TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W240 2225904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2225904-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019,

Zl. 1247209100-190975245, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

-

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten am 24.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 16.07.2018 für Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung) sowie ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 17.08.2018 für Griechenland (Asylantragstellung) vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.09.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am XXXX geboren, es würden sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörige mit Aufenthaltstitel befinden. Er sei über die Türkei nach Griechenald gelangt, wo er rund 15 Moante aufhältig gewesen sei, weiter sei er über Italien nach Österreich gelangt. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, er wisse nicht, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Griechenland befinde. Er habe keine Unterlagen erhalten und nur eine Karte bekommen, diese habe er auf der Überfuhr nach Italien versteckt.

Befragt zu Griechenland gab der Beschwerdeführer an, es habe keiner eine Zukunft dort, man könne sich auch nicht weiterbilden dort. Er habe geplant gehabt, in die Schweiz zu gelangen, da er gehört habe, die Schweiz sei gut.

Am 04.10.2019 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der Altersfeststellung ein Handwurzelröntgen durchgeführt, welches als Ergebnis "Schmeling 3, GP 30," zeigte. Auf Nachfrage beim zuständigen Arzt wurde dem BFA mitgeteilt, dass keine weitrere Alterfeststellung durchgeführt werden kann, da sich beim Beschwerdeführer eine randständig offene Wachstumsfuge an der Speiche aufzeige, weshalb kein Schlüsselbein-CT erfolgen kann. Es wurde somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilten die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2018 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat, er habe als Geburtsdatum den XXXX angegeben, und ihm sei am 08.05.2019 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Weiters sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland bis zum XXXX 2022 erteilt worden.

Am 05.11.2019 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters, der als gesetzliche Vertretung anwesend war. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt an:

"(...)

L: Geht es Ihnen gut?

A: Ja, mir geht es gut.

L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Erkrankungen?

A: Nein.

L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente zu sich?

A: Nein.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am 05.11.2019 stattgefunden hat.

(...)

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Der AW wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des AW dient.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

Zur Person:

XXXX in Afghanistan. Der A ist afghanischer Staatsangehöriger. Der A ist ledig und hat keine Kinder. Der A hat 6 Jahre lang die Grundschule besucht.

Anm.: Der AW gibt an, dass er nicht am XXXX geboren ist. Er konnte damals seine Mutter nicht erreichen. Jetzt wüsste er wann er geboren sei. Er sei am XXXX geboren. Anm. Der Dolmetscher rechnet das Geburtsdatum um. Er errechnet das Datum XXXX .

L: Woher wissen Sie wann Sie geboren wurden?

A: Es ist bei uns so gewesen. Als ich geboren wurde war der Mullah und hat das hinten im Koran eingetragen. Es wurde auch die Uhrzeit eingetragen.

L: Wo befindet sich dieses Schriftstück?

A: Dieses befindet sich in Afghanistan. Es befindet sich bei meinem Vater in Afghanistan.

(...)

L: Gibt es eine Geburtsurkunde, oder steht das nur im Koran drinnen?

A: Nein, es gibt keine Geburtsurkunde. Es steht nur im Koran.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 16.07.2018 illegal in Griechenland eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen?

A: Ja, das stimmt.

L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 17.08.2018 in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen?

A: Ich wurde gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Als ich in Griechenland ankam wurde ich gezwungen einen zu stellen. Es musste entschieden werden ob ich abgeschoben werden würde oder einen Asylantrag stelle.

L: In welchem Stadium befindet sich Ihr Asylverfahren in Griechenland?

A: Ich war ein Jahr dort und ich habe keinen Bescheid bekommen. Ich habe keine Ahnung, welchen Status ich habe.

L: Aufgrund des Ermittlungsstandes steht fest, dass Sie in Griechenland seit dem 08.05.2019 subsidiär Schutzberechtigt sind und für Sie Schutz in Griechenland gegeben ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich habe das nicht gewusst. Ich hatte nur eine grüne Karte. Wenn ich von der Polizei kontrolliert wurde habe ich ihnen diese Karte gezeigt und sie haben mich weitergehen lassen.

