TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 W115 2229752-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W115 2229752-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Algerien, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

1.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.4. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dort erkennungsdienstlich behandelt.

1.5. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dort erkennungsdienstlich behandelt.

1.6. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde die Beschwerdeführerin am XXXX im Zuge einer Personenkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

1.7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe um 12:00 Uhr zugestellt.

1.8. Unmittelbar nach Zustellung dieses Bescheides stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt.

1.9. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der angeordneten Schubhaft amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Die Anordnung der Schubhaft sei nicht notwendig. Es liege keine Fluchtgefahr vor und auch die Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben. Fluchtgefahr liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr somit Abschiebeschutz zukomme. Weiters sei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen, dass die Dauer des nunmehrigen Asylverfahrens im Hinblick auf die Problematik der COVID-19 Pandemie nicht absehbar sei. Zudem gehe von der Beschwerdeführerin offensichtlich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus. Jedenfalls hätte mit gelinderen Mitteln vorgegangen werden können, so beispielsweise durch Verfügung einer Wohnsitzauflage. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurde Kostenersatz beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Reisepass vorhanden sei. Zudem beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Kostenersatz wurde seitens des Bundesamtes nicht beantragt.

4. Am XXXX erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt zu dem von ihr aus dem Stande der Schubhaft am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Algeriens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen gültigen algerischen Reisepass.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich ausgefolgt.

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor.

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen algerischen Reisepasses trotz des ihr noch zukommenden faktischen Abschiebeschutzes aufgrund des aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz innerhalb kurzer Zeit möglich. Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin kam ihrer Meldeverpflichtung in Österreich in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht nach. Sie war während dieser Zeiträume untergetaucht und für die österreichischen Behörden nicht greifbar.

Die Beschwerdeführerin verließ nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Österreich unrechtmäßig und reiste in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz bzw. nach Deutschland ein und stellte dort am XXXX (Schweiz) bzw. am XXXX (Deutschland) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters wurde sie in beiden Ländern erkennungsdienstlich behandelt.

Nach ihrer Rückkehr nach Österreich ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden und somit ihrer Abschiebung nach Algerien entzogen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht vertrauenswürdig.

Die Beschwerdeführerin will nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren. Sie ist nicht ausreisewillig.

In Österreich leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Sie hat Familienangehörige in Algerien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hält sich ihr Ehemann in Deutschland auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Sie geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung ihrer Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vorliegenden gültigen algerischen Reisepasses fest. Eine Kopie davon befindet sich im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Es steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige Staatsangehörige Algeriens ist. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wurde dies von der Beschwerdeführerin weder in ihren bisherigen Einvernahmen noch in der Beschwerde vorgebracht.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

Dass die Beschwerdeführerin seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Asylfolgeantragstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage. Eine Kopie des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG samt Übernahmebestätigung liegt im gegenständlichen Verwaltungsakt ein. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Algerien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin bereits im Zuge ihrer Stellung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz erstattet und im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als nicht asylrelevant beurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin somit im Rahmen ihrer erneuten Antragstellung kein neues Fluchtvorbringen erstattete, kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Entschluss, dass der Asylfolgeantrag auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme abzielt und der Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig ist. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So hat die Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX betreffend das Verfahren hinsichtlich ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX angegeben, dass sie gesund sei und an keinen Krankheiten leiden würde. Erst im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft am XXXX hat die Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass sie eine psychische Behandlung benötige, da sie psychisch krank sei. Zudem habe sie Selbstmordabsichten, wenn sie abgeschoben werde. Für das Bundesverwaltungsgericht stellen diese Aussagen eine reine Schutzbehauptung dar, mit der die Beschwerdeführerin versucht, die Anhaltung in Schubhaft bzw. ihre Abschiebung zu verhindern. Medizinische Beweismittel, die eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin belegen, sind weder in den vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren noch im gegenständlichen Verfahren vorgelegt worden. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet. Zum anderen sind auch in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres keinerlei Eintragungen über gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vermerkt. Es haben sich somit keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Haftunfähigkeit vorliegen würde.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll, da die Beschwerdeführerin über einen gültigen algerischen Reisepass verfügt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit dem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Umstand, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht aufrecht gemeldet gewesen ist. Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Österreich unrechtmäßig verlassen hat und in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz bzw. nach Deutschland einreiste und dort am XXXX (Schweiz) bzw. am XXXX (Deutschland) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffern. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX selbst angegeben, dass sie nach dem Erhalt der negativen Entscheidung im Jahr XXXX aus Angst vor einer Abschiebung nach Algerien nach Deutschland bzw. in die Schweiz gegangen sei.

Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zunächst zugesichert hat, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen und auch einen diesbezüglichen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe gestellt hat. In weiterer Folge wurde dieser Antrag jedoch widerrufen und die Beschwerdeführerin verließ wie bereits vorhin dargelegt unrechtmäßig Österreich, um in der Schweiz und in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aufgrund dieses Verhaltens war auch die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin nicht vertrauenswürdig ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , wo sie selbst angegeben hat, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen.

Dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen in den bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Algerien sowie zu ihrem sich in Deutschland aufhältigen Ehemann ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . So hat die Beschwerdeführerin auf Befragung durch das Bundesamt selbst angegeben, in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, lediglich über Barmittel in Höhe von € 40 bis € 50 zu verfügen und auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte hier zu haben. Somit ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung ihrer Existenz ausreichendes Vermögen verfügt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2.3. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein gültiger algerischer Reisepass vorliegt. Da auch eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vor. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen für die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen, kam die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich in Betracht.

3.2.5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Sie sei im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und wolle Österreich aus eigenem Interesse nicht verlassen. In ihrem bisherigen Verfahren habe sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten und habe die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen. Zudem sei sie illegal nach Deutschland und in die Schweiz weitergereist und habe dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Weiters verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Darüber hinaus habe sie in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz und sei für die Behörde nicht greifbar. Auch habe sie keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens habe sich die Beschwerdeführerin als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. So sei die Beschwerdeführerin auch seit XXXX in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels habe somit nicht das Auslangen gefunden werden können. Es liege somit eine Fluchtgefahr vor und habe daher zur Sicherung der Abschiebung als "ultima ratio"-Maßnahme die Schubhaft verhängt werden müssen.

Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen und hat sich durch dieses Verhalten dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX dezidiert angegeben, dass sie nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren werde. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und sie zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie bereits oben näher dargelegt, besteht in Österreich kein aufrechtes, gefestigtes Familienleben der Beschwerdeführerin; ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin geht zudem in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrer Abschiebung nicht zu entziehen.

Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Es wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag ein Aktenvermerk über die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich ausgefolgt, da die Antragstellung auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielt.

Bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutzes (Asylfolgeantrag) gemäß § 76 Abs. 6 FPG ist eine Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch im Schubhaftverfahren eine nicht näher definierte Grobprüfung des Antrages dennoch vorgenommen zu werden, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausgeführt, begründete die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz mit ihrer Konversion zum Christentum. Dieses Vorbringen wurde im Rahmen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als nicht asylrelevant beurteilt. Davon ausgehend war der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz (abermals im Wesentlichen auf Probleme im Zusammenhang mit der vorgebrachten Konversion zum Christentum gestützt) im Lichte der rechtskräftigen Vorentscheidung einer Grobprüfung zu unterziehen.

Dabei ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die von Seiten des Bundesamtes gewählte grundsätzliche Ansicht, der nunmehr zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin sei in Absicht auf die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG gestellt worden, im Rahmen der vorgenommenen Grobprüfung nicht zu beanstanden ist.

3.2.6. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten der Beschwerdeführerin in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung, keinen gesicherten Wohnsitz und ist beruflich nicht verankert. Auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liegen nicht vor. Weiters ist die Beschwerdeführerin in Österreich ihrer Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen. Insbesondere hat sie seit dem XXXX bis zu ihrer Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. Vielmehr tauchte die Beschwerdeführerin für einige Monate unter, verließ nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Österreich unrechtmäßig und stellte in weiterer Folge in der Schweiz bzw. in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch nach ihrer Wiedereinreise nach Österreich ist die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz zwischenzeitlicher Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) nach ihrer Freilassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um sich ihrer Abschiebung nach Algerien zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.2.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist weder sozial noch beruflich verankert. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt sie ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie die sie treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Das Bundesamt ist insofern seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am XXXX aufgrund des Vorliegens eines gültigen algerischen Reisepasses davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Algerien zeitnah durchgeführt werden kann. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides waren die gegenwärtigen vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 keinesfalls absehbar, weshalb vom Bundesamt auf diese Problematik im angefochtenen Bescheid auch nicht eingegangen werden konnte. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargelegt, ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Selbst wenn es aufgrund des aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz zu einer gewissen Verzögerung der Abschiebung kommen sollte, kann diese angesichts des vorhandenen gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin sehr schnell erneut angesetzt werden. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es daher gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung der Beschw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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