Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2018 verstorbenen F***** T*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erben 1. C***** T*****, 2. B***** T*****, beide vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Jänner 2020, GZ 21 R 326/19s-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber führen zur tragenden Begründung des Rekursgerichts nur aus, dass diese nicht zutreffe. Damit liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, die eine Überprüfung dieser Rechtsansicht ermöglichte (RS0043654 [T15]). Auf dieser Grundlage kommt es aber auf die weiteren im Rechtsmittel angesprochenen Punkte nicht an.
Textnummer
E128149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00024.20Y.0415.000Im RIS seit
22.05.2020Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020