TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 G306 2221475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2221475-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des

angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 29.10.2018 vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Einvernahme die Prüfung einer Rückkehrentscheidung eventuell mit einem Einreiseverbot.

2. Mit Schreiben vom 19.12.2018 des BFA, wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 18.06.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt I. und II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per Telefax am 10.07.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) ausschließlich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes VI., in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am 16.07.2019 vorgelegt.

6. Per Mail, langte am BVwG am 16.08.2019 eine Nachreichung zur Beschwerde, seitens des BF, ein.

7. Das BVwG stellte am 06.03.2020 an das Landesgericht für Strafsachen XXXX die Anfrage, wie der Stand des Verfahrens, welches gegen den BF im März 2018 eingeleitet wurde, ist. Mit Schreiben vom XXXX.2020, per Mail, teilte das Landesgericht mit, dass das Verfahren gegen den BF gemäß § 197 StPO abgebrochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Der BF hält sich laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2014 in den Schengen-Raum auf und pendelte immer zwischen Österreich und Slowenien hin und her.

Der Aufenthalt des BF erwies sich, nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je 180 Tage, mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels als durchgehend unrechtmäßig.

Der BF weist im Zeitraum Jänner 2011 bis August 2019 immer wieder eine Hauptwohnsitzmeldung - mit Unterbrechungen von 5 bis 13 Monaten - in Österreich auf.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und war nicht in der Lage, seine Mittel für den Aufenthalt im Bundesgebiet glaubhaft nachzuweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögenswerte, legale Einnahmequellen und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen hat. Zudem ist der BF in Österreich nicht sozialversichert.

Im Bundesgebiet hielten sich auch seine 3 minderjährigen Kinder auf, gegen welche Rückkehrentscheidungen erlassen wurde, gegen denen keine Beschwerde erhoben wurde sodass davon auszugehen ist, dass diese gemeinsam mit dem BF nach Serbien zurückkehrten. Die Kernfamilie des BF hält sich somit in Serbien auf.

Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht 2 Verurteilungen auf und wurde ein anhängiges Anklageverfahren von der Staatsanwaltschaft abgebrochen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das der BF sowie seine drei minderjährigen Kinder nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sind und somit in ihre Heimat zurückgekehrt sind, ergibt sich einerseits aus den Angaben in der Beschwerde, wo angeführt wird, dass sich der BF bereits beim Verein Menschenrechte Österreich bereits für die freiwillige Ausreise angemeldet und die Ausreise in den nächsten Tagen stattfinden wird. Zweitens habe Anfragen im ZMR ergeben, dass der BF sowie seine drei minderjährigen Kinder im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet sind.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilsauszügen im Akt sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und finden sich die Wohnsitzmeldungen im Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) wieder. Dass die im März erhobene Anklage gegen den BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien abgebrochen wurde ergibt sich aus einer diesbezüglich Mitteilung vom 09.03.2020.

Der festgestellte Beschwerdeumfang beruht auf dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift (arg: "Gegen diesen Bescheid erhebt die (sic!) BF im Umfang des Spruchpunktes VI. binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ..."; "Da der BF explizit keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhebt ...") Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift ausschließlich das Einreisverbot thematisiert.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen, mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF - aufgrund Überschreitens der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer und fehlendem Besitz eines Aufenthaltstitels - stützenden Rückkehrentscheidung. Unbeschadet dessen, hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beanstandet.

Die fehlende Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Darüber hinaus vermochte der BF keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Die vom BF nachgereichten, Nachweise über ein Einkommen aus Slowenien, vermögen nicht glaubhaft und nachvollziehbar hinterlegen, dass der BF über ein geregeltes Einkommen verfügt. Die Einkommensnachweise aus Slowenien sind vom August und Oktober 2018.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Wie die Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein neuer - sohin von den Feststellungen der belangten Behörde abweichender - Sachverhalt wurde vom BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht und konkrete Ermittlungsmängel auch nicht substantiiert. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann sohin nicht festgestellt werden.

Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Slowenien, konkret durch journalistische Tätigkeiten regelmäßige Einnahmen zu verfügen, was letztlich unter Berücksichtigung der Barmittel des BF, als Nachweis hinreichender finanzieller Mittel gelte, gelingt dem BF keine substantiierte Entgegnung. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde hat der BF verifizierbare Angaben hinsichtlich seiner regelmäßigen Einnahmen noch hinsichtlich der Art und Höhe allfälliger finanzieller Zuwendungen Dritter aufgrund allenfalls bestehender Rechtsansprüche gemacht. Der bloße Verweis auf Einnahmequellen, das Bestehen eines Kreditrahmens sowie Anknüpfungspunkte in Österreich genügen - wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird - zur Beweisführung nicht. So hat der BF es bisher unterlassen, Nachweise - beispielsweise in Form von Kontoauszügen, Verpflichtungserklärungen oder Ähnlichem, zum Nachweis regelmäßiger Geldflüsse an sich in Vorlage zu bringen. Die Nachgereichten Lohnauszüge aus dem Jahre 2018 von Slowenien, sind nicht aktuell und können daher nicht als Beweis dafür, dass der BF über ein geregeltes Einkommen verfügt, herangezogen werden.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Slowenien über einen Aufenthaltstitel verfügt ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem hervorgeht, dass das BFA zweimal bei den zuständigen Behörde in Slowenien diesbezüglich anfragen stellten und jeweils bestätigt wurde, dass über den BF keine Daten bezüglich eines slowenischen Aufenthaltstitel vorliegen.

Im Ergebnis wurde vom BF sohin weder ein neuer - bisher unberücksichtigter - Sachverhalt vorgebracht noch eine substantiierte Entgegnung artikuliert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben, als dass das Einreiseverbot auf 1 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)." (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich unrechtmäßig in Österreich/Schengen-Raum aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfüge und letztlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorlägen. Insbesondere erweise sich die Befristung als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Insofern der BF gegenständlich vorbringt über hinreichende Mittel zu verfügen, jedoch die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt habe, ist zu entgegnen, dass das bloße Vorbringen allein nicht genügt. Vielmehr hätte der BF den Besitz von Geldmittel von sich aus nachzuweisen gehabt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Ferner nannte der BF keine konkreten Geldsummen die ihm zur Verfügung gestanden hätten, sodass eine Beurteilung der Relevanz derselben zudem nicht möglich gewesen war.

Insofern ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich erfüllt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Verhalten, seine Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Der BF wies seine Verantwortung für seinen unrechtmäßigen Aufenthalt vor der belangten Behörde mit der unbelegten Behauptung, immer wieder zwischen Slowenien und Österreich gependelt zu sein und für Slowenien einen Aufenthaltstitel zu besitzen, von sich. In der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der unzureichenden finanziellen Mittel. Ein zukünftiges Wohlverhalten wird vom BF jedoch nicht einmal thematisiert, sondern bloß mit Verweis auf seine Ausreise aus Österreich angedeutet.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und einer nichterkennbaren - besonderen - Integration sowie eines besonderen Naheverhältnisses zu seinen Verwandten in Österreich, ist, bei gleichzeitigem Aufenthalt seiner Kernfamilie in Serbien, ein Abstandnehmen von einem Einreiseverbot nicht zu rechtfertigen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Interessen zuwidergelaufen. Der BF verblieb über einen langen Zeitraum unrechtmäßig im Schengen-Raum ohne die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nachweisen zu können. Letztlich kehrte der BF nach Serbien zurück. Der BF erweist sich zwar in strafgerichtlicher Hinsicht als belastet, hat er doch zwei Vorstrafen, jedoch resultieren diese aus dem Jahr 2012 sowie 2014. Eine weiteres Verfahren wurde seitens der Gerichtsbarkeit abgebrochen. Ein neuerlicher fremdenrechtlicher Verstoß ist nicht aktenkundig.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Befristung von 3 Jahren als überzogen.

Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher auf 1 1/2 Jahre herabzusetzen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221475.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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