TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W221 2164316-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

BDG 1979 §74
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W221 2164316-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 06.06.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

wie folgt abgeändert:

"Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 15.12.2016 wird festgestellt, dass der 09.09.2016 als Sonderurlaubstag zu qualifizieren ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Sonderurlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2164316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten