Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W270 2123277-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. GRASSL über den Antrag von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfer Gasse 7-11, 1050 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2019, Zl. W270 2123277-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13.11.2019, W270 2123277-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.).
3. Die belangte Behörde hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der RW reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Nachdem ihm subsidiärer Schutz gewährt worden war und er eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hatte, wurde schließlich der subsidiäre Schutz aberkannt. Die diesbezügliche Entscheidung des BFA wurde durch das BVwG bestätigt bzw. die Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 14.11.2019 rechtskräftig. Damit wurde der RW zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Trotz seiner Ausreiseverpflichtung hält sich der RW rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit seinerzeit unrechtmäßigen Einreise sowie seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt der RW in einem hohen Maße das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.
Daher liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor. Aus diesem Gründen stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag man möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG nicht stattgeben."
4. Zwingende öffentliche Interessen macht die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde mit der in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Rückkehrunwilligkeit des Revisionswerbers nicht geltend (vgl. dazu auch VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368, m. w.N.).
5. Nun beeinträchtigt der Revisionswerber durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos das (große) öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. etwa VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104, m.w.N.). Er hat in seinem Antrag allerdings auch Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Wägt man die gegenläufigen Interessen nun miteinander ab, so wäre fallbezogen schon durch die angeordnete Außerlandesbringung mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (dazu etwa VwGH 18.01.2019, Ra 2018/14/0325, m. w.N.).
6. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2123277.2.01Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020