Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2210098-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei bei der Partei "Jamati Islam" tätig. Diese Partei sei nicht an der Macht und werde in Bangladesch nicht gerne gesehen. Darum habe der Vater des Beschwerdeführers auch Probleme mit der Polizei in Bangladesch gehabt. Damit der BF aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters keine Probleme bekomme, habe er beschlossen, Bangladesch zu verlassen und nach Europa zu flüchten.
I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag. Dieses wurde am XXXX erstattet und kam zu dem Ergebnis, dass das vom BF behauptete Geburtsdatum nicht mit dem gerichtsmedizinisch festgestellten Alter vereinbar ist, die Differenz zwischen dem festgestellten "fiktiven" Geburtsdatum und dem vom BF angegeben Geburtsdatum 0,99 Jahre betrage und der BF spätestens am XXXX das 18. Lebensjahr erreicht hat.
I.3. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er insbesondere zu seinem Alter und seinen Umständen in Bangladesch befragt.
I.4. Dem BF wurde am Tag der hier unter I.3. dargestellten Einvernahme eine mit XXXX datierte Verfahrensanordnung ausgefolgt, mit der als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt wurde.
I.5. Mit undatiertem Schreiben, beim BFA am XXXX eingelangt, nahm der BF durch die XXXX zu dem Sachverständigengutachten (I.2.) Stellung, in der er das Gutachten zu entkräften versucht. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Schreiben kann auf sich beruhen, weil in dem Schreiben nicht dargetan wird, was die Verfasserin dazu qualifizieren würde, einem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegenzutreten. Im Gegenteil kann - angesichts des akademischen Grades der Verfasserin der Stellungnahme (MMag.) - ausgeschlossen werden, dass diese über ein abgeschlossenes Medizinstudium und eine gerichtsmedizinische Facharztausbildung verfügt. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung unzweifelhaft davon auszugehen, dass der BF großjährig ist.
I.6. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen soweit wesentlich an, sein Vater sei Parteimitglied und die AL hätten in ihrem Haus randaliert und solange der Vater des BF gelebt habe, habe er geschaut, dass er den BF außer Landes bringe. Sie hätten seinem Vater gedroht und das Haus zerstört. Es seien verschiedene Probleme gewesen. Sie hätten nicht auf die Straße gehen können, weil sie bedroht worden seien. Die jetzige Regierungspartei wolle niemanden neben sich haben, dadurch sei die Familie des BF immer misshandelt worden. Seine Brüder und der BF seien geflüchtet. Sie könnten nicht zurück, weil "sie" sie umbringen würden. Sie hätten die Ländereien der Familie des BF an sich gerissen. Sie könnten auch nicht zur Polizei gehen, der Vater habe es einmal versucht. Die Polizei arbeite mit der Partei. Die Familie des BF vermute, dass die Partei etwas mit dem Verschwinden des Bruders zu tun habe. Der BF könne nicht zurück, wenn er zur Polizei gehe, müsse er befürchten, dass "sie" auch ihn verschwinden ließen. XXXX sei eben auch beim BF zuhause randaliert worden und in der Zeit sei der BF verletzt worden. Das sei auch der Grund, warum ihn der Vater weggeschickt habe. Der BF sei schwer verletzt worden und habe operiert werden müssen.
Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen vor.
I.7. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, sein ältester Bruder und sein Vater seien Mitglieder bei Jamat-Islam gewesen. Diese Partei sei eine politisch-islamische Partei. Die Gegenpartei sei zwei bis dreimal an die Macht gekommen, aber die der Familie des BF nicht. Da seine Familienangehörigen Mitglieder der Partei gewesen seien, seien sie von Mitgliedern der Gegenpartei öfters misshandelt worden. Es sei einmal ein Feuer in ihrem Haus gelegt worden. Es habe einige Vorfälle gegeben. Sein Vater sei mit dem Tod bedroht worden. Höhere Mitglieder ihrer Partei seien erhängt worden, z.B. XXXX sei ein weiteres Mitglied ihrer Partei und befinde sich derzeit in Haft. Es gebe noch andere. Diese Informationen habe der BF aus dem Internet. Zweimal sei sein Vater von der Polizei verhaftet worden. Als die beiden genannten noch am Leben gewesen seien, sei sein Vater von ihnen befreit worden. Über seinen ältesten Bruder hätte die Familie keine Informationen mehr. Sie denken, er wäre von der Gegenpartei umgebracht worden. Die Gegenpartei habe viele Gruppen gebildet, diese Gruppen seien öfters zur Familie des BF nachhause gekommen und hätten sie belästigt. Sie hätten wegen ihnen nicht hinausgehen können, weil sie von ihnen geschlagen worden seien. Zu dieser Zeit sei der BF sehr klein gewesen. Als diese Gruppen auf sie zugekommen seien, hätten sie immer wieder nach den Brüdern des BF gefragt, wo diese drei Brüder denn wären. Nur der BF und sein älterer Bruder seien zuhause gewesen. Der BF sei öfters auf der Straße gedemütigt, geohrfeigt und beschimpft worden, weil er nichts über seine Brüder angegeben habe. Wenn er in andere Ortschaften gegangen sei, sei dies von "diesen Gruppen" an die Polizei weitergeleitet worden. Diese hätte den Auftrag bekommen, den BF ausfindig zu machen und ihn zurück in sein Dorf zu bringen. Sein Vater habe eine Drohung bekommen, dass der BF und seine Brüder mit Feuer verbrannt werden würden. Er habe sich große Sorgen gemacht. Seitdem sie keine Informationen über den großen Bruder des BF mehr gehabt hätten, habe sich sein Vater große Sorgen gemacht, weil der BF der einzige Sohn gewesen sei, der noch im Land gewesen sei. Es habe einen körperlichen Angriff gegen den BF gegeben. Dabei sei er mit einer Eisenstange geschlagen worden. Er habe deshalb heute eine Narbe am Bein. Wenn sie zur Polizei gegangen seien, seien sie "umgekehrt misshandelt" worden. Die Gegenpartei habe im Gegenzug falsche Anzeigen gegen die Familie des BF erstattet. Seine anderen Brüder seien legal ausgereist, der BF habe das jedoch nicht gekonnt, weil es eine Anzeige gegen ihn gegeben habe. Deshalb habe er schlepperunterstützt ausreisen müssen. Als der BF das Land bereits verlassen gehabt habe, seien regelmäßig Leute zur Familie des BF nachhause gekommen und hätten wissen wollen, wo der BF sei. Da ihnen keine Auskunft gegeben worden sei, sei der Vater des BF von den Leuten geschlagen worden. Sie hätten ihn gesucht und immer wieder mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Durch den dadurch entstandenen Stress sei der Vater des BF an einem Herzinfarkt gestorben. Außerdem seien auch Anzeigen gegen seinen Vater erstattet worden, die völlig falsch seien. Sein Vater habe dem BF gesagt, er solle nie wieder nach Bangladesch zurückkehren, bis ihre Partei an der Macht sei. Bis heute kämen diese Parteimitglieder zur Familie des BF und würden Gegenstände zu Hause zerstören. Als seine Mutter sehr krank geworden sei, sei sein Bruder Kobir nach Bangladesch gekommen. Am Flughafen habe es aber Komplikationen gegeben, weil es eine Anzeige gegen ihn gebe. Dennoch habe er in das Heimatdorf gelangen können. Dort sei er von Parteimitgliedern geschlagen worden. Er habe einen Schlepper aufsuchen und ausreisen müssen. Das sei vor eineinhalb Monaten gewesen. Die Mutter des BF sei im Spital und krank. Sie könne kaum noch reden. Seine Mutter habe ihm und seinen Brüdern gesagt, dass sie ein ruhiges Leben führen sollten. Deshalb sollten sie nie wieder nach Bangladesch zurückkehren. Die Mitglieder ihrer Partei seien alle in Gefahr, die höheren Anhänger seien bereits ermordet worden. Die Polizei sei auf der Seite der Gegenpartei. Der BF habe auch im Internet seinen Fluchtgrund bekannt gegeben und ihm habe sein Bruder gesagt, dass die Gegenpartei jetzt noch mehr gegen den BF sei. In Facebook gebe es auch Seiten, wo "sie" fragen würden, wo der BF sei, mit seinem Foto. Deshalb habe der BF aufgehört, Facebook zu verwenden und habe die Kontakte gelöscht.
Der BF legte ein Konvolut an Urkunden vor.
I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.
I.9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - durch die XXXX vertretenen - BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Neben der teilweisen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, des behaupteten Sachverhaltes und weitwendiger Zitierung von Länderberichten, deren Fallbezug nicht erkennbar ist (so wird beispielsweise hinsichtlich der Frage des Geburtsdatums des bengalischen BF auf Seite 26 der Beschwerde ausgeführt "in Nepal ist es nicht üblich, dass den Staatsbürgern ihr Geburtsdatum bekannt ist"), wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und der Entscheidung mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Es habe infolge mangelhafter Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen. Die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu, den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG 2005 vorlägen und dem BF gem. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 vorlägen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen sei sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
I.10. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.11. Mit Schreiben vom XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.12. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.
Der gesunde BF machte in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt äußerst widersprüchliche Angaben.
Befragt, ob er Kontakt zu seiner Familie habe, gab er ursprünglich an, keinen Kontakt zu haben, um dies zwei Sätze später zu revidieren und festzuhalten, dass er Kontakt zu seinen Brüdern habe, welche in XXXX und XXXX leben. Zu seinen beiden Schwestern sowie einen Bruder in Bangladesch habe er keinen Kontakt, seine Eltern seien verstorben, ein Bruder verschollen.
Befragt, weshalb er keinen Kontakt zu seinen Schwestern hatte, machte der BF "politische Gründe" geltend, konnte aber nicht ausführen, welche politischen Gründe ihn abhalten würden, mit seinen Schwestern Kontakt zu haben; es stellte sich heraus, dass er keine Kontaktnummern habe und seine Schwestern wesentlich älter seien.
Als Geburtsdatum gab der BF den XXXX an. Damit widersprach der BF seinen Angaben in der Ersteinvernahme vom XXXX nach Durchführung einer Altersbestimmung durch einen ärztlichen Sachverständigen und einem zwischenzeitig geführten Telefonat mit dem Vater bestätigte er in der zweiten Einvernahme vom XXXX das Datum " XXXX " sowie in der Einvernahme vom XXXX als Geburtsdatum den " XXXX ".
Verwandte in Österreich habe der BF keine, ebenso wenig eine Beziehung oder Kinder. Seine sozialen Kontakte in Österreich, welche er nicht zu bengalischen Personen habe, beschränken sich lediglich zu Personen der Gruppe " XXXX ", was auch an Hand von drei vorgelegten Fotodokumentationen zu sehen sei. Darüber hinaus habe der BF - laut Stellungnahme des General Managers der " XXXX ", welche im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde - eine Ausbildung zum Koch absolviert ( XXXX bis XXXX ). Derzeit erhalte er € 1.240,- . Am XXXX habe er die "Wiederholungsprüfung im Lehrberuf Koch". Wie der BF in der Verhandlung vor dem BVwG ausführte, sei er bei der ersten Prüfung sowohl "im Sprechen und der Praxis" gescheitert.
Hinsichtlich einer Konversation in deutscher Sprache musste der Richter in der Verhandlung vom XXXX feststellen, dass diese schwer möglich ist. Da der Sprachwortschatz begrenzt ist und die Antworten nicht mit vollen Sätzen erfolgten musste den Antworten mit großer Aufmerksamkeit begegnet werden um sie zu verstehen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass sein Vater Mitglied der Jamat Islam gewesen sei. Dieser sei Vorsitzender der Partei auf Ebene des Polizeiverwaltungsbezirkes, welcher insgesamt ca. 15.000 Einwohner habe, gewesen. Befragt, wer seinen Vater verfolgt habe, gab der BF widersprüchlich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl die Jamat Islam (Seite 12) als auch die Awami League (Seite 13) an, blieb aber mehrheitlich bei der Aussage, dass die Awami League den Vater verfolgt habe.
Gegen Eigentum der Familie, insbesondere eine Reismühle, aber auch das Wohnhaus, habe es XXXX Brandanschläge gegeben. Aus eigener Wahrnehmung konnte der BF keine Angabe dazu machen, weil er bei dem Anschlag auf die Reismühle dort nicht anwesend war. Acht bis zehn vermummte Gestalten mit Fackeln hätten diese zu Mittag angegriffen, die vier Mitarbeiter des Vaters seien auf die Seite getreten und hätten den Angriff nicht abgewehrt. Der Vater, welcher - widersprüchlich: "unterwegs" bzw. "Zu Hause" - gewesen sei, sei später von diesem Brandanschlag informiert worden, habe jedoch bei der Polizei keine Anzeige gemacht. Hinsichtlich des Aufenthaltes während dieses behaupteten Brandanschlages seiner Person machte der BF ebenfalls widersprüchliche Angaben ("zu Hause" - VS Seite 15, "unterwegs" - VS Seite 16). Weiters berichtete der BF von einem Brandanschlag auf das Haus des Vaters, der ca 14 Tage später erfolgt sei. Nach Befragung stellte sich heraus, dass die Behauptung, dass Leute der Awami League die Anschläge verübt hätten, eine Vermutung des Vaters gewesen sei, weil die Familie des BF ja keine Feinde gehabt habe.
Zu seinem persönlichen Fluchtgrund befragt stellte der BF klar, dass er selbst nie Mitglied einer Partei gewesen sei. Dennoch habe ihn die Awami League verfolgt, etwa bei einer persönlichen Attacke im XXXX , "am Abend oder zur Mittagszeit". Er sei auf dem Weg nach XXXX gewesen, als er von "sieben bis zehn" Personen attackiert worden sei. Er habe die Menschen nicht gekannt. Genauer befragt, gab der BF an, dass er vermute, dass der Überfall aus politischen Gründen erfolgt sei, weil er ja keine Feinde habe und außerdem würde "auf der Straße nicht einfach so jemand ein kleines Kind schlagen". Der BF war zu diesem Zeitpunkt ca. 17 Jahre alt. Eine Anzeige bei der Polizei habe der BF bzw. sein Vater nicht erstattet. Nach diesem behaupteten Vorfall habe der Vater beschlossen, dass der BF Bangladesch verlassen sollte.
In der Stellungnahme zum Länderbericht führte der Rechtsberater des BF - zusammengefasst - an, dass es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen der Jamat Islam und der Awami League komme. Falsche Anzeigen würden gegen Mitglieder der Oppositionsparteien erhoben werden, um den politischen Gegner zu schaden. Die Polizei würde in diesen Auseinandersetzungen keine unparteiische Stellung beziehen. Es würden Menschenrechtsverletzungen stattfinden und wäre auch die Korruption sehr groß. Aus all diesen Gründen wäre der BF "aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen und religiösen Gesinnung und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" verfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen
Lebensumständen in Österreich:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragung AS 27 sowie in den Einvernahmen vor dem BFA AS 211 ff., 258).
Der BF ist im Ort XXXX geboren und aufgewachsen und hat dort gewohnt (AS 27, 209, 258 ff.). Er hat in seinem Heimatland von XXXX bis XXXX , bis zur XXXX Klasse, die Grundschule besucht (AS 27, 211, 259). In Bangladesch hat er nicht gearbeitet (AS 29, 259).
Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 27, 209 ff., 259). In Bangladesch halten sich zwei Schwestern des BF auf (AS 259 f.), ein Bruder befindet sich im XXXX , einer in XXXX , die anderen Brüder unbekannten Aufenthaltes. Zwischen dem BF und seinen Schwestern besteht angeblich kein Kontakt, zu seinen Brüdern (außerhalb Bangladesch) schon.
Der BF ist im August XXXX nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist nicht in die Grundversorgung einbezogen. In Österreich hat er von XXXX bis XXXX eine Lehre zum Koch gemacht (AS 283), die Abschlussprüfung hat er bisher nicht bestanden; er hat Freunde, wenn auch hauptsächlich keine gleichaltrigen, im Verein " XXXX " gefunden (AS 277). Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein, er engagierte sich während seines Aufenthaltes bei der Caritas Gruppe " XXXX ", wo er aushalf (AS 211).
Der BF hat das ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt; er verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente (AS 257).
Diese Angaben wurden im Wesentlichen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt.
II.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Der BF behauptet ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt zu werden, eine religiöse Verfolgung wurde weder vor dem BFA noch in der Beschwerde (jedoch in der abschließenden Stellungnahme des Vertreters des BF) behauptet.
Festgestellt wird, dass der BF kein Mitglied einer politischen Partei ist.
Festgestellt wird, dass der BF keine politische Tätigkeit entfaltet hat.
Festgestellt wird, dass der BF sich lediglich auf eine politische Verfolgung wegen der politischen Tätigkeit seines mittlerweile (an einem Herzinfarkt) verstorbenen Vaters stützt.
Festgestellt wird, dass den Schilderungen des BF hinsichtlich der politischen Verfolgung und seines Fluchtgrundes keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt. Festgestellt wird, dass der BF die fluchtauslösenden Momente unterschiedlich schilderte und sich dabei öfters wesentlich widersprach.
Festgestellt wird, dass die Täterschaft betreffend zweier behaupteter Brandanschläge auf eine Reismühle und auf das Familienwohnhaus des Vaters des BF, welche vom BF Mitgliedern der Awami League zugeschrieben werden, lediglich auf einer Vermutung des Vaters des BF beruhte.
Festgestellt wird, dass ein behaupteter Überfall auf den damals 17 jährigen BF durch sieben bis 10 Personen, ebenfalls lediglich auf Grund einer Vermutung des BF Mitgliedern der Awami League zugeschrieben werden, weil die Familie sonst keine Feinde gehabt habe. Nicht festgestellt werden kann, dass ein derartiger Überfall überhaupt erfolgte, weil der BF als Tatzeitpunkt nicht den konkreten Tag im XXXX anführen konnte (was eventuell noch verständlich wäre), aber auch selbst angab, dass dieser Vorfall "Am Abend oder zur Mittagszeit" erfolgte (die Tageszeit sollte dem BF jedenfalls erinnerlich sein).
Festgestellt wird, dass der Vater des BF keine Anzeigen wegen der behaupteten Vorfälle bei der Polizei tätigte.
Es wird nicht festgestellt, dass im Haus der Familie des BF randaliert bzw. ein Feuer gelegt wurde, der Vater des BF mit dem Tod bedroht wurde oder dass der Vater von der Polizei verhaftet wurde, der BF nicht auf die Straße gehen konnte, weil er sonst bedroht worden wäre, der älteste Bruder des BF verschwunden ist und dass dies in Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten von (einzelnen) Familienmitgliedern stünde, Belästigungen der Familie des BF durch politische Gegner erfolgten, der BF auf der Straße beschimpft und geohrfeigt wurde, der BF unter Beobachtung stand und von der Polizei immer wieder in sein Herkunftsdorf zurückgebracht wurde, wenn er dieses verließ, dem BF mit Verbrennungen gedroht wurde, der BF mit einer Eisenstange, einem Beil oder einem Messer durch Mitglieder der Awami League verletzt wurde und deshalb operiert worden wäre, der BF von der Polizei misshandelt wurde, der BF seit seiner Abwesenheit in Bangladesch gesucht werde, Familienmitglieder des BF geschlagen und bedroht werden sowie dass nach dem BF auf Facebook gesucht werde.
Festgestellt wird, dass es dem BF möglich und zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren und sich, allenfalls außerhalb seiner engeren Herkunftsregion, in Bangladesch niederzulassen.
Festgestellt wird, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten muss.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):
Bangladesch - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,
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* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,
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* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019
* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019
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* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,
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* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3
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* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019
* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019
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* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019
* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019
* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,
http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
Sicherheitslage:
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):
Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):
The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Korruption:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den 149. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018).
Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018).
Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019
* TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Allgemeine Menschenrechtslage:
Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).
Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018).
Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8).
Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).
Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2