TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W182 2187811-2

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W182 2187813-2/2E

W182 2187815-2/2E

W182 2187811-2/2E

W182 2187809-2/2E

W182 2212586-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Anträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 28.02.2019,

zu Recht erkannt:

A) I. Die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren der mit

Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W182 2187813-1/31E, W182 2187815-1/28E, W182 2187811-1/19E, W182 2187809-1/19E und W182 2212586-1/4E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

A) II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe werden gemäß § 8a Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die antragstellenden Parteien (im Folgenden: ASt), ein Ehepaar und ihre 3 minderjährigen Kinder sind alle Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstantragsteller und die Zweitanstragstellerin (im Folgenden: ASt1 und ASt2) reisten im Oktober 2015 zusammen mit dem minderjährigen Dritt- und Viertantragsteller (im Folgenden: ASt3 und ASt4) illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 29.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 29.01.2018, Zlen. 1092655610 - 151649059/BMI-BFA_STM_RD, 1092654907-151649083/BMI-BFA_STM_RD, 1092657310-151649199/BMI-BFA_STM_RD und 1092656509-151649148/BMI-BFA_STM_RD, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der ASt1 - ASt4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die ASt1 - ASt4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt V. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach der Geburt der Fünftantragstellerin (im Folgenden: ASt5) im Bundesgebiet wurde für diese am XXXX .2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2018, Zl. 1213641510 - 181141655/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der ASt5 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die ASt5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung der ASt5 gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2.1. Die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 29.01.2018 sowie 10.12.2018 erhobenen Beschwerden wurden nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zlen. W182 2187813-1/31E, W182 2187815-1/28E, W182 2187811-1/19E, W182 2187809-1/19E und W182 2212586-1/4E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

2.2. Den Entscheidungen lagen zu den behaupteten Fluchtgründen folgende Feststellungen zugrunde:

"[...]

Das Fluchtvorbringen des BF1, wonach gegen ihn im Herkunftsland aufgrund einer korrupten Einflussnahme eines XXXX zu Unrecht ein Strafverfahren wegen Mordes eingeleitet worden sei, er für 14 Tage in Untersuchungshaft gekommen sei und ihm bei einer Rückkehr deswegen Gefahr drohen würde, zu einer langjährigen Haft- oder Todesstrafe verurteilt zu werden, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Für die BF wurden darüber hinaus keine weiteren oder eigenen individuellen Fluchtgründe geltend gemacht.

[...]"

2.3. Dazu wurde in der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt:

"[...]

Was das Fluchtvorbringen des BF1 betrifft, wonach er wegen eines Vorfalls im Juli 2015 Strafverfolgung in der Mongolei befürchtet, ging bereits das Bundesamt in einer begründeten und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (vgl. dazu Punkt I.1.2.) von der völligen Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens aus.

Den BF ist es jedoch auch in der Beschwerdehandlung nicht gelungen, das Fluchtvorbringen des BF1 glaubwürdig darzutun.

So erschien es bereits dem Bundesamt als nicht plausibel, dass der BF1, der laut eigener Angaben im Wesentlichen wegen Mordverdacht in einem Untersuchungsgefängnis eingesessen wäre, deshalb freigelassen worden wäre, weil im Untersuchungsgefängnis ein Dach eingestürzt wäre und danach Raumnot bestanden hätte. Dies gilt umso mehr, als dem Vorbringen des BF1 zufolge er erst auf Intervention eines XXXX (Austauschen der Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft, Änderung der Verdachtslage von fahrlässiger Tötung auf Mord, vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 6 und S. 9, Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 14), der sich wegen des Todes seines Sohnes am BF1 rächen hätte wollen, in Untersuchungshaft gekommen wäre. In der Beschwerdeverhandlung bestätige der BF wiederholt, dass er im Wesentlichen wegen des Dacheinsturzes und der Raumnot aus der Untersuchungshaft entlassen worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 9, Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 14). Der BF1 gab dazu auch wiederholt an, dass es bei dem Dacheinsturz einen Toten und/oder Verletzte gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 10;

Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 16, Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 7). Jedoch konnte ein derartiges Unglück in der vom BF1 genannten Haftanstalt im XXXX im Rahmen von Ermittlungen, die durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft durchgeführt wurden, nach Befragung mehrerer Personen, die beruflich Kontakt zu diesem Untersuchungsgefängnis hatten, wobei sich darunter in Strafsachen befasste Personen als auch Journalisten befunden haben, nicht bestätigt werden. Unter Vorhalt der Ermittlungsergebnisse in der Beschwerdeverhandlung am 14.01.2019 versuchte der BF1 diese Diskrepanz wenig überzeugend dadurch zu entkräften, dass das genannte Untersuchungsgefängnis an einem anderen Standort übersiedelt wäre, wo er eingesessen wäre, und die befragten Personen wohl den alten Standort gemeint hätten. Dazu gab er auch an, dass der neue Standort " XXXX " geheißen hätte. Auf Nachfragen, ob die neue Haftanstalt dann nicht " XXXX " geheißen hätte, versuchte der BF1 sich wieder dahingehend herauszureden, dass Polizisten in der Mongolei alle Untersuchungsgefängnisse " XXXX " nennen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll 14.01.2019, S. 16). Dies widerspricht aber allein schon seinen eigenen Angaben in der Verhandlung vom 24.07.2018, wo er selbst explizit von einem Untersuchungsgefängnis "namens XXXX " gesprochen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 7).

Im Übrigen erscheint es aber auch völlig unglaubwürdig, dass - wie vom BF1 dargestellt - ein Mordverdächtiger wegen Raummangel aus der Untersuchungshaft entlassen werden würde, weil eine Verlegung in ein in einer anderen Provinz gelegenes Gefängnis zu umständlich wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll 14.01.2019, S. 16, Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 7). Auch passt es nicht zusammen, dass derselbe Richter, der aufgrund korrupter Einflussnahme gegen den BF1 die Untersuchungshaft verhängt hätte, diesen nach 14 Tagen gegen eine Verpflichtungserklärung des Vaters des BF1 wieder freigelassen hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll 22.08.2017, S. 9, S 14). Auch verhält es sich nicht stimmig, dass der Vater des BF1 trotz Verpflichtungserklärung nach der Flucht des BF1 keinerlei Schwierigkeiten bekommen hätte. Auch der diesbezügliche Erklärungsversuch des BF1, dass die Verpflichtungserklärung nur zur Folge hätte, dass der Verpflichtete die Fahndungskosten übernehmen müsse und diese, solange der BF1 nicht gefunden werde, einfach nicht anfallen würden, erschien letztlich deutlich konstruiert (vgl. Verhandlungsprotokoll 14.01.2019, S. 16).

Dem BF1 ist es auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, wie der Mordverdacht offiziell gegen ihn begründet wurde. Das Motiv für den Mord, dass ihm laut eigener Angaben von der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden wäre, dass er dadurch den Vater des Getöteten erpressen hätte wollen, um Karriere zu machen, erweist sich als völlig untauglich und ergibt keinerlei nachvollziehbaren Sinn, was vom BF selbst auf Vorhalt eingeräumt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 9).

Hinzu kommt, dass die Angaben des BF1 in der Beschwerdeverhandlung auch deutliche Widersprüche aufwiesen. So gab er etwa im Zusammenhang mit der Festnahme der drei jungen Leute am XXXX .2015 in der Verhandlung am 24.07.2018 an, dass er die jungen Männer nicht in eine Ausnüchterungszelle sperren habe können, da er nicht feststellen habe können, dass die jungen Männer alkoholisiert waren, sie haben nicht nach Alkohol gerochen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 5). In der Verhandlung am 14.01.2019 gab er dazu im Widerspruch an, dass die drei jungen Männer alkoholisiert waren, er aber nicht gewusst habe, ob sie außer Alkohol noch Drogen konsumiert haben und es so sei, dass Menschen unter Drogeneinfluss nicht in die Ausnüchterungszelle eingesperrt werden dürfen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 9). Weiters schilderte der BF1 in der Verhandlung am 24.07.2018, dass jener junge Mann, der sich nachher umgebracht habe, die Mitwirkung an der Drogenuntersuchung durch den Notarzt verweigert hätte. Dazu gab der BF1 erläuternd an: "Er wollte es nicht machen, obwohl er in Handschellen war. Er hat versucht, den Arzt zu beißen. Deshalb musste ich ihn in eine Zelle einsperren." (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 6). Im Widerspruch dazu verneinte der BF1 in der Verhandlung am 14.01.2019, dass der Arzt versucht hätte, ihn zu untersuchen und erwähnte auf Nachfragen auch mit keinem Wort, dass der junge Mann den Arzt hätte beißen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 10). Hinzu kommt, dass er den Umstand, warum der Arzt in nicht untersucht hätte, im Wesentlichen so schilderte, dass er in der Polizeidienstelle randaliert hätte, als man ihm die Handschellen abgenommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 10). Die Darstellung der Vorfälle weichen sohin in markanten Punkten völlig voneinander ab.

Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass er beim Bundesamt ausdrücklich und wiederholt eine Videoüberwachung der Haftzelle erwähnte, die danach verschwunden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 6 und 7), wobei er diesen Umstand auch noch einmal in der Beschwerdeschrift thematisierte. In den fortgesetzten Beschwerdeverhandlung wurde seitens des BF diese Videoüberwachung mit keinem einzigen Wort auch nur angedeutet, auch nicht auf die Frage, ob die Zelle nicht überwacht gewesen wäre (Vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 10).

Hinzu kommt, dass die chronologische Schilderung der Vorfälle nach dem XXXX in der Beschwerdeverhandlung deutliche Abweichungen zu seiner Darstellung beim Bundesamt enthielt. So gab er beim Bundesamt an, dass er nach den Vorfällen am XXXX schon am XXXX von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden wäre, wo ihm auch gesagt worden wäre, dass die Videoüberwachung in der Zelle überprüft werden würde. Am XXXX wäre er dann vom Dienst suspendiert worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung gab er an, am XXXX beim diensthabenden Staatsanwalt gewesen zu sein, wo ihm mitgeteilt worden wäre, dass er abwarten müsse, bis er eine schriftliche Ladung bekomme. Bei seinem Dienstantritt am XXXX - dazu erklärte der BF1 noch, dass sie immer 24 Stunden Dienst und 48 Stunden frei hätten - wäre er dann vom Dienst suspendiert worden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 6). Auffällig ist auch der Umstand, dass der BF1 beim Bundesamt vorbrachte, dass er nach dem Gerichtstermin am XXXX , vom nächsten Tag an 5-6 Tage immer bei einem Untersuchungsbeamten gewesen wäre und den ganzen Tag dort verbracht hätte. Als er dann im September wieder zum Untersuchungsbeamten gegangen wäre, hätte er erfahren, dass dieser ausgewechselt worden wäre und nun nicht mehr wegen fahrlässiger, sondern absichtlicher Tötung gegen ihn ermittelt werden würde (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 6). In der Beschwerdeverhandlung gab er abweichend dazu an, dass der Gerichtstermin am XXXX gewesen wäre, wobei er nach 4 bis 5 Tagen wieder zum Untersuchungsbeamten gegangen wäre, und dabei feststellen hätte müssen, dass der Untersuchungsbeamte ausgetauscht worden wäre und nunmehr wegen absichtlicher Tötung gegen ihn ermittelt werden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 6).

Als besonders gravierend erweist sich jedoch der Umstand, dass auch ein vom BF1 selbst vorgelegtes Beweismittel nicht mit den von ihm dargestellten Vorfällen übereinstimmt. So wurde vom BF1 ein angeblicher von seinem Vater eingeholter, mit 30.08.2017 datierter Auszug aus dem Zentralarchiv des mongolischen Hauptpolizeiamtes vorgelegt. Dem Dokument zufolge wäre der BF1 ab dem XXXX seines Dienstes bei der Polizei enthoben worden, weil er XXXX ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hätte. Unter Vorhalt dieser völligen Abweichung zu seiner Darstellung, wonach er am selben Tag wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung einer von ihm festgenommenen Person vom Dienst suspendiert worden wäre, wobei auch nie von einem Verkehrsunfall die Rede war, vermochte der BF1 mit seinem Erklärungsversuch, dass man vielleicht die wahren Gründe seiner Suspendierung verschleiert hätte, damit der mongolische Innenminister keine Verantwortung für ihn tragen hätte müssen, nicht zu überzeugen.

Hinzu kommt, dass der BF1 die genaue Funktion bzw. Position des XXXX , von dem die Verfolgung gegen ihn letztlich ausgegangen wäre, nicht gleichbleibend wiedergeben konnte. So gab er in der Verhandlung am 24.07.2018 auf explizites Nachfragen an, dass jener der XXXX gewesen wäre, wobei er auf weiteres Nachfragen, wer XXXX , erklärte, dass XXXX wären (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 11). In der Verhandlung am 14.01.2019 erklärte er dazu auf die gleiche Frage völlig abweichend, dass noch ein XXXX , die für die XXXX zuständig gewesen wären, XXXX wären. Auffällig ist auch, dass der BF1 den Vornamen von XXXX mit der Begründung, dass Menschen in der Mongolei nicht mit Vorname angesprochen werden, nicht nennen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2018, S. 11), anderseits aber später auf einen Vorhalt in Zusammenhang mit Ermittlungsergebnissen erklärte, dass XXXX ein gängiger Name sei und drei Personen mit diesem Namen XXXX in der Mongolei innehätten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019, S. 11).

Letztlich ist noch abschließend darauf hinzuweisen, dass es sehr ungewöhnlich erscheint, dass die BF2, die mit ihrem Gatten zusammen das Herkunftsland verlassen hatte, auch nach der Flucht kaum etwas zu dessen Fluchtgründen sagen konnte, obwohl sie wegen seiner Probleme das Heimatland verlassen hätte müssen. Hierzu ist noch zu ergänzen, dass das Bundesamt hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF gerade auch den Umstand hervorgehoben hat, dass die BF2 in der Erstbefragung am 29.10.2015 noch den Fluchtgrund, nämlich dass der BF1 von einem Vater, der eine hö XXXX habe, für den Tod dessen Sohnes verantwortlich gemacht werde (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 29.10.2015, S. 5), nennen konnte, diesen jedoch in der Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017 trotz Nachfragens nicht einmal ansatzweise mehr wiederholen konnte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 22.08.2017, S. 5).

Für die übrigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

[...]

Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

[...]"

Die Erkenntnisse wurden den ASt am 01.02.2019 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 28.02.2019 stellten die ASt die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der zuvor genannten Verfahren und begründeten diese konkret damit, dass der ASt1 am 17.02.2019 einen (Internet-) Artikel in mongolischer Sprache gefunden habe, in welchem von einem Dacheinsturz in einer Untersuchungshaftanstalt berichtet werde. Der ASt1 habe zu seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er infolge eines Dacheinsturzes aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2019, Zl. W182 2187813-1/31E, sei unter anderem damit begründet worden, dass ein solcher Dacheinsturz durch einen Vertrauensanwalt nicht bestätigt werden habe können. Weiters wurde in Kopie eine in mongolischer Sprache verfasste Urkunde vom 18.02.2019 beigelegt, die beweisen solle, dass der XXXX tatsächlich zu Tode gekommen sei. Der Artikel und die Urkunde würden neue Beweismittel darstellen, die den BF zum Zeitpunkt der Verhandlung unverschuldet nicht zur Verfügung gestanden seien. Dazu wurden zusätzlich Anträge auf Verfahrenshilfe nach §8a VwGVG unter Beilegung von Vermögensbekenntnissen gestellt.

4. Eine Übersetzung des in den Wiederaufnahmeanträgen als Kopie beigelegten, undatierten Artikels hat - entgegen der Behauptungen im Wiederaufnahmeantrag - keinen Hinweis auf einen Dacheinsturz in der betreffenden Untersuchungshaftanstalt enthalten. Vielmehr wir darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersuchungshaftanstalt " XXXX " überbelegt sei und deshalb ein neues Haftgebäude errichtet werde. Ein Dacheinsturz oder ein sonstiger Unglücksfall wird im Artikel weder hinsichtlich des alten noch des neuen Gebäudes auch nur angedeutet. Die in Kopie vorgelegte, angeblich von einem Vorsteher eines Bezirkes der mongolischen Hauptstadt ausgestellte "Bestätigung" enthält lediglich die Information, dass eine Person namens XXXX an einer bestimmten Adresse in der Hauptstadt gewohnt habe und am 12.07.2015 verstorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelfrei aus den hg. Akten zu den Zlen. W182 2187813-1/31E, W182 2187815-1/28E, W182 2187811-1/19E, W182 2187809-1/19E und W182 2212586-1/4E, sowie den gegenständlichen Anträgen vom 28.02.2019 ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A) I.:

1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten; dabei kommt es auf den Ablauf der Revisionsfrist nicht an (VfGH 13.12.2016, G 248/2016-9, G 337/2016-10, G 383/2016-5; vgl. zuvor schon VwGH 28.04.2016, Ro 2016/12/2007).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller geltend zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 stattfinden.

Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben zur Rechtzeitigkeit im gegenständlichen Antrag und in Zusammenschau mit der mit 18.02.2019 datierten mongolischen Bestätigung erscheint die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt und sind somit die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

2. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.

Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, die mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der Wiederaufnahmewerber aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Diesbezüglich führte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089, aus: "Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des VwGH für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (Hinweis E vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag das E vom 24.08.2004, 2003/01/0431, mwH; die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene hg. Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 übertragbar)."

Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt jedoch nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).

Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197, mit Hinweis auf E 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

3. Die von den ASt vorgelegten Beweismittel erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Was den vorgelegten Artikel betrifft, hat eine Übersetzung ergeben, dass die in den gegenständlichen Anträgen aufgestellte Behauptung, dass darin über einen Dacheinsturz in einem Untersuchungsgefängnis berichtet würde, nicht zutrifft. Unabhängig davon wäre aber selbst bei Wahrunterstellung eines derartigen Dacheinsturzes für die ASt nichts gewonnen, zumal dieser Umstand nur ein einziges Indiz unter vielen weiteren, zum Teil wesentlich gewichtigeren Argumenten, die deutlich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des ASt1 sprechen, betreffen würde (vgl. dazu auch die unter Punkt I.2.2. wiedergegebene Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zl. W182 2187813/31E). Dem Wahrheitsgehalt dieses angeblichen Vorfalls kommt diesbezüglich sohin keinesfalls eine "tragende" Rolle zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des ASt1 zu, die geeignet wäre, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.

Das gleiche gilt umso mehr für die in Kopie vorgelegte, angebliche Urkunde. Dieser kommt unabhängig von der völlig offenen Frage der Echtheit und Richtigkeit auch bereits insofern kaum Beweiskraft zu, als aus dieser weder die Todesursache hervorgeht, noch eine hinreichend bestimmte Zuordnung der Person an die vom ASt1 behauptete Person zulässt, von der die angeblichen Verfolgungshandlungen ausgegangen wären. Dies gilt umso mehr, als der ASt1 hinsichtlich letzterer Person nicht einmal in der Lage war, widerspruchsfreie und hinreichend detaillierte Angaben zu deren vollständigen Namen und genauen Position darzutun.

Die vorgelegten Beweismittel erweisen sich sohin bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, die Angaben der ASt zum Fluchtvorbringen in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu bestätigen, oder sonst die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit des ASt1 in Zweifel zu ziehen.

Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die neu vorgelegten Beweismittel die entscheidungsrelevanten Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren kein Raum.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

2.3. Zu Spruchpunkt A) II.:

§ 8a Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind u.a. Kriterien maßgeblich, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität - die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage - des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Diese Kriterien werden von den Ast jedoch nicht erfüllt.

Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme stützen sich ausschließlich auf zwei neu hervorgekommene Beweismittel, die sich - wie bereits unter Punkt II.2.2. ausführlich dargelegt - bereits in einer Grobprüfung ihrem Inhalt nach offensichtlich als untauglich erweisen, in Abweichung zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, Zlen. W182 2187813-1/31E, W182 2187815-1/28E, W182 2187811-1/19E, W182 2187809-1/19E und W182 2212586-1/4E, ein abweichendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.2. und II.2.3. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe, Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2187811.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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