwerdeführer ist besonders intensiv. Die Familie verbringt viel Zeit mit den Eltern und Geschwistern der Partnerin des Beschwerdeführers und unternimmt gemeinsam mit diesen Freizeitaktivitäten.
Der Beschwerdeführer und seine Partnerin sind nicht verheiratet.
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Für den Zeitraum vom 09.07.2018 bis zum 31.12.2018 hatte er eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeiter. Die Integrationsprüfung hat er bei seinem Antreten im April 2019 insgesamt nicht bestanden (nicht bestanden hinsichtlich der Module Lesen und Schreiben, bestanden hinsichtlich des Werte- und Orientierungswissens, hinsichtlich des Moduls Sprechen B1 erreichte er die Höchstpunkteanzahl).
Der Beschwerdeführer bezieht (seit dem Ende seiner Beschäftigungsbewilligung) Grundversorgung und trägt insoweit zum Einkommen seiner Familie bei. Er plant, sobald es ihm erlaubt ist, arbeiten zu gehen und legt dazu die Jobzusage eines Lokals vor.
1.1.3. Zu seiner Verurteilung in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich einmal rechtskräftig verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes vom 11.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen I. des Vergehens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG) und II. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung lag I. zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Mai 2017 bis November 2017 vorschriftwidrig Suchtgift (Cannabisblüten) in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat. Der Verurteilung lag II. zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang 2016 bis Mitte Mai 2018 vorschriftswidrig Suchtgift (Cannabisblüten) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat.
Er war dazu von 13.12.2017 bis 29.01.2018 in U-Haft.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers, sein Alter unter 21 Jahren sowie seine Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerend kamen der lange Tatzeitraum sowie mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art zum Tragen. Für die Dauer der Probezeit wurde beschlossen, dass der Beschwerdeführer sich einer Suchtgiftberatung zu unterziehen hat. Zudem wurde ihm für diese Dauer Bewährungshilfe angeordnet.
Der Beschwerdeführer geht einmal im Monat zu seinem Bewährungshelfer. Er spricht bei diesen Terminen über sein tägliches Leben sowie darüber, was er zu Hause mache und mit wem er Kontakte pflege. Manchmal besucht der Bewährungshelfer den Beschwerdeführer und seine Familie zu Hause. Der Bewährungshelfer stellt dem Beschwerdeführer im Jänner 2019 eine positive Prognose aus und führt dazu aus, dass der Lebenswandel und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sich gravierend geändert hätten. Er nehme seine Pflichten als Vater gewissenhaft wahr. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Delikts einen Sinneswandel durchlebt und sei offensichtlich bemüht, sein Leben dauerhaft in geordnete Bahnen zu lenken. In seiner Stellungnahme vom September 2019 verweist der Bewährungshelfer darauf, dass die Bewährungshilfe weiterhin aufrecht sei und die Gespräche vom Beschwerdeführer positiv genutzt werden würden.
Der vom Landesgericht ergangene Auftrag zur Suchtgiftberatung wurde nach den Angaben seines Bewährungshelfers zwischenzeitig auf Anregung des für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialberaters wieder aufgehoben, da der Beschwerdeführer diese Auflage nicht mehr benötige und sich stabil von der Suchtgiftproblematik entfernt habe.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
1.1.4. Zur befürchteten Verfolgung in Afghanistan:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan physischer oder psychischer Gewalt, Strafverfolgung oder anderen erheblichen Eingriffen durch staatliche Organe oder Private, speziell Bedrohungen durch die Taliban in seiner Heimatprovinz, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, ausgesetzt gewesen ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derartige Bedrohungen oder Bedrohungen wegen seiner Beziehung zu einer Christin oder als Rückkehrer aus Europa in seinem Heimatland zu erwarten hätte.
1.1.5. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten nach Afghanistan:
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh, in Mazar-e Sharif, XXXX geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Schwestern und zwei Brüdern bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ca. XXXX Jahren. Seine Mutter war zum Zeitpunkt seiner Ausreise Lehrerin und sein Vater Pensionist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu seiner Familie oder anderen Verwandten bzw. Bekannten in seinem Heimatland hat.
Bevor der Beschwerdeführer im Alter von knapp XXXX Jahren nach Österreich kam, lebte er im Iran und in der Türkei. Er arbeitete dort als Hilfsarbeiter, auf Baustellen und in einer Wäscherei. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er besuchte in Afghanistan zehn Jahre die Schule.
Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung knapp XXXX Jahre alt. Er gesund und arbeitsfähig. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan von seiner österreichischen Familie begleitet werden würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Schutz des Beschwerdeführers gewährleistet, und es kann ihm ein Aufenthalt dort, insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat-Stadt, zugemutet werden. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in einer der beiden Städte eine Existenzgrundlage aufzubauen, eine Unterkunft zu finden und sich selbst zu erhalten.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018
* UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
* EASO Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019
* Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, ACCORD, 27.06.2019
1.2.1. Die Provinzen Balkh und Herat:
1.2.1.1. Balkh (Provinzhauptstadt: Mazar-e Sharif; aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan):
"Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. [...]; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. [...] Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen [...]. Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert [...]. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Balkh
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018)."
1.2.1.2. Herat (Provinzhauptstadt: Herat-Stadt; aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan):
"Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. [...] Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).
Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).
Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).
Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert [...]. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Herat
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;
vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;
vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017)."
1.2.1.3. Erreichbarkeit (aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan):
"Autobahnabschnitt Kandahar - Kabul - Herat
Die afghanische "Ring Road" verbindet große afghanische Städte wie Herat, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (TD 12.4.2018). Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015). Der Kandahar-Kabul Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft (ISW o.D.). Ein Teil der Ring Road verbindet die Provinz Kandahar mit Lashkargah, der Hauptstadt der Provinz Helmand (Xinhua 1.11.2015; vgl. UPI 1.11.2015).
Der Autobahnabschitt zwischen Kabul und Herat beträgt 1.400 km (IWPR 26.3.2018). Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch "Route 606" genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden (AD 15.8.2017; vgl. TET 9.8.2017, TD 24.5.2017).
Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Autobahnabschnitts Kandahar-Kabul-Herat (Tolonews 14.3.2018). Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische (IWPR 26.3.2018).
[...]
Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018).
[...]
Internationale Flughäfen in Afghanistan
In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt (Migrationsverket 23.1.2018). Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (AG 3.11.2017).
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (Tolonews 18.12.2017; vgl. HKA o.D.). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in "Internationaler Flughafen Hamid Karzai" umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (HKA o. D.). Projekte zum Ausbau des Flughafens sollen gemäß der Afghanistan's Civil Aviation Authority (ACAA) im Jahr 2018 gestartet werden (Tolonews 18.12.2017).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. Der im Juni 2017 eröffnete Flugkorridor zwischen Afghanistan und Indien beinhaltet derzeit nur Flüge von Kabul und Kandahar nach Indien; zukünftig sind Frachtflüge von Mazar-e Sharif nach Indien angedacht (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Kam Air - eine private afghanische Fluglinie, führt seit kurzem auch internationale Flüge nach Delhi durch. Diese Flüge werden als nutzbringend für die afghanische Bevölkerung im Norden angesehen - sowohl wirtschaftlich als auch insbesondere für jene, die spezielle medizinische Behandlungen benötigen. Indien (Delhi) ist die fünfte internationale Destination, die vom Flughafen Mazar-e Sharif aus angeflogen wird. Die anderen sind Türkei, Iran, Vereinigte Arabische Emirate und Saudi-Arabien. Die Stadt Herat wird in Zukunft von Kam Air zweimal wöchentlich von Neu-Delhi aus angeflogen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
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Internationaler Flughafen Herat
Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.)."
1.2.1.4. Zur Nahrungsmittelversorgung in Herat und Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni bis September 2019 (aus: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif, ACCORD, 27.06.2019):
Den Karten zur Ernährungssicherheit für Afghanistan befindet sich die Stadt Herat in der zweithöchsten Stufe des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. Masar-e Scharif befindet sich im selben Zeitraum in Phase 1 des Klassifizierungssystems. (FEWS NET, 25. Juli 2019 (http://fews.net/central-asia/afghanistan)). In Phase 1, auch "minimal" genannt, sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2, auch "Stressed" genannt, weisen Haushalte einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden.
