Entscheidungsdatum
31.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W179 2162815-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , betreffend einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,
SPRUCH
A) beschlossen:
Das Ermittlungsverfahren wird geschlossen.
B) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
C) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgegenständlich ist ein zweiter Antrag auf internationalen Schutz, mit dem nun erstmalig die Homosexualität des Beschwerdeführers behauptet wird, die bereits im Heimatland bestanden und dort auch sexuell ausgelebt worden sei, also bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens Bestand gehabt habe.
1. Ernstantrag:
2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX , nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Stiefbrüder zuerst seinen Vater und dann die Mutter wegen Grundstücksstreitigkeiten umgebracht hätten. Die Stiefbrüder hätten die vom Vater des Beschwerdeführers vererbte Landwirtschaft dem Beschwerdeführer wegnehmen wollen und ihn nicht als Lehrer arbeiten lassen. Die Stiefbrüder hätten auch versucht, den Beschwerdeführer deshalb mit dem Auto zu töten; deswegen sei er geflüchtet.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit hg Erkenntnis vom XXXX zur Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , - rechtskräftig - als unbegründet abgewiesen wurde.
Denn mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zahl:
XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX , abgelehnt, und nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Revision erhoben (zumal eine solche nicht aktenkundig und auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bekannt ist).
Die nun behauptete Homosexualität wurde vom Beschwerdeführer im Erstverfahren weder vor der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht angeführt.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus den XXXX rückübernommen.
2. Folgeantrag:
6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, dass er seine bisher genannten Asylgründe aufrechterhalte. Der Beschwerdeführer sei zudem " XXXX " XXXX " gereist, welchen er bereits in der Türkei kennengelernt habe. Im ersten Verfahren habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität aus Angst verschwiegen, weil er nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich legal sei. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer wegen seiner alten Fluchtgründe und seiner Sexualität getötet zu werden. Seit seinem XXXX . Lebensjahr in Afghanistan empfinde der Beschwerdeführer Zuneigung zu Männern, habe mit Männern Körperkontakt gehabt und dies vor seiner Familie verheimlicht.
7. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Ausreiseverpflichtung zu seinem Freund " XXXX ", welchen er in Griechenland kennengelernt habe, in die XXXX gereist sei, weil Homosexualität dort nicht verboten sei. Der Beschwerdeführer wisse seit seinem XXXX Lebensjahr über seine Homosexualität und sei er in einen gleichaltrigen Freund verliebt gewesen. Mit seinem Freund "
XXXX " habe der Beschwerdeführer auch eine Beziehung geführt, die bis zu der Ausreise des Beschwerdeführers angedauert habe; die Eltern hätten über diese Beziehung nichts gewusst.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid
a. wies die belangte Behörde den zweiten hier nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten - wegen entschiedener Sache - nach § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.),
b. erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.),
c. sondern erließ vielmehr gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), und
d. stellte die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) sowie, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstantrag sei mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes infolge nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Vorbringens abgewiesen worden; soweit er seinen Folgeantrag auf seine behauptete Homosexualität stütze, sei dieses Vorbringen aus näher bestimmten Gründen nicht glaubhaft, zumal die vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten, und sich seither keine entscheidungsrelevante geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben hätte, weswegen eine entschiedene Sache vorliege.
9. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht den Bescheid in vollem Umfang an, dies mit dem Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und eine Beschwerdeverhandlung abzuführen. Zu den monierten Rechtswidrigkeiten enthält das Rechtsmittel kein explizites Beschwerdebegehren. Aktenkundig ist auch ein Schreiben einer XXXX zu Fragen der Homosexualität bezogen auf den Beschwerdeführer mit Ausfertigungsdatum zwei Tage vor jenem der erhobenen Beschwerde.
10. Die belangte Behörde legt ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift noch Anträge.
11. Mit Entscheidung vom XXXX zur Zahl XXXX weist das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, erkennt der erhobenen Beschwerde jedoch amtswegig die aufschiebende Wirkung wieder zu. Diese Entscheidung bleibt unangefochten.
12. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der belangten Behörde ab. Zur mit den Ladungen mitausgesandten Länderinformationsblatt der Staatdendokumentation nimmt der Beschwerdeführer im Vorfeld der Verhandlung schriftlich zur Frage der Homosexualität in Afghanistan und einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung, und sieht jedenfalls die Voraussetzung für einen Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigen als gegeben an. Die belangte Behörde verschweigt sich vorab. Am Ende der Beschwerdeverhandlung erklären alle Parteien, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und schließt das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss nach § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG wegen Entscheidungsreife der Sache.
13. Dennoch bringt der Beschwerdeführer nachträglich einen weiteren Schriftsatz "als Beweismittel" ein, XXXX in einem weiteren nachgereichten Schriftsatz XXXX .
14. Mit verfahrensleitendem Beschluss setzt das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fort und räumt den Parteien rechtliches Gehör zu den beiden nachgereichten Beweismitteln als auch zum aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13. November 2019 ein, woraufhin sich die belangte Behörde verschweigt sowie die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH bekanntgeben, die bisherige Rechtsvertretung niederzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens heißt der Beschwerdeführer
XXXX und wurde XXXX geboren. Die Identität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers können nicht eindeutig festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls volljährig, gesund, ledig und afghanischer Staatsangehöriger sowie gehört er der XXXX Glaubensrichtung des Islam und der Volksgruppe der XXXX an.
Er stammt aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatland.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und befindet sich aktuell in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über das Sprachzertifikat A2, einen behaupteten Integrationskurs kann er nicht belegen. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Familienangehörige vor.
2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
XXXX zur Zahl: XXXX , ist keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
b) Homosexualität des Beschwerdeführers:
3. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung im Zuge seines Folgeantrages nach seiner " XXXX " an, neben der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Fluchtgründe geltend zu machen, homosexuell zu sein, weswegen ihm die Todesgefahr in seinem Heimatland drohe. Er sei aus Angst vor einer Abschiebung infolge der ersten Entscheidung zu seinem "Partner" nach XXXX gereist, den er in der XXXX kennengelernt habe. Im ersten Verfahren habe er seine Homosexualität aus Angst verschwiegen, weil er die diesbezüglichen Gesetze in Österreich nicht gekannt habe, wohingegen ihm sein Partner erklärt habe, dass Homosexualität in den XXXX legal sei. Er habe seit seinem
XXXX . Lebensjahr in Afghanistan Zuneigung zu Männern empfunden, er habe jedoch seine Gefühle und sein Empfinden vor anderen verheimlicht. Körperlichen Kontakt zu anderen Männern (Mehrzahl) habe er bereits in seinem Heimatland gehabt, allerdings könne man in Afghanistan Homosexualität nicht frei ausleben und habe er diese auch vor seiner Familie und seinen Freunden verheimlicht.
4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer sodann an, den genannten " XXXX und nicht (wie zuvor angegeben) in der XXXX kennen gelernt zu haben, konnte jedoch diesen Widerspruch nicht auflösen. Allerdings führte er erstmals den Namen und Adresse desselben an. Konsistent blieb das Vorbringen in der Hinsicht, dass er bereits seit seinem XXXX . Lebensjahr wisse, homosexuell zu sein. Allerdings brachte er zunächst vor, in diesem Alter Freunde (Mehrzahl) gehabt zu haben, die die gleichen Interessen ( XXXX ) gehabt hätten, um dies nach Vorhalt der Behörde, ein ganzer Freundeskreis aus minderjährigen Homosexuellen in einem kleinen afghanischen Dorf sei unglaubwürdig, dies auf einen einzigen Freund, XXXX , einzuschränken, mit welchem er ca XXXX Jahre lang eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Wenn am Nachmittag wenig Leute im Dorf gewesen seien, seien sie in den Wald gegangen und hätten dort Ihr " XXXX ", auf dem Weg zur Schule hätten sie immer einen Platz gesucht, wo sie keiner gesehen habe, es sei immer versteckt gewesen. In Österreich habe er schon mehrmals einen XXXX in der XXXX besucht. Auch in den XXXX habe er solche XXXX besucht.
5. In der Beschwerde wiederholte der Rechtsmittelwerber zunächst mehrfach, zu seinem ehemaligen Partner und homosexuellen Freund nach der negativen Entscheidung im Erstverfahren in die XXXX gereist zu sein. Erst nach seiner Rückkehr nach Österreich (aus den XXXX ) habe er sich getraut, erstmals in Österreich XXXX zu besuchen, von diesem Besuch stamme auch die im Verfahrensgang erwähnte Bestätigung, welche zwei Tage vor Beschwerdeerhebung ausgefertigt wurde. Zudem bekräftigt das Rechtsmittel nochmals, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat eine XXXX homosexuelle Beziehung geführt habe, wobei er XXXX .
6. In der hg Beschwerdeverhandlung gibt der Rechtsmittelwerber nun an, der namentlich genannte XXXX sei nie sein XXXX gewesen, sondern nur ein Freund. Auch sei er in Österreich (gemeint: nach seiner Rückkehr) nie in einem XXXX gewesen, sondern sei dies ein Beratungsbüro gewesen. Die Ausreise nach den XXXX sei erfolgt, weil er nicht wusste, dass auch in Österreich Homosexualität legal sei (wie in den XXXX ). Er wisse seit seinem XXXX . Lebensjahr, dass er homosexuell sei und habe im Heimatland mit dem bereits genannten
XXXX aus demselben Dorf eine sexuelle Beziehung gehabt im Ausmaß von
XXXX Jahren. Zur Frage der sexuellen Beziehung gab der Rechtsmittelwerber an: XXXX .
7. Mit dem nach Schluss des Ermittlungsverfahrens vorgelegtem Schreiben bestätigt XXXX .
c) Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:
8. Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
XXXX
XXXX ).
XXXX ).
XXXX
XXXX .
XXXX .
XXXX Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt:
Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).
Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).
Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019).
Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018).
Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure
Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019).
Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018).
Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung
Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019).
Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.
Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).
IDPs - Binnenvertriebene
UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter
1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019).
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet (PAJ 9.6.2013). Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Folgende internationale Airline fliegt nach Maza-e Sharif: Turkish Airlines aus Istanbul (Flightradar 4.11.10.2019).
Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Mazar-e Sharif international aus Moskau, Jeddah und Medina an (Flightradar 4.11.10.2019).
Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (Flightradar 4.11.10.2019).
Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Das afghanische Strafgesetzbuch verbietet einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Angehörigen desselben Geschlechtes (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019, MoJ 15.5.2017: Art. 645, 649). Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung (AA 2.9.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review (UPR)-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Beim UPR Afghanistans im Januar 2019 standen LGBTTI nicht auf der Agenda. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden (AA 2.9.2019).
Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund (AA 2.9.2019).
Homosexualität wird weitverbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren (USDOS 13.3.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 13.3.2019).
Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern (AA 2.9.2019).
Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (AA 2.9.2019). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 18.9.2017).
Gespräche über Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018).
Es besteht eine niedrige soziale Toleranz gegenüber Personen mit einer sexuellen Orientierung oder Genderidentität außerhalb der erwarteten Normen der Heterosexualität. Ein solches Bekenntnis ist ein soziales Tabu und wird als unislamisch betrachtet (EASO 12.2017).
Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 2.9.2019). Bacha Bazi sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653).
Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 2.9.2019; vgl. NGI 6.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt. Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (CAI 28.3.2019; vgl. OF 16.5.2018).
Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).
Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).
Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).
Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).
XXXX d) Zu einer möglichen Rückkehr:
9. Da der Beschwerdeführer aus XXXX , Distrikt XXXX stammt, ist diese als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers anzusehen. Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif, droht dem Beschwerdeführer jedoch kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, und ist die Stadt Mazar-e Sharif per Flugzeug von mehreren Destinationen (zB von Istanbul) aus erreichbar, vgl dazu auch die Länderfeststellungen.
Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Allgemeines:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und vorgelegten Beweismittel - und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
2. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
3. Die Identität und Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnten nur zum Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens angenommen werden, jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer hiezu keinerlei Dokumente vorlegen kann.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer aktuell in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welchen der Beschwerdeführer zunächst in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie aus den XXXX , aus denen sich ergibt,
XXXX .
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bislang keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorlegte.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der hg Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
4. Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt der Beschwerdeführer in seinem gegenständlich (zweiten) Asylverfahren. Sein dargelegtes Vorbringen, wonach er homosexuell sei, war bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bekannt und hätte er solches bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt.
Ungeachtet dessen stuft die Behörde, die von ihm behauptete Homosexualität im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie behauptet homosexuell ist, kann zum Zwecke dieses Verfahrens allerdings dahinstehen, denn bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens führt dies (wie in der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist) zur Bestätigung der behördlich ausgesprochenen res iudicata, bei Nichtvorliegen derselben wäre die Beschwerde mangels neuer Fluchtgründe gleichermaßen nicht Folge zu geben.
2.4 Zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr:
5. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz XXXX ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil ist.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten spezifisch zur Lage in der Provinz Balkh und der Stadt Mazar-e Sharif.
Zwar kommt es in der Provinz Balkh manchmal zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Insgesamt ist die Provinz Balkh aber eine der friedlichsten und stabilsten Provinzen Afghanistans (Feststellungen im LIB zu Balkh). Aus diesen ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Gefährdung aller in der Provinz Balkh und Stadt Mazar-e Sharif ansässigen Personen
Das Gericht geht auf Basis der in den Feststellungen zitierten Länderinformationen davon aus, dass die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif stabil ist, so dass dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kein reales Risiko eines Eingriffes in seine körperliche Integrität droht.
Dass die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in großen Städten zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt. Aus den in den Feststellungen zitierten Länderberichten, geht aber hervor, dass es auf Grund der aktuellen Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt zwar schwierig, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Frage der amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde bereits mit hiergerichtlicher Entscheidung vom XXXX positiv entschieden. Sache dieses Verfahrens ist nun (grundsätzlich) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis
VI. des angefochtenen Bescheides.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
3. Soweit das Rechtsmittel zu den monierten Rechtswidrigkeiten (neben dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) kein explizites Beschwerdebegehren enthält, ist allerdings nach dem objektiven Erklärungswert des Vorbringens, sowie der diesbezüglichen ausdrücklichen Formulierung (!) in der Stellungnahme zum Länderinformationsblatt und der Abführung der beantragten Verhandlung davon auszugehen, dass eine Entscheidung in der Sache in Entsprechung des zweiten Antrages auf internationalem Schutz sowie unter Beachtung der erstatteten Beschwerdegründe begehrt wird. (Zur Frage der Sache im Falle einer erfolgte Zurückweisung siehe sogleich.)
Zu Spruchpunkt A) Beschluss
4. Da nach Schluss der Verhandlung, in der das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde, Beweismittel nachgereicht und deswegen das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt wurde, um den Parteien dazu sowie zum aktualisierten Länderinformationsblatt rechtliches Gehör einzuräumen, war das Ermittlungsverfahren erneut mit Beschluss zu schließen.
Zu Spruchpunkt B) Erkenntnis
3.1. Asyl und subsidiärer Schutz:
(Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)
5. Hinsichtlich des Folgeantrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines Subsidiärschutzberechtigten hat die belangte Behörde diesen Antrag in beiden Spruchpunkten ausweislich § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
6. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist im Falle einer Zurückweisung Sache des Rechtsmittelverfahrens "lediglich" die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung, nicht jedoch der zugrundeliegende Antrag. Demgemäß ist im Falle einer nicht rechtmäßig ausgesprochenen Zurückweisung der dementsprechende Ausspruch zu beheben, anderenfalls die Beschwerde abzuweisen, über den Antrag selbst kann das BVwG (hier) nicht absprechen.
7. Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte durch Zulassung des zweiten Asylverfahrens den Antrag nicht mehr zurückweisen dürfen, ist sie nicht im Recht: Denn die Zulassung entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist (vgl VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070).
8. Da die Beschwerde auch vorbringt, das bisherige Fluchtvorbringen werde weiterhin (zusätzlich zur Homosexualität) aufrechterhalten, ist sie hier auf die diesbezügliche rechtskräftige hiergerichtliche Entscheidung hinzuweisen und liegt in diesem Zusammenhang jedenfalls eine res iudicata vor.
9. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0146 mwH):
10. Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren vor (und wiederholte er dies in der Beschwerdeverhandlung), bereits im Heimatland im XXXX Lebensjahr erkannt zu haben, dass er homosexuell sei und habe er im Heimatdorf ca XXXX Jahre lang eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Jugendlichen namens XXXX geführt.
10.1. Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens liegen jedoch keine neuen - nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstandenen Tatsachen vor -, weshalb die behördliche Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines Subsidiärschutzberechtigten wegen entschiedener Sache - hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nun erstmals monierten Homosexualität - zu Recht erfolgte.
10.2. Denn Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind nach st Rsp des VwGH verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (vgl VwGH 10.06.1998, 96/20/0266, mit Hinweis auf E 24.3.1993, 92/12/0149).
Ähnlich die korrespondierende jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung, die festhält: Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293, mwN). Hier ging es darum, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten ist und der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei Prüfung des Status eines Asylberechtigten entgegenstehen (also eine Rechtskraftbindung in die entgegengesetzte Richtung, welche jedoch auch hier gelten muss, arg: e contrario).
So auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089: Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben.
10.3. Ebenso auch Hengschläger/Leeb (AVG, 4. Teilband, 2009, § 68 Rz 25), die bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, keine Änderung des Sachverhaltes erkennen können (mwN).
10.4. Bei diesem Ergebnis können das mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigungsschreiben einer einschlägigen Beratungsstelle und das nach Schluss des Ermittlungsverfahrens übermittelte (und dann zurückgenommene) Schreiben zu einer aktuellen aufrechten homosexuellen Beziehung keinen Einfluss (mehr) auf vorliegende Entscheidung haben.
11. Der Vollständigkeit halber ist festzuzuhalten, die Möglichkeiten des § 68 Abs 2 bis Abs 4 AVG stehen als Inhalt des vierten Teils des AVG dem Bundesverwaltungsgericht ausweislich § 17 VwGVG nicht offen, ebenso wenig wie die behördliche Wiederaufnahme nach § 69 AVG.
12. Dass der Beschwerdeführer bei der Behörde keinen Folgeantrag, sondern einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG gestellt hätte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Solch ein Antrag würde bereits an der obligatorischen Einbringung binnen zwei Wochen ab Kenntnis (hier der Homosexualität, deren sich der Beschwerdeführer bereits spätestens ab seinem XXXX Lebensjahr bewusst war) nach Abs 2 leg cit scheitern, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seine Homosexualität im Erstverfahren vorzubringen, weswegen die diesbezügliche Unterlassung von ihm auch verschuldet wurde (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 583, Seite 332 oben, mHa VwGH 9.6.1994, 94/06/0100).
13. Im Ergebnis ist das Vorbringen somit nicht geneigt, die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu erschüttern, sondern erfolgte die Zurückweisung der erstmaligen Behauptung der Homosexualität hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und eines Subsidiärschutzberechtigten rechtskonform.
14. Allerdings ist additional ebenso zu prüfen, inwieweit allgemein bekannten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung zwischenzeitig führten.
14.1. Solche sind hinsichtlich des rechtskräftigen Abspruchs zum Status eines Asylberechtigten nicht zu erkennen, sodass das erzielte Ergebnis unverändert ist.
14.2. Hinsichtlich des rechtskräftigen Abspruchs zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist zu erwägen:
Der gesunde Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich angegeben. Unabhängig von seinem Bestreben, sich in einem anderen Land "niederzulassen", besteht nach wie vor eine starke kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Der Großteil der Angehörigen des Beschwerdeführers lebt noch im Heimatland. Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidung nicht zu erkennen. Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorherigen (abgeschlossenen) Asylverfahren insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück, zumal ein solcher auf dem Boden des aktualisierten Länderinformationsblattes ebensowenig erkennbar ist.
15. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
3.2. Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Abschiebung
(Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides):
a) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 AsylG:
16. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
b) Rückkehrentscheidung:
17. Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird) und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (wie erfolgt) sowie kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt:
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages anzuwenden, weil weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß den §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082), denn der Inhalt des § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF des FNG legt nahe, dass mit dem Terminus "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" auch Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur erfasst werden.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die "Abweisung" des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
18. Gemäß § 52 Abs 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "abgewiesen" wird, und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt (wobei diese Voraussetzungen wie dargestellt alle vorliegen) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, weswegen eine Rückkehrentscheidung nachfolgend - unter der gebotenen Interessenabwägung - zu treffen ist:
18.1 Für eine Rückkehr spricht:
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten und verfügt auch über sonst keine familienähnlichen Bindungen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
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