TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W102 1421215-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4
FPG §55 Abs5

Spruch

W102 1421215-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.09.2018, Zl. XXXX - XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 01.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2020 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 17.08.2011 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan auswies. Die erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2011 hinsichtlich Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. (§ 8 AsylG) wurde der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2012 erteilt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, die Lage sei weder sicher noch stabil, variiere aber regional. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig, verfüge aber in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke, seine Familie halte sich in Pakistan auf. Er verfüge über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul. Ausreichende staatlich Unterstützung sei unwahrscheinlich. Deshalb und im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 13.08.2012, vom 16.07.2014 und vom 31.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer jeweils mit Bescheid vom 03.09.2013, vom 25.09.2014 und vom 19.09.2016, eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuletzt bis zum 29.09.2018 erteilt.

Am 01.08.2018 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um die höchstzulässige Dauer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018, zugestellt am 25.09.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 17.09.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage habe sich geändert. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er habe aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes massiv an Lebenserfahrung gewonnen. Auch mit seinem Aufenthalt in Österreich habe der Beschwerdeführer unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, dies sei im Fall einer Rückkehr hilfreich. In Afghanistan könne der Beschwerdeführer auf Verbindungen der Volksgruppe der Paschtunen, auf Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen sowie auf internationale und nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer zurückgreifen. Der Beschwerdeführer habe auch Deutschkurse besucht und damit Bildung genossen. Er verfüge über schulische Grundausbildung und Arbeitserfahrung als Hirte und Hilfsarbeiter. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund. Weiter zitiert die belangte Behörde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führt aus, aus der Entscheidungspraxis ergebe sich, dass ein soziales oder familiäres Netzwerkt nicht erforderlich sei, soweit es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und Schulbildung handle, um von einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können.

3. Am 18.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, an der Situation habe sich nichts verändert. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation entwurzelter Afghanen habe sich geändert, reiche für eine Aberkennung nicht aus.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 05.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation und seinen Lebensumständen in Österreich befragt.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Medizinische Unterlagen

* Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse

* Teilnahmebestätigung für Werte- und Orientierungskurs

* Dienstvertrag des Beschwerdeführers

* Überlassungsmitteilung betreffend den Beschwerdeführer

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari, etwas Urdu und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Takhar geboren. Im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat nach Pakistan aus.

Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht und ist Analphabet. Im Herkunftsstaat hat er als Hirte und in Pakistan etwa drei oder vier Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Die Mutter des Beschwerdeführers, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester des Beschwerdeführers leben in Peshawar, Pakistan beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, der die Familie versorgt. Zu ihnen besteht Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa vier Jahren traditionell verheiratet. Die Eheschließung erfolgte in Pakistan, wo die Frau des Beschwerdeführers bei der Familie des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat sie seit der Eheschließung mehrmals in Pakistan besucht.

Zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers sind seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Ihnen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2018, Zl. W109 2173249-1 und W109 2183699-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist seit langem verstorben.

In Afghanistan leben eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits. Zu ihnen besteht seit langem kein Kontakt. Ihr Aufenthaltsort ist unbekannt. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Bekannten in Afghanistan. Er ist nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt.

Der Beschwerdeführer ist seit September 2018 unselbstständig erwerbstätig. Zunächst arbeitete er als Küchenhilfe und ist nunmehr bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beschäftigt und gegenwärtig zum Abfüllen von Gewürzen und für Reinigungstätigkeiten eingesetzt.

Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und litt an Morbus Hodgkin (Lymphdrüsenkrebs), weswegen er im Bundesgebiet eine Behandlung (Chemotherapie etc.) erhielt. Gegenwärtig ist er davon genesen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat hat sich seit dem Jahr 2011 nicht verbessert. Die Sicherheitslage in Takhar, Kabul (Stadt) und Balkh hat sich verschlechtert. Die Sicherheitslage in Herat hat sich nicht verbessert.

Internationale und nationale Rückkehrhilfe konnte bereits im Jahr 2011 in Anspruch genommen werden. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung zur Unterstützung von Rückkehrern ist äußerst begrenzt, Sozialkapitel stellt die wichtigste Ressource für Rückkehrer dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie seinen Lebensumständen und seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben in allen Verfahren und wurden auch vom Asylgerichtshof und der belangten Behörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zum Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers in Pakistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2019 (Verhandlungsprotokoll S. 3), wobei der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren ebenso durchgehend angegeben hat, dass diese Verwandten in Pakistan aufhältig sind. Im Übrigen traf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen gleichlautende Feststellungen. Dass Kontakt besteht ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers, denen zufolge er sie mehrmals in Pakistan besucht hat.

Die Feststellung zur traditionellen Eheschließung des Beschwerdeführers und zum Verbleib seiner Ehefrau beruht auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.09.2018 (Einvernahmeprotokoll S. 3-4), wobei kein Grund ersichtlich ist, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Feststellung.

Die Feststellung zum Vater des Beschwerdeführers beruht auf den gleichlautenden Angaben im ganzen Verfahren, an denen auch die belangte Behörde nicht zweifelte.

Die Feststellung zu Tante und Onkel in Afghanistan beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.09.2016 (Einvernahmeprotokoll S. 5). Dass seit langem kein Kontakt besteht und ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere hat die belangte Behörde diese beiden Verwandten in ihre Feststellungen gar nicht aufgenommen, was daraufhin deutet, dass auch sie den Angaben des Beschwerdeführers folgte.

Dass der Beschwerdeführer ansonsten über keine Verwandten oder Bekannten in Afghanistan verfügt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers und erscheint angesichts der langen Abwesenheit seit seiner Ausreise auch plausibel. Eine Rückkehr seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Alter von zwölf oder 13 Jahren ist im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu Deutsch- und Werte- und Orientierungskursbesuch ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen.

Zu seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag und eine Überlassungsmitteilung vorgelegt.

Dass der Beschwerdeführer an Asthma leidet, ergibt sich aus dem dazu vorgelegten Arztbrief. Zu seiner Erkrankung an Morbus Hodgkin hat der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vorgelegt. Dass er davon genesen ist, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2019 selbst angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 2). Zu den übrigen gesundheitlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen nicht vorgelegt.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem aktuellen, im Akt einliegenden Strafregisterauszug.

Zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die belangte Behörde selbst nicht von einer diesbezüglichen Sachverhaltsänderung bzw. von einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung ausgeht, sondern allein auf die individuellen Umstände abstellt. Demnach ist im Wesentlichen unstrittig, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat nicht verbessert hat.

Dessen ungeachtet lässt sich bereits den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 10 ff) im Wortlaut des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018 nicht entnehmen, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gekommen ist. Im Wesentlichen wird von einem unverändert anhaltenden innerstaatlichen Konflikt berichtet, unveränderten Aktivitäten von Aufständischen, hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, etc. Insbesondere wurde die Sicherheitslage im Februar 2018 von der UNO für sehr instabil erklärt (Bescheid S. 25). Insbesondere für Kabul geht schon aus dem angefochtenen Bescheid eine Verschlechterung der Sicherheitslage einher (S. 49 ff.). Gleiches gilt für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die nunmehr zu den relativ volatilen Provinzen zählt, während zuvor seit dem Fall des Talibanregimes kaum Aktivitäten von Aufständischen verzeichnet wurden (S. 54 ff.). Auch lässt sich den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Rückkehrsituation (Bescheid S. 88 ff.) kein Hinweis auf eine Entspannung der Lage entnehmen, sondern wird von begrenzten Aufnahmekapazitäten und besorgniserregenden Zuständen hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den informellen Siedlungen - in denen zahlreiche Rückkehrer leben - berichtet.

Auch den jüngsten integrierten Kurzinformationen der vom Bundesveraltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten (noch immer aktuellsten) Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt) lässt sich nicht entnehmen, dass es jüngst zu einer Verbesserung der Sicherheits- oder Versorgungslage gekommen ist.

Die entsprechenden Kapitel zu den Provinzen Balkh und Herat (Länderinformationsblatt, Kapitel. 3. Sicherheitslage, Unterkapitel

3.5. Balkh und 3.13. Herat, angefochtener Bescheid S. 62 ff. bzw. AS 72 ff.) enthalten keine Hinweise auf eine jüngste Verbesserung der Sicherheitslage. Viel mehr wird berichtet, dass unter anderem in der Provinz Balkh eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert und Vorfälle entlang der Ring Road die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen würden. Es gebe Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen (KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 [relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage], angefochtener Bescheid S. 28 bzw. AS 38). Aus diesen zitierten Berichten ergibt sich klar, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, seit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht verbessert hat, weswegen eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.

Die Feststellung zur Rückkehrhilfe im Jahr 2011 beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes (S. 27, AS 145), auf die der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Lage im Herkunftsstaat verweist (S. 14). Die Informationen zur aktuellen Unterstützung durch Rückkehrhilfe sowie zum Sozialkapital als wichtigste Ressource ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel

23. Rückkehr.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten [sind] nicht mehr vorliegend" (S. 102) sowie den sonstigen Ausführungen, ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex-lege zukommt; Vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 Rn 75 ff.).

Nach dem mit "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben.

Wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, hervorgeht, waren die für die Zuerkennung maßgeblichen Umstände die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes im Herkunftsstaat, mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul sowie die Unwahrscheinlichkeit ausreichender staatlicher Unterstützung.

Hierzu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass es hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat zu keiner Verbesserung bzw. sogar zu einer Verschlechterung gekommen ist. Weiter lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht über Bekannte oder Verwandte (zu denen Kontakt bestünde bzw. deren Aufenthaltsort bekannt wäre) verfügt, weswegen auch hinsichtlich des sozialen oder familiären Netzwerkes im Herkunftsstaat keine Sachverhaltsänderung ersichtlich ist. Weiter ist der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und war unverändert noch nie in Kabul (Mazar-e Sharif oder Herat) aufhältig, weswegen er nach wie vor nicht über Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfügt. Hinsichtlich der Rückkehrhilfe konnten ebenso keine Änderungen festgestellt werden, sondern viel mehr, dass die Fähigkeit zur Unterstützung von Rückkehrern nach wie vor äußerst begrenzt ist und Sozialkapital die wichtigste Ressource bleibt.

Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis seit dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht geändert.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der von dieser behaupteten geänderten subjektiven Lage, denen zufolge der Beschwerdeführer massiv an Lebenserfahrung gewonnen, bei seinem Aufenthalt in Österreich unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, auf Verbindungen der Volksgruppe, die Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen sowie auf internationale und nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer zurückgreifen könne, Bildung genossen habe, über schulische Grundausbildung und Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter und Hirte verfüge und gesund sei:

Zunächst legt die belangte Behörde nicht dar, worin der von ihr konstatierte "massive Gewinn an Lebenserfahrung" des Beschwerdeführers liegen soll und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wegen "fehlender Lebenserfahrung" zuerkannt, sondern aus den bereits oben referierten Gründen. Die belangte Behörde füllt diese von ihr ins Treffen geführte Begrifflichkeit auch nicht Weise inhaltlich aus und konkretisiert nicht, in welchen Sachverhaltselementen sie den "Lebenserfahrungsgewinn" des Beschwerdeführers sieht. Gleiches gilt für die Erläuterungen der belangten Behörde hinsichtlich des Rückgriffes auf bestehende soziale Netzwerke bei seinem Aufenthalt in Österreich. Zu den Verbindungen zur Volksgruppe ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuerkennungszeitpunkt der Volksgruppe der Paschtunen angehörte und nicht ersichtlich ist, inwiefern seine "Verbindungen der Volksgruppe" seither eine Intensivierung erfahren haben sollen. Auch sunnitischer Muslim war der Beschwerdeführer bereits im Zuerkennungszeitpunkt und war der Islam auch in diesem Zeitpunkt die im Herkunftsstaat dominierende Glaubensgemeinschaft. Auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurde bereits eingegangen. Woraus die belangte Behörde schließt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Bildung genossen haben soll und über eine schulische Grundausbildung verfügt, bleibt unbegründet. Zwar hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Dass dem Beschwerdeführer aber Deutschkenntnisse und Basiswissen über österreichische Werte bei der Reintegration eine Wesentliche Stütze sein könnten, erscheint als unwahrscheinlich. Dass der Beschwerdeführer schulische Grundausbildung genossen habe, erweist sich als aktenwidrig, während in der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter und Hirte keine Sachverhaltsänderung ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer diese Berufserfahrung doch bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet erworben. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischenzeitig ein weiteres Jahr Berufserfahrung als Hilfsarbeiter erwerben konnte. Damit verfügt der Beschwerdeführer nunmehr über vier bis fünf Jahre Berufserfahrung als Hilfsarbeiter, worin eine wesentliche Sachverhaltsänderung allerdings nicht zu erblicken ist.

Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis seit dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht geändert.

Zur von der belangten Behörde zitierten aktuellen Judikatur zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Insbesondere dient der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG dazu, tatsächliche nachträgliche Sachverhaltsänderungen aufzugreifen und nicht dazu, die Rechtsansicht eines übergeordneten Gerichts (wie dem Asylgerichtshof) nachträglich zu revidieren.

Die belangte Behörde hat mit ihren Ausführungen zur Begründung einer iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG maßgeblichen Änderung der Umstände damit nicht dargetan und war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides

Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte IV., VI. und VII.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Angesichts dessen kann auch eine Auseinandersetzung damit, dass die belangte Behörde ihre Rückkehrentscheidung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hat, unterbleiben.

3.3. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG)

Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit am 01.08.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben, damit vor Ablauf der zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 19.09.2016 bis 29.09.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.09.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur jüngst die maßgeblichen Prüfschritte zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG umfassend herausgearbeitet (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153), wobei das Bundesverwaltungsgericht dieser Judikatur in seiner rechtlichen Beurteilung folgt. Für die Feststellung des verfahrensrelevanten Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung,
subsidiärer Schutz, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.1421215.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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