Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
BDG 1979 §74Spruch
W221 2164316-1/15E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 06.06.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
wie folgt abgeändert:
"Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 15.12.2016 wird festgestellt, dass der 09.09.2016 als Sonderurlaubstag zu qualifizieren ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SonderurlaubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2164316.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020