TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/23 I415 2001919-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2019
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Entscheidungsdatum

23.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2001919-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Marina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2013 unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.12.2013 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 03.01.2014 gab der Beschwerde hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung und Versorgung gemeinsam mit Freunden staatliche Ölpipelines gesprengt und Öl gestohlen habe. Er und seine Freunde seien eines Tages von Polizisten und Soldaten angegriffen worden und habe er fliehen können. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen.

Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl.XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 22.01.2014 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch den Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift persönlich bestätigt.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, der Caritas XXXX (Caritas XXXX) vom 07.02.2014, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, erhob zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beweismittelvorlage vom 03.02.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht u.a. eine Anamnese des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016, Zl. I406 2001919-1/7E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

2. Am 03.03.2016 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er mit seiner Homosexualität begründete. Er sei schon in Nigeria homosexuell gewesen und habe man ihm im ersten Asylverfahren nicht die Chance gegeben alles zu erklären. Einer seiner Freunde sei aufgrund seiner Homosexualität zu Tode gesteinigt worden. Er habe große Angst vor einer Rückkehr und befürchte bei lebendigem Leib verbrannt und getötet zu werden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 16.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I411 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.

Am 12.08.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX im Bundesstaat Rivers und war dort als Farmer tätig. Seine Familie ist seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge durchaus vermögend. Davor hat er in seinem Herkunftsland sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. In Österreich verkauft der Beschwerdeführer seit 2014 die Straßenzeitungen XXXX und XXXX.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat einen Sprachkurs im Niveau A2 positiv abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer gibt an keinen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsland zu haben, weil er diese verletzt habe; Kontakt bestehe seinen Ausführungen nach zu Freunden im Herkunftsstaat.

Festgestellt werden die Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterstützungsschreiben vornehmlich von Bekanntschaften aus seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und eine Liste an Unterschriftserklärungen für ein Bleiberecht in Österreich in Vorlage. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sonstige tiefergehenden sozialen Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Mitglied von XXXX und der "XXXX" in XXXX. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben vorliegt.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint folgende Verurteilung auf:

01) BG XXXX vom 08.06.2016 RK 14.06.2016

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 11.11.2015

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der Beschwerdeführer reiste Ende 2013 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung und Versorgung gemeinsam mit Freunden staatliche Ölpipelines gesprengt und Öl gestohlen habe. Er und seine Freunde seien eines Tages von Polizisten und Soldaten angegriffen worden und habe er fliehen können. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen. Dieses wurde mit Bescheid des BFA vom 16.01.2014 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

In seinem ersten Asylverfahren erwähnte der Beschwerdeführer seine nunmehr behauptete Homosexualität mit keinem Wort.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nigeria aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.06.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf aktuellem Stand 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.08.2019 vollständig übermittelt.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand: 12.04.2019) gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden (GIZ 4.2019b). Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 4.2019b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 4.2019b; vgl. ÖB 10.2018). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 12.4.2019). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor (AA 10.12.2018).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 10.12.2018). Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, Qualifikation des Personals und Hygiene nur in städtischen Zentren vereinzelt mit europäischem Standard vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2018).

In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 10.12.2018).

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in das bereits abgeschlossene und rechtskräftige erste Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. I406 2001919-1, in seine Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Darüber hinaus wurde am 12.08.2019 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Der Gesundheitszustand ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der er auf Nachfrage ausführte "vollkommen gesund" zu sein.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig war und in Österreich als Straßenzeitungs-Verkäufer tätig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung und den vorgelegten Unterstützungsschreiben.

Dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und auch im EU-Ausland hat, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung.

Einen Kontakt zu den in Nigeria verbliebenen Familienmitgliedern verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung; Kontakt pflegt er demnach nur zu einem Schulfreund und einem Priester in Nigeria.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits integrative Schritte gesetzt hat, wie u.a. die Vorlage einer Vielzahl von Unterstützungserklärungen, diverse Bestätigung der Universität XXXX über seine Teilnahme am XXXX Programmen für Flüchtlinge, die Teilnahmebestätigung an einem Wert- und Orientierungskurs, Empfehlungsschreiben des Vereins "XXXX", für den der Beschwerdeführer zwei Mal pro Woche freiwillig und kostenlos Arbeit verrichtet, beweisen. Eine diesