TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/30 W168 2127223-2

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W168 2127223-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1102713805/160096261 -EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 19.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine EURODAC- Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Bulgarien, Sofia vom 02.02.2015 sowie zwei Kategorie 2 Treffer von Griechenland, Mytilini vom 11.01.2016, sowie von Bulgarien vom 09.01.2015, Kalotina.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zu ihrer Reiseroute an, dass sie aus dem Iran kommend, wo sie 2 Jahre verbracht habe, über die Türkei nach Griechenland gefahren sei. In Griechenland habe sie sich für rund 3 Tage aufgehalten. In weiterer Folge sei sie über Mazedonien, Serbien, weiter nach Kroatien und Slowenien nach Österreich und Deutschland gefahren. In Deutschland sei sie nach Österreich zurückgeschoben worden. Zur Frage, ob sie in einem anderen Staat um Asyl angesucht habe, gab sie zu Protokoll, dass sie in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt habe, jedoch wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei und dort die Unterlagen zu ihrem Asylverfahren weggeschmissen habe. Zu Bulgarien befragt, führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, dass sie in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden sei und nicht mehr nach Bulgarien zurück wolle. Sie sei in Bulgarien zudem geschlagen worden. Zum Fluchtgrund befragt, brachte sie vor, dass die Grundstücke seines Vaters von seinem Onkel verwaltet werden würden und ihr Vater die Gründe jedoch an die beschwerdeführende Partei übergeben habe wollen, was ihrem Onkel jedoch missfallen habe. Sie sei von ihm am Oberarm mit einem Messer verletzt worden und daraufhin in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die beschwerdeführende Partei eine Bedrohung durch ihren Onkel.

Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung", dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 45).

Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers und der konkreten Angaben zu Bulgarien, leitete das Bundesamt am 08.02.2016 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien gemäß Art. 18 lit. b. Dublin III VO ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

Einem mit 04.02.2016 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer (BF) eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand erfolgte, wobei "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet: "GP 31, Schmeling 4" (AS 75).

In der Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.04.2016 geht hervor, dass sich in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 01.04.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem persönlichen Erscheinungsbild und des Ergebnisses des bis dato durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch das im Zuge der Altersfeststellung erstellte Gutachten vom 01.04.2016 ergebe. Somit werde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt und für das weitere Verfahren das Geburtsdatum XXXX festgelegt.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 20.04.2016 stimmte Bulgarien diesem Gesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 20.04.2016 gab das Bundesamt den bulgarischen Behörden bekannt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund einer durchgeführten Untersuchung um eine festgestellt volljährige Person handelt.

Dem Akt wurden ein Ambulanzprotokoll 02.04.2016 mit der Diagnose "Oberflächliche Verletzung des Kopfes", zwei Bestätigungen des VCC JesusZentrum sowie eine Teilnahmebestätigung am "Goodball Refugee Cup" angeschlossen.

Am 13.05.2016 erfolgte, nach Erhalt einer Rechtsberatung, eine Einvernahme im Zulassungsverfahren durch das BFA. In der Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie habe bis dato zu ihrer Person und zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit angegeben und könne kein identitätsbezeugendes Dokument vorlegen. Sie könne ihr genaues Geburtsdatum nicht angeben. Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich keine Familienangehörige und lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt des Ergebnisses der Altersfeststellung, dem zufolge zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege, brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie sei zum Zeitpunkt der Einreise 17 Jahre alt gewesen. Sie wisse nicht, was der Arzt geschrieben habe, aber sie sei jedenfalls 17 Jahre alt. Die Verfahrensanordnung, wonach bei der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 19 Jahren vorgelegen habe und ihr neues Geburtsdatum nunmehr XXXX laute, wurde von ihr zur Kenntnis genommen. Auf Vorhalt der aufgrund der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens eingetretenen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Verfahrens, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie von Anfang an Österreich als Zielland bestimmt habe. Sie wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurück, da es das schlechteste Land der Welt sei. Sie wäre bereit, in Österreich inhaftiert zu werden, um nicht nach Bulgarien zurückkehren zu müssen. In Bulgarien sei sie von den Polizisten geschlagen worden und allgemein sei die örtliche Polizei sehr brutal gewesen. Die beschwerdeführende Partei wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurück. Sie habe mit eigenen Augen gesehen, dass ein Mann durch Misshandlungen der Polizei bedingt gestorben sei. Sie habe sich insgesamt zweieinhalb oder drei Monate in einem Lager in Bulgarien aufgehalten und sei in einem Gefängnis mit Stöcken von Polizisten geschlagen worden. Die beschwerdeführende Partei habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, ihr seien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung habe sie zwangsweise etwas unterschreiben müssen. Da sie die bulgarische Sprache nicht beherrsche, habe sie sich aufgrund der Schläge nicht beschwert. Nach Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen und die Länderfeststellungen nicht zu brauchen.

Mit dem erstmalig angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Gegenständlicher Bescheid enthält zum damaligen Zeitpunkt aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bulgarische Behörde einer Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe und sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben würden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und habe auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass er dort unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, da er und eine Gruppe mit einem Stock geschlagen und zwei Stunden in der Kälte angehalten worden sei. Danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden, wo ihnen mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er habe den Schlägen nicht entkommen können und bis heute seien an seinem Körper noch einige Verletzungen erkennbar. Es sei so brutal zugeschlagen worden, dass einer der Asylwerber sogar seinen Verletzungen erlegen sei. Da der Beschwerdeführer sich keinen Rechtsberater leisten habe können, sei er mit anderen Asylwerbern zu einem Camp gebracht worden, das einem Gefängnis geähnelt habe. Einige Wochen später seien ihnen erneut die Fingerabdrücke abgenommen worden und durch die Unterstützung seiner Familie habe er den Rechtsberater nunmehr bezahlen und flüchten können. Monate später sei der Beschwerdeführer von der bulgarischen Polizei aufgehalten worden, da diese Schmiergeld gefordert hätten. Diese Vorfälle hätten seinen Entschluss bestätigt, zu flüchten. Dem Beschwerdeführer würden in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen, da nur die Macht des "Geldes" vorherrsche. Sei die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich, so habe der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, den Antrag selbst zu prüfen. Im Hinblick auf diese Bestimmung hätte Österreich somit von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Zahlreichen Berichten zufolge seien in Bulgarien körperliche Misshandlungen von Asylwerbern sowie die Unterlassung der Auszahlung der notwendigen monatlichen Unterstützung festgestellt worden. Zudem seien in den Berichten auch die generell menschenrechtswidrigen Zustände in Bulgarien festgestellt worden. Der Beschwerdeführer würde in Bulgarien keine Unterstützung erhalten, da von bulgarischen Behörden eine Gleichgültigkeit an den Tag gelegt werde und ein wahrlich feindseliges Klima gegenüber Asylwerbern herrsche. Mangelnde Versorgung mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikeln sowie Misshandlungen in Gefängnissen seien nur Beispiele dafür. Der Beschwerdeführer würde wieder nach Afghanistan abgeschoben werden, obwohl dort eine unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben bestehen würde. Somit drohe ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Kettenabschiebung, welche den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention widerspreche. Diese Umstände seien von der Erstbehörde nicht näher erhoben bzw. geprüft und diese verletze damit ihre Ermittlungspflicht und Begründungspflicht. Das Bundesamt habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vorgebrachten Bedenken, dass seine Versorgung und seine Sicherheit-in Art. 3 EMRK verletzender Weise- nicht gewährleistet wäre- sachgerecht auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit fünf Monaten in Österreich, lerne Deutsch und sei in einer christlichen Gemeinde gut integriert. Der Beschwerde wurden zwei Bestätigungen des VCC Jesuszentrum sowie eine Bestätigung des ORS Service bezüglich der Integration des Beschwerdeführers angeschlossen. Der Bescheid sei somit mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet und lasse auch eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Außerlandesbringung in Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK vermissen. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Aufgrund unbekannten Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei konnte die bereits geplante Überstellung nicht durchgeführt werden. In Folge wurde seitens des BFA innerhalb offener Frist eine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes vorgenommen und der bulgarischen Dublin Behörde wurde mitgeteilt, dass hierdurch eine Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 20.10.2017 stattgefunden hat.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit durch die Caritas Wien am 05.01.2017 an das BFA übermittelten Schreiben wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. §51 AsylG übermittelt.

Gegen die Entscheidung des BVwG wurde außerordentliche Revision beim VwGH erhoben. Die außerordentliche Revison wurde für zulässig erklärt und Verfahrenshilfe zuerkannt. Mit 22.05.2017 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Mit Entscheidung des VwGH vom 18.10.2017 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2017 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber bereits in seiner Erstbefragung behauptet hat, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien nach Afghanistan zurückgeschoben worden zu sein. Hinsichtlich der Frage wo sich der Revisionswerber in der Zeit zwischen Februar 2015 und seiner Einreise in Österreich aufgehalten hat sind keine Feststellungen getroffen worden. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Revisionswerbers außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von ungefähr elf Monaten nicht auszuschließen, womit die Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre. Auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen ist einzugehen und auf Grund der dazu zu treffenden Feststellungen ein mögliches Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens zu prüfen.

Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 16.11.2017 am BVwG einlangend der zuständigen Geschäftsabteilung übermittelt.

Mit 22.11.2017 wurden seitens des BVwG Abklärungen betreffend eines allfälligen Ablaufes der Überstellungsfrist geführt und am 22.11.2017 langte hierzu die Antwort des BFA ein.

Mit Beschluss des BVwG vom 24.11.2017 gem. §21 Abs. 3 BFA - VG wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Zwecks Abklärung der Einvernahmefähigkeit und des psychischen Zustandes wurde der BF am 06.02.2018 einer Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psyhotherapeutische Medizin unterzogen.

Mit Stellungnahme des BF vom 08.03.2018 führte der BF betreffend hinsichtlich eines Verlassens des Gebiet der Mitgliedsstaaten für über 3 Monate aus, dass sich dieses Verlassen bereits aus den vorliegenden Euroac Daten ergeben würde. Aufgrund der vorliegenden Eurodac - Treffer sei eine Aufenthalt des BF im Jänner bzw. Februar 2015 in Bulgarien dokumentiert. Nach den Angaben des BF hätte dieser Bulgarien jedoch Ende Februar bzw. März 2015 wieder verlassen hätte. Er hätte sich daraufhin in der Türkei für rund 10,5 Monate aufgehalten und hätte dort gearbeitet. Nähere Angaben betreffend des Aufenthaltes in der Türkei, etwa betreffend den dort erhaltenen Lohn, des Aufenthaltsortes, der erhaltenen Bezahlung wurden in Folge erstattet. Auch wurden mehre Bilder in Vorlage gebracht, die den angegebenen Aufenthalt in der Türkei dokumentieren sollten. Auch wurde festgehalten, dass der vorliegende Eurodac - Treffer von Griechenland mit Datum 11.01.2016 in XXXX registriert worden wäre. XXXX würde sich auf XXXX in unmittelbarer Nähe der Türkei befinden. Es wäre bekannt, dass dieser Ort eine der Hauptrouten für Flüchtlinge aus der Türkei darstellen würde. Es wäre praktisch unmöglich, dass der BF von Bulgarien kommend nach XXXX gelangt wäre. Dies würde somit beweisen, dass der BF von der Türkei wieder in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist wäre und dass sein Vorbringen, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten für einen 3 Monate übersteigenden Zeitraum verlassen habe, glaubhaft wäre. Sollte das BFA dennoch weiterhin Zweifel an diesen Angaben haben, so wurde angeregt, dass das BFA zur Abklärung des letzten bekannten Aufenthaltsortes in Bulgarien ein diesbezügliches Informationsersuchen an diesen Mitgliedsstaat stellen sollte.

Mit Schreiben vom 26.03.2018 (AS. 917) bestätigten die bulgarischen Dublin Behörden, dass der BF nicht aus Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben worden ist, bzw. teilten dem BFA mit, dass der BF in Bulgarien unter als XXXX , geb. XXXX registriert worden ist.

Mit Datum 21.03.2018 wurde eine ergänzende Einvernahme mit dem BF durch das BFA durchgeführt. In dieser Einvernahme führte der BF zusammenfassend aus, dass er sich in Bulgarien nur für zwei bis drei Monate aufgehalten hätte. In Folge hätte er Bulgarien wieder verlassen und hätte sich daraufhin für rund 10 bis 11 Monate in der Türkei, zunächst in Istanbul und dann in XXXX aufgehalten. Er hätte dort als Bauarbeiter gearbeitet. Im Zeitraum von Feb. 2015 bis zur neuerlichen Registrierung in Griechenland mit 19.01.2016 hätte sich der BF ausschließlich in der Türkei aufgehalten. Er wäre mit einem Schiff nach Griechenland gelangt und von dort weiter über Serbien nach Kroatien (AS 871 und 937). Von Kroatien wäre er weiter nach Österreich gereist um schließlich weiter nach Deutschland zu fahren. Die deutschen Behörden hätten dem BF jedoch mitgeteilt, dass dieser wieder zurück nach Österreich gehen solle. Befragt hinsichtlich der sich im Protokoll befindlichen Angaben des BF, dass dieser angegeben hätte, dass er nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, führte dieser aus, dass er dies nicht gesagt hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Insbesondere wurde hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens ausgeführt, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 20.04.2016 gem. Art 18. Abs. 1 b für zuständig erklärt habe,. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF nach der Einreise am 09.01.2015 das Gebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlassen habe. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal hätte nicht festgestellt werden können, bzw. hätte sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Es würde sich aufgrund der Angaben, aufgrund der erfolgten Zustimmung ein bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union ergeben, weswegen ein Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens nicht eingetreten wäre. Die Angaben in der Stellungnahme betreffend eines Verlassens der EU wären als nicht glaubwürdig zu betrachten. Es wäre auf Widersprüche hinzuweisen. In der Erstbefragung hätte der BF ausgeführt nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein, bzw. in der Türkei lediglich 3 Tage verbracht zu haben. In der EV vom 31.03.2018 wäre hingegen zu Protokoll gegeben worden, dass der BF Bulgarien nach 3 Monaten wieder verlassen hätte um wiederholt in die Türkei eingereist wäre, bzw. hätte der BF angegegeben eine Abschiebung nach Afghanistan nicht ausgeführt zu haben. Die bulgarischen Behörden hätten dem BFA auf Nachfrage mitgeteilt, dass der BF nicht nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Als Beweis für den Aufenthalt in der Türkei hätte der BF Fotos in Vorlage gebracht. Diesbezüglich wäre auszuführen, dass diese vorgelegten Fotos nicht aus diesem Zeitraum stammen können. Eines der vorgelegten Fotos wäre bereits am 23.10.2014 dem Facebook Account hinzugefügt worden und stamme somit aus einer Zeit vor der Einreise aus Bulgarien. Die Aufenthaltsadresse hätte nicht angegeben werden können, bzw. hätten auch weitere Beweismittel wie etwa ein Mitvertrag oder Arbeitsvertrag für den angegebenen Aufenthalt in der Türkei nicht in Vorlage gebracht werden können. Eine Glaubhaftmachung des Verlassens der EU für einen Zeitraum für über 3 Monate hätte der BF somit nicht bewirken können. Auch aus dem vorliegenden Griechenland Treffer könnte ein Verlassen der Eu für einen Zeitraum für über 3 Monate nicht abgeleitet werden, da dieser Eurodac Treffer lediglich einen Aufenthalt in Griechenland mit Jänner 2016 belegen würde. Es sei zu bemerken, dass der BF während des gesamten Verfahrens wiederholt falsche Aussagen erstatten würde (Angaben des Alters, Angaben während der Erstbefragung, bzw. Fotos, etc.). Der Mitgliedsstaat hätte zudem ausdrücklich zugestimmt.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass der BF das Gebiet der Mitgliedsstaaten nachvollziehbar für einen 3 Monate überschreitenden Zeitraum verlassen habe. Dieses Verlassens des Gebiet der Mitgliedsstaaten für über 3 Monate würde sich bereits aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer ergeben. Aufgrund der vorliegenden Eurodac - Treffer sei eine Aufenthalt des BF im Jänner bzw. Februar 2015 in Bulgarien dokumentiert. Nach den Angaben des BF hätte dieser Bulgarien jedoch Ende Februar bzw. März 2015 wieder verlassen hätte. Er hätte sich daraufhin in der Türkei für rund 10,5 Monate aufgehalten und hätte dort gearbeitet. Nähere Angaben betreffend des Aufenthaltes in der Türkei, etwa betreffend den dort erhaltenen Lohn, des Aufenthaltsortes, der erhaltenen Bezahlung wurden in Folge erstattet. Auch wurden mehre Bilder in Vorlage