TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/2 W268 2225070-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

W268 2225070-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die beantragte Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China mit einem bis 19.06.2021 befristeten tschechischen Langzeit-Aufenthaltstitel, wurde am 01.10.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Chinarestaurant festgenommen. Er wurde dort bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen betreten.

Der BF legitimierte sich mit einem gültigen chinesischen Reisepass sowie einem tschechischen Aufenthaltstitel. Dem seitens des BF vorgelegten Mobiltelefon bzw. den darauf gespeicherten Lichtbildern konnte entnommen werden, dass der BF seit 23.07.2019 in Österreich aufhältig ist.

I.2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ der belangten Behörde am 02.10.2019 erklärte der BF, dass er aus Tschechien nach Österreich gekommen sei, um seine Tante zu besuchen. Außerdem lebe noch sein Cousin in Österreich. Seine Eltern seien geschieden und würden in China leben. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Zum Vorwurf der illegalen Beschäftigung in einem China-Restaurant gab er an, dass er dort nur fünf Minuten gewesen sei und sich nur ein Getränk holen wollte. Bei einer allfälligen Abschiebung würde er keinen Widerstand leisten.

I.3. Mit Mandatsbescheid vom 02.10.2010 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass sich eine Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG als zulässig erweist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Desweiteren wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Identität des BF fest. Er sei am 02.08.2019 ins Bundesgebiet eingereist und sei am 01.10.2019 bei unrechtmäßiger Arbeit betreten worden. Dadurch sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig geworden.

Der BF sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkte. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal der BF keine ausreichenden Barmittel habe und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zudem habe er keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe eine unrechtmäßige Beschäftigung ausgeführt.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes stellte die belangte Behörde fest, die Mittellosigkeit des BF sowie die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

I.5. Der BF wurde am 10.10.2019 in die VR China überstellt.

I.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 30.10.2019 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde angesichts ihrer Feststellung, dass der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Tschechien verfügen würde, verpflichtet gewesen wäre, den BF zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Nur wenn der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen oder seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen würde, könne eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden. Der BF stelle jedoch keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er selbst freiwillig ausgereist wäre, hätte man ihn dazu aufgefordert, und er unbescholten wäre und sich durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht selbst strafbar gemacht hätte. Das Verfahren der belangten Behörde stelle sich auch deshalb als grob mangelhaft dar, zumal der BF gar nicht dazu befragt wurde, inwieweit er über ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben in Tschechien verfüge. Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Behörde keine individuelle Gefährlichkeitsprognose durchgeführt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF ins Bundesgebiet eingereist sei, um seine Tante zu besuchen und ihm Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde. Auch habe sich der BF erst kurz in Österreich aufgehalten und nicht die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten. Zudem sei der BF unbescholten, habe nicht versucht, seine Identität zu verschleiern und habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Da der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unrechtmäßig. Des weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

I.7. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von China. Seine Identität steht fest.

Der BF verfügt über einen am 24.10.2018 in Zhejiang ausgestellten chinesischen Reisepass, gültig bis 23.10.2028.

Der BF verfügt außerdem über einen tschechischen Langzeit-Aufenthaltstitel, ausgestellt am 21.06.2019 und gültig bis 19.06.2021.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Datum der BF genau nach Österreich einreiste. Der BF verfügte über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war niemals in Österreich gemeldet. Er wurde bei der Schwarzarbeit in einem China-Restaurant betreten.

Er wurde im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Tschechien zu begeben.

Der BF hatte keine familiären oder maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich und wies keine sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.

Der BF wurde am 10.10.2019 in die VR China überstellt.

Es wird nicht festgestellt, dass die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme sichergestellten chinesischen Reisepasses fest.

Der Umstand, dass der BF über einen befristeten tschechischen Langzeit-Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus seinem dem Akt in Kopie beiliegenden Aufenthaltstitel der tschechischen Republik.

Die Feststellungen zum Reisepass des BF werden aufgrund der im Akt einliegenden Passkopie (AS 33 ff) getroffen. Die Feststellungen zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeit des tschechischen Aufenthaltstitels werden anhand der dem Akt einliegenden Kopie getroffen (AS 31).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 05.11.2019.

2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:

Die Aussage, dass nicht festgestellt werden, zu welchem Datum der BF genau nach Österreich einreiste, beruht darauf, dass aus dem Akt einerseits das Datum 23.07.2019 (vgl. AS1) und andererseits das Datum 02.08.2019 hervorgeht (vgl. AS 42 iVm AS 68), was jedoch für das Verfahrensergebnis in diesem Fall nicht von Relevanz ist und daher dahingestellt bleiben kann.

Die Feststellung, dass der BF über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte und niemals in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus den Auszügen des IZR und ZMR in Verbindung mit den eigenen Aussagen des BF. Die Feststellung, dass der BF bei der Schwarzarbeit in einem China-Restaurant betreten wurde, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Anzeige. Der BF gab zwar in seiner Einvernahme am 02.10.2019 an, dass er nicht illegal gearbeitet habe, jedoch konnte er diesbezüglich keine fundierten Argumente hervorbringen und scheint seine Aussage, wonach er sich im Lokal nur ein Getränk holen wollte, als bloße Schutzbehauptung. Das diesbezügliche Vorbringen des BF kann somit den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.

Nach dem Regelungskonzept des Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) berechtigt ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel den Inhaber grundsätzlich, sich mit einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedstaaten zu bewegen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Aufenthalt des BF unabhängig vom Datum seiner Einreise in das Bundesgebiet sofort unrechtmäßig, zumal dieser bei einer unrechtmäßigen Beschäftigung betreten wurde. Insofern erübrigen sich nähere Auseinandersetzungen mit dem genauen Einreisedatum des BF.

Die Feststellung, wonach der BF im gegenständlichen Verfahren nicht aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Tschechien zu begeben, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2019 (AS 41).

Die Feststellung, dass der BF keine familiären oder maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich hatte und keine sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich aufwies, ergibt sich aus dem Akteninhalt und hierbei insbesondere aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 02.10.2019 (AS 41 ff).

Die am 11.10.2019 erfolgte Abschiebung des BF nach China ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Unterlagen (Abschiebeauftrag, etc).

3. Rechtliche Beurteilung:

A)

3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rspr., vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0310, dargelegt, dass § 52 FPG die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie umsetzt (siehe dazu RV 1078 BlgNR 24. GP 29). Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Schon aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Letzterem ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs. 2 RückführungsRL beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S. 29): "Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDP treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

In einem ähnlich gelagerten Fall wurde vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, nicht möglich ist, wenn er nicht zunächst aufgefordert wurde, sich in den betreffenden Mitgliedstaat zu begeben - mit Ausnahme der Fälle, in denen seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder er der Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen war (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet betreten und führte dabei sowohl ein Reisedokument seines Herkunftsstaates als auch einen Aufenthaltstitel der Tschechischen Republik bei sich. Im Bescheid wurden keine spezifischen Ausführungen zu den durch ein solches Dokument verliehenen Berechtigungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass der BF zwar einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel habe, jedoch sein Aufenthalt in Österreich durch die von ihm durchgeführte Schwarzarbeit unrechtmäßig geworden sei. Unter der - auch im Bescheid (vgl. dessen Seiten 5, 15 etc) vertretenen - Annahme, dass der BF durch dieses Dokument zum Aufenthalt in Tschechien berechtigt ist, wäre dieser aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt. Das hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl indes nicht getan. Im Übrigen wurde dem BF der angefochtene Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, unmittelbar im Anschluss an die erwähnte Einvernahme vom 02.10.2019 bzw. in der Schubhaft ausgehändigt, sodass es ihm auch vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen wäre, einer Aufforderung zur Ausreise im Vorfeld des Ausspruchs der Rückkehrentscheidung nachzukommen.

Aber auch für eine - von der belangten Behörde angenommene - Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG (mit welcher neben dem verhängten zweijährigen Einreiseverbot auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet worden ist) reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht aus. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zurückgegriffen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237). Es ist daher auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die geforderte Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dasselbe gilt für das den Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 10. September 2013, Zl. 2013/18/0052, und vom 19. Februar 2013, Zl. 2012/18/0230, mwN). Wenn auch ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit unbestritten ist, so reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme nicht aus. Die Behörde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass der BF im Bundesgebiet einer Schwarzarbeit nachgegangen wäre und zudem mittellos sei ohne diesbezüglich nähere Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Diese Feststellungen wären im Übrigen aber auch für die Beurteilung der Dauer eines Einreiseverbots erforderlich gewesen (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237) (in diesem Sinne VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der BF das erste Mal bei einer unerlaubten Tätigkeit betreten wurde und das genaue Ausmaß dieser Tätigkeit im Bescheid gar nicht festgestellt wurde. Er ist zudem auch unbescholten.

Auch im Hinblick auf die im Bescheid angeführte Mittellosigkeit des BF wäre eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF notwendig gewesen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch mit weiteren Begründungsmängeln behaftet ist. Denn auch wenn die Regelung des § 51 Abs. 1 FPG eine Verpflichtung der Behörden, gegen jeden Fremden, der sich in Österreich nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 FPG aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zu implizieren scheint, so ist gemäß § 9 BFA-VG jedenfalls die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu prüfen; dadurch ergibt sich die Pflicht der Behörden, von einer Aufenthaltsbeendigung dann abzusehen, wenn diese gegen Art 8 EMRK verstoßen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF in Tschechien gänzlich unterblieben ist und er diesbezüglich auch gar nicht befragt wurde.

Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt worden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bezogen sein soll (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284).

In einer Gesamtschau des vorliegenden Verfahrensaktes ist daher festzuhalten, dass abgesehen von den für die gegenständliche Behebung entscheidungsrelevanten Gründen, die gegenständliche Entscheidung so gravierende Mängel aufweist, dass diese für sich selbst gesehen, zu einer Behebung bzw. Zurückverweisung geführt hätten.

Daher waren die ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die an diese anknüpfenden Spruchteile zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

3.4. Aufgrund der bereits erfolgten Überstellung des BF nach China konnten gesonderte Erwägungen im Hinblick auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) unterbleiben.

3.5. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Eingabengebühr, Verfahrenshilfe,
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W268.2225070.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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