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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des L in Randegg, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. August 1997, Zl. Senat-B-97-019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Verwaltungsstrafangelegenheit nach dem Niederösterreichischen Tierschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 30. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die (selbst verfaßte) Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel in insgesamt neun näher bezeichneten Punkten zu innerhalb von drei Wochen ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb der Frist brachte der Beschwerdeführer einen mit 26. November 1997 datierten Schriftsatz in einfacher (statt dreifacher) Ausfertigung ein, in den er nicht in allen Punkten des Verbesserungsauftrages nachkommt, u.a. jedoch um Bestellung eines näher genannten Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ersucht.
Der mit 26. November 1997 datierten Eingabe wurde u.a. eine Kopie des angefochtenen Bescheides sowie ein aktuelles Vermögensbekenntnis beigelegt. Ferner gab der Beschwerdeführer den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie die seiner Meinung nach die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darlegenden Gründe bekannt. Es wurde jedoch insbesondere unterlassen, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren (insbesondere in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen sowie zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.
Mit hg. Beschluß vom 18. Dezember 1997 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Eine weitere Ergänzung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Verbesserung seiner Beschwerde ist jedoch auch nach der am 26. Jänner 1998 erfolgten Zustellung des hg. Beschlusses betreffend die Abweisung des Verfahrenshilfebegehrens durch den Beschwerdeführer unterblieben.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0153, m.w.N.) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020449.X00Im RIS seit
20.11.2000