TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 W119 2149442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W119 2149442-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

I. vom 31.1.2017, Zl. 589685003-1492297, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.2.2014 wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 11. 2013, Zl 12 06.245-BAL, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.5.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 13.11.2013, Zl. 12 06.245-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Am 14.11.2013 konnte der Beschwerdeführer seitens des zustellenden Organs an seiner Postadresse nicht angetroffen werden, sodass der Bescheid hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am 15.11.2013, der Zustellschein langte am 19.11.2013 beim Bundesasylamt ein. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde keine Beschwerde erhoben.

Am 3.2.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Bescheidbeschwerde ein.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester (GZ W119 2149685-1) Mitte November im gemeinsamen Quartier von ihrem zugewiesenen Rechtsberater ohne Begleitung durch einen Dolmetscher aufgesucht worden sei. Ein anderer im Quartier untergebrachter Asylwerber aus Afghanistan habe sich zur Übersetzung bereit erklärt, jedoch auch nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Zuge dieser eingeschränkten Kommunikation hätten der Beschwerdeführer und seine Schwester eine Frage des Rechtsberaters dahingehend verstanden, ob sie sich bei der Behörde beschweren wollten. Aus Angst, in diesem Fall den subsidiären Schutz wieder zu verlieren, hätten sie diese Frage verneint, den Rechtsberater jedoch ersucht, sie bei der Erzielung eines möglichst positiven Ergebnisses in ihren Asylverfahren zu unterstützen. Da der Rechtsberater seine Hilfe zugesagt hätte, wären sie davon ausgegangen, er würde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und ein Rechtsmittel verfassen.

Nachdem sie keine weitere Benachrichtigung erhalten hätten, hätten sie sich schließlich an einen Rechtsberater der Caritas gewandt und diesen gebeten, sich zwecks Ausfolgung einer Kopie des Rechtsmittelschriftsatzes beim zugeteilten Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich zu melden. Letzterer habe jedoch am 21.1.2014 mitgeteilt, dass er in dem Glauben, es wäre seitens des Beschwerdeführers und seiner Schwester kein Rechtsmittel erwünscht gewesen, kein solches erhoben hätte. Ohne Wissen des Beschwerdeführers sei somit aufgrund eines Irrtums über die Absicht zur Erhebung eines Rechtsmittels die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen. Die näheren Umstände, die zum Zustandekommen des Irrtums auf Seiten des Rechtsberaters geführt hätten, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt, der Irrtum aufgrund der unverschuldeten sprachlichen Barriere könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden.

Am 29.11.2016 wurde der Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich hierzu vor dem Bundesamt niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Dabei erklärte dieser im Wesentlichen, nach seiner Zuteilung als Rechtsberater mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen zu haben, um herauszufinden, ob eine Beschwerde gewünscht sei. Er habe ihn und dessen Schwester damals am Morgen aufgesucht, aus der Protokollierung ergebe sich, dass am 18.11.2013 ein Termin für den 19.11.2013 vereinbart worden sei. Üblicherweise bespreche der Rechtsberater mit den betreffenden Personen dem Bescheidinhalt sowie die Rechtsfolgen bzw. Beschwerdemöglichkeiten. Seiner Erinnerung nach handle es sich bei der Schwester des Beschwerdeführers um eine Afghanin, die bereits im jungen Alter in den Iran gegangen sei und beim Fluchtgrund um eine familiäre Angelegenheit. Deswegen habe der Rechtsberater den beiden mitgeteilt, dass eine Beschwerde eher aussichtslos wäre und ihnen erklärt, dass der Bescheid ohne Beschwerde rechtskräftig werde. Die Parteien seien damit einverstanden gewesen, keine Beschwerde zu erheben. Der Rechtsberater habe ihnen noch seine Karte hinterlassen und sie aufgefordert, sich zu melden, falls noch Fragen bestünden. Laut Protokoll habe das Gespräch am 19.11.2013 zwischen 8:30 und 9:00 Uhr stattgefunden, wobei zunächst die Zustellung besprochen worden sei. Daraufhin habe der Rechtsberater dem Bescheidinhalt sowie die Aufenthaltsberechtigung erörtert und den Unterschied zwischen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. erklärt. Auch habe er dargelegt, dass aus seiner Sicht die Entscheidung der Behörde korrekt sei. Beide Parteien hätten vorgebracht, es sei für sie wichtig, in Österreich bleiben zu können. Anschließend habe der Rechtsberater darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterhebung einer Beschwerde der Bescheid rechtskräftig werde. Zuletzt sei noch kurz über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gesprochen worden. Wenn Klienten - trotz des Hinweises, dass eine Beschwerde nicht sinnvoll wäre - trotzdem auf eine solche bestünden, werde auch eine Beschwerde erhoben. Der Dolmetscher sei von den Asylwerbern selber herangezogen worden, der Rechtsberater habe ca. zehn Kollegen, die für ihn telefonisch übersetzen könnten. Wenn er das Gefühl gehabt hätte, dass bei der Übersetzung etwas nicht funktioniere, dann hätte er auch deswegen etwas unternommen. Auch hätte man einen Termin im Büro vereinbaren können, wo ein Kollege Dari spreche. Der Rechtsberater könne sich daran erinnern, dass der Dolmetscher zwar nicht fließend Deutsch gesprochen habe, aber wenn eine einfache Frage gestellt worden sei, habe er eine sinnvolle Antwort erhalten. Er habe mehrmals gefragt, ob es in Ordnung sei, keine Beschwerde zu erheben. Wenn er sich nicht 100-prozentig sicher gewesen wäre, verstanden worden zu sein, dann hätte er etwas dahingehend veranlasst. Er sei bereits seit 2011 in dem Bereich tätig und das erste Mal mit einem solchen Vorwurf konfrontiert.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Nachgefragt, ob er nach Erhalt des Bescheides Kontakt mit dem Rechtsberater aufgenommen habe, erwiderte er, in der Früh von diesem aufgesucht worden zu sein. Der Rechtsberater habe erklärt, dass sie keinen "Passport" bekommen können. Der Beschwerdeführer wisse es nicht, aber er glaube, zwischen "Visum" und "Passport" wäre kein Unterschied. Dieses Gespräch habe, wie er glaube, zwei Monate nach dem Interview, 2013 oder 2014 stattgefunden, die erste Befristung sei "fertig" gewesen. Genau wisse er es nicht mehr. Der Rechtsberater sei zu ihnen gekommen und habe erklärt, dass nach dem Interview ein Bescheid erlassen worden sei und sie sich entscheiden müssen, ob sie das "Visum" oder den "Passport" wollten. Der Beschwerdeführer habe gefragt, was der Unterschied sei. Da es keinen gebe, hätten sie das "Visum" genommen.

Der Rechtsberater habe sie darüber belehrt, dass sie eine Beschwerde machen könnten. Bezüglich der Zustellung habe er erläutert, in zwei Wochen würden sie einen Bescheid bekommen und dann hätten sie in Linz die Karte abgeholt. Laut dem Bescheid, den sie erhalten hätten, hätten sie "positiv Asyl" bekommen und sich die Karte abholen sollen. Nachgefragt, ob sie befürchtet hätten, im Falle einer Beschwerde den subsidiären Schutz zu verlieren, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei deswegen kein Rechtsmittel erhoben worden, weil sie gedacht hätten, es gebe keinen Unterschied. Der Rechtsberater habe gesagt, der Beschwerdeführer und seine Schwester könnten sich zwischen "Passport" und "Visum" entscheiden, der Beschwerdeführer habe damals nicht daran geglaubt, dass es schlecht wäre, ein Rechtsmittel zu erheben.

Ausdrücklich erklärte der Beschwerdeführer, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in seiner Sprache durchgelesen, aber nicht gewusst zu haben, welche Folgen es hätte.

Bei dem Rechtsberatungsgespräch gedolmetscht habe ein im selben Heim wohnhafter Afghane. Er habe jedes Mal übersetzt, wenn etwas gesagt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer erinnern könne, hätten sie im Rahmen des Gespräches mit dem Rechtsberater nichts abgemacht, ob eine Visitenkarte hinterlassen worden sei, wisse er nicht mehr.

Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer an, sie hätten gefragt, ob sie ein Rechtsmittel erheben können und der Rechtsberater habe erklärt, dass sie dies dürften und dann detaillierter noch etwas erzählt. Der Rechtsberater habe erläutert, der Grund, warum sie keinen "Passport" bekommen würden, sei, dass ihre Probleme im Iran begonnen hätten und nicht in Afghanistan. Wenn sie einen "Passport" wollten, dann müssen sie noch ein Interview machen. Der Beschwerdeführer habe damals gesagt, es mache für ihn keinen Unterschied und dann unterschrieben. Übersetzt worden sei der Bescheid nicht. Der Beschwerdeführer glaube, der Rechtsberater habe gesagt, sie würden einen "Passport" bekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Beschwerde erheben wollen.

Die Caritas hätten sie aufgesucht, um Hilfe bezüglich einer Wohnung und einer Arbeit zu erhalten. Den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegt, fragte der Beschwerdeführer, was das sei. Er wisse nicht, ob es sich um seine Unterschrift handle, aber es sehe so aus.

Nach Verlesung der Zeugeneinvernahme des Rechtsberaters erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, der Rechtsberater habe alles richtig beschrieben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.1.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben, in der zunächst auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 28.1.2014 verwiesen und hervorgehoben wurde, dass auf Seiten des Rechtsberaters wegen Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ein Irrtum bestanden hätte. Aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht verschuldeten sprachlichen Barriere habe es seinerseits einen Irrtum hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A):

I.

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

§ 33 VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem

Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist

gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

...

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 3.2.2014 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425).

In einem Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Asylsache kommt es für den Verschuldensvorwurf der auffallenden Sorglosigkeit allein auf den Horizont des Asylwerbers an. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, trifft kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im Nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat (vgl. dazu VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003, zu "kommunikativen Missverständnissen" zwischen einem Asylwerber und den von ihm nicht als Vertreter bevollmächtigten Berater). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl. VwGH 11.05.2017, Zl. Ra 2017/04/0045). Wurde der Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle vom Asylwerber nicht bevollmächtigt, so ist dem Asylwerber - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (Hinweis E 21. April 2005, 2005/20/0080). Soweit die UBAS daher auch eine auffallende Sorglosigkeit "seitens der Rechtsberatungsstelle" annahm, steht das der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen. Maßgeblich ist daher, ob den Asylwerber selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung zu spät erhoben wurde (VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Da keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs er gemäß den damals anwendbaren §§ 32 Abs. 2 iVm 63 Abs. 5 AVG mit 29.11.2013 in Rechtskraft. Weder der Zustellvorgang noch der Ablauf der Rechtsmittelfrist wurden im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder in der gegenständlichen Beschwerde moniert.

Am 3.2.2014 langte beim Bundesamt der gegenständliche Antrag gemäß § 71 AVG samt Bescheidbeschwerde ein. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, dass die Rechtsmittelfrist ohne Wissen des Beschwerdeführers aufgrund eines Irrtums auf Seiten des Rechtsberaters über die Absicht zur Erhebung eines Rechtsmittels ungenutzt verstrichen und dieser Irrtum aufgrund der unverschuldeten sprachlichen Barriere nicht zulasten des Beschwerdeführers zu werten sei. Auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hervorgehoben, dass auf Seiten des Rechtsberaters wegen Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ein Irrtum bestanden hätte.

Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist ein Verschulden des zugewiesenen Rechtsberaters im Asylverfahren dem Asylwerber grundsätzlich nicht zuzurechnen. Im konkreten Fall trifft jedoch den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad Versehens übersteigendes Verschulden daran, dass die Berufung zu spät erhoben wurde:

Wie der Rechtsberater im Rahmen seiner Einvernahme vom 29.11.2016 vor dem Bundesamt angab, vereinbarte er mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester am 18.11.2013 einen Termin für den nächsten Tag und suchte sie am 19.11.2013 in ihrem Quartier auf. Dort erklärte er den beiden, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten hatten, den Bescheidinhalt sowie die Rechtsfolgen und Beschwerdemöglichkeiten. Zudem erörterte er die Aufenthaltsberechtigung und den Unterschied zwischen Spruchpunkt I. und II. des Asylbescheides. Vor allem teilte er ihnen mit, dass eine Beschwerde eher aussichtslos wäre und betonte, dass der Bescheid ohne Beschwerde rechtskräftig wird. Zudem fragte er mehrmals nach, ob es in Ordnung sei, keine Beschwerde zu erheben. Vor dem Bundesamt betonte er, wenn er sich nicht 100-prozentig sicher gewesen wäre, verstanden worden zu sein, dann hätte er etwas dahingehend veranlasst. Beide Parteien hatten vorgebracht, dass es für sie wichtig wäre, in Österreich bleiben zu können.

Die Angaben des Rechtsberaters sind schon deshalb plausibel, als sich aus der Aktenlage eindeutig ergibt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester in ihrem Asylverfahren eine auf ihre Heimat Afghanistan bezogene persönliche Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht haben. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Iran geboren und war nach eigenen Angaben nie in Afghanistan aufhältig, seine Schwester kam als zweijähriges Kind in den Iran. Der Fluchtgrund bezieht sich auf Scheidungsprobleme der Schwester des Beschwerdeführers und eine angebliche Verfolgung der Familie durch deren Exmann im Iran. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Rechtsberater den Beschwerdeführer und seine Schwester in ihrem gemeinsamen Beratungsgespräch von der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Asylbescheides überzeugen konnte, da beide den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten hatten und in Österreich bleiben konnten. Auch ist dem erfahrenen Rechtsberater darin zu folgen, dass er es gemerkt hätte, wenn grobe Übersetzungsprobleme bestanden hätten, zumal er - wie aus seinen Angaben eindeutig hervorgeht - jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, einen darisprechenden Dolmetscher zu organisieren. Es ist somit davon auszugehen, dass der Rechtsberater korrekt gehandelt hat und zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester seinerzeit auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

Dies bestätigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 29.11.2016 selbst angab, der Rechtsberater habe sie über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung aufgeklärt und detaillierter etwas erzählt. Er hätte ihnen erläutert, der Grund, warum sie keinen "Passport" (wohl gemeint: Asyl) bekommen würden, sei, dass ihre Probleme im Iran begonnen hätten und nicht in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe damals gesagt, es mache für ihn keinen Unterschied und keine Beschwerde erheben wollen. Nach Verlesung der Zeugeneinvernahme des Rechtsberaters erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, jener habe alles richtig beschrieben. Schon alleine deshalb ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich tatsächlich kein Rechtsmittel erheben wollte und ihm somit das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist voll zuzurechnen ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Gegensatz zum Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung, der Beschwerdeführer und seine Schwester laut seinen eigenen Angaben die Caritas - die sich um den Wiedereinsetzungsantrag gekümmert hat - nur deshalb aufgesucht haben, um Hilfe bezüglich einer Wohnung und einer Arbeit zu erhalten. Vor allem ist anzumerken, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer seinen eigenen Antrag auf Wiedereinsetzung vorlegte und dieser nachfragte, warum es sich handle. Er wisse nicht, ob es seine Unterschrift auf dem Schriftstück sei, aber er schaue so aus. Auch dies spricht nicht dafür, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. die Beschwerde ein tatsächliches Anliegen des Beschwerdeführers war bzw. ist. Dies bestätigt sich auch dadurch, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt drei Jahre später offensichtlich immer noch nicht den Unterschied zwischen "Visum" (gemeint: subsidiärer Schutz) und "Passport" (Asyl) gemerkt hatte, wie sich seinen Antworten entnehmen lässt. Zudem widersprach der Beschwerdeführer ausdrücklich den Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, er und seine Schwester hätten die Frage, ob sie ein Rechtsmittel erheben wollten, deshalb verneint, weil sie Angst hätten, in diesem Falle den subsidiären Schutz wieder zu verlieren.

Die Beschwerde gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 31. 1. 2017 ist damit abzuweisen. Das Bundesamt hätte die Antragsabweisung jedoch auf die Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 1 VwGVG stützen müssen, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die Abweisung der Beschwerde hat daher unter einer entsprechenden Maßgabe zu erfolgen.

II.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32 AVG bestimmt:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Der Bescheid vom 13. 11. 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 15. 11. 2013 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 29. 11. 2013 in Rechtskraft.

Die Beschwerde vom 3. 2. 2014 erweist sich somit als verspätet und ist zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Frist, Fristablauf, Fristversäumung, Verschulden, Verspätung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W119.2149442.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten