Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2202186-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals: XXXX ), geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. 1137036101-171357397, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. In Österreich lebe ihr Verlobter namens XXXX , der ca. 67 Jahre alt sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Kindesalter mit ihren Eltern aus Nigeria ausgereist und habe sich bis zum Jahr 2011 in Libyen aufgehalten. Von Libyen aus sei sie nach Italien gereist, wo sie sich von Juli 2011 bis September 2017 aufgehalten habe. Nachdem sie ihren nunmehrigen Verlobten kennengelernt habe, habe sie regelmäßige Besuche in Österreich unternommen.
Ihr Aufenthaltstitel in Italien sei nicht mehr verlängert worden. Dieser sei bis 2016 gültig gewesen. Danach habe sie keinen neuen mehr erhalten. Bevor sie ihren jetzigen Verlobten kennen gelernt habe, sei die Beschwerdeführerin vom italienischen Staat unterstützt worden. Danach sei sie von ihrem Verlobten unterstützt worden. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Ihr Asylverfahren in Italien sei abgeschlossen. Gegen eine Rückkehr nach Italien spreche, dass die Beschwerdeführerin lieber bei ihrem Verlobten bleiben wolle.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2011 in Italien einen Asylantrag stellte.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 06.12.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 43).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.12.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 02.01.2018 gab die italienische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und sie über eine italienische Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2020 verfügt (vgl. AS 89).
1.4. In der Folge wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese trotz nachweislich zugestellter Ladung bereits zweimal gar nicht und einmal um eineinhalb Stunden verspätet zu einer Einvernahme des Bundesamtes erschienen ist. Weiters wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien übermittelt und eine siebentägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 16.03.2018 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX 2018 mit dem Österreicher XXXX , geb. XXXX , verheiratet sei. Nach Italien könne sie nicht zurück, weil sie dort niemanden habe und sich die Lage für Flüchtlinge momentan prekär darstelle. Unter Zitierung von Berichten von Ärzte ohne Grenzen vom August bzw. vom September 2017 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau der Gruppe der vulnerablen Personen angehöre und daher massiv von menschenunwürdigen Bedingungen betroffen wäre. Hinzu komme, dass ihr Ehegatte aufgrund seines Alters auf ihre Unterstützung im Alltag angewiesen sei.
Im Akt befindet sich die Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , geb. XXXX , vom XXXX 2018, ausgestellt vom Standesamt XXXX (vgl. AS 179).
1.5. Am 02.05.2018 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt ihres Nichterscheinens bzw. verspäteten Erscheinens zu vorangegangenen Einvernahmeterminen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in XXXX wohne und es daran liege, wenn sie zu spät komme. Am 21.02.2018 sei sie nicht erschienen, weil sie am XXXX 2018 die Hochzeit gehabt habe. Am 12.02.2018 sei sie vier Stunden "hier" gewesen und habe im Warteraum gewartet.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 257).
1.6. Am 09.05.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch, im Zuge derer sie zunächst vorbrachte, ein Problem in der Bauchregion zu haben. Sie sei im Spital gewesen, sei jedoch nicht behandelt worden, da sie keine Grundversorgung habe. Ihr sei gesagt worden, sie müsse operiert werden und ihr Mann müsse die Operation bezahlen. Er habe jedoch gesagt, dass er das nicht könne. Die Beschwerdeführerin nehme Antibiotika. Sie habe bereits zwei Fehlgeburten gehabt und nehme Tabletten für den Fall einer neuerlichen Schwangerschaft, damit sie das Kind nicht verliere. Die Frage, ob sie medizinische Befunde habe, bejahte die Beschwerdeführerin und gab dazu an, dass sie diese in Italien habe. Dort hätten die Probleme angefangen und sie habe sich dort behandeln lassen. Sie hätte operiert werden sollen, habe allerdings zu viel Angst gehabt. Die Beschwerdeführerin sei in Italien medizinisch behandelt worden.
In Österreich habe sie ihren Ehemann. Ihn habe sie im Jahr 2016 in Rom kennengelernt. Zwei Wochen später - im März 2016 - habe sie ihn das erste Mal in Wien besucht. Seit XXXX 2016 sei die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann gemeldet, sei aber immer wieder hin- und hergereist. Im Jahr 2017 sei sie gekommen, um ihn zu besuchen. Als sie versucht habe, nach Italien zurückzugehen, habe man sie zurückgebracht. Dann habe sie die Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen. Ihr Mann zahle und kaufe alles. Wenn sie ihn um Geld bitte, gebe er es ihr. Manchmal flechte sie schwarzen Frauen die Haare. Sie unternehme nicht viel mit ihrem Mann, da er das nicht möge. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihn, da er Parkinson habe. Sie helfe ihm beim Waschen und gebe ihm zu Essen.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien anzuordnen, gab die Beschwerdeführerin an, wenn man sie nach Italien zurückschicke, wäre das kein Problem für sie. Sie könne aber ihren Mann nicht alleine lassen. Er habe zwar eine Tochter, aber diese komme ihn nur ab und zu besuchen. Ihr Mann gehe nicht mit der Beschwerdeführerin nach Italien, weil er in Österreich sein eigenes Leben habe. Er sei in Pension. Jemand müsse ihn waschen, duschen und anziehen. Ihr Mann habe auch Atemprobleme und huste in der Nacht. Vor der Zeit mit der Beschwerdeführerin habe ihr Mann eine Nachbarin gehabt, die ihn betreut habe. Dann habe sie etwas gestohlen und sei "weg" gewesen. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien habe die Beschwerdeführerin nichts zu sagen.
Am Ende der Einvernahme stellte die Rechtsberaterin den Antrag, den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen zum Beweis des aufrechten Familienlebens einzuvernehmen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführerin sei in Italien asylberechtigt [wohl gemeint: subsidiär schutzberechtigt]. Sie sei mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Festgestellt werde, dass ein Familienleben bestehe und er den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin verdiene. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben. Ebenso werde festgestellt, dass erst nach der Asylantragstellung die standesamtliche Heirat in Österreich durchgeführt worden sei. Fest stehe, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit dem Jahr 2016 kennen würden und sich besucht hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 27 unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation in Italien, darunter auch zur Lage von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Ladungen nicht zur Einvernahme erschienen sei und ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch ins Leere gehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der Antwort von Italien stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Italien den Status einer Asylberechtigten [wohl gemeint: subsidiär Schutzberechtigten] habe. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offenbar keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des Aufenthalts und andererseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin realistischerweise zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet davon ausgehen habe können, dass ihr ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin sei besonders hervorzuheben, dass ihre standesamtliche Eheschließung erst am XXXX 2018 in Österreich stattgefunden habe. Sie sei illegal eingereist und habe nicht versucht, auf legalem Weg ein Familienleben mit ihrem Gatten aufzubauen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Status der Asylberechtigten [wohl gemeint: subsidiär Schutzberechtigten] zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Hinblick auf ihren Ehegatten sei von einem relevanten Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen, da sie bereits entsprechende Schritte im Hinblick auf ein gemeinsames Familienleben - einschließlich der standesamtlichen Eheschließung - gesetzt habe. Durch eine Außerlandesbringung werde daher in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingegriffen. Allerdings sei im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte kein besonders ausgeprägtes Familienleben führen würden. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und bestünden auch keine gegenseitigen qualifizierten Abhängigkeiten. Aus heutiger Sicht würden sie kaum etwas gemeinsam unternehmen. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren Ehemann lediglich im Haushalt und helfe ihm beim Anziehen und beim Duschen. Auch die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet vermöge kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin sei rechtmäßig. Ferner sei hervorzuheben, dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor ihrem Aufenthalt in Österreich sehr gut auch ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin zurechtgefunden habe. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass es die Behörde trotz Antrags der Rechtsberatung unterlassen habe, den Gatten der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen. Daher werde der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Gatten der Beschwerdeführerin gestellt zum Beweis, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe, ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe und der Ehegatte auf die Pflege und Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Nicht nur das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben, sondern auch jenes ihres Gatten würde verletzt werden, wenn die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werde.
Unter Zitierung eines Berichtes von OSAR vom August 2016 wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der Schwächen im Aufnahmesystem Italiens Menschen ohne jede Unterstützung auf der Straße landen würden. Dies betreffe sowohl Asylwerber als auch Menschen, die in Italien bereits internationalen Schutz erhalten hätten. Wie aus den von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten hervorgehe, sei die Unterbringungssituation in Italien unsicher. Italien bemühe sich nur sehr begrenzt um die Integration von Flüchtlingen und es sei schwer für diese, eine legale Beschäftigung zu finden. Unter Verweis bzw. Zitierung der Länderfeststellungen des Bundesamtes wurde weiters ausgeführt, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin und die medizinische Versorgung in Italien keineswegs sichergestellt seien. Aktenwidrig erscheine die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren körperlichen Krankheit leide. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie an Schmerzen im Bauchbereich leide, die durch zwei Fehlgeburten verschlimmert worden seien. Weiters habe es die Behörde verabsäumt zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin ihren an Parkinson erkrankten Mann pflege und er auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Die belangte Behörde habe hinsichtlich Art. 8 EMRK eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zulässig wäre. Bei einer Rückkehr nach Italien hätte die Beschwerdeführerin keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte und würde trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten. Auch sei nicht sicher, ob dieser verlängert werden würde.
3.2. Am 28.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz ein, der nunmehr im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters eingebracht wurde. In diesem wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
4. Mit Eingabe vom 01.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin - nunmehr wieder im Wege der sie ebenfalls vertretenden Rechtsberaterorganisation - vor, dass mit der letzten Novellierung des Asylgesetzes die Zurück- bzw. Abschiebung im Fall einer § 4a Entscheidung an keine Frist mehr gebunden sei. Diese Bestimmung erscheine verfassungswidrig. Wenn eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aus faktischen, von ihr nicht verschuldeten Gründen nicht möglich sei, müsse das Verfahren nach Ablauf einer gewissen Frist in Österreich zugelassen werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller in diesem Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden könne. Dies setze voraus, dass er in diesen Staat auch tatsächlich - sei es freiwillig oder durch Abschiebung - einreisen könne. Wenn nun der zur Aufnahme verpflichtete Staat der Überstellung nicht zustimme oder die Anfrage zur Übernahme nicht beantworte, gebe es keine Möglichkeit den höchstgerichtlichen Vorgaben zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei "refugee in orbit", da sie weder in den Staat zurückkehren könne, der ihr einen Schutzstatus gewährt habe noch in Österreich zum Asylverfahren zugelassen worden sei.
5. Mit Schreiben vom 06.05.2019 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die italienischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführerin über den Flughafen Rom zugestimmt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, verließ Nigeria bereits im Kindesalter und lebte bis zum Jahr 2011 in Libyen. Von Libyen aus reiste sie nach Italien, wo sie am XXXX 2011 einen Asylantrag stellte, ihr in weiterer Folge der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum XXXX 2020 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte in Italien begab sich die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Ihren eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin fallweise unter Problemen in der Bauchregion, nimmt Antibiotika und hatte bereits zwei Fehlgeburten. Diese Probleme bestanden schon in Italien und wurden dort behandelt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX 2018 den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte leben im gemeinsamen Haushalt und unterstützt die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten im Alltag, insbesondere bei täglichen Verrichtungen wie Duschen, Anziehen, Kochen etc. Im Gegenzug finanziert der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Ehe- bzw. Familienleben. Festgestellt wird sohin, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein aufrechtes Familienleben besteht. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wird nicht festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 06.12.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Italien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borso lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigte in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria sowie zum folgenden Aufenthalt in Libyen sowie zur nunmehrigen Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Ergänzend ergibt sich die Feststellung zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zur Erteilung einer bis zum XXXX 2020 gültigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 02.01.2018. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung, ihr Aufenthaltstitel in Italien sei nicht verlängert worden bzw. sei nur bis 2016 gültig gewesen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien am XXXX 2011 ergibt sich darüber hinaus aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge fallweise unter Problemen in der Bauchregion leidet, Antibiotika nimmt und bereits zwei Fehlgeburten hatte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Einvernahme vom 09.05.2018. Auf diesem Vorbringen gründet auch die Feststellung, dass diese Probleme schon in Italien bestanden und dort behandelt wurden. Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Behandlungsbedürftigkeit indizieren. Auch mit der Beschwerde, die die Feststellung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren körperlichen Krankheit leide, als aktenwidrig bezeichnet, wurden keine medizinischen Unterlagen bzw. ärztliche Bestätigungen vorgelegt, die diese Behauptung stützen würden. Sohin gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen.
Die Feststellung zur standesamtlichen Eheschließung der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX 2018. Die Feststellungen zum Leben im gemeinsamen Haushalt und zur Unterstützung ihres Ehegattens bei der Verrichtung alltäglicher Handlungen gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt. An dieser Stelle ist betreffend den Antrag der Rechtsberatung auf zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie betreffend das damit in Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, wozu die Rechtsberatung die Einvernahme des Ehegatten als Zeugen benötigt hätte, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Eheschließung, zur Führung eines gemeinsamen Haushalts, zur Unterstützung des Ehegatten durch die Beschwerdeführerin sowie - letztlich - zum Vorliegen eines aufrechten Ehe- bzw. Familienlebens ohnehin der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Auch hat das Bundesamt festgehalten, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien einen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und ist nicht ersichtlich, welches (wohl von der Rechtsberatung erwünschte) anderslautende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die Einvernahme des Ehegattens bewirkt hätte werden können. Sollte die Rechtsberatung der Ansicht sein, das Bundesamt hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht gerechtfertigt ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 05.06.2019 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Ehe- bzw. Familienleben finanziert, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben. Im Gesamtzusammenhang betrachtet war sohin die Feststellung zu treffen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein aufrechtes Familienleben besteht. Zur Negativfeststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Ehemannes nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten nicht gesprochen werden kann. Wie festgestellt unterstützt die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bei der Verrichtung von alltäglichen Handlungen wie Duschen und/oder Anziehen und kümmert sich auch um seine Verpflegung. Hieraus resultiert allerdings keine Abhängigkeit des Ehegatten von der Beschwerdeführerin. Zum einen gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass die Betreuung ihres Mannes vor ihrer Eheschließung ebenso funktioniert habe und zum anderen wurde eine Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, die über die von der Beschwerdeführerin erwähnten Hilfestellungen im Alltag hinausgehen, nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass medizinische Unterlagen und/oder sonstige Bestätigungen, die eine intensive Pflegebedürftigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin indizieren und gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien sprechen, nicht vorgelegt wurden. Auch gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 09.05.2018 selbst an, dass ihr Ehemann nicht mit ihr nach Italien gehe, weil er in Österreich sein eigenes Leben habe und hier in Pension sei (vgl. AS 289). Dass ihr Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen die Beschwerdeführerin nicht nach Italien begleiten könnte, wurde nicht einmal ansatzweise erwähnt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 30.07.2018. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. In der Einvernahme vom 09.05.2018 brachte sie vor, ihr Mann "kaufe und zahle alles" (vgl. AS 287). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen - Aufenthaltsberechtigungen für jeweils fünf Jahre, Zugang zu Sozialwohnungen sowie zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin selbst wollte sich zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes in ihrer Einvernahme vom 09.05.2018 zu Italien nicht äußern. In der Stellungnahme vom 16.03.2018 wurde den Länderberichten des Bundesamtes ebenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Die dort zitierten Berichte von Ärzte ohne Grenzen beziehen sich ausschließlich auf Personen, die sich in Italien im Asylverfahren befinden sowie auf illegale Migranten, und nicht auf Schutzberechtigte. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin, die im Übrigen selbst keine menschenrechtswidrige Behandlung in Italien vorgebracht hat, der Gruppe der vulnerablen Personen angehören soll, lässt sich den zitierten Berichten von Ärzte ohne Grenzen sohin nicht entnehmen. Aber auch die Beschwerde tritt in ihren Ausführungen den Länderberichten des Bundesamtes nicht substanziiert entgegen. Zum einen stammt der zitierte Bericht vom August 2016 und ist sohin deutlich älter als die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte und zum anderen stützt sich die Beschwerde in ihrer Argumentation betreffend die Unterbringungssituation in Italien selbst auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst weder Kritik an ihrer Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien vorgebracht noch etwaige Rückkehrbefürchtungen geäußert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Italien der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 01.03.2019, die nunmehr gültige Bestimmung des § 4a AsylG erscheine verfassungswidrig, da die Zurück- bzw. Abschiebung nunmehr an keine Frist mehr gebunden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Gesetzgeber hat den letzten Satz des § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 "§ 4 Abs. 5 gilt sinngemäß" in der nunmehr gültigen Fassung des § 4a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 56/2018, ohne Übergangsbestimmung ersatzlos gestrichen, sodass in Fällen des § 4a AsylG (im Gegensatz zu den Fällen des § 4) die Dreimonatsfrist zur Zurück- bzw. Abschiebung des Fremden seit 01.09.2018 nicht mehr zur Anwendung gelangt. Eine Verfassungswidrigkeit kann nicht erkannt werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Drittstaatsicherheit bezieht, übersieht sie, dass es sich fallgegenständlich nicht um "Drittstaatsicherheit" (§ 4 AsylG), sondern um "Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz" (§ 4a AsylG) handelt. Letztlich ist noch zu den geäußerten Bedenken für den Fall, dass der Staat, der Schutz gewährt hat, der Überstellung nicht zustimme oder die Anfrage zur Übernahme nicht beantworte, darauf zu verweisen, dass Italien im vorliegenden Fall der Überstellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. OZ 9). Das Vorbringen betreffend "refugee in orbit" geht sohin ins Leere.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Betreffend ihren Aufenthalt in Italien von 2011 bis 2017 ist zunächst darauf zu verweisen dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorbringen in der Erstbefragung noch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren in Italien kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass sie in Italien Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden gehabt habe oder dass ihr der Zugang zu Unterkunft und/oder Versorgung verwehrt worden wäre. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 09.05.2018 an, wenn man sie nach Italien zurückschicken würde, wäre das kein Problem für sie (vgl. AS 289). Sie sei von italienischen Staat unterstützt worden (vgl. AS 23). Als einzigen Grund für ihre Antragstellung in Österreich nannte die Beschwerdeführerin den Wunsch mit ihrem Verlobten bzw. späteren Ehemann zusammenzuleben. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin jedoch keine Behandlung durch Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Offenbar - das zeigt auch der bis XXXX 2020 gültige italienische Aufenthaltstitel - war weder die Durchführung des Asylverfahrens noch die Behandlung der Beschwerdeführerin als Asylwerberin und in der Folge als subsidiär Schutzberechtigte durch die italienischen Behörden zu beanstanden.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte. Diese erhalten (ebenso wie anerkannte Flüchtlinge) eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre, die der Beschwerdeführerin offenbar auch problemlos erteilt worden war. Ferner haben Asylberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialwohnungen und zu medizinischer Versorgung. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens der italienischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Somit kann