Entscheidungsdatum
10.03.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2229294-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zahl 1255560610/200239944, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.07.2011 in Dänemark, am 30.11.2017 und 30.11.2018 jeweils in Schweden, am 30.01.2019 in Deutschland, am 15.10.2019 (neuerlich) in Dänemark sowie am 28.11.2019 (neuerlich) in Deutschland jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte.
Am 15.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, ihre Mutter und ihre Tochter seien in der Heimat; in Österreich habe sie keine Angehörigen. Die letzten zehn Jahre habe sie in Finnland gelebt. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge; auch eine Verpflichtungserklärung sei nicht für sie abgegeben worden. Sie leide nicht an Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2008 gefasst. Ihr Reiseziel sei Finnland gewesen, da sie dort einen Mann geheiratet habe. Sie sei daher im Jahr 2008 legal unter Verwendung ihres russischen Reisepasses ausgereist und habe bis Dezember 2019 in Finnland gelebt. Sie habe sowohl in Schweden als auch in Dänemark und Deutschland um Asyl angesucht, wolle jedoch nicht in diese Länder zurückkehren. Da ihr Mann krank gewesen sei, sei sie immer wieder zu ihm nach Finnland gereist. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel für Finnland, wie lange dieser gültig sei, könne sie jedoch nicht angeben. Jetzt wolle sie in Österreich bleiben.
Am selben Tag richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
In der Folge tauchte die Beschwerdeführerin unter.
Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.
In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig am 09.01.2020 in Polen sowie am 18.02.2020 (neuerlich) in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hat.
Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zahl 1255560610/200239944, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe, aufzuerlegen. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt habe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor.
Sodann erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag zur Einvernahme der Beschwerdeführerin; diesem Auftrag kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2020 nach und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der näher bezeichneten Kosten der belangten Behörde verpflichten.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2020 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei gesund. Befragt, weshalb sie derart viele Anträge auf internationalen Schutz stelle, führte sie aus, dies nicht erklären zu können; alle Menschen würden dies so machen und sie mache das auch so, sie sei nicht die erste und nicht die letzte, die so etwas mache. Die Anträge seien jedoch Vergangenheit, da sie den Plan habe, zu ihrer Tochter in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Tochter stamme aus ihrer ersten Ehe mit einem russischen Staatsbürger. Nach der Scheidung habe sie einen finnischen Staatsangehörigen geheiratet, mit diesem habe sie keine Kinder. Ihre (zweite) Scheidung sei vor etwa drei oder vier Jahren erfolgt. Die finnische Aufenthaltsberechtigung müsse sie alle fünf Jahre verlängern, zuletzt habe sie dies jedoch nicht getan, wolle dies aber bei Gelegenheit machen, wobei sie noch nicht darüber nachgedacht habe. Zuletzt habe sie sich im April 2019 in Finnland aufgehalten. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein Cousin lebe in Deutschland. Sie verfüge über EUR 30,-- und könne sich etwas zu Essen kaufen, eine legale Erwerbstätigkeit habe sie in Österreich nicht ausgeübt, sie verfüge auch nicht über Vermögen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wird seit 03.03.2020 in Schubhaft angehalten.
Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020. Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den XXXX vorgesehen.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig.
1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor bereits am 13.07.2011 in Dänemark, am 30.11.2017 und 30.11.2018 in Schweden, am 30.01.2019 in Deutschland, am 15.10.2019 (neuerlich) in Dänemark sowie am 28.11.2019 (neuerlich) in Deutschland jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nach der Antragstellung in Österreich tauchte die Beschwerdeführerin unter und suchte am 09.01.2020 in Polen sowie am 18.02.2020 (neuerlich) in Deutschland um internationalen Schutz an.
1.2.2. Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist nach Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich am 14.12.2019 untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Die Beschwerdeführerin war und ist - abgesehen von der behördlichen Meldung im Polizeianhaltezentrum - in Österreich nicht gemeldet.
1.2.4. Für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist Deutschland zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland sprechen.
1.2.5. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sie verfügt auch weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Zahl 2229294-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin; diese Feststellung wurde zudem bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.
2.1.2. Dass die Beschwerdeführerin seit 03.03.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung. Die für den XXXX vorgesehene Abschiebung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt einliegenden Flugbuchung und dem diesbezüglichen Schriftverkehr.
2.1.3. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben in der Befragung am 15.12.2019 und am 09.03.2020. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich zudem weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.2.1. Dass die Beschwerdeführerin in mehreren europäischen Staaten um internationalen Schutz angesucht hat und am 14.12.2019 auch im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).
2.2.2. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2020 sowie der Zustellung dieser Entscheidung und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat, ergeben sich aus der zitierten Entscheidung, dem im Akt einliegenden Zustellnachweis sowie der Aktenlage.
2.2.3. Dass die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist und für die Behörden nicht greifbar war, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich - abgesehen von der behördlichen Meldung im Polizeianhaltezentrum - nicht gemeldet war bzw. ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
2.2.4. Die Feststellung, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie der in weiterer Folge ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
2.2.5. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin ist nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Sie ist zunächst nach Polen gereist, wo sie am 09.01.2020 um internationalen Schutz angesucht hat. In weiterer Folge reiste sie nach Deutschland und stellte dort am 18.02.2020 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Letztlich wurde sie am 03.03.2020 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da die Beschwerdeführerin nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und nunmehr gegen sie eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zustimmte und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 14.12.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.
Dass bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich alleine nicht geeignet sei, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen, sind im gegenständlichen Fall unzutreffend. Die Beschwerdeführerin, die in mehreren europäischen Staaten um internationalen Schutz angesucht hat, hat sich ihrem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen und war für die Behörden nicht greifbar. Vielmehr reiste sie während des offenen Verfahrens nach Polen, wo sie am 09.01.2020 um internationalen Schutz ansuchte. Nach ihrer Weiterreise nach Deutschland, wo sie am 18.02.2020 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kehrte sie in das österreichische Bundesgebiet zurück, meldete sich jedoch nicht bei den Behörden und wurde schließlich am 03.03.2020 aufgegriffen und festgenommen. Auch unter Berücksichtigung der in der Einvernahme am 09.03.2020 bejahten Frage, ob sie bereit wäre, das österreichische Bundesgebiet freiwillig und bedingungslos zu verlassen, kann die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund ihres (insbesondere in jüngerer Vergangenheit gesetzten) Verhaltens nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte auch keinen überzeugenden Grund zu schildern, weshalb sie zahlreiche Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Staaten gestellt hat, wobei sie den Ausgang der Verfahren (zumindest teilweise) nicht abgewartet hat. Auch das Argument in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darlegen können, dass sie vor ihrer Festnahme an einer näher genannten Adresse in Wien untergekommen sei, ändert nichts daran, dass sie während offenem Verfahren untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und melderechtliche Vorschriften missachtet hat. Dass der Beschwerdeführerin, wie in der Einvernahme am 09.03.2020 ausgeführt, die melderechtlichen Verpflichtungen nicht bewusst waren, vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form in einer ihr verständlichen Sprache im Zuge der Erstbefragung ausgefolgt wurden, nicht zu überzeugen.
Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins, dem in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens (Untertauchen, mangelnde Greifbarkeit für die Behörden, Missachtung von Meldeverpflichtungen) sowie der mangelnden Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich (siehe dazu bereits oben) kommt auch die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch familiär oder beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Die Beschwerdeführerin, die bereits am 13.07.2011 in Dänemark, am 30.11.2017 und 30.11.2018 jeweils in Schweden, am 30.01.2019 in Deutschland, am 15.10.2019 (neuerlich) in Dänemark sowie am 28.11.2019 (neuerlich) in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellte, reiste im Dezember 2019 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Diese Entscheidung musste der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge auch kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Nach der Antragstellung in Österreich war die Beschwerdeführerin untergetaucht und suchte am 09.01.2020 in Polen sowie am 18.02.2020 (neuerlich) in Deutschland um internationalen Schutz an. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung der Beschwerdeführerin im Inland vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die Beschwerdeführerin ist nach Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 14.12.2019 untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Sie verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und ist in Österreich auch nicht sozial oder beruflich verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt sie ebenfalls nicht. Ihre Abschiebung ist für den XXXX geplant und steht unmittelbar bevor.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass sie nach Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und melderechtliche Vorschriften missachtet hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen, wonach sie in ihre Abschiebung nach Deutschland einwillige und nicht beabsichtige, sich der Abschiebung zu widersetzen, ist aufgrund des oben geschilderten Verhaltens letztlich nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Sie hat auch keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich und verfügt hier über keinen eigenen Wohnsitz. Auch vor dem Hintergrund der zeitnah bevorstehenden Abschiebung ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit belassen ihre Überstellung nach Deutschland abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Vorrang des gelinderen Mittels gelte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darzulegen gehabt hätte, weshalb ein gelinderes Mittel statt der Schubhaft nicht in Frage komme, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung dargelegt hat, weshalb Grund zu der Annahme bestehe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne. An dieser Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vermögen auch die in der Beschwerde genannten Adressen in 1110 Wien bzw. Bad Vöslau nichts zu ändern.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung ihrer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie die Beschwerdeführerin in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung ihres Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, weil feststeht, dass Deutschland für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist und die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den XXXX geplant ist und daher unmittelbar bevorsteht. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.
3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung bloß auf die im Akt befindlichen Beweismittel beziehe und die Beweiswürdigung aufgrund der fehlenden Befragung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat. Letztlich wurde auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 09.03.2020 durchgeführt, in welcher keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind.
3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Außerlandesbringung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,