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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §64 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der DS in Wien, geboren am 23. Juli 1966, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. September 1997, Zl. UVS-03/P/39/04935/96, betreffend Übertretung des § 15 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 16. Oktober 1996 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sich vom 15. März 1994 bis 31. Mai 1996 in Wien 7 als Fremde, ohne im Besitz eines Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz oder einer Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes zu sein, somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, obwohl sie einen Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung benötigt hätte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde die Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von S 1.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei unbestritten geblieben, daß sich die Beschwerdeführerin in dem im Spruch genannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Vorliegen eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zeitraum werde nicht behauptet. Dieser Mangel habe für das gegenständliche Verfahren Tatbestandswirkung. Durch die Tatsache ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen das Fremdengesetz begangen. Es sei ihr auch nicht gelungen darzulegen, daß sie an der Verletzung dieser Bestimmung kein Verschulden treffe. Die Tat schädige in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einem normkonformen Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet und es könne trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Es sei weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet die Beschwerdeführerin aus zwei Gründen:
Zum einen habe die Bundespolizeidirektion Wien am 4. Dezember 1996 gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung erlassen, laut deren Spruch die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes vom 17. Dezember 1993 bis 22. November 1996 zu einer Geldstrafe von S 3.000,-- verurteilt worden sei. Gegen diese Strafverfügung habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch und gegen das bestätigende Straferkenntnis vom 5. März 1997 Berufung erhoben; ein Berufungsbescheid sei bis zum 10. Dezember 1997 weder "erlassen noch zugestellt" worden. Die Bundespolizeidirektion Wien habe somit gegen die Beschwerdeführerin zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Tatvorwürfen eingeleitet, bei welchen Verfahren jedoch fast idente Tatzeiträume als Übertretungszeiträume angelastet würden. Durch diese Doppelbestrafung sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die der Beschwerde zufolge gegen das Straferkenntnis vom 5. März 1997 erhobene Berufung gemäß § 64 Abs. 1 AVG i.V.m.
§ 24 VStG aufschiebende Wirkung hatte; zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin somit nicht für das ihr zur Last gelegte Delikt bestraft.
Zum anderen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe Tatsachenbehauptungen aufgestellt und unter Beweis gestellt, daß sie bei der österreichischen Botschaft in Preßburg den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eingebracht habe, weshalb eine Feststellung vermißt werde, daß sich die Beschwerdeführerin tatsächlich während des zur Last gelegten Tatzeitraumes im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Es handelt sich bei der Behauptung, sich im angelasteten Tatzeitraum nicht (ständig) im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche einer Ladung zur erstinstanzlichen Behörde unentschuldigt nicht Folge leistete, erschöpfte sich in der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. Oktober 1996 darin, daß auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde (ein solches war jedoch nicht erstattet worden) und die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht geeignet seien, das Tatbild der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen; es habe die Beschwerdeführerin "über die österreichische Botschaft in Preßburg" den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht und es sei beabsichtigt, gegen den abweislichen zweitinstanzlichen Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde "beim VfGH/VwGH" einzubringen. In keiner Weise stellte somit die Beschwerdeführerin eine Behauptung auf, sich in dem zur Last gelegten Zeitraum nicht im Inland aufgehalten zu haben. Die in diesem Punkt - lediglich mit unzulässigen Neuerungen - behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann somit nicht festgestellt werden.
Da somit dem angefochtenen Bescheid insgesamt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210868.X00Im RIS seit
20.11.2000