TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/14 W168 2221248-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W168 2221248-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. 1096028303-190330193/BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 21.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.12.2016, Zl. 1096028303 - 151830772 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wurde insbesondere ausgeführt, dass berücksichtigt werden müsse, dass der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfüge, da sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister im Iran leben würden. Da der BF somit in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei die Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für (minderjährige) alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt nach den derzeitigen Informationen fast nicht möglich, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten sei.

2. Am 18.10.2017 beantragte der BF durch seine gesetzliche Vertretung die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Mit Bescheid vom 29.03.2018, Zl. 1096028303-151830772, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2019 erteilt.

3. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 01.04.2019 geht hervor, dass im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Prüfung der weiteren Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der BF aufgrund der Begehung von mehrfachen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Des Weiteren würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs.1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die erlittene Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet.

5. Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gem. §9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.);die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe, zumal er nunmehr volljährig sei, demnach keine schutzbedürftige Person mehr sei und aufgrund seines Auftretens vor der Behörde sehr selbstständig agiere. Trotz seiner im Jahre 2018 erlangten Volljährigkeit und der gewährten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 29.03.2018 und des seit 14.12.2016 zugesprochenen Status des subsidiär Schutzberechtigten habe der BF bis dato keine Anstrengungen oder Bemühungen unternommen, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem weise der BF strafrechtliche Verurteilungen auf. Dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte, könne vorliegend nicht angenommen werden, zumal der BF ohne jede Einschränkung in der Lage wäre, am Erwerbsleben teilzunehmen.

6. Am 05.07.2019 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht dargelegt hätte. Es müsse jedenfalls eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Der Verfassungsgerichtshof habe in Hinblick auf Begründungsanforderungen in Aberkennungsbescheiden als Grundsatz festgehalten, dass ein "rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden dürfe. Lediglich eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vermöge die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen. Diese Begründungspflicht sei das Bundesamt gegenständlich nicht nachgekommen. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur einmalig erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung geführt habe, würden gänzlich fehlen. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich die Lage nun geändert, da der BF nun volljährig sei und demnach keine schutzwürdige Person mehr sei. Zudem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass sich die persönliche Situation des BF, abgesehen von seiner Integrationsverfestigung in Österreich, nicht verändert habe. Der BF habe keine Verwandte in Afghanistan, habe selbst nie in Afghanistan gelebt und seine gesamte Familie sei weiterhin im Iran aufhältig. Vergleiche man nun die familiären sowie sozialen Umstände des BF zum Zeitpunkt des Zuerkennungs-bzw. Verlängerungsbescheids mit den familiären/sozialen Umständen des BF zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheids, habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Ein im Wesentlichen unveränderter rechtskräftig entschiedener Sachverhalt dürfe nicht neuerlich untersucht und anders entschieden werden. Zur Straffälligkeit des BF werde darauf hingewiesen, dass der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei bzw. sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei und somit der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerde wurden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 21.05.2019 auf dem Niveau B1, sowie ein Dienstvertrag der RMS-Gastronomiebetriebe GmbH vom 17.02.2019 mit einem vereinbarten Bruttolohn von 1157,23,- Euro im Monat, eine Teilnehmerinnenkarte für einen Deutsch Sprachkurs sowie eine Einladung zur Teilnahme an einem Einstufungstest Deutsch vom 07.06.2019 angeschlossen.

7. Am 12.07.2019 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass eine lediglich andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen könne. Dass eine solche wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre, hätte das BFA nicht dargelegt. Konkrete Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen auf Sachverhaltsebene, sowie eine vergleichende Darstellung des Sachverhalts, der ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur einmalig erfolgten Verlängerung geführt haben, würden gänzlich fehlen. Würde sich das BFA ausschließlich darauf beziehen, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Volljährigen keine besonders schutzbedürftige Person mehr sei und stehe dem BF damit nunmehr eine IFA in Masar e - Sharif und Herat offen, so verkenne die Behörde, dass sich die persönliche Situation des BF abgesehen von einer Integrationsverfestigung nicht verändert hätte. Auch zum Zeitpunkt des Verlängerungsbescheides wäre der BF bereits volljährig gewesen und es wäre somit keine Veränderung diesbezüglich eingetreten. Das Erreichen der Volljährigkeit würde für sich selbst kein Ereignis darstellen, welches für sich selbst genommen eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage darstellen würde. Ein im Wesentlichen unveränderter rechtskräftiger Sachverhalt dürfe nicht neuerlich untersucht und anders entscheiden werden. Es würden somit keine Aberkennungsgründe vorliegen. Die Voraussetzungen des AsylG iVm der Status - RL und der einschlägigen Judikatur wären nicht erfüllt worden. Es wäre dem BF jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die vom BF vorgelegten Unterlagen;

-

Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-

Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1.1. Zur Person des Bschwerdeführers und zu den Beschwerdepunkten.

Die Identität des BF ist nicht geklärt. Die im Spruch genannten Angaben werden als seine Verfahrensidentität angenommen. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi.

Der BF ist in der Stadt XXXX , Pakistan geboren und in Teheran aufgewachsen. Er besuchte im Iran acht Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend acht Jahre lang als Hilfsarbeiter. Die gesamte Kernfamilie (Eltern, sechs Geschwister) des BF ist im Iran wohnhaft und der BF steht mit dieser einmal wöchentlich in Kontakt. Alle Familienangehörigen mit Ausnahme seiner Mutter gehen im Iran einer Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer befand sich wegen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung und ist mittlerweile volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter einer schweren bzw. lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung und steht nicht in durchgegehender stationärer Behandlung.

Der BF befindet sich seit seiner Einreise am 21.11.2015 durchgehend im Bundesgebiet.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.12.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies insbesondere, da ihm mangels familiären Netzes und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich ist und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegensteht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4 AsylG erstmalig bis zum 14.12.2019 verlängert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gem. §9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.);die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen strafrechtlicher Vergehen zur Anzeige gebracht.

Die belangte Behörde hat begründet nicht dargelegt, dass sich die subjektiven, als auch objektiven Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch insbesondere auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bis zum 14.12.2019 in casu geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben. Insbesondere lag der Umstand der Volljährigkeit des BF und der Erhalt der Ausbildungen bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan, ergeben sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bzw. aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen strafrechtlicher Vergehen zur Anzeige gebracht wurde, am 16.03.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde und zweimal wegen Diebstehl durch Einbruch, sowie aufgrund des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 09.05.2019, einer Verständigung des Landesgerichtes Wien von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 18.03.2019, aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Anklageerhebung vom 19.03.2019, einer Verständigung eines Landesgerichts von einer rechtskräftigen Verurteilung vom 18.01.2018 sowie einem Protokollsvermerk und einer gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichts vom 10.01.2018 und einem Protokollsvermerk und einer gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 03.04.2019. Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex geht zudem hervor, dass der BF am 06.10.2018 wegen Körperverletzung und am 21.08.2018 wegen Raufhandel angezeigt wurde.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2016 bzw. zur Verlängerung des befristeten Aufenthaltsberechtigung mit 29.03.2018 bis zum 14.12.2019, bzw. der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 11.06.2019 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Betreffend die Feststellung, dass sich sowohl die persönliche Lage des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt insbesondere der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 29.03.2018 bis zum 14.12.2019 als auch die allgemeine Lage nicht wesentlich verändert haben ist insbesondere auszuführen:

Dem BF wurde mit Bescheid vom 14.12.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies insbesondere, da ihm mangels familiären Netzes und seiner besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich war und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegenstand.

Dem Bescheid des BFA vom 29.03.2018 womit dem BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2019 erteilt wurde ist als Begründung für die Verlängerung ausschließlich zu entnehmen, "dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden und somit spruchgemäß zu entscheiden war". (AS. 261). Weitere Ausführungen warum dem zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits volljährigen BF eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weiter zu erteilen ist, sind diesen Bescheid nicht zu entnehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 11.06.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gem. §9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.);die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Als Begründung für die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe. Dies, zumal der BF nunmehr volljährig sei, demnach keine schutzbedürftige Person mehr sei und aufgrund seines Auftretens vor der Behörde sehr selbstständig agiere. Zudem hätte der BF durch die in Österreich erhaltene Bildung in Form von Kursen und diversen Workshops an Wissen dazugewonnen. Trotz der im Jahre 2018 erlangten Volljährigkeit und der gewährten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 29.03.2018 und des seit 14.12.2016 zugesprochenen Status des subsidiär Schutzberechtigten habe der BF bis dato keine Anstrengungen oder Bemühungen unternommen, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem weise der BF strafrechtliche Verurteilungen auf. Dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenzbedrohende Notlage zu befürchten hätte, könne vorliegend nicht angenommen werden, zumal der BF ohne jede Einschränkung in der Lage wäre, am Erwerbsleben teilzunehmen. Es hätte nicht dargetan werden können, bzw. wäre es auch nicht dargelegt worden, warum für den BF als nunmehr 19-jährigen Mann, eine Rückkehrsituation auf die (fehlende) Sicherheit und die (fehlende) Lebensgrundlage sich von anderen afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde, bzw. dass und wesehalb die Auswirkungen der besonders prekären Situation, wie für alle anderen dort lebenden Einwohner Afghanistans, spürbar stärker wären. Die Herkunftsprovinz Ghazni würde zu den relativ voalitilen Provinzen zählen. Eine Rückkehr des BF nach Mazar - e Sharif und Herat wäre jedoch aufgrund aufgrund der allgemeinen als auch Sicherheitslage für eine Rückkehr möglich.

Wesentlich ist, dass eine Abänderung, bzw. eine Durchbrechtung der Rechtskraft eines bereits mit rechtskräftigem Bescheid zuerkannten Rechtes, auch des bis zum 14.12.2019 gewährten Aufenthaltes, nur unter besondere Voraussetzungen zulässig ist und einer besonderen Begründung bedarf.

Fallgegenständlich wurde jedoch nicht hinreichend begründet durch die belangte Behörde dargelegt, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich verändert haben, sodass der BF nunmehr keines Schutzes bedarf, bzw. worin die wesentliche Veränderungen, insbesodnere auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, liegen.

Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass sich die Begründung für die Aberkennung in casu im Wesentlichen darauf stützt, dass dem BF der subsidiäre Schutz aufgrund seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden ist, es sich nunmehr jedoch bei dem BF mittlerweile um eine volljährige Person handelt und dieser Ausbildungen in Österreich efahren hätte, wonach ihm nunmehr eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere Masar - e Sharif und Herat, sowie die Aufnahme einer Erwebstätigkeit dort zumutbar ist. Worin die Veränderung der Situation des BF insbesondere auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bestehen soll, bzw. worin die wesentlich veränderte allgemeine Situation in Afghanistan zu erkennen ist, obwohl betreffend des bereits auch volljährigen BF der auch zu diesem Zeitpunkt bereits Ausbildungen erhalten hatte und dem BF auch zu diesem Zeitpunkt dem BF allfällig eine IFA mit Herat oder Masar - e Sharif offen gestanden wäre, ist sämtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar nicht zu entnehmen.

Bezogen auf die wiederholten Straffälligigkeiten des BF ist auch durch das BVwG festzuahlten, dass der BF hierduch nachvollziehbar ein Verhalten gesetzt hat welches bei einer Abwägung der persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgesbiet mit dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Vollzug des Asyl- und Fremdenrechtes entsprechend zu beurteilen sein wird.

Dieserart Verhalten stellt jedoch in casu keine wesentliche Änderung der persönlichen bzw. subjektiven Gründe dar die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, bzw. insbesondere auch zu der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bis zum 14.12.2019 geführt haben. Trotz der wiederholten Straftaten des BF liegt zur Zeit kein Hinweis vor, wonach dem BF aufgrund §9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.

