TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 W197 1434733-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

W197 1434733-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, ZI. IFA 810780801 + VZ 1378800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 16.04.2013 wies das das seinerzeitige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer in die Volksrepublik China aus.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, W171 1434733-1 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit oben genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 31.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Angehöriger der Volksgruppe der Han und dem Buddhismus zugehörig.

Der Beschwerdeführer verbrachte bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2011 sein gesamtes bisheriges Leben in der Volksrepublik China. In der Volksrepublik China leben die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu diesen Familienangehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat als Koch gearbeitet. Der Beschwerdeführer spricht Chinesisch.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz war ab 15.12.2011 eingestellt, da der Beschwerdeführer für die Behörde nicht greifbar war und ihm eine Ladung nicht zugestellt werden konnte und bestand ab diesem Zeitpunkt ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, weil dieser sich dem Asylverfahren entzogen hatte; der Festnahmeauftrag wurde am 13.03.2013 widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer beim seinerzeitigen Bundesasylamt vorstellig geworden war. Mit Bescheid vom 16.04.2013 wies das seinerzeitige Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer in die Volksrepublik China aus; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, W171 1434733-1 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder sonstigen engeren sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat keinen Besuch eines Deutschkurses belegt und spricht kein Deutsch. Der Beschwerdeführer arbeitet als Koch in einem chinesischen Restaurant; er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Für den Beschwerdeführer wurde erstmals mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 06.08.2013 eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) für den Zeitraum 07.08.2013 bis 31.10.2013 erteilt, die in der Folge regelmäßig verlängert wurde (im Verhandlungszeitpunkt zuletzt bis 15.05.2019 für eine Beschäftigung im Ausmaß von vierzig Stunden pro Woche mit einem Entgelt von 1.500,00 Euro brutto pro Monat). Der Beschwerdeführer wohnt bei seinem Arbeitgeber und ist dort auch meldebehördlich gemeldet. Er verbringt dort seine Arbeits- und Freizeit und ist fast ausschließlich mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer liefe im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht konkret Gefahr, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren (AS 213). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung).

Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ist zu entnehmen, dass er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2011 sein gesamtes bisheriges Leben in der Volksrepublik China verbracht hat (vgl. AS 215, Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Ehefrau und Töchter leben, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren (AS 215, Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). In seiner Einvernahme vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt am 11.04.2013 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass im Herkunftsstaat seine Mutter, seine Frau und seine beiden Töchter leben würden, sein Vater sei schon länger verstorben (AS 215). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter inzwischen verstorben sei; der Beschwerdeführer habe eine Ehefrau mit zwei Kindern, die in China leben würden. Seine Familie sei inzwischen übersiedelt, er könne sie nicht mehr erreichen (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer einerseits wissen sollte, dass seine Mutter inzwischen verstorben sei sowie dass seine Familie nach wie vor in China lebe und übersiedelt sei, andererseits jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legte auch keinen plausiblen Grund für den vorgebrachten Kontaktabbruch dar, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erkannt wird. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen in China lebenden Familienangehörigen hat.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufsausübung und seinen Sprachkenntnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und plausibel (vgl. AS 211, 215, Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer angegeben hat, diese gut zu verstehen (Seite 2 der Niederschrift der Verhandlung).

Die illegale Einreise, das Datum der Antragstellung und die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. insbesondere AS 13, 15, 71, 135, AS 153 bis 187, 247ff, 371ff, 497ff).

Die Feststellung zu den Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer keinen Besuch eines Deutschkurses belegt hat und kein Deutsch spricht, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht und die Verhandlung daher unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch durchgeführt wurde (vgl. insbesondere Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch in einem chinesischen Restaurant sowie der regelmäßig verlängerten Beschäftigungsbewilligung dafür und dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die zuletzt erteilte Beschäftigungsbewilligung in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) sowie den im Verfahren vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen und Lohnzetteln (AS 321ff, 345ff, 413ff, 435ff, 467ff und 477ff) und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber wohnt, dort meldebehördlich gemeldet ist und dort seine Arbeits- und Freizeit verbringt sowie fast ausschließlich mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt ist, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung) und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Gesundheit des Beschwerdeführers war mangels Anhaltspunkten für eine Erkrankung des Beschwerdeführers festzustellen. Daraus und aus dem Umstand, dass er als Koch arbeitet, resultiert die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es haben sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2014, W171 1434733-1, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 16.04.2013 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, weder im Hinblick auf die subjektive Lage des Beschwerdeführers noch auf die objektive Lage im Herkunftsstaat diesbezüglich relevante Neuerungen ergeben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China aufgrund der dortigen notorischen Lage, des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sowie der Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat (wieder) erwirtschaften können wird. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren durchgehend vorgebracht, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu verneinen.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit rund acht Jahren und drei Monaten im Sinne oben zitierter Judikatur als verhältnismäßig lang zu werten ist; unter Berücksichtigung dieser Aufenthaltsdauer ist von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit Juli 2011 im Bundesgebiet aufhältig, wobei die lange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (im Zusammenhang mit der einmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz) dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar ist. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet beruflich integriert, indem er seit mehreren Jahren aufgrund einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung als Koch in einem Chinarestaurant arbeitet und damit selbsterhaltungsfähig ist und in seinem Arbeitsumfeld auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Der Beschwerdeführer hat allerdings während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet bis auf seine - positiv zu berücksichtigenden - Bestrebungen in wirtschaftlicher Hinsicht keine nachhaltigen Integrationsbemühungen gezeigt. Er hat bis dato keinen Besuch eines Deutschkurses belegt und spricht trotz seines langjährigen Aufenthaltes nicht Deutsch. Er hat bis auf einige Bekannte - insbesondere seinen Arbeitgeber, bei dem der Beschwerdeführer wohnt - keine engeren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich bloß aufgrund seines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Beschwerdeführer hat sich überdies in der Vergangenheit seinem Asylverfahren entzogen und war deshalb im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ist zwar als sehr lang zu werten und ist die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer nicht anzulasten; sie übersteigt aber auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

Der Beschwerdeführer verbrachte bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2011 sein bisheriges Leben in der Volksrepublik China und hat dort seine Sozialisation erfahren. Er hat in der Volksrepublik China gearbeitet; seine Ehefrau und seine beiden Töchter leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gebräuchen vertraut. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft letztlich problemlos wieder eingliedern können wird. Es sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer infolge des langjährigen Aufenthalts im Ausland der Kultur seines Herkunftsstaates so weit entrückt wäre, dass eine Reintegration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates nicht mehr möglich oder zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer steht in Österreich vorwiegend mit Personen chinesischer Herkunft in Kontakt, wobei ihm eine Kommunikation ohnehin nur in chinesischer Sprache möglich ist, da er über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.

3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China gegeben ist, da im gegenständlichen Verfahren keine Gründe hervorgekommen sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist daher zulässig.

3.2.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit vierzehn Tagen festgelegt worden.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Anzumerken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid im ersten Satz des Spruchpunktes I. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

Schlagworte

Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliche
Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Voraussetzungen,
Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.1434733.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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