TE Bvwg Beschluss 2019/5/3 W112 2197350-1

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Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17

Spruch

W112 2197350-1/27Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. 529502910-180394470, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache MANDARIN in der Verhandlung am 12.06.2018 iHv € 247,00 (inkl. USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 247,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 04.06.2018 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid dahingehend abändern, dass die Schubhaft aufgehoben wird und ein Verfahren zur Feststellung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eingeleitet wird, und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverweisen.

Das Bundesamt erstattete am 08.06.2018 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2018 von 14:10 Uhr bis 18:15 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache MANDARIN durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. In der Verhandlung erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Beschwerde auch gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet, kein Kostenantrag gestellt, der Antrag, den Bescheid dahingehend aufzuheben, dass das Verfahren zur Feststellung des Aufenthaltsstatus eingeleitet wird, zurückgezogen und beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären.

In dem am 12.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis behielt das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über den Barauslagenersatz einer gesonderten Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 12.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies dem Bundesamt, welches keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt hatte, am 27.06.2018 mit. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 27.07.2018 schriftlich aus.

2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 18.06.2018, der am 22.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 247,00. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Mit Beschluss vom 15.02.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 247,00 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 13.08.2018 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 247,00 (inkl. USt) an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 247,00 (inkl. USt) an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren, Rechtsanspruch, Revision zulässig,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2197350.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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