Es ist festzuhalten, dass ein wesentlichen Unterschied in der Frage, welche Begründungen hinsichtlich einer Aberkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten seitens des BFA heranzuziehen sind auch darin besteht, ob innerhalb des Zeitraumes eines bereits rechtskräftig zuerkannten Aufenthaltesrechts, wie in casu durch die Verlängerung des Aufenthaltsrechts bis zum 14.12.2019, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen wieder geprüft wird und hierbei ein vormals rechtskräftig zugesprochenes Aufenthaltsrechts wieder aberkannt wird, oder eine Aberkennung im Zuge einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines subisidiären Schutzes nach Ablauf des gesetzlich ex lege ausschließlich befristet gewährten Aufenthaltsrechtes, in einem notwendig erst dann einem Antrag auf Verlängerung folgenden Verfahren, erfolgt.

Im ersten Fall kann jedenfalls nicht ohne besonderen Grund, der insbesondere im Aberkennungsbescheid explizit darzuelegen ist, ein bereits rechtskräftig bis zu einem bestimmten Zeiptunkt zuerkanntes Aufenthaltsrecht, aberkannt werden, bzw. eine bereits entschiedene Sache nochmals neu beurteilt und anders bewertet werden. In durchgehender höchstgerichtlicher Judikatur ist diesbezüglich festgehalten worden, dass ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden darf. Wird in casu hierzu ausgeführt, dass, weil es sich nunmehr bei dem BF um einen selbsterhaltungsfähigen jungen Mann handelt, dem erstmals insbesondere aufgrund der Minderjährigkeit subsidiärer Schutz gewährt worden ist, nunmehr der subsidiäre Schutz abzuerkennen ist, so greift diese Argumentation insbesondere fallgegenständlich deshalb zu kurz, als dem BF - ohne weitere Darlegungen durch das BFA - im Verlängerungsbescheid dem bereits zu diesem Zeitpunkt bereits volljährgen BF ein weiters Aufenthaltsrecht bis zum 14.12.2019 zuerkannt worden ist. Dies insbesondere da die Verlängerung mit der allgemein gehaltenen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden, erfolgt ist. Ebenso ist festzuhalten, dass konkret begründet insgesamt nicht dargelegt worden ist, dass sich seit dem Zeitpunkt der Verlängerung eine wesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan, bzw. der Situation einer IFA für den BF eingetreten wäre.

Im Fall einer Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem Zeitraum eines bereits zuvor ex lege ausschließlich befristet zuerkannten Aufenthaltsrechtes, einem Antrag auf Verlängerung folgend, ist wesentlich zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Verlängerung noch immer vorliegen, bzw. ob der BF zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eines subsidiären Schutzes bedarf. Auch in diesen Fall wird nur bei diesbezüglich wesentlichen, grundlegenden, sowie nachhaltig sich zum positiven veränderten persönlichen wie auch objektiven Voraussetzungen eine abschlägige Entscheidung in Frage kommen. Wenn keine Gründe mehr für die Notwendigkeit der Gewährung eines asylrechtlichen Schutzes zu diesem Zeitpunkt mehr bestehen wird diesfalls der subsidiäre Schutz abzuerkennen und folglich auch kein hieraus sich ableitendes Aufenthaltsrecht mehr zuzusprechen sein, da zu diesem Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit eines Schutzes und eines sich hieraus ableitenden Aufenthaltsrechtes mehr besteht. Eine entschiedene Sache liegt diesfalls bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nicht mehr vor, bzw. handelt es sich, so sich die Voraussetzungen wesentlich und nachhaltig geändert haben, dann nicht mehr um eine Person die eines asylrechtlichen Schutzes weiterhin bedarf.

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen, bzw. wurde dies nicht ausreichend dargelegt, dass sich die persönlichen Umstände als auch die Lage in Afghanistan, die insbesondere auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bis zum 14.12.2019 geführt haben, sich hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände numehr maßgeblich geändert hätten.

Alleine das Aufzeigen der nunmehr bestehenden Volljährigkeit des BF, bzw. auch der Erhalt der Ausbildungen, die zudem auch bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes vorgelegen sind, kann in casu dieserart notwendig durch das BFA darzuestellende Veränderung des Vorliegens von wesentlich geänderten Verhältnissen nicht darlegen. Das BFA hat entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen seit der letzten Verlängerung des Status des Aufenthaltsrechtes nicht konkret aufzuzeigen vermocht. Auch reicht ein pauschales Anführen, dass der BF Ausbildungen in Österreich erhalten hat nicht aus um hieraus konkret erschließen zu können, wodurch der BF nunmehr hierdurch in eine Lage versetzt werde, sodass dieser im Unterschied zum Zeitpunkt der Verlängerung als Selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, bzw. der BF hierdurch allfällig einen relevanten Zuwachs an Berufserfahrung erlangt hat.

Das Bestehen einer allfällig weiteren Notwendigkeit der Gewährung eines subsidiären Schutzes für den BF wird nach dem 14.12.2019 durch die Behörde, einem allfälligen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes folgend, individuell und konkret zu prüfen und fallgegenständlich zu beurteilen sein. Im Zuge einer solchen Prüfung wird zu beurteilen sein, ob es zu wesentlichen Veränderungen der persönlichen als auch der objektiven Lage gekommen ist und diese Veränderungen werden durch das BFA konkret und vergleichend aufzuzeigen sein.

Die Feststellung zur auch verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung (unveränderten) Lage in Afghanistan beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater bzw. bevollmächtigter Vertreter haben die Länderberichte konkret bestritten. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 werden als notorisch angesehen und bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls beachtet.

Betreffend der Feststellung, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist ist auf die weitern Auführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)

3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. [...] (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. [...] -

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. (4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG).

Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 (Z 1) AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten, wonach die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten "Erschleichungstatbestand" der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte.

3.2.3. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.

Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. "Schrefler-König/Gruber, Asylrecht", zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11). -

3.2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid wie bereits oben ausgeführt entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan: Im gegenständlichen Fall ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016 erfolgt.

Rechtlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, sowie auf die angespannte Lage in Afghanistan gestützt. Konkret ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht nur eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz, sondern auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Provinzen Afghanistans ausgeschlossen worden.

Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 29.03.2018 bis zum 14.12.2019 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer ebenfalls bereits volljährig gewesen.

Durch diese Entscheidung des BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Dem Bescheid vom 29.03.2018 ist keine nähere Begründung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen.

Angesichts der im Bescheid vom 14.12.2016 dargelegten Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus und der hierauf aufbauenden Verlängerung des Aufenthaltsrechtes für den zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen BF mit 29.03.2018 ist davon auszugehen, dass die unveränderte allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie das (weitere) Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat als entscheidungswesentlich für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erachtet worden sind, während dem Eintritt der Volljährigkeit sowie der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine maßgebliche Bedeutung beigemessen worden ist.

Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine wesentliche Veränderung erfahren, sodass eine insbesondere innerhalb der Dauer eines bereits rechtskräftig zuerkannten Aufenthaltsrechtes bis 14.12.2019 eine ausschließlich auf die Volljährigkeit des BF gestützte Neubewertung bzw. wesentliche Veränderung nicht hinreichend dargelegt werden konnte.

Auch eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der persönlichen Situation des BF, bzw. auch der allegmeinen Situation in Afghanistan wurde begründet nicht dargelegt.

Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung der Zuerkennung bzw. der Verlängerung mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im angefochtenen Bescheid aus, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan entscheidungswesentlich verändert hat. Ein - entsprechende Feststellungen zur Entwicklung der Situation im Herkunftsstaat tragender - Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.

Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen - insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind.

Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche wesentliche und nachhalitig Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan keineswegs hervor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ebenso wenig eine nachhaltige Verbesserung erfahren hat. Aus den aktuellen dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht ebenso die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass neben Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auch Rückkehrende wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen in Afghanistan besonders gefährdet sind.

Trotz der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (vgl. Punkte II.1.2.3. und II.1.2.4. im vorliegenden Erkenntnis).

Zusammengefasst hat sich - entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid - sohin weder die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden nicht entscheidungswesentlich geändert. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen und überdies finanzielle Rückkehrunterstützungen, beispielsweise von UNHCR oder IOM, in Anspruch nehmen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken.

3.2.5. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit der Zuerkennung, bzw. auch insbesondere seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2019 entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts.

Festzuhalten ist ferner, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.2.6. Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und der angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und der BF verfügt über eine bis zum 14.12.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung.

Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie eine bis zum 14.12.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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