TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/27 96/21/0324

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des BM (geboren am 10. Mai 1979) in 4030 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Dezember 1995, Zl. Fr 4413/95-W, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 29. September 1995 nach Österreich eingereist. Diese Einreise sei unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt. Das auf seinen Antrag durchgeführte Asylverfahren beim Bundesasylamt - Außenstelle Traiskirchen sei mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 negativ entschieden worden. Er verfüge für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht über ausreichende Barmittel. Der Beschwerdeführer sei weder im Besitz eines gültigen Reisedokuments noch einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Die illegale Einreise sei über Ungarn erfolgt, der Beschwerdeführer sei somit nicht direkt aus dem Land eingereist, in dem er behaupte, verfolgt zu werden. Es komme ihm demnach auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er völlig mittellos sei und seine Einreise illegal erfolgt sei. Er habe während des Berufungsverfahrens keine tragfähigen Verpflichtungserklärungen beigebracht.

Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Wolle er diese Rechtsfolge vermeiden, so liege es an ihm, von ihm aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien demnach keineswegs geboten. Die Rechtsordnung messe der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege.

Bei Erlassung des Ausweisungsbescheides sei nicht zu prüfen, in welches Land der Fremde allenfalls abgeschoben werde. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet sei ihm durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt. Bei der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in sein Heimatland handle es sich um ein selbständiges Verfahren.

Der Beschwerdeführer sei innerhalb eines Monats nach seiner Einreise betreten worden. Von der Behörde erster Instanz sei innerhalb eines Monats nach der Einreise des Beschwerdeführers die Ausweisung verfügt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei, unbestritten.

Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG, wonach Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden können, wenn sie unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teils des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden, unbedenklich.

Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß die Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben hat. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisedokument erfolgten Einreise des Beschwerdeführers jedoch nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1996, Zlen. 96/21/0341-0343). Nur bei einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei im Besitz eines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts und seiner Ausweisung seien die §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1991 entgegengestanden, ist weder dem angefochtenen Bescheid, dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde ein Hinweis darauf zu entnehmen, daß er gemäß § 6 des Asylgesetzes 1991 eingereist sei. Insoferne ist das Vorbringen daher nicht berechtigt.

Im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG ist - anders als im Fall einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG - § 19 leg. cit. nicht anzuwenden. Eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben kommt im Hinblick darauf nicht zum Tragen, daß die Ausweisung schon vom Tatbestand der Bestimmung her in kurzer Frist nach der Einreise erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/21/0210, und vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/1025).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Abschiebungsverbot des § 37 Abs. 1 FrG bei "noch nicht beendetem" Asylverfahren ist der Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift zu folgen, daß mit der Erlassung einer Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0308).

Konnte die belangte Behörde zutreffend ihren Bescheid auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, so kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere von der belangten Behörde herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. erfüllt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210324.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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