TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 W224 2224382-1

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchUG §17

Spruch

W224 2224382-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 06.09.2019, Zl. I-1043/4761-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Schülerin XXXX hat am XXXX das sechste Lebensjahr vollendet. Sie machte im Frühjahr 2018 eine Schulreifefeststellung, in Folge der sie für schulreif erachtet wurde. Die Schülerin wurde von ihrer erziehungsberechtigten Mutter (Beschwerdeführerin) für das Schuljahr 2018/19 zum häuslichen Unterricht abgemeldet. Der damalige Landesschulrat für Niederösterreich (nunmehr: Bildungsdirektion für Niederösterreich) nahm die Abmeldung mit Schreiben vom 13.07.2018 zur Kenntnis.

2. Mit E-Mail vom 11.02.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um "Zurückstufung" der Schülerin, da jene "noch ein Jahr Zeit" brauche.

3. Bei einem Gespräch mit dem Schulleiter der Volksschule ihres Sprengels am 22.03.2019 wurde die Schülerin bezüglich der Leistungen in der ersten Schulstufe begutachtet. Vom Schulleiter wurde festgehalten, dass die Schülerin zu diesem Zeitpunkt weit davon entfernt gewesen sei, die Lernziele einer ersten Schulstufe zu erreichen.

4. Mit ausgefülltem Formular vom 28.08.2019 zeigte die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/20 erneut die Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe an.

5. Mit angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 06.09.2019, Zl. I-1043/4761-2019, wurde ausgesprochen, dass die Schülerin gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG im Schuljahr 2019/20 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Schülerin die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19, 1. Schulstufe, bewilligt worden sei. Die Schülerin habe jedoch keine Externistenprüfung für die entsprechende Schulstufe abgelegt. Da eine Abstufung im häuslichen Unterricht nicht möglich sei, sei dem Wunsch der Mutter auf Abstufung in die 0. Schulstufe während des Schuljahres 2018/19 nicht entsprochen worden. Da die Beschwerdeführerin für ihr Kind keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe, habe ihr Kind im Schuljahr 2019/20 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes ausführte: Die Schülerin habe im Frühjahr 2018 eine Schulreifefeststellung gemacht. Dennoch habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Schuljahres 2018/19 gemerkt, dass die Schülerin noch nicht "so weit" gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie sich an die Bildungsdirektion gewendet und auf Vorschlag des Schulqualitätsmanagers Kontakt mit der Volksschule ihres Sprengels aufgenommen. Der dortige Schulleiter habe die Schülerin bezüglich der Leistungen in der ersten Schulstufe begutachtet und sei zu dem Schluss gekommen, dass sie weit davon entfernt sei, die Lernziele einer ersten Schulstufe zu erreichen. Für die Beschwerdeführerin sei nicht erklärlich, wie die Schülerin ein Jahr früher schon schulreif gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe auch mit ihren anderen beiden Kindern ein Vorschuljahr im häuslichen Unterricht absolviert. Die Schülerin habe sich daher im vergangenen Schuljahr im Vorschuljahr befunden und verbringe derzeit die 1. Schulstufe im häuslichen Unterricht.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.10.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schülerin hat am XXXX das sechste Lebensjahr vollendet. Die Schülerin war jedenfalls ab Beginn des Schuljahres 2018/19 schulreif.

Die Beschwerdeführerin zeigte vor Beginn des Schuljahres 2018/19 die Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht an. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die erste Schulstufe wurde vom damaligen Landesschulrat für Niederösterreich zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.

Die Schülerin legte bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 keine Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (Externistenprüfung) ab. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts wurde daher nicht nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, wurde betreffend die Schülerin im Frühjahr 2018 eine Schulreifefeststellung durchgeführt, bei der die Schülerin für schulreif erachtet wurde. Dementsprechend wurde die Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19 für die erste Schulstufe angezeigt und nicht untersagt (siehe dazu auch das Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.07.2018).

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Schülerin - wie in der Beschwerde behauptet - im Schuljahr 2018/19 noch nicht schulreif gewesen sei. Aus dem Beschwerdevorbringen ist ersichtlich, dass bei dem Gespräch am 22.03.2019 mit dem Schulleiter der zuständigen Sprengelschule die Schülerin bezüglich der Leistungen der ersten Schulstufe begutachtet wurde; als Ergebnis dieses Gespräches hielt der Schulleiter fest, dass die Schülerin "weit davon entfernt [ist,] die Lernziele einer ersten Schulstufe zu erreichen". Dem zitierten Schreiben des Schulleiters ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Schülerin nicht schulreif sei oder dies zu Beginn des Schuljahres 2018/19 nicht gewesen sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin aus diesem Gespräch auf die mangelnde Schulreife der Schülerin schließt. Die Aussagen des Schulleiters zeigen nicht die mangelnde Schulreife auf, sondern sind vielmehr ein Indiz für den unzureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in der ersten Schulstufe. Insgesamt ist die Behauptung, die Schülerin sei im Schuljahr 2018/19 nicht schulreif gewesen, unsubstantiiert. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin keinerlei Gutachten oder andere Unterlagen vor, die die mangelnde Schulreife nachweisen würden. Die ohne weitere Begründung von der Beschwerdeführerin geäußerte persönliche Einschätzung, dass die Schülerin "noch nicht so weit" gewesen sei, ist kein geeignetes Mittel, um die mangelnde Schulreife darzulegen.

Dass die Schülerin bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 keine Prüfung ablegte, um den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts der ersten Schulstufe nachzuweisen, ergibt sich ausdrücklich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Er ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

"Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

[...]

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

[...]

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

[...]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

"1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

[...]

5. ABSCHNITT

UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG

Unterrichtsarbeit

§ 17. [...]

(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Die Schülerin hat am XXXX das sechste Lebensjahr vollendet und war jedenfalls ab Beginn des Schuljahres 2018/19 schulreif. Die Schülerin hatte daher gemäß § 6 Abs. 2a SchPflG im Schuljahr 2018/19 die erste Schulstufe zu besuchen.

Die Anzeige der Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2018/19 für die erste Schulstufe wurde vom damaligen Landesschulrat für Niederösterreich nicht untersagt und damit bewilligt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung nachzuweisen sei.

1.2. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behauptet, sie habe während des laufenden Schuljahres 2018/19 ersucht, die Schülerin "zurückzustufen", und die Schülerin habe aus diesem Grund entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion im Schuljahr 2018/19 die Vorschulstufe besucht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Eine "Zurückstufung" während des Unterrichtsjahres in die nächstniedrigere Schulstufe ist nur möglich, wenn der/die Schüler/in eine der ersten drei Schulstufen an einer Volksschule besucht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 5 SchUG (arg.:

"Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule"), darüber hinaus aber auch aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung. Das SchUG gilt nämlich nur für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten, nicht jedoch für den häuslichen Unterricht. Für den häuslichen Unterricht ist eine entsprechende Bestimmung über die Möglichkeit einer "Zurückstufung" nicht vorgesehen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Besuch der Vorschulstufe im häuslichen Unterricht im Schuljahr 2018/19 ohnehin nur dann möglich gewesen wäre, wenn die Schülerin zwar schulpflichtig, nicht jedoch schulreif gewesen wäre (vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, § 11 Abs. 3 SchUG, FN 4, zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2e SchPflG). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ergeben sich im gegenständlichen Fall jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die Schülerin zu Beginn des Schuljahres 2018/19 nicht schulreif gewesen wäre.

Dass die Schülerin im Schuljahr 2018/19 die Vorschulstufe besucht habe und im aktuellen Schuljahr 2019/20 die erste Schulstufe im häuslichen Unterricht besuche, ist daher nicht zutreffend.

1.3. Vielmehr hat die Schülerin bereits im Schuljahr 2018/19 die erste Schulstufe im häuslichen Unterricht besucht. Es wäre daher gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG bis Schulschluss der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts der ersten Schulstufe durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen gewesen. Unter "vor Schulschluss" ist ein Zeitpunkt vor dem Ende des Unterrichtsjahres gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz zu verstehen.

Da ein solcher Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts bis Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 nicht erbracht wurde, hat die Bildungsdirektion für Niederösterreich zu Recht angeordnet, dass die Schülerin im Schuljahr 2019/20 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat.

1.4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, dass die Schülerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2019/20 im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft. Lassen sich die relevierten Rechtsfragen somit unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen, stellt sich insoweit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich eindeutig, dass eine "Zurückstufung" während des Unterrichtsjahres im Falle des häuslichen Unterrichts nicht möglich ist. Auch darüber hinaus erweisen sich die angewendeten Gesetzesbestimmungen als so eindeutig, dass die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen unmittelbar aufgrund des Gesetzes zweifelsfrei zu lösen waren.

Hinsichtlich der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, häuslicher Unterricht,
öffentliche Schule, Schulreife

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2224382.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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