1.2.2. Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative:
1.2.2.1. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender:
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen."
1.2.2.2. Entnommen aus: EASO Country Guidance Afghanistan:
"Reasonableness to settle
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Individual circumstances
In addition to the general situation in the area of potential IPA, the assessment whether it is reasonable for the applicant to settle in that part of the country should take into account the individual circumstances of the applicant, such as age, gender, ethnicity, religion, health condition, social and educational background, family and social ties, language, etc.
The individual considerations could relate to certain vulnerabilities of the applicant as well as to available coping mechanisms which would have an impact on his or her personal circumstances and determine to what extent it would be reasonable for the applicant to settle in a particular area.
Please note that this is a non-exhaustive list:
* Age [Key socio-economic indicators 2019, 7]: Young age as well as elderly age could significantly limit the applicant's access to means of subsistence such as through employment, making him or her dependent on other providers. Therefore, this element should be seen in conjunction with the available support by family or a broader support network. In case of children, the best interests of the child shall be a primary consideration, for example, with regard to access to basic education. Afghanistan's education system has been described as overwhelmed, particularly due to the increased displacement, with most schools overcrowded and insufficiently resourced. Factors such as residence, gender, disability status and poverty affect access to education. There have been limitations in the access to education for IDPs and undocumented refugee returnees. Education facilities are present in the cities.
* Gender [Key socio-economic indicators 2019, 2.3]: Women and girls in Afghanistan may be subjected to discriminatory restrictions and may need the support of a male family member or chaperone in order to access different services and to exercise certain rights. Therefore, the gender of the applicant should be taken into account when considering reasonableness in conjunction with their family status and available support.
* State of health (illness or disabilities) [Key socio-economic indicators 2019, 8]: Access to healthcare is strained in the three cities, making the health status of the applicant an important consideration when assessing the reasonableness of IPA for those who require medical treatment, also taking into account that their state of health may affect their ability to work and travel. For those with disabilities, access to basic subsistence such as through employment would be further limited.
* Ethnicity and linguistic background [Security situation 2019, 2.1.1, 2.5.1, 2.13.1]: While parts of Afghanistan are ethnically homogenous, different ethnicities are present in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif. Kabul is a 'melting pot' for various ethnicities and linguistic groups, each of them settled in specific places. In Herat province. Pashtuns, Tajiks, Hazara, Turkmen, Uzbeks and Aimaqs are the main ethnic groups. Balkh is an ethnically diverse province. It is inhabited by Pashtun, Uzbek, Hazara, Tajik, Turkmen, Aimaq, Baloch, Arab, and Sunni Hazara (Kawshi) communities. In these cities, the knowledge of Dari or Pashtu is generally considered sufficient and the linguistic background of the applicant would not be a determinative factor.
* Religion [Society-based targeting, 2]: Being part of a religious minority (e.g. Sikhs, Hindu or other religions) should be taken into account for IPA in the three cities, as members of those religious minorities may face discrimination due to religious belief, making it difficult for them to access basic means of subsistence such as through employment.
* Documentation [Key socio-economic indicators 2019, 2.2]: The most important identification document in Afghanistan is called tazkera. A tazkera is formally required to access a range of public services, such as education, employment, healthcare, and official loans provided by a bank. It is also formally required for the issuance of housing, land and property certificates and title deeds.
* Local knowledge: Having lived in Afghanistan and/or being familiar with the societal norms is an important factor to take into account when assessing the reasonableness of IPA. Experience of having lived in an urban environment or, especially, in the respective city, could assist the applicant in settling there. Such experience may include, for example, having lived in the city for work or education, or having travelled to the city before.
* Professional and educational background and financial means: The background of the applicant, their level of education and available financial means can be taken into account when assessing the reasonableness of IPA and in particular the access of the applicant to means of basic subsistence.
* Support network [Networks]: A support network can be the family network, not restricted to the core family, but also including the extended family, and/or a social network, in particular: friends, employers, classmates, members of the same clan, especially when there is a certain point of contact, etc., taking into account their willingness and ability to assist the person in accessing basic subsistence. Special consideration should be given in the case of individuals who lived abroad for a long period of time and who have no relatives in the three cities, as they may often lack the necessary support network.
It should be noted that these factors would often intersect in the case of the particular applicant, leading to different conclusions on the reasonableness of IPA. In some cases, more than one element of vulnerability would confirm a conclusion that IPA is not reasonable for the particular applicant (e.g. unaccompanied child with no support network), while in other cases, they would balance each other (e.g. IPA may be reasonable for a married couple with available financial means or a support network in one of the cities).
[...]
Single able-bodied men
Although the situation related to settling in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif entails certain hardships, IPA may be reasonable for single able-bodied men, taking into account their individual circumstances. The following can in particular be taken into account: age, gender, family status, state of health, professional and educational background and financial means, local knowledge, support network, etc.
*For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time see separate conclusion below.
[...]
Applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time
Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations.
For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence."
1.2.3. Religion:
1.2.3.1. Aus den UNHCR-RICHTLINIEN zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender:
"Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. [...]"
1.2.3.2. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan:
"Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). [...]
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017)."
1.2.4. "Verwestlichte" Personen (aus: EASO Country Guidance):
"Individuals perceived as 'Westernised'
This profile refers to persons who are perceived as 'Westernised' due, for example, to their behaviour, appearance and expressed opinions, which are seen as non-Afghan. It may include those who return to Afghanistan after having spent time in western countries.
COI summary
Generally, it can be said that Afghans identifying with western values may be targeted by insurgent groups, since they can be perceived as un-Islamic, or pro-government, or can be considered spies [Society-based targeting, 8.2].
As far as society is concerned, a distinction should be made in terms of attitudes towards men, on the one hand, and women, on the other.
Afghan women and children who have become accustomed to the freedoms and independence in the West may have difficulties adjusting to Afghanistan's social restrictions. Women can also be seen as 'Westernised' when they work outside the home or have higher education. Women perceived as 'Westernised' may be perceived as contravening cultural, social and religious norms and may be subjected to violence from their family, conservative elements in society and insurgents [Society-based targeting, 8.10].
With regard to men, societal attitudes towards 'Westernised' individuals are mixed. Very few cases of incidents related to 'Westernisation' are reported. [Society-based targeting, 8.6, 8.8].
Segments of society, mostly in cities (e.g. Kabul city), are open to Western views, whereas other segments, mostly in rural or conservative environments, are opposed [Society-based targeting, 8.6].
Risk analysis
The acts to which individuals under this profile could be exposed could amount to persecution, in particular for women (e.g. violence by family members, conservative elements in society and insurgents).
Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. The individual assessment of whether or not there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender (the risk is higher for women), the behaviours adopted by the applicant, area of origin (particularly affecting rural areas), conservative environment, perception of traditional gender roles by the family, age (it may be difficult for children to (re-)adjust to Afghanistan's social restrictions), visibility of the applicant, etc.
In general, the risk of persecution for men perceived as 'Westernised' is minimal and dependent on the specific individual circumstances.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that for this profile, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether or not a nexus to a reason for persecution can be substantiated.
In individual cases, a link might be established to religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group (for example, 'Westernised' women could be considered a particular social group based on a shared characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it, and based on their distinct identity in the surrounding society)."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen:
2.1.1. Zu seiner Person:
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sind unstrittig und gründen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleichgeblieben sind und auch in der Verhandlung spontan und ohne Zögern dargetan wurden.
2.1.2. Zu seinem Leben und seiner Familie in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer am 20.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ist dem entsprechenden Polizeibericht im Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen. Im Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hätte.
Die Feststellungen zur Partnerin des Beschwerdeführers und den beiden gemeinsamen Kindern gründen sich ebenso wie die Feststellungen zum Alltag des Beschwerdeführers mit seiner Familie auf die lebhaften und in sich schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 19ff der Niederschrift), die dazu vorgelegten Fotos der gemeinsamen Wohnung sowie die glaubwürdigen Angaben der Partnerin, welche in der Verhandlung als Zeugin befragt wurde (vgl. die Seiten 7ff der Niederschrift), in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder und der Partnerin). Dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern und besonders zu seinem Sohn ei