TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/12 W235 2142261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W235 2142259-1/28E

W235 2142263-1/24E

W235 2142261-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch: XXXX , alle StA. Kongo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1044343502-140129025 (ad 1.), Zl. 1044343600-140129033 (ad 2.) sowie Zl. 1102260405-160076827 (ad 3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide zu Zln. 1044343502-140129025 und 1044343600-140129033 zu lauten hat wie folgt:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."

II. Der Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX , XXXX und mj. XXXX wird gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 und § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Kongo. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.11.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 03.11.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Daten angaben, dass sie aus Brazzaville im Kongo stammen würden, miteinander verheiratet seien, der Volkgruppe der Lari angehören und sich zum katholischen Glauben bekennen würden. Im Herkunftsland würden noch die Eltern beider Beschwerdeführer, eine minderjährige Tochter und zwei Geschwister des Erst- sowie vier Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben. In Österreich hätten sie keine Angehörigen. Am XXXX .11.2014 seien sie illegal mit dem Flugzeug in Begleitung einer Frau aus dem Kongo über Äthiopien in die Türkei und dann nach Wien gereist. Für die Reise hätten sie nichts bezahlt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater und er für Colonel Ntsourou gearbeitet hätten. Im Dezember 2013 habe der Erstbeschwerdeführer seine Tochter abholen und dann arbeiten gehen wollen. Er habe Schüsse gehört und erfahren, dass der Colonel festgenommen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin drei Tage lang erfolglos versucht, seinen Vater telefonisch zu erreichen. Seitdem gebe es keine Informationen über seinen Vater und er wisse auch nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Die Polizei und der Geheimdienst seien mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach seinem Vater gefragt. Da der Erstbeschwerdeführer auch für den Colonel gearbeitet habe, sei er auch bedroht worden. Daher sei er mit seiner Familie, Mutter und Geschwistern in das Dorf XXXX geflüchtet, wo sie bis September 2014 geblieben seien und gehofft hätten, dass sich die Lage beruhige. Zwei Wochen nachdem sie nach Brazzaville zurückgekehrt seien, sei ein schwarzer PKW mit sechs bewaffneten Personen in Zivil gekommen und hätten diese Personen wieder nach seinem Vater gefragt und ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Da der Erstbeschwerdeführer ihnen nicht habe sagen können, wo sein Vater sei, seien er und die Zweitbeschwerdeführerin abgeführt und ins Gefängnis gebracht worden, wo sie einen Monat geblieben seien. Dann sei ihnen mit Hilfe einer Polizistin die Flucht geglückt. Diese habe sie auch auf der Flucht begleitet und sei bis Wien mitgereist. Bei einer Rückkehr in den Kongo befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass er durch die Gegner von Colonel Ntsourou getötet werden würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie festgenommen worden seien. "Sie" hätten Informationen vom Erstbeschwerdeführer gewollt, die er nicht gewusst habe. Man habe ihren "Dinge" vorgeworfen, die sie nicht getan hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei mit der Waffe am Kopf bedroht worden. Nur mit der Unterstützung der Polizistin XXXX hätten sie aus dem Gefängnis flüchten können. Bei einer Rückkehr habe die Zweitbeschwerdeführerin Angst getötet zu werden, da ihr "das" im Gefängnis gesagt worden sei.

1.3. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer als Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren (vgl. hierzu Geburtsurkunde vom XXXX .2015, AS 3 im Akt des Drittbeschwerdeführers) und stellte im Wege seines Vaters als gesetzlicher Vertreter am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. Mit einem als "Beweisvorlage" bezeichneten Schriftsatz vom 18.04.2016 brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass Marcel Ntsourou in einem politisch motivierten Gerichtsverfahren zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Seine Gefolgsleute bzw. Mitangeklagten hätten Haftstrafen zwischen fünf und 15 Jahren bekommen. Hierzu gebe es zahlreiche Berichte, auf die verwiesen werde. Weiters legten die Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen in Kopie vor:

* Livret de famille, ausgestellt vom Bürgermeisteramt der Stadt Brazzaville am XXXX .11.2014, aus dem die Eheschließung des Erstmit der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .09.2012 und die Geburt einer Tochter am XXXX .05.2013 hervorgehen;

* Heiratsurkunde des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .09.2012;

* Führerschein, Schülerausweis, Personalausweis und Studentenausweis des Erstbeschwerdeführers;

* Mitgliedsausweis des Erstbeschwerdeführers als Installateur in einer Vereinigung der jungen "Erbauer" [Anm.: wohl im Sinne von Bauhandwerkern];

* Studentenausweis der Zweitbeschwerdeführerin;

* Taufscheine des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt von der Erzdiözese Brazzaville;

* undatierte Bestätigungen "Deutschkurs für AnfängerInnen" von Dezember 2014 bis Feber 2015 für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und

* undatierte Bestätigungen "Deutschkurs für Fortgeschrittene" von März 2015 bis Juni 2015 für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin

Ferner übermittelten die Beschwerdeführer am 29.07.2016 folgende Unterlagen in Kopie:

* ÖSD Zertifikat A2 des Erstbeschwerdeführers vom XXXX .07.2016 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden";

* Kursbesuchsbestätigung "Deutsch A2 Teil 2 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache - Integrationskurs" vom XXXX .05.2016 des Erstbeschwerdeführers;

* Diplome des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils über die "sehr gut bestandene" Prüfung A1 am XXXX .04.2016 und

* Taufschein der Pfarre XXXX des Drittbeschwerdeführers vom XXXX .07.2016

1.5. Am 11.10.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie sie zunächst übereinstimmend angaben, dass sie psychisch und physisch in der Lage seien, die jeweiligen Befragungen durchzuführen. Ihnen gehe es gut.

1.5.1. In seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in Brazzaville geboren und aufgewachsen sei. Dort habe er die Grundschule sowie das Gymnasium besucht und sei bis 2014 auf die Universität gegangen. Er habe Installateur gelernt und von 2010 bis 2012 auch als Installateur in der Firma seines Vaters gearbeitet. So habe er seinen Lebensunterhalt verdient. Sein letzter Arbeitstag sei der XXXX .12.2013 gewesen. Wo sein Vater jetzt sei, wisse er nicht. Im Heimatland würden noch seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Tochter leben, wobei er angebe, dass er seine Tochter nicht mit der Zweitbeschwerdeführerin, sondern mit einer anderen Frau habe. Mit seinen Angehörigen habe er telefonischen Kontakt. Er sei am XXXX .11.2014 ausgereist und am XXXX .11.2014 in Österreich angekommen. Die Reisedokumente habe er nicht gesehen, aber ihm habe eine Frau geholfen, die bis Wien mitgeflogen sei. Für die Reise habe er nichts bezahlt. Als er im Gefängnis gewesen sei, sei diese Frau gekommen und habe gesagt, sie wolle helfen, weil der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin noch jung seien. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr gesagt, dass er kein Geld habe, aber sie habe gesagt, er müsse nur "ja" oder "nein" sagen und er habe "ja" gesagt. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch habe der Erstbeschwerdeführer keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gehabt.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und sein Vater bzw. die Installationsfirma seines Vaters am XXXX .12.2013 den Auftrag gehabt hätten, beim Haus von Colonel Ntsourou zu arbeiten. Er sei etwas später gekommen, weil er seine Tochter noch zum Kindergarten habe bringen wollen. Am Weg dorthin habe der Bus gestoppt, weil der Busfahrer und auch der Erstbeschwerdeführer Schüsse gehört hätten. Danach habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass der Colonel verhaftet worden sei. Er habe versucht seinen Vater anzurufen, habe ihn jedoch nicht erreicht und sei nach Hause gefahren. Zu Hause sei der Erstbeschwerdeführer von einem Unbekannten angerufen und bedroht worden. Dieser "jemand" habe ihm gesagt, dass der Colonel eine Gefahr für die Regierung sei und "sie" den Erstbeschwerdeführer umbringen würden. Ein paar Tage später habe er seine gesamte Familie von Brazzaville nach XXXX zur Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin gebracht, wo sie bis September 2014 geblieben seien. Dann sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin zurück nach Brazzaville gegangen. Ca. zwei Wochen später seien zwei schwarze Autos mit sechs bewaffneten Männern gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er " XXXX " sei. Dann hätten sie ihm viele Fragen gestellt und gesagt, dass sein Vater ihn suche. Er habe dann nach seinem Vater gefragt und einer der Männer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten. Danach hätten sie den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Auto mitgenommen und eine Sprache gesprochen, die der Erstbeschwerdeführer nicht verstanden habe. Dann hätten sie in eine Sprache gewechselt, die er verstanden habe und gesagt: "Ihr glaubt ihr werdet an die Macht kommen, aber wenn ihr das glaubt, dann irrt ihr euch." Sie seien dann in das Gefängnis von XXXX gebracht worden, wo sie fast einen Monat geblieben seien. Eines Tages habe der Chef des Gefängnisses den Erstbeschwerdeführer zu sich gerufen, wo auch eine Frau gewesen sei. Diese Frau habe gefragt, warum der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Gefängnis seien. Als er gesagt habe, dass er das nicht wisse, habe ihm die Frau gesagt, sie wolle ihnen helfen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihr zwar gesagt, dass er weder Geld noch Dokumente habe, aber sie habe gemeint, er müsse nur "ja" oder "nein" sagen, den Rest übernehme sie. Eine Woche später sei die Frau gekommen und habe gesagt, sie hole sie am nächsten Tag ab. Das habe sie getan und sei mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zunächst in ein Restaurant gefahren und danach zum Flughafen.

Der Erstbeschwerdeführer denke, dass er bei einer Rückkehr in den Kongo umgebracht werde. Er habe für den Colonel gearbeitet und dieser sei Politiker gewesen. Vielleicht habe man gedacht, er sei auch Politiker. Persönlichen Kontakt zum Colonel habe der Erstbeschwerdeführer nie gehabt. Seit Anfang 2015 lebe seine Familie wieder in Brazzaville in einem anderen Haus. Bedroht worden seien sie nicht. Auf die Frage, was die Flucht aus dem Kongo mit der Verhaftung des Colonel zu tun habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass auch sein Bruder bedroht worden sei und daher die Familie das Haus gewechselt habe. Auf Vorhalt, dass Colonel Ntsourou wegen eines Vorfalls in einem Militärlager Ende März 2012 verhaftet und im September 2012 zu fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, das stimme. Der Colonel sei dann aber freigelassen und später wieder verhaftet worden. Der Colonel sei frei gewesen und am XXXX .12.2012 [wohl gemeint: 2013] zu Hause gewesen. Dass er zu Hause gewesen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer von seinem Vater, der öfter mit dem Colonel gesprochen habe. Sein Vater sei nicht politisch tätig gewesen, sondern habe nur für Politiker und Minister als Installateur gearbeitet. Auf Nachfrage bzw. Vorhalt, das Verschwinden des Vaters in Zusammenhang mit dem Colonel sei nicht nachvollziehbar, gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Vater und er hätten als Installateure auch für den Colonel gearbeitet. Daher hätten vielleicht "andere" gedacht, sie würden auch politisch zusammenarbeiten. Es sei nämlich so, dass wenn man mit einem Polizisten spreche, würden "andere Leute" denken, man sein ein Freund von diesem. "Andere" würden denken, wenn man für den Colonel arbeite, habe man auch mit Politik zu tun. Es sei kein Problem, wenn man für jemanden arbeite, der dem Präsidenten gut gesonnen sei. Aber wenn man für jemanden arbeite, der dem Präsidenten nicht gut gesonnen sei, sei das ein Problem. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, wieso es ein Problem sein solle, wenn ein einfacher Installateur einen Auftrag des Colonels annehme, da dann ja wohl viele Personen inhaftiert werden würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht, was "die Leute" dort sagen und denken würden. Der Präsident sei seit 33 Jahren an der Macht und wolle nicht weg. Er wisse nicht, warum ihn die Polizei gesucht habe. Der Erstbeschwerdeführer hätte auch in XXXX in Sicherheit leben können, aber er sei nach Brazzaville gegangen, weil er gehört habe, dass es kein Problem gebe. Das habe er von Freunden gehört, die er angerufen habe. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Gefängnis eine Frau komme, die sie aus dem Gefängnis befreie und die Reise nach Österreich organisiere sowie finanziere, gab der Erstbeschwerdeführer an, das die Frau "Business" mache. Auf weitern Vorhalt, es könne nicht Business sein, wenn er nichts dafür bezahlt habe, brachte er vor, die Frau habe das gemacht, weil sie helfen wollen habe. Auf Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einfach aus dem Gefängnis spazierten, in ein Restaurant gegangen und dann zum Flughafen gefahren seien, gab er an, die Frau habe sie im Gefängnis angerufen und er glaube, sie sei "so eine Art Chefin". Nach Aufforderung, konkrete Antworten zu geben, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, diese Frau habe das machen können, da sie die Chefin vom Gefängnis gewesen sei. Ihr Name sei XXXX gewesen. Zum Flughafen seien sie mit einem PKW gefahren. Man fahre ca. eine Stunde, wenn es keinen Stau gebe.

Der Erstbeschwerdeführers sei arbeitsfähig und wolle in Österreich eine Ausbildung machen. Er habe B1 Teil 1 des Deutschkurses abgeschlossen und besuche bis Dezember Teil 2. Bei der Gemeinde XXXX habe er einen Tag ehrenamtlich mitgearbeitet. Er habe in Österreich Freunde und sei die Taufpatin des Drittbeschwerdeführers heute zur Einvernahme mitgekommen.

1.5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme an, dass sie in Brazzaville geboren und aufgewachsen sei. Sie habe dort die Grundschule, ein College und das Gymnasium besucht. Von 2008 bis 2014 sei sie auf der Universität gewesen. Am 22.09.2012 habe sie geheiratet. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern und vier Geschwister leben. Mit ihren Angehörigen habe sie telefonischen Kontakt. Sie sei gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer am XXXX .11.2014 mit dem Flugzeug mit einem Diplomatenpass ausgereist. Der Pass sei von einer Dame gewesen, die sie begleitet habe. Diese Dame heiße XXXX und habe alles bezahlt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht politisch tätig gewesen und auch kein Mitglied einer politischen Partei. Sie habe wegen ihres Glaubensbekenntnisses und wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Probleme gehabt.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass Colonel Ntsourou verhaftet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe für diesen gearbeitet. Der Colonel sei in der Oppositionspartei des Präsidenten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei auch verschwunden und der Erstbeschwerdeführer habe Drohungen bekommen. "Die Leute" würden sagen, der Erstbeschwerdeführer wisse, was passiert sei. Sie kenne "die Leute" nicht; sie könne nur sagen, der Colonel sei ein Gegner der aktuellen Regierung. Die Probleme, die sie habe, seien von ihrem Mann. "Die" hätten sie damals gemeinsam verhaftet und mitgenommen. In Brazzaville seien sechs Leute mit Waffen gekommen und hätten die Zweit- und den Erstbeschwerdeführer verhaftet. Sie hätten zum Erstbeschwerdeführer gesagt, er sei ein Komplize von Colonel Ntsourou. Dann hätten sie ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und gefragt, wo sein Vater sei. Dann seien sie ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei eine Frau namens XXXX gewesen, die ihnen geholfen habe vom Gefängnis nach Österreich zu kommen.

Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass sie verhaftet worden seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit ihrem Mann zusammen gewesen. Ihr Mann habe ein Problem wegen des Problems des Colonels gehabt. Was genau passiert sei, könne sie nicht sagen. Welches Problem es gegeben habe, wisse sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin wisse nur, dass der Colonel verhaftet worden sei. Das sei am 16.12.2013 gewesen. Das wisse sie, weil das jeder in Brazzaville wisse. An diesem Tag seien Schüsse gefallen. Auf Vorhalt, laut Recherchen im Internet sei Colonel Ntsourou wegen eines Vorfalls in einem Militärlager bereits Ende März 2012 verhaftet und im September 2012 zu fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, das stimme nicht. Sie wisse, dass er erst am 16.12.2013 verhaftet worden sei, weil an dem Tag Schüsse gefallen seien und die Leute geschrien hätten, dass der Colonel verhaftet worden sei. Als die Schüsse gefallen seien, sei sie am Markt gewesen. Was ihr Mann für den Colonel gearbeitet habe, wisse sie nicht. Als die Bedrohungen am Telefon angefangen hätten, habe sie den Erstbeschwerdeführer nach seinen Problemen gefragt und er habe es ihr erzählt. Wann das genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr; es sei nach der Verhaftung des Colonels gewesen. Nachdem ihr Mann die Bedrohungen am Telefon gehört habe, habe er ihr davon erzählt. Er sei immer wütend geworden, wenn sie ihn danach gefragt habe und habe ihr nichts gesagt. Dann habe er ihr doch von den Bedrohungen erzählt. Sie wisse jedoch nicht, ob es ein oder zwei Tage, Wochen oder Monate bevor sie weggegangen seien, gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nichts gemacht, sondern sei nur dorthin gegangen, wo ihr Mann hingegangen sei. Wie viele Bedrohungen es noch bis zur Ausreise gegeben habe, wisse sie nicht. Als die Bedrohungen angefangen hätten, seien sie nach XXXX in das Heimatdorf ihrer Großmutter gefahren und seien dort ca. acht oder neun Monate aufhältig gewesen. Sie wisse nicht viel von der Geschichte. Es sei die Geschichte des Erstbeschwerdeführers. Ca. einen Monat lang sei sie im Gefängnis gewesen, aber nicht in derselben Zelle wie der Erstbeschwerdeführer. Eines Tages sei sie in Begleitung eines Polizisten auf dem Weg zur Toilette gewesen, als sie von Frau XXXX angesprochen worden sei. Weil die Zweitbeschwerdeführerin so viel geweint habe, habe ihr die Frau gesagt, sie wolle ihr helfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr gesagt, sie habe kein Geld und keine Papiere. Dann habe diese Frau den Erstbeschwerdeführer geholt. Ein paar Tage später habe sie die Reise organisiert. Diese Frau sei die Chefin vom Gefängnis gewesen. Nach mehrfacher Aufforderung, die Ereignisse detailliert zu schildern, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne nicht alles schildern, da es schon so lange "aus" sei. Sie könne nur sagen, dass sie von dieser Frau in ein Café gebracht worden seien. Die Frage, ob sie selbst bedroht worden sei, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin und gab auf Nachfrage an, dass sie aus dem Gefängnis geflohen sei und darauf die Todesstrafe stehe. Nach der Flucht sei niemand aus ihrer Familie bedroht worden. Und zwar auch niemand aus der Familie des Erstbeschwerdeführers. Frau XXXX sei bis Wien mitgeflogen. Am Flughafen in Wien habe ein Auto auf sie gewartet und sie seien nach XXXX gebracht worden. Den Pass habe sie nur einmal gesehen; es sei ein anderes Foto darin gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin verstehe bis heute nicht, warum Frau XXXX ihnen kostenlos geholfen habe.

In Österreich wolle die Zweitbeschwerdeführerin weiter Deutsch lernen, arbeiten gehen und eine Ausbildung machen. Sie habe bereits Kurse besucht und Prüfungen abgelegt. Weiters habe sie Freunde in Österreich, darunter auch die Taufpatin des Drittbeschwerdeführers. Manchmal besuche sie das Café XXXX in XXXX .

1.6. In den jeweiligen Verwaltungsakten befinden sich weiters folgende Unterlagen:

* Informationen über die Ablegung der Prüfung A2 - ÖSD Zertifikat Deutsch A2 gerichtet an die Zweitbeschwerdeführerin;

* Kursbesuchsbestätigungen "Deutschkurs B1" vom XXXX .10.2016 sowie "Deutschkurs A2" vom XXXX .09.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

* ÖSD Zertifikat A2 der Zweitbeschwerdeführerin mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" vom XXXX .10.2016;

* Ausdruck aus "Archiv Afrikanews 2009-2014" vom 11.09.2013 zur Verurteilung von sechs Soldaten und Freisprüchen von 26 anderen Angeklagten wegen der Explosion eines Munitionsdepots vom 04.03.2012 mit fast 300 Toten, dem weiters zu entnehmen ist, dass der ehemalige stellvertretende Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates, Oberst Marcel Tsourou, zu fünf Jahren Zwangsarbeit auf Bewährung wegen Mittäterschaft bei unbeabsichtigter Brandlegung und illegaler Lagerung von Kriegswaffen verurteilt wurde;

* Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch B1 Teil 1 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache vom XXXX .07.2016 sowie "Deutsch-Integrationskurs B1 - 2. Teil" vom XXXX .10.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer und

* Geburtsurkunde (in Kopie und in französischer Sprache) der Tochter des Erstbeschwerdeführers, in welcher der Erstbeschwerdeführer als Vater und Frau XXXX als Mutter eingetragen ist

1.7. Ferner langte am 18.10.2016 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage im Kongo vom 14.04.2014 ein, der im Wesentlichen (soweit verständlich) zu entnehmen ist, dass der Kongo von Diktatoren regiert werde. Man dürfe nicht alles glauben, was die Medien berichten würden. Demokratie und Meinungsfreiheit seien Luxus. Reiche könnten im Kongo ihre Handlungen ungestraft begehen. Einige Sicherheitsbehörden würden in die eigene Tasche arbeiten. Folter und unmenschliche Behandlung seien häufig im Kongo, weil verhaftete Personen keine Rechte hätten. Im Kongo seien Minister und Kabinettsmitarbeiter Millionäre, weil sie korrupt seien. Die Menschenrechte im Kongo würden mit den Füßen getreten.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern unter Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten IV. festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Kongo und christlich-katholisch seien. Sie würden der Volksgruppe der Lari angehören und seien verheiratet. Zum Drittbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser Fremder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG sei. Alle drei Beschwerdeführer würden an keinen lebensbedrohlichen bzw. behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Für den Drittbeschwerdeführer sei ein Asylantrag gestellt worden, um den familiären Zusammenhalt zu wahren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Kongo einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Kongo in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Es würden keine Umstände existieren, die einer Ausweisung des Drittbeschwerdeführers aus Österreich in den Kongo entgegenstünden. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie hätten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es würden keine Umstände existieren, die einer Rückkehrentscheidung in den Kongo entgegenstünden. Der Drittbeschwerdeführer sei am XXXX in Österreich geboren. Das Bundesamt traf in den angefochtenen Bescheiden Länderfeststellungen zur Lage im Kongo.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur religiösen Zugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus ihren Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen ergeben würde. Dass sie verheiratet seien, sei aus der Aktenlage als gegeben anzusehen. Für den Drittbeschwerdeführer ergebe sich seine Identität aus der vorgelegten Geburtsurkunde und stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG sei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer habe sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt nach Wiederholung des wesentlichen Vorbringens des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit näherer Begründung aus, dass diese Angaben unglaubwürdig seien. Für den Drittbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe angegeben worden. Zu den Feststellungen im Fall der Rückkehr wurde betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, dass von einer Lebensgefahr bei einer Rückkehr in den Kongo nicht ausgegangen werden könne. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien gesund und arbeitsfähig. Sie wären in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Der Drittbeschwerdeführer befinde sich in einem jungen, mit einer sehr hohen Lern- und Anpassungsfähigkeit verbundenem Alter. Eine Rückkehr werde nur im Familienverband erfolgen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich würden sich aus den Akteninhalten und aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu den jeweiligen Spruchpunkten I der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass festgestellt worden sei, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass sie im Kongo der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl hätte führen können. Im Fall des Drittbeschwerdeführers liege ein Familienverfahren zu seinen Eltern vor. Da diesen der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, komme auch für den Drittbeschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkte II.) wurde ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würden. Festzuhalten sei, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage im Kongo, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Es sei dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich selbst zu versorgen. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass für diesen auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Zu den jeweiligen Spruchpunkten III. wurde ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit näherer Begründung im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ihr privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würden, seien die Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Republik Kongo zulässig sei. Letztlich wurde unter den jeweiligen Spruchpunkten IV. zur Frist für die freiwillige Ausreise festgehalten, dass die Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet seien.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde den Beschwerdeführern am 18.11.2016 amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer am 02.12.2016 im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahmen ausführlich zum Fluchtgrund Stellung genommen hätten. Sie hätten auch Identitätsausweise im Original vorgelegt. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, seien sie gerne bereit, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Nach Meinung der Beschwerdeführer habe sich die Behörde nicht mit dem Fluchtvorbringen in dem Ausmaß auseinandergesetzt wie dies erforderlich gewesen wäre. Auch seien die Länderfeststellungen nicht mehr aktuell.

4. Neben einigen sich bereits in den Akten befindlichen Zeugnissen und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Eingaben nachstehende Unterlagen (teilweise mehrfach) vorgelegt:

* Teilnahmebestätigung "Deutschkurse Flüko B1 XXXX " vom XXXX .11.2016 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

* ÖSD Zertifikate Deutsch Österreich B1 beide vom XXXX .12.2016 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit der Beurteilung "befriedigend bestanden2 (Erstbeschwerdeführer) bzw. "gut bestanden" (Zweitbeschwerdeführerin);

* Teilnahmebestätigung "Deutsch B2 Teil 1 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache" vom XXXX .03.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch B1 Teil 2 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache" vom XXXX .12.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch B2 Teil 2 - Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache" vom XXXX .06.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer;

* Bestätigung der Gemeinde XXXX über die ehrenamtliche Mitarbeit an einer Flurreinigungsaktion vom XXXX .05.2017 der Zweitbeschwerdeführerin;

* Bestätigung des regelmäßigen Besuches der "Zwergerlgruppe" vom XXXX .05.2017 durch die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer;

* Bestätigung der Gemeinde XXXX über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten sowie über die ehrenamtliche Mitarbeit an Flurreinigungsaktionen vom XXXX .05.2017 und vom XXXX .06.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer;

* undatierte Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr XXXX , dass der Erstbeschwerdeführer seit XXXX .06.2017 probeweise und seit XXXX .09.2017 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist;

* Schreiben des römisch-katholischen Pfarramts XXXX vom XXXX .09.2017 mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführer in der Pfarre integriert sind, regelmäßig die Messe mitfeiern und der Drittbeschwerdeführer in dieser Pfarre getauft wurde;

* (bedingte) Einstellungszusage einer Jausenstation für den Erstbeschwerdeführer für die Tätigkeit als Küchenhilfe vom XXXX .09.2017;

* Bestätigung vom XXXX .09.2017 über einen dreimonatigen freiwilligen Arbeitseinsatz des Erstbeschwerdeführers beim Sozialhilfeverband XXXX ;

* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers am XXXX .05.2017, am XXXX .06.2017, am XXXX .06.2017 und am XXXX .06.2017;

* (bedingte) Einstellungszusage eines Elektro-Unternehmens für den Erstbeschwerdeführer vom XXXX .09.2017;

* Liste mit ca. 100 Unterstützungsunterschriften betreffend die positive gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführer;

* zwei Zeitungsartikel (ohne Datum) betreffend das Engagement des Erstbeschwerdeführers bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX ;

* Bestätigung vom XXXX .01.2018 über einen siebenmonatigen freiwilligen Arbeitseinsatz des Erstbeschwerdeführers beim Sozialhilfeverband XXXX ;

* undatiertes Schreiben des XXXX , Bezirksalten- und pflegeheim mit dem Inhalt, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Engagements als freiwilliger Mitarbeiter in diesem Heim eine Ausbildung als Heimhelfer ermöglicht werden könnte;

* Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .07.2018 betreffend alle drei Beschwerdeführer;

* Teilnahmebestätigungen des Österreichischen Integrationsfonds am Werte- und Orientierungskurs für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2018;

* Zeitbestätigungen über die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des ÖIF für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .07.2018;

* Bestätigung des XXXX , Bezirksalten- und pflegeheim vom XXXX .11.2019 über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführer seit über zweieinhalb Jahren in dieser Einrichtung mit einer Empfehlung des Erstbeschwerdeführers für den Pflegeberuf samt Aufstellung des Aufgabenbereichs (inkludiert Ziele und Aufgaben, Basisversorgung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten);

* Kindergartenbesuchsbestätigung des Drittbeschwerdeführers vom XXXX .11.2019;

* Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .11.2019 über die Leistung von gemeinnützigen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers im Ausmaß von 63 Stunden;

* Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .11.2019 über die Leistung von gemeinnützigen Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin im Ausmaß von sechs Stunden;

* Schreiben des XXXX , Bezirksalten- und pflegeheim vom 22.11.2019 betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers mit Beschreibung seiner Tätigkeiten und dem Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer das Auswahlverfahren zum Fachsozialbetreuer "A" positiv durchlaufen hat samt Einstellungszusage für den Fall der Erlangung des Aufenthaltsrechts;

* "Integrationszeugnis" des Vereins für Integration vom XXXX .11.2019 sowie der Leiter der Unterkunft der Beschwerdeführer vom XXXX .11.2019 betreffend die gesellschaftliche bzw. soziale Integration der Beschwerdeführer in der Gemeinde XXXX ;

* Bestätigung des Chorleiters des Kirchenchors XXXX vom XXXX .11.2019 über die aktive Mitgliedschaft der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Kirchenchor und

* vier ausführliche Empfehlungsschreiben, die die gesellschaftliche und soziale Integration der drei Beschwerdeführer hervorheben

5. Am 04.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, an der die Beschwerdeführer mit ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 21.01.2020 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits ca. zehn Tage vor der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation im Kongo zur Kenntnis gebracht. Angemerkt wird, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage waren, die Verhandlung über weite Strecken hinweg in deutscher Sprache ohne bzw. nur mit geringer Hilfestellung durch die Dolmetscherin zu führen. Auch ist darauf zu verweisen, dass der (nicht geladene) in der Verhandlung ebenfalls anwesende Drittbeschwerdeführer Deutsch (ebenso wie Französisch) altersentsprechend auf Mutterspracheniveau beherrscht.

Eingangs der Verhandlung gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es im Verfahren vor dem Bundesamt Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben habe und die Rückübersetzung der Niederschrift lediglich eine Zusammenfassung gewesen sei. Auf Nachfrage brachte der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich vor, dass es sich um kleine Verständnisprobleme gehandelt habe. Es hätten auch Sätze gefehlt, beispielsweise sei das Ankunftsdatum nicht korrekt. Das sei der 02.11.2014 gewesen und im Protokoll stehe März 2014.

Zu ihrer Integration in Österreich gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin (überwiegend in deutscher Sprache) an, dass sie in Österreich keine Verwandten, sondern nur Bekannte hätten. In Österreich hätten sie Deutschkurse besucht und würden ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten. Der Erstbeschwerdeführer sei vor ihrem Umzug nach Taufkirchen bei der Freiwilligen Feuerwehr in XXXX gewesen und arbeite seit zwei Jahren und acht Monaten im Pflegeheim XXXX . Auch sammle er Müll für die Gemeinde. Die Zweitbeschwerdeführerin singe im Kirchenchor und habe mit dem Drittbeschwerdeführer eine Kindergruppe besucht, bevor dieser in den Kindergarten habe gehen können. Für die Gemeinde putze sie. Der Drittbeschwerdeführer habe nunmehr in XXXX einen Kindergartenplatz. Manchmal würden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für kleiner Tätigkeiten € 5,00 pro Stunde verdienen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Ausbildung in einem Pflegeheim machen wollen und habe auch die Aufnahmeprüfung bestanden, habe die Ausbildung aufgrund seines Asylwerberstatus dann nicht machen dürfen. Wenn der Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht bekäme, würde er in diesem Pflegeheim arbeiten. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin machen. Sie hätten einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht und würden regelmäßig an Treffen des Vereins " XXXX " teilnehmen. Weiteres hätten sie in Österreich einen großen Freundeskreis und würden sich regelmäßig mit diesen Freunden treffen. Auch gebe es Kontakt zu anderen Eltern über die Kinder aus dem Kindergarten des Drittbeschwerdeführers. Ferner gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie sich hier in Österreich integriert hätten, sie hätten Freunde bzw. soziale Kontakte und würden sich sehr wohl in Österreich fühlen. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und in seiner Kindergartengruppe integriert. Die Beschwerdeführer seien katholisch, würden regelmäßig in die Kirche gehen und der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich getauft worden. Ergänzend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zuerst die Ausbildung in dem Pflegeheim machen müsse und dann dort arbeiten könne. Er arbeite jetzt schon dort, aber nur ehrenamtlich. Es fehle ihm das Zertifikat.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei nur ein bisschen verkühlt. Seine Identitätsdokumente habe er dem Bundesamt im Original vorgelegt und würden sich diese immer noch dort befinden. Sein jüngerer Bruder habe ihm die Dokumente geschickt. Der Erstbeschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Kongo Brazzaville, gehöre der Volksgruppe der Lari an und sei römisch-katholisch. Probleme habe er keine gehabt, da der Kongo ein christliches Land sei. Auch weil er Lari sei, habe er persönlich keine Probleme gehabt. Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben im Kongo brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seine Mutter, zwei Brüder und seine Tochter noch im Herkunftsstaat leben würden. Seine letzte Wohnadresse sei im Viertel XXXX in Brazzaville gewesen. Im September 2012 habe er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet und am XXXX 2013 sei seine Tochter geboren, deren Mutter bei ihrer Geburt gestorben sei. Das sei eine "Jugendsünde" gewesen, die ihm die Zweitbeschwerdeführerin verziehen habe. Seine Tochter lebe bei seiner Mutter. Der Erstbeschwerdeführer sei in Brazzaville geboren und aufgewachsen. Er habe mit seinen Eltern und der Zweitbeschwerdeführerin zusammen gelebt. Auch seine Brüder hätten auf diesem Grundstück gewohnt. An seiner letzten Wohnadresse habe er ab dem Alter von ca. vier oder fünf Jahren bis zur Ausreise gelebt. Seine Mutter, ein Bruder und seine Tochter würden jetzt an einer anderen Adresse in Brazzaville in einem Haus, das ebenfalls seiner Familie gehöre, leben. Sein anderer Bruder lebe etwas entfernt von der Mutter. Der Erstbeschwerdeführer habe einmal in der Woche oder alle zwei Wochen Kontakt zu seinen Angehörigen und hätten ihm diese gesagt, dass es ihnen gut gehe. Er habe Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium abgeschlossen und im Jahr 2006 maturiert. Dann habe er Biologie und Geologie studiert, habe das Studium jedoch gewechselt und Telekommunikation studiert. Nebenbei habe der Erstbeschwerdeführer als Installateur gearbeitet. Davon habe er ein kleines Einkommen gehabt. Sein Vater habe eine kleine Firma und ein gutes Einkommen gehabt. Die wirtschaftliche Situation im Kongo sei nicht schlecht gewesen. Seine Mutter handle mit "Dingen"; mit welchen genau, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Einer seiner Brüder sei Installateur und der andere habe Englisch studiert und sei Dolmetscher. Auf Nachfrage der Vertreterin, ob der Erstbeschwerdeführer nicht woanders gelebt habe, als die Vorfälle begonnen hätten, gab er an, von Dezember 2013 bis September 2014 habe die Familie in XXXX gelebt. Das habe er zuvor nicht erwähnt, da er nicht daran gedacht habe. Es sei eine Periode vor der Ausreise gewesen, als er bedroht worden sei. Erst als die Vertreterin die Frage gestellt, habe, habe sich der Erstbeschwerdeführer wieder daran erinnert.

Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe den Kongo am XXXX .11.2014 verlassen. Als er mit der Zweitbeschwerdeführerin Brazzaville verlassen habe, sei er in einem Gefängnis gewesen. Sie seien zuerst zu einem Restaurant und dann mit einem Taxi zum Flughafen gefahren. Am Flughafen habe die Dame alles geregelt. Dann seien sie - damit meine er sich selbst, die Zweitbeschwerdeführerin, diese Dame und andere Personen - nach Adis Abeba geflogen und dann über Istanbul nach Wien gelangt. Mit "Dame" meine er die Frau, die ihnen geholfen habe aus dem Gefängnis zu kommen. Sie heiße XXXX . Sie habe von sich aus ihre Hilfe angeboten; warum wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Frau im Gefängnis kennengelernt. Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, es gebe dort schon Wachen und Polizei, aber wenn man ein "Chef" sei im Kongo, werde niemand Fragen stellen. Was die Dame in Österreich gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob das ein "Business" sei. Direkt bezahlt habe der Erstbeschwerdeführer diese Dame nicht, aber er habe ihr die Adresse des Grundstücks genannt, das er von seinem Großvater geerbt habe. Auf Nachfrage durch die Vertreterin, er habe vor dem Bundesamt gesagt, dass er nichts bezahlt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das habe er gemeint, als er gesagt habe, dass es kleinere Fehler im Protokoll gebe. Er wisse, dass die Reise teuer sei und glaube nicht, dass mit dem Grundstück alle Ausgaben gedeckt seien. Die Dame habe Mitleid gehabt und habe helfen wollen. Aber sie habe keinen Preis genannt und sie hätten auch nicht über den Preis geredet. Sie habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, er solle etwas geben. Das Grundstück seines Vaters habe er ihr nicht geben können, weil die Familie dort lebe. Mit "Business" meine er Schlepperei. Der Erstbeschwerdeführer meine, dass das Grundstück nicht so viel wert gewesen und die Reisekosten höher gewesen seien.

Der Erstbeschwerdeführer habe mit seinem Vater für Oberst Marcel Ntsourou und auch für andere Politiker im Kongo gearbeitet. An dem Tag als der Oberst verhaftet worden sei, sei sein Vater schon vorher zur Arbeit gegangen, da der Erstbeschwerdeführer seine Tochter zur Kinderbetreuung habe bringen müssen. Dann sei überall Militär gewesen und man habe Schüsse gehört. Der Erstbeschwerdeführer habe versucht seinen Vater telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelungen sei. Als er wieder in seinem Viertel gewesen sei, habe er einen Anruf eines männlichen Bekannten erhalten, der ihm gesagt habe, dass der Oberst verhaftet worden sei. Die nächsten drei Tage habe er weiter erfolglos versucht, seinen Vater zu erreichen und am dritten Tag habe das Telefon des Vaters nicht mehr funktioniert. Dann hätten die Drohungen von Beamten in Zivil und von Polizisten begonnen. Man habe wissen wollen, wo sich der Vater des Erstbeschwerdeführers aufhalte. Die Regierung habe vermutlich gedacht, dass er auch zum politischen Umfeld des Oberst gehöre. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nichts mit Politik zu tun gehabt, was ihm jedoch nicht geglaubt worden sei. Die Drohungen seien fortgesetzt worden, bis sie nach XXXX gegangen seien. Dort seien sie neun oder zehn Monate geblieben, was aber auch nicht sicher gewesen sei. Immer, wenn Soldaten gekommen seien, hätten sie sich im Wald verstecken müssen. Auch habe es Milizen gegeben. Diese hätten sich eigentlich ruhig verhalten, seien jedoch gekommen, um die Leute auszurauben und zu plündern. Persönlich gesucht hätten ihn die Soldaten nicht, da sie nicht gewusst hätten, dass er dort sei. Da der Erstbeschwerdeführer in XXXX nicht arbeiten und nicht studieren habe können, sei er im September 2014 mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Brazzaville zurückgekehrt, weil sie das Gefühl gehabt hätten, es habe sich alles beruhigt. Zwei Wochen später seien bewaffnete Soldaten in Zivil gekommen und hätten gefragt, ob der Erstbeschwerdeführer Neuigkeiten habe. Dann hätten sie ihm gesagt, er solle mit ihnen dorthin kommen, wo sei Vater sei. Er habe Fragen gestellt, was den Soldaten nicht gefallen habe. Sie hätten ihn mit einer Waffe bedroht und ihn schließlich mit der Zweitbeschwerdeführerin mitgenommen. Im Fahrzeug habe einer der Soldaten gesagt: "Ihr aus dem Bas-Congo glaubt wohl, dass ihr den Präsidenten entmachten könnt." Der Erstbeschwerdeführer habe nicht gewusst, was er damit sagen wolle. Dann seien sie zu dem Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis seien sie etwas über ein Monat gewesen. Was mit seinem Vater passiert sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Den Oberst kenne der Erstbeschwerdeführer nicht persönlich; er habe ihn nur gesehen. Sein Vater kenne ihn schon.

An den ersten drei Tagen nach der Verhaftung des Oberst sei der Erstbeschwerdeführer täglich, manchmal auch mehrmals täglich, bedroht worden und zwar auch, wenn "sie" ihn auf der Straße getroffen hätten. Seine Mutter und seine Brüder seien auch bedroht worden, als sie nach Brazzaville zurückgekommen seien. Daher hätten sie die Adresse wechseln müssen. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer wisse, dass der Oberst am 17.02.2017 in einem Militärkrankenhaus verstorben sei, gab er an, dass er gewusst habe, dass der Oberst tot sei, aber nicht, wo er gestorben sei. Die meisten Leute, die für diesen Oberst gearbeitet hätten, hätten Probleme bekommen. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht mit Gewissheit sagen, ob er bedroht werde, wenn er zurückkehre. Er könne es nicht ausschließen. Für seine Regierung stelle es sich so dar, dass er lange Zeit außer Landes gewesen sei und möglicherweise denke sich die Regierung, er habe Informationen an die Opposition weitergegeben. Auf Vorhalt, wenn ihm eine mächtige Person - wie nach seinen Angaben die Chefin des Gefängnisses - geholfen habe, wieso er dann verfolgt werden solle, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie damit Geld verdiene. Er wisse nicht, ob sie eine Chefin sei, aber um "das" zu machen, müsse man einflussreich sein. Auf die Frage, ob diese Dame dann nicht auch gefährdet wäre, brachte er vor, dass sie deshalb möglicherweise nicht ihren richtigen Namen genannt habe. Auf Vorhalt, dass diese Dame im Gefängnis bekannt gewesen sein müsse, wenn sie mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hinausgehen habe können ohne bedroht oder angegriffen zu werden, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie habe diese Macht, weil sie sie herausgebracht habe. Wie genau das gelaufen sei, wisse er nicht. Auf die Frage der Vertreterin, warum dem Erstbeschwerdeführer und seinem Vater eine politische Nähe zum Oberst unterstellt worden sei, gab er an, dass im Kongo viele hochrangige Militärangehörige ihre eigeneMiliz hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe erfahren, dass auch der Oberst seine Miliz habe und gegen die eigene Regierung gewesen sei. Was dann passiert sei in Bezug auf die Leute, die dorthin gekommen seien und wieder weg seien, die politisch dem Oberst zuzuordnen seien, wisse er nicht. Der Erstbeschwerdeführer sei verdächtig gewesen, weil er als Arbeiter immer wieder dort gewesen sei. Für den Oberst habe er an verschiedenen Orten in verschiedenen Vierteln gearbeitet. Der Oberst habe in verschiedenen Stadtvierteln Häuser gehabt. Auf die Frage, der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, die Männer hätten ihm gesagt, sie würden ihn zu seinem Vater bringen, aber vor dem Bundesamt habe er vorgebracht, sein Vater würde ihn suchen, gab er an, dass das für ihn dieselbe Bedeutung habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst an, dass sie gesund und nicht schwanger sei. Der Drittbeschwerdeführer besuche einmal pro Woche einen Logopäden, weil er sehr spät zu sprechen begonnen habe. Sonst sei auch er gesund. Ihre Identitätsdokumente habe sie der Behörde im Original gegeben und nicht zurückbekommen. Am XXXX .2012 habe sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Staatsangehörige des Kongo, gehöre der Volksgruppe der Lari sowie Bas-Congo an und sei katholisch. Nach dem Krieg bzw. nach 1998 sei ihre Volksgruppenzugehörigkeit kein Problem mehr gewesen. Wegen der Religion habe sie auch keine Probleme gehabt. Zu ihren Wohnorten, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben im Kongo brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter, zwei jüngere Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester noch im Kongo leben würden. Ihr Vater lebe mit einer anderen Frau und habe mit dieser auch Kinder. Zu diesem Teil der Familie bestehe allerdings kein Kontakt. Ihre letzte Wohnadresse sei im Viertel XXXX in Brazzaville gewesen. Sie sei in einem Stadtteil von Brazzaville geboren und nach der Trennung ihrer Eltern habe sie mit ihrer Mutter in einen anderen Stadtteil von Brazzaville bis zu ihrer Heirat gelebt und sei dann nach XXXX in Brazzaville gezogen. Dort habe sie gelebt bis sie hierhergezogen sei. Sie habe mit dem Erstbeschwerdeführer, ihrer Schwiegermutter und ihren beiden Schwagern am gleichen Grundstück, in unterschiedlichen Häusern gewohnt. Ihre Mutter und ihre Schwester würden in Brazzaville leben; ihre Brüder seien in der Stadt XXXX . Zu ihrer Mutter habe die Zweitbeschwerdeführerin telefonischen Kontakt. Es gehe ihr nicht so gut, da sie auf das Geld aus ihrer Altersrente warte. Auf die Frage der Vertreterin, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht gesagt habe, dass sie auch in XXXX gelebt habe, gab diese wörtlich an: "Das war während dieser Situation." Sie habe dort sechs, acht oder neun Monate verbracht; jedenfalls weniger als ein Jahr. Die Zweitbeschwerdeführerin habe 2007 maturiert und danach einen Bachelor in Telekommunikationswissenschaften gemacht. Gearbeitet habe sie im Herkunftsstaat nicht, sondern nur Praktika im Rahmen des Studiums absolviert. Die letzten Jahre bevor sie nach Österreich gekommen sei, habe sie Waren wie Zündhölzer, Seifen, Süßigkeiten etc. in einem Kiosk vor ihrem Haus verkauft. Die wirtschaftliche Situation sei nicht wirklich gut gewesen, aber es habe zu Essen gegeben.

Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei am XXXX .11.2014 aus dem Kongo ausgereist und über Adis Abeba sowie Istanbul nach Wien geflogen. Sie hätten die Hilfe von Frau XXXX in Anspruch genommen. Im Gefängnis habe sie auf dem Rückweg von der Toilette Frau XXXX getroffen, die sie gefragt habe, warum sie hier sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr von der Situation des Erstbeschwerdeführers, dass sein Vater für den Oberst gearbeitet habe, erzählt. Frau XXXX habe gesagt, sie seien zu jung und hier am falschen Platz und sei die Sache mit dem Oberst sehr gefährlich. Eines Morgens sei sie gekommen und habe gesagt, die Zweibeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer sollten mitkommen. Dann seien sie in einem Bistro gewesen und von dort aus zum Flughafen gefahren. Es habe schon Wachen beim Gefängnis gegeben, aber Frau XXXX habe "das" angeleiert. Die Zweitbeschwerdeführerin denke, diese habe eine Funktion gehabt, da sie nicht kontrolliert worden seien. Auf die Frage, ob etwas bezahlt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin wörtlich an: "An diesem Tag nein, ich habe auch XXXX gefragt, er sagte nein. Er sagte dann, nein, das geht dich nichts an." Die Frage nach ihren Fluchtgründen beantwortete die Zweitbeschwerdeführerin wie folgt: "Es ist zu Hause passiert, als die Verhaftung passierte von XXXX und von mir. Bis zum Gefängnis XXXX . Wir waren dort, wir wurden misshandelt und all das. Wir waren aber nicht zusammen, wir waren getrennt voneinander, ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist." Nach dem Grund der Festnahme befragt, gab sie an, der Erstbeschwerdeführer und sein Vater hätten beim Oberst sowie an verschiedenen Baustellen gearbeitet. Es habe Schüsse gegeben und man habe gehört, dass der Oberst ein Verräter sei. Alles habe da seinen Anfang genommen; man habe vielleicht gedacht, sie seien Komplizen. Wenn Schüsse fielen, heiße es, es gebe ein großes Problem. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Nachricht erhalten als sie am Markt gewesen sei. Sie habe den Oberst persönlich nicht gekannt. Nach der Verhaftung des Oberst seien sie gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer befragt. Sie selbst sei nicht bedroht worden. Auf die Frage, wieso sie nicht in XXXX geblieben seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten sich immer im Busch verstecken müssen, wenn "sie" gekommen seien. Mit "sie" meine sie die Rebellen, die dort Schwierigkeiten machen würden. Sie würden Frauen vergewaltigen. Wenn die Polizei dazugekommen sei, habe es immer Auseinandersetzungen gegeben. Die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin oder der Erstbeschwerdeführer in XXXX wegen der Geschichte mit dem Oberst auch von Polizei oder Militär gesucht worden seien, bejahte sie und führte aus, dass sie sich deshalb immer wieder verstecken hätten müssen. Auf Aufforderung, diese Suche durch Polizei oder Militär genauer zu schildern, gab die Zweitbeschwerdeführerin wörtlich an: "In XXXX ist es so, es gibt nichts in diesem Dorf, dort leben nur die Alten, es ist nicht so wie hier. Die Ninja haben gesagt, dass du von den anderen geschickt worden bist." Nach wiederholter Aufforderung brachte sie vor, dass sie nicht wisse, wer es gewesen sei, aber es seien Soldaten der Präsidentschaft gewesen. Sie seien acht oder neun Monate dort gewesen und seien fast jederzeit gesucht worden. Es sei ihnen nicht gut gegangen und sie hätten nicht genug zu essen gehabt. Deshalb seien sie zurückgegangen. Auf Vorhalt, sie habe gesagt, sie seien aus Brazzaville weggegangen, weil der Erstbeschwerdeführer dort mehrfach befragt worden sei und sie sage jetzt, sie seien auch in XXXX gesucht worden und auf die Frage, wieso sie dann in XXXX geblieben seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dort hätten sie sich zumindest manchmal im Busch verstecken können. Als sie festgenommen worden seien, seien sechs bewaffnete Personen aus einem LKW ausgestiegen. Der Fahrer sei im Wagen geblieben. Sie hätten sie gefragt, wer sie sei und die Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, sie sei die Frau von XXXX (= Erstbeschwerdeführer). Sie hätten den Erstbeschwerdeführer gefragt, wo sein Vater sei und er habe gesagt, er wisse es nicht, aber sie hätten gesagt, dass sein Vater ihn suche. Dann hätten sie gedroht und gesagt, dass die Leute von Bas-Congo wohl glauben würden, sie kö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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