gebracht, die den angegebenen Aufenthalt in der Türkei dokumentieren sollten. Auch wurde festgehalten, dass der vorliegende Eurodac - Treffer von Griechenland mit Datum 11.01.2016 in XXXX registriert worden wäre. XXXX würde sich auf XXXX in unmittelbarer Nähe der Türkei befinden. Es wäre bekannt, dass dieser Ort eine der Hauptrouten für Flüchtlinge aus der Türkei darstellen würde. Es wäre praktisch unmöglich, dass der BF von Bulgarien kommend nach XXXX gelangt wäre. Dies würde somit beweisen, dass der BF von der Türkei wieder in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist wäre und dass sein Vorbringen, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten für einen 3 Monate übersteigenden Zeitraum verlassen habe, glaubhaft wäre. Sollte das BFA dennoch weiterhin Zweifel an diesen Angaben haben, so wurde angeregt, dass das BFA zur Abklärung des letzten bekannten Aufenthaltsortes in Bulgarien ein diesbezügliches Informationsersuchen an diesen Mitgliedsstaat stellen sollte. Das BFA würde den Grund des neuerlichen Ermittlungsverfahrens verkennen. Der VwGH hätte in seinem Erkenntnis vom 18.10.2017 dargelegt, wie es auch der EuGH in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-64/15, sowie C-155/15 festgestellt habe, dass ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Untersatz 2 Dublin III VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden könne. Die Zuständigkeit Bulgarien ergebe sich somit nicht ausdrücklich durch die erfolgte Zustimmung zur Wideraufnahme gem. Art. 18 1 b Dublin III VO. Auch aus dieser würde sich der ununterbrochene Aufenthalt des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht ergeben. Gänzlich unklar wäre die Begründung des BFA, dass es sich aus den Angaben des BF ergeben würde, dass dieser sich ununterbrochen im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten habe, bzw. sich dies aus dem Akteninhalt ergeben würde; das Gegenteil würde vorliegen. Auch wäre betreffend der im Bescheid verzeichneten Reiseroute bereits klar, dass diese logisch nicht nachvollziehbar wäre. Es wäre mit dem bulgarischen Dublin Behörden zwar abgeklärt worden, dass der BF von Bulgarien nicht nach Afghanistan abgeschoben worden wäre, doch der Anregung in der Stellungnahme wäre nicht gefolgt worden betreffend des Aufenthaltes des BF im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Jänner 2016 entsprechende Abklärungen mit den bulgarischen Behörden vorzunehmen. Wenn die Behörde die vorgelegten Photos als unglaubwürdig bezeichnen würden, so würde sie den Sinn der Vorlage des bezeichneten Photos verkennen, der dazu dienen sollte den BF, bzw. dessen Namen zu dokumentieren. Auch wenn das BFA anmerkt, dass der BF keine weiteren Angaben bzw. Beweismittel für sein Verlassen der Mitgliedsstaaten für einen 3 Monate überschreitenden Zeitraum vorgelegt hat, so wäre diesbezüglich darauf zu verweisen, dass der BF tatsächlich nicht wissen hätte können, dass er dieserart Beweismittel einmal benötigen würde. Einen Arbeitsvertrag hätte der BF auch nicht erhalten, da dieser illegal in der Türkei aufhältig gewesen wäre. Der BF können den genauen Wohnort in der Türkei nunmehr angeben, da er diesen nunmehr gefunden hätte. auf einer Leider wäre der Anregung betreffend. Weiters wäre festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist abgelaufen wäre. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren bereits die Überstellungsfrist abgelaufen. Es wäre falsch, dass Datum der Überstellungsfrist erst von der nachfolgenden Behebung durch das BVwG anhängig zu machen. Es wäre durch den VwGH im gegenständlichen Verfahren aufschiebende Wirkung gewährt worden und damit wäre es jene Entscheidung die die sechsmonatige Überstellungsfrist auslösen würde (Randnummer 11, dritter Absatz, VwGH 2007/19/0730). Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gem. §17 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, bez. die gem. §61 Abs. FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben, bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit auf Nachfrage des BVwG hinsichtlich des sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt mit Datum 18.04.2018 ergebenen Ablaufes der Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 1 Dublin erstatteter Information des BFA vom 30.05.2018 wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist mit genannten Datum abgelaufen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im gegenständlichen Verfahren ist die Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 1 Dublin mit Datum 18.04.2018 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Auf gegenständliches Verfahren bezogen ist folgendes festzuhalten:

Mit Bescheid des BVwG vom 24.11.2017 wurde der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG an das BVwG zurückverwiesen.

Seitens des BVwG wurde begründend ausgeführt: "Mit Entscheidung des VwGH vom 18.10.2017 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Revisionswerber bereits in seiner Erstbefragung behauptet hat, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien nach Afghanistan "zurückgeschoben" worden zu sein. Hinsichtlich der Frage wo sich der Revisionswerber in der Zeit zwischen Februar 2015 und seiner Einreise in Österreich aufgehalten hat sind keine Feststellungen getroffen worden. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Revisionswerbers außerhalb des Gebietes der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von ungefähr elf Monaten nicht auszuschließen, womit aber eine Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre (vgl. für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 Dublin III VO). Auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen ist einzugehen und auf Grund der dazu zu treffenden Feststellungen ein mögliches Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens zu prüfen.

Das BFA hat zwar mit den bulgarischen Behörden abgeklärt, dass der BF nicht von Bulgarien nach Afghanistan abgeschoben worden ist, doch hat das BFA keine ergänzende Abklärungen mit den bulgarischen Behörden betreffend der ebenso verfahrenswichtigen Frage hinsichtlich ihrer Kenntnis vom Aufenthalt des BF im Zeitraum Februar 2015 und Jänner 2016 vorgenommen. Warum dieserart wesentliche Ermittlungen nicht im Zuge der bereits erfolgten Konsultationen mit den bulgarischen Behörden vorgenommen worden sind, bzw. diese auch nach dem begründeten Hinweis in der Stellungnahme des BF vom 08.03.2018 nicht eingeholt worden sind, kann aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht erschlossen werden. Wenn das BFA ausführt, dass aufgrund der Angaben des BF, als auch aufgrund der erfolgten Zustimmung der bulgarischen Behörden gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF das Gebiet der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von über 3 Monaten verlassen habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich alleine aufgrund der erfolgten Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Wiederaufnahme gem. Art. 18 1 b Dublin III VO eine solche Annahme faktisch als auch rechtlich nicht ergibt. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 07.06.2016 in RS C-64/15, sowie C-155/15 festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Untersatz 2 Dublin III VO als subjektives Recht durch einen Beschwerdeführer geltend gemacht werden kann. Zudem führt der BF explizit aus, dass dieser das Gebiet der Mitgliedsstaaten für den angegebenen Zeitraum von rund 10,5 bis 11 Monten verlassen hat, bzw. gibt betreffend des angegebenen Aufenthaltes in der Türkei konkrete Details zu Protokoll und legt mehrere Fotos vor. Im gegenständlichen Verfahren indiziert auch der vorliegende Eurodac Treffer vom Jänner 2016 in XXXX , auf der Insel XXXX , einer dem türkischen Festland vorgelagerte Insel im Süden Griechenlands, dass der BF das Gebiet der Mitgliedsstaaten verlassen haben könnte, bzw. von der Türkei kommend wieder in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist. Es ist der Behörde zwar zuzustimmen, wenn diese diesbezüglich ausführt, dass hierdurch nur ein singuläres Verlassen des Gebietes der Mitgliedsstaaten, nicht jedoch ein bestimmter Zeitraum des Verlassens nachgewiesen werden kann. Jedoch ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF, wenn er aus Bulgarien in Richtung Griechenland -nur für kurze Zeitausgereist wäre, sich gerade auf der erwähnten, dem türkischen Festland vorgelagerten Insel XXXX erneut registrieren lassen hätte sollen. Auch entfalten die vorgelegten Bilder des BF die einen Aufenthalt in der Türkei belegen sollen zumindest eine diesbezügliche Indizienwirkung. Die vorgenommene Beweiswürdigung legt nicht gänzlich schlüssig dar, warum von einer Unglaubwürdigkeit dieser Angaben auszugehen ist. Entsprechend valide Informationen hinsichtlich der Bestätigung eines Aufenthaltes eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat, bzw. hinsichtlich eines angegebenen Verlassens des Gebietes der Mitgliedsstaaten, können durch entsprechende Konsultationen mit den jeweils zuständigen Dublin Behörden jederzeit rasch gewonnen werden. Eine ausschließliche Beschränkung auf letztlich nicht gänzlich tragfähige reine Glaubwürdigkeitsabwägungen zur Abklärung solcherart Verfahrensfragen wäre daher nicht erforderlich.

Dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes war zu entnehmen, dass im gegenständlichen Verfahren bereits vor der gegenständlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG mit Datum 11.05.2018 die Überstellungsfrist mit Datum 18.04.2018 abgelaufen war. Dieserart indizierte Ablauf der Überstellungsfrist wurde mit ergänzender Nachfrage beim BFA durch das BVwG abgeklärt und wurde durch das BFA mit Information vom 30.05.2018 bestätigt.

Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Fristablauf, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2127223.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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