L: Sie haben am 24.10.2019 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da für Sie Schutz in Griechenland gegeben ist. Insbesondere sind Sie in Griechenland subsidiär Schutzberechtigt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Griechenland zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich hatte in Griechenland nicht die Möglichkeit in die Schule zu gehen. Ich hatte sonst auch keine Unterstützung. Ich wüsste nicht wie ich dort leben sollte.

L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Griechenland vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Griechenland Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?

A: Nein.

L: Möchten Sie zur Lage in Griechenland eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe nicht viel zu sagen. Ich kann nur sagen, dass man in Griechenland keine Zukunft hat und man sich dort kein Leben aufbauen kann.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Griechenland werden zum Akt genommen.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Das kann ich nicht sagen inwieweit mich das beeinträchtigen würde. Nachgefragt, ich habe in Österreich nicht wirklich viel.

Anmerkung: Dem/der RB bzw. gesetzlichen Vertretung wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon Gebrauch gemacht wird.

RB: Es wird der Antrag gestellt, das Verfahren in Österreich zuzulassen, wie aus etlichen Berichten hervorgeht, ist die soziale Unterstützung in Griechenland für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sehr schlecht. Es herrscht große Arbeitslosigkeit. Der BF ist noch minderjährig und daher besonders vulnerabel. Der BF kann nicht alleine in Griechenland, ohne Unterstützung, leben.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja.

(...)"

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das BFA vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß

§ 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit

§ 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019).

NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018).

Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).

Integrationsplan

Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018).

In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).

Sozialleistungen

Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).

Medizinische Versorgung

Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018).

Wohnmöglichkeiten

Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA).

Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018).

Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten "Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018).

Arbeitsmarkt

Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a).

Bildung

Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).

Unterstützung durch NGOs

NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.12.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stade,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_06%2E12%2E2018%2C_508%2D516.80_51293.pdf?nodeid=19635053&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

-

AA - Auswärtiges Amt (26.9.2018a): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Schwerin,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_50799.pdf?nodeid=19309208&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

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AA - Auswärtiges Amt (26.9.2018b): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Greifswald,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/696617/696619/696431/18970518/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_26%2E09%2E2018%2C_508%2D516.80_51035.pdf?nodeid=19373612&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

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AA - Auswärtiges Amt (7.2.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Köln,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683529/683531/683613/18932792/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_07%2E02%2E2018%2C_508%2D516.80_49957.pdf?nodeid=18971400&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2019): Country Report:

Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf, Zugriff 26.9.2019

-

ESTIA - Emergency Support to Integration & Accomodation (28.8.2019): ESTAI Accomodation Capacity - Weekly Update, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-27-august-2019/, Zugriff 26.9.2019

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Pro Asyl/RSA - Refugee Support Aegean (8.2018): Update - Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL%2C_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland%2C_30%2E08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2, Zugriff 26.9.2019

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update,

http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/, Zugriff 26.9.2019

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf, Zugriff 26.9.2019

Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär schutzberechtigt sei. Die Aliasdaten würden sich aufgrund der Erklärung Griechenlands vom 21.10.2019 ergeben und aus den Angaben des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer in Griechenland als Geburstdatum den XXXX angegeben habe. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär Schutzberechtigter sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 21.10.2019. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Es bestünden in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anküpfungspunkte. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.

Der Bescheid wurde am 15.11.2019 der ARGE als gesetzliche Vertreterin zugestellt.

3. Gegen den vorzitierten Bescheid betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer richtete die ARGE als gesetzliche Vertreterin die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA bei Durchführung eines odnungsgemäßen Verfahrens zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen der Erstbefragung behauptet, in Griechenland keine Zukunft zu haben und dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei und der Beschwerdeführer minderjährig sei. Die Länderfeststellungen zu Griechenland seien zudem nicht aktuell bzw. nicht vollständig. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich einen Status eines subsidiär Schutzberechtigten und hätte das BFA den Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers zu ermitteln gehabt, nämlich ob die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Das BFA habe verabsäumt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Zulassung des Antrages auf internationalen Schutz samt Zurückverweisung an die erste Instanz, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten am 24.09.2019 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 16.07.2018 für Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung) sowie ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 17.08.2018 für Griechenland (Asylantragstellung) vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.09.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am XXXX geboren und habe keine Kenntnis über den Stand seines Asylverfahrens in Griechenland, diese angebliche Unkenntnis wiederholte er auch bei der Einvernahme vor dem BFA. Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilte die griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2018 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hat, er habe als Geburtsdatum den XXXX angegeben, und ihm sei am 08.05.2019 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Weiters sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland bis zum XXXX 2022 erteilt worden.

Am 04.10.2019 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der Altersfeststellung ein Handwurzelröntgen durchgeführt, welches als Ergebnis "Schmeling 3, GP 30," zeigte. Auf Nachfrage beim zuständigen Arzt wurde dem BFA mitgeteilt, dass keine weitrere Alterfeststellung durchgeführt werden kann, da sich beim Beschwerdeführer eine randständig offene Wachstumsfuge an der Speiche aufzeige, weshalb kein Schlüsselbein-CT erfolgen kann. Es wurde somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das BVwG den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides an. Den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides zu Griechenland, welche in Summe als aktuell zu bezeichnen sind, ist insbesondere zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger haben. Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist für anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Länderberichte zu Griechenland sowie der nunmehr angefochtene Bescheid wurden auch der ARGE als gesetzlicher Vertreter zur Kenntnis gebracht und wurden diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, dass er Medikamente wegen seiner Magenprobleme einnehmen, er leide an Durchfall und ähnlichen Beschwerden seit rund 15 Tagen bzw. zwei Wochen. Er sei in der Arztstation des österreichischen Anhaltezentrums wegen der Magenprobleme gewesen. Er gehe hin und wieder zur Arztstation und erhalte Tabletten. Betreffend den Beschwerdeführer wurde vom österreichischen Anhaltezentrum auf Nachfrage dem BFA ein Blatt mit den Stammdaten samt medizinischer Informationen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Betreffend gesundheitliche Beschwerden wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Schmerzen am Bewegungsapparat Mexalen (Anmerkung: Schmerztabletten), wegen Einschlafstörungen Baldrian, Tabletten gegen Magenschmerzen und Sodbrennen sowie Medikamente aufgrund einer Erkältung und gegen Halsschmerzen und Durchfall eingenommen hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als subsidiär Schutzberechtiger in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm, sollte dies erforderlich sein, der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der minderjährige Beschwerdeführer behauptet in Griechenland und in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu haben.

Der Beschwerdeführer ist strafrichtlich unbescholten in Österreich.

3. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung, der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, den nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA sowie die dagegen erhobene Beschwerde samt Informationen aus der Korrespondenz mit den griechischen Behörden.

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und dem ihm in Griechenland zukommenden Status ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen der griechischen Behörde.

Vorweg ist klar darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter und zu seinem Aufenthalt in Griechenland offensichtlich sein Alter und seinen ihm bereits in Griechenland erteilten Status als subsidiär Schutzberechtigter versucht hatte zu verschleiern. Dieses Verhalten führt zur Feststellung, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert ist und führt dazu, dass auch seine weiteren - überdies lediglich vagen und allgemeinen - Behauptungen über seine Situation in Griechenland nicht ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, sondern vielmehr auch die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland im nunmehr angefochtenen Bescheid gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung in Österreich zunächst angegeben, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, er jedoch keine Kenntnis über den Stand seines Verfahrens habe, diese Unkenntnis behauptete er bei der Einvernahme vor dem BFA auch nach Vorhalt der Auskunft durch die griechischen Behörden, dass ihm bereits Anfang Mai 2019 subsidiärer Schutz in Griechenland erteilt wurde. Die Behauptung, dass der im September 2019 nach Österreich gelangte Beschwerdeführer nicht wusste, dass er in Griechenland seit 08.05.2019 über einen Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, wird auch bei Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit kein Glaube geschenkt.

Den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter in Österreich ist ebenfalls die Antwort der griechischen Behörden entgegenzuhalten, wonach dieser als Geburtsdatum in Griechenland den XXXX angegeben hat. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer Im Verlauf der Erstbefragung in Österreich behauptet, er sei am XXXX geboren. Wiederum im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben behauptete der Beschwerdeführer vor dem BFA schließlich, er sei noch jünger und nunmehr am XXXX , umgerechnet am XXXX , geboren. Auf Nachfrage, woher dies der Beschwerdeführer nunmehr wisse, gab der Beschwerdeführer an, der Mullah habe dies in einem Koran so eingetragen, weitere Unterlagen wie eine Tazkira habe er nicht, er habe erst jetzt seine Mutter zu Hause erreicht, die ihm nun sein Geburtsdatum mitgeteilt habe. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, dass er diesen Umstand erst in seiner zweiten Einvernahme in Österreich angibt und im Rahmen der Erstbefragung in Österreich und vor den Behörden in Griechenland andere Geburtsdaten angibt. Insbesondere erscheint überaus nachnachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer selbst älter machen sollte. Da die Kenntnis von gewissen Vorteilen für jüngere Flüchtlinge zweifellos allgemein bekannt ist, ist daher davon auszugehen, dass sein frühestes Geburtsdatum, nämlich der XXXX , das er noch dazu bei seinem ersten Kontakt mit Asylbehörden, nämlich in Griechenland, genannt hatte, seinem Geburtsdatum zumindest am nähesten kommt und er sich in weitere Folge bei jeder weiteren Befragung vor Asylbehörden immer jünger gemacht hatte.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass nicht festgestellt worden sei, ob das Asylverfahren in Griechenland betreffend den Beschwerdeführer, der in Griechenland über einen subsidiären Schutzstatus verfügt, bereits abgeschlossen sei, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2019 zu Ra 2018/18/0401-7, zu verweisen. Hier wurde in einem ähnlichgelagerten Fall ebenfalls festgestellt, dass aufgrund der Erteilung des subsidiären Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat das Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet ist sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anzustellen sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Da der subsidiäre Status feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung (weitere Ausführungen unter 4.2.1 und 4.2.2).

Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Er behauptete völlig vage und allgemein, er habe in Griechenland keine Zukunft und sich kein Leben aufbauen können. Es kann jedoch im gegenständlichen Fall vor den aktuellen Hintergrund der hinreichend aktuellen Länderberichte zu Griechenland nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Kombination mit der Einsicht in die vom österreichischen Anhaltezentrum auf Nachfrage dem BFA übermittelten Aufstellung samt Stammdaten und medizinischer Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erklärte, er nehme wegen seiner Magenprobleme Tabletten, er leide an Durchfall und ähnlichen Beschwerden seit rund 15 Tagen bzw. zwei Wochen und sei in der Arztstation des österreichischen Anhaltezentrums wegen der Magenprobleme gewesen. Er gehe hin und wieder zur Arztstation und erhalte Tabletten. Bei Einsicht in die Aufstellung samt Stammdaten und medizinischer Informationen betreffend den Beschwerdeführer, geführt und übermittelt vom österreichischen Anhaltezentrum, ergaben sich einzig unauffällige gesundheitliche Beschwerden. Der Beschwerdeführer nahm zusammengefasst aufgrund von Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Schmerzen am Bewegungsapparat Schmerztabletten, aufgrund von Einschlafstörungen Baldrian, Tabletten gegen Magenschmerzen und Sodbrennen sowie Medikamente aufgrund einer Erkältung und gegen Halsschmerzen sowie Durchfall.

Den Verweis in der Beschwerde, dass es im gegenständlichen Fall eine Kindeswohlprüfung bedürfe, um eine Gefährdung im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland ausschließen zu können, ist entgegenzuhalten, dass dieser Anforderungen im gegenständlichen Fall durch die Ermittlungen, welche dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, entsprochen wurden. Die Länderberichte zu Griechenland sowie der nunmehr angefochtene Bescheid wurden auch der ARGE als gesetzlicher Vertreter zur Kenntnis gebracht und wurden diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen zu Griechenland, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für den Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Betreuung und Grundversorgung des Beschwerdeführers in Griechenland ist aufgrund dieser der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten hinreichend aktuellen Feststellungen zu Griechenland gewährleistet.

Aus diesen Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch unter der Berücksichtigung der derzeit noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers haben sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der grundsätzlich gesunde Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm, sollte dies erforderlich sein, der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde in Summe nicht ausreichend substantiiert vorgebracht oder hat sich für die entscheidende Einzelrichterin bei Berücksichtigung der nunmehrigen Entscheidung zugrundeliegenden entscheidungsrelevanten Unterlagen ergeben.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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