Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2229730-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., und V. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX, geb. XXXX, StA.: Albanien alias XXXX, geb. XXXX, StA.:
Italien (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) stellte am XXXX.02.2020, 18:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 21.02.2020 wurde er ab 13:00 Uhr durch ein Organ der öffentlichen Sicherheitsbehörde einer Erstbefragung unterzogen.
3. Am 27.02.2020 wurde er einer ersten Befragung durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) unterzogen, anlässlich der er unter anderen zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Albanien befragt wurde.
4. Am 03.03.2020 führte die belangte Behörde eine ergänzende Einvernahme des BF durch.
5. Mit Bescheid vom XXXX.03.2020, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.02.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Albanien abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und gemäß 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen ihn auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum 16.03.2020 datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, 1.) die "Rechtsmittelbehörde" möge den hier angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom "20.20.2020" Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden möge, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Irak" zuerkannt werden möge, 3.) in eventu möge ihm die "Rechtsmittelbehörde" einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen,
4.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt IV. betreffend die gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde;
in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt V. betreffend der gegen den BF gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellten Abschiebung gemäß § 46 aufgehoben werde;
5.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; 6.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
7. Am 20.03.2020 wurden die gegen den Bescheid des BFA vom 05.03.2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsangehöriger von Albanien und hat bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei seinen Eltern in XXXX (es ist dies die XXXX Stadt von Albanien, liegt in Mittelalbanien und hatte nach der Volkszählung vom XXXX) gelebt [BF1 in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS. 109 unten]. Er selbst ist unverheiratet und kinderlos und treffen ihn keine Obsorgepflichten.
1.2. Die Mutter des BF lebt in der Schweiz. Der Vater, zu dem er einen guten Kontakt unterhält, lebt im Herkunftsstaat und bezieht Sozialhilfe [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS. 4].
1.3. Er hat in XXXX die Schule (konkret das Gymnasium XXXX) besucht und in der Folge den Beruf eines Automechanikers erlernt [Ebda., AS. 111 unten]. IN diesem Beruf arbeitete er ein Jahr lang [Ebda., AS. 113]. Er ist in den Jahren 2018 und 2019 im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS. 127].
1.4. Der BF ist am 15.02.2020 mit dem Schiff von Albanien abgereist und am Morgen des 16.02.2020 in Bari (Italien) angekommen. In der Folge verbrachte er eine Nacht in Perugia, bevor er am 17.02.2020 mit dem Flugzeug von Rom nach Wien weiterreiste [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 21.02.2020, AS. 31 Mitte; Punkt 9.7.2.].
Am 20.02.2020, 18:00 Uhr, stellte er vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Asylantrag [Ebda., AS 28 Mitte].
1.5. Der BF ist arbeitsfähig und steht nach eigenen Angaben seit jeher unter Stress. Ein psychisches Problem bzw. anderweitige gesundheitliche Probleme liegen nach eigenen Angaben nicht vor. Er leidet jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheit, die allenfalls eine fortgesetzte ärztliche Behandlung notwendig machen würde [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS 109 oben].
1.6. Der BF hat weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des BF. Er ist auch nicht Mitglied eines in Österreich ansässigen Vereins oder einer in Österreich ansässigen Organisation. Ein Familienleben oder ein Privatleben besteht nicht.
Er bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung. Er spricht kein Wort Deutsch. Er beherrscht lediglich seine albanische Muttersprache [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, S. 131].
1.7. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates besteht nicht.
Er hatte weder mit der Polizei, noch mit den Gerichten, noch mit den Behörden des Herkunftsstaates ein Problem. Ein Haftbefehl besteht nicht. Auch ist er im Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Der BF war politisch nicht aktiv bzw. gehörte er auch keiner politischen Partei oder politischen Bewegung des Herkunftsstaates an. Auch hatte er weder aus ethnischen, noch aus religiösen Gründen ein Problem.
Den Herkunftsstaat verließ er aus wirtschaftlichen Gründen, da er mit dem Verdienst, das er erwirtschaftete, unzufrieden war [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS 113 und in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS 127].
Er selbst hatte kein Problem mit Dritten Personen und ist es dem BF nicht gelungen, ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates aus Gründen der Blutrache glaubhaft zu machen [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS 128f].
1.8. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seiner individuellen Situation
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Zur individuellen Situation der BF:
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der bfP beruhen auf den Angaben, die der BF vor der belangten Behörde anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Befragungen am 27.02.2020 und am 03.03.2020 gemacht hat.
Auf diesen Angaben beruhen die Feststellungen zum Familienstand und zu den nicht vorhandenen Sorgepflichten des BF, weiters die zum Ausbildungsstand und zu der von ihm im Herkunftsstaat verrichteten Erwerbstätigkeit getroffenen Konstatierungen und die Feststellung zu seiner Unzufriedenheit mit dem aus seiner Erwerbstätigkeit erzielten Gehalt.
Die zum Gesundheitszustand und zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF1 getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dort hat er angegeben, dass er mit Stress groß geworden und ihm dieser erhalten geblieben sei. Über Nachfragen durch den Vernehmungsbeamten der belangten Behörde gab er an, dass er nicht unter psychischen Problemen leide [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS 109].
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat und hier auch keine Familienangehörigen bzw. Verwandten leben, beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben, die er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.02. und am 03.03.2020 gemacht hatte [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS 111f; BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS 131]. So hatte der BF angegeben, dass er in Österreich keine Verwandte habe und in Österreich noch nie berufstätig gewesen sei und auch eine Mitgliedschaft zu einem Verein oder einer Organisation nicht vorliege. Auf den angeführten Quellen beruht auch die Feststellung, dass er seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet.
Auf den angeführten Quellen beruht weiter die Konstatierung, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.
2.3. Zur Ausreise, Reise und Einreise der beschwerdeführenden Partei in Österreich und der darauffolgenden Asylantragstellung:
Die Konstatierungen, dass der BF am 15.02.2020 aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist und am Morgen des 16.02.2020 mit dem Schiff in Bari (Italien) ankam, zu dessen Aufenthalt in Perugia und dessen Flug von Rom nach Wien am 17.02.2020 gründen auf seinen in der Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 21.02.2020]. Die Angaben des BF lassen sich mit dem im vorgelegten (gültigen) albanischen Reisepass angebrachten Datumsstempel (er weist den 16.02.2020 als Datum der Einreise in den Schengenraum aus) in Einklang bringen. Auf dieser Quelle beruht auch die zu der am 20.02.2020, um 18:00 Uhr, erfolgten Asylantragstellung getroffene Feststellung.
2.4. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Fluchtvorbringen der bfP, dass er sein Leben in der Heimatstadt XXXX aus Motiven der Blutrache in Gefahr gewesen sei, erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft:
So hat der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.02.2020 angegeben, dass er den Asylantrag "wegen Blutrache" gestellt habe und dass er von einer anderen Familie verfolgt und unter Druck gesetzt worden sei und er sich deswegen "in Gefahr gefühlt" habe. Als Motiv für die angebliche Verfolgung durch eine andere Familie gab er an, dass er "wegen Mord" der Blutrache unterliege. Über Nachfrage gab er lediglich an, dass es einen lange zurückliegenden Konflikt um nicht näher bezeichnete Grundstücke gegeben hätte, der seinen Großvater zum Verlassen seiner Herkunftsregion in Richtung XXXX veranlasst hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, AS 115]. In seinen Angaben blieb der BF insgesamt sehr unbestimmt.
Dass er "wegen Mord" der Blutrache unterliege, hielt der BF in der am 03.03.2020 ergänzenden niederschriftlich dokumentierten Einvernahme nicht weiter aufrecht. Am 03.03.2020 gab er an, dass er vor seinem Hauseingang von drei Personen angehalten worden sei, die alle mit Pistolen bewaffnet gewesen seien. Diese Personen ordnete er eine "gegnerischen Familie" zu, obwohl er sie nicht erkennen konnte. So gab er auf die Frage "Wer waren die Personen, welche Sie vor Ihrem Hauseingang warteten" an: "Es waren entweder Mitglieder oder Soldaten der gegnerischen Familie. Sie trugen Kappen, damit man sie nicht erkennt." Diesen Vorfall, den er der Polizei des Herkunftsstaates nach eigenen Angaben - ohne Grund - nicht zur Anzeige brachte [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS 128], konnte er zeitlich überhaupt nicht einordnen. Das Motiv für die Blutrache stützte er hier wiederum auf einen angeblichen Konflikt in Grundstücke, der den Großvater zum Verlassen seiner vormaligen Heimatgemeinde nach XXXX und zur Änderung des Familiennamens von ursprünglich XXXX auf nunmehr XXXX veranlasst habe. Nach dem Tod des Großvaters sei die "andere Familie" seiner Familie gefolgt [BF in Niederschrift des BFA vom 03.03.2020, AS 128].
Selbst bei Wahrunterstellung der vom BF behaupteten Konflikte um Grundstücke im Jahr 1920 konnte er nicht nachvollziehbar machen, warum ausgerechnet er nach dem seinerzeit erfolgten Wegzug des Großvaters und dem geschaffenen Abstand zum angeblichen, in XXXX gelegenen "Konfliktherd" und der Umbenennung des Familiennamens der Blutrache unterliegen soll. Konkrete Anhaltspunkte, die die Voraussetzungen für die Blutrache begründen könnten, wurden nicht behauptet und blieb der BF diesbezüglich unbestimmt.
Insgesamt ist es dem BF nicht gelungen, dem Gericht eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft zu machen.
Im Übrigen lassen sich dem Rechtsmittel keine stichhaltigen Argumente entnehmen, welche die Beweiswürdigung oder Begründung des Bundesamtes in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erschüttern könnte. Es wurde in der Beschwerdeschrift, die fast zur Gänze aus allgemeinen Ausführungen zur Judikatur besteht, nur sehr allgemein auf die Angaben des BF hingewiesen; den im Bescheid getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist der BF nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Gemäß § 1 Z 7 Herkunftsstaatenverordnung gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. So hat der BF im Rechtsmittel lediglich ausgeführt, es sei bekannt, dass die Gesellschaft in Albanien von tiefgreifenden politischen, religiösen, regionalen und ethnischen Differenzen geprägt sei. Nicht nur Gewaltdelikte (beispielsweise Blutrache), seien Ursachen für zivile Todesopfer, sondern auch Einzelpersonen/Gruppierungen der Gesellschaft, welche auffälliges Verhalten, bedingt durch psychische Krankheitsbilder, sanktionierten bzw. dieses Personenprofil körperlich misshandeln. Mit dieser unfundierten Behauptung konnte das Rechtsmittel dem Bescheid jedoch inhaltlich nicht entgegentreten, zumal dieses Vorbringen durch Bescheinigungsmittel weder untermauert noch näher ausgeführt wurde.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).
Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bfP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er habe Albanien wegen der Blutrache durch eine seiner Familie verfeindete Familie verlassen, weil sein Großvater im Jahr 1920 einen Konflikt um nicht näher bezeichnete Grundstücke in seiner vormaligen Heimatregion gehabt hätte und er deswegen in die Heimatgemeinde des BF übersiedelt sei, erweist sich dieses Vorbringen aus der Sicht der GFK nicht als asylrelevant. Ein fundiertes Vorbringen, woraus sich ein Versagen oder eine völlige Funktionslosigkeit albanischer Behörden oder Institutionen ergäben hätte, konnte vor dem Hintergrund der im Bescheid dazu getroffenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Vielmehr hat der BF angegeben, dass er den angeblichen Vorfall mit drei Angehörigen der verfeindeten Familie der Polizei des Herkunftsstaates nicht angezeigt hätte. Schon aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat des BF ergibt sich, dass Albanien durch Blutrache motivierte Angriffe verfolgt und bestraft, sohin Albanien schutzfähig ist.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Zusammenhalt mit seinen Angaben, dass er mit den aus seiner Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften unzufrieden war, nur aus dem Grund erfolgte, seine finanzielle Lage zu verbessern.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Demnach waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte.
Beim BF handelt es sich um einen XXXX arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und der an keinen schweren Krankheiten leidet, die einer fortgesetzten ärztlichen Behandlung bedürften. Zwar leidet er schon seit geraumer Zeit an "Stress". Dies hat ihn nicht gehindert, im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung zu absolvieren und zumindest in den Jahren 2018 und 2019 gearbeitet und mit dieser Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt verdient hat. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Sorgepflichten ist der BF nicht ausgesetzt.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, nicht hervorgekommen.
Dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK erwarten würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 waren daher ebenso jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
3.4.2. Da im gegenständlichen Fall keine der oben angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, konnte den bfP ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt werden, und waren ihre Beschwerden auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. (...),
2. (...),
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. (...)
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(...)."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet, wie folgt:
"§ 52. (1) (...).
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. (...),
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. (...) oder
4. (...)
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(...)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(...)."
3.5.2. Gegenständlich war festzustellen, dass die bfP im Bundesgebiet - außer sich selbst - keine Familienangehörigen haben.
Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des BF dar, zumal dieser angegeben hat, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten hat. Familiäre Anknüpfungspunkte hat er bei seinem Vater im Herkunftsstaat, bei dem er bis zu seiner am 15.02.2020 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte und zu dem er en gutes Verhältnis hat.
Die BF stellte am 20.02.2020, 18:00 Uhr, im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich daher erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf.
Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).
Er verfügt lediglich über Sprachkenntnisse der eigenen Muttersprache, nicht jedoch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Selbst wenn er - wie er angab -, mit dem Deutschkurs begonnen hätte, ist festzuhalten, dass er kein Sprachzertifikat erworben hat. Weitere, aufenthaltsverfestigende Merkmale konnte der BF auf Grund seines überaus kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet naturgemäß nicht vorweisen.
Zudem hat der VwGH ausgesprochen, dass das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig war bzw. dieses - bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz aufweisen würde. Der BF ist demnach nicht aufgrund eines konkreten fluchtauslösenden Ereignisses aus Albanien ausgereist.
Mit seinem (nicht der Wahrheit entsprechenden) Fluchtvorbringen und der Verwendung einer italienischen Identität (lautend auf XXXX, StA.: Italien) wollte er ein Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen, was in der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls nicht zu seinen Gunsten zu werten ist.
Fest steht weiter, dass der BF den Lebensunterhalt in Österreich mit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bestreitet. Er hat seine Arbeitsfähigkeit im Herkunftsstaat durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit bereits unter Beweis gestellt und ist daher zu erwarten, dass er nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und aus dem Einkommen daraus für seinen Lebensunterhalt sorgen wird können.
Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer raschen Reintegration des BF in die albanische Gesellschaft auszugehen, zumal er im Herkunftsstaat den Großteil seines Lebens verbrachte, dort die Schule besuchte und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Es war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit jeweils gerechtfertigt und die dagegen erhobenen Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:
3.6.1. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber au