Norm
§82 Abs1 Z1 EheGRechtssatz
Ein dem Ehegatten während der aufrechten Ehe vom anderen geschenktes Vermögensgut (oder der daran geschenkte Anteil) ist auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn es der (schenkende) Ehepartner in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder seinerseits (von einem Dritten) geschenkt erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133075Im RIS seit
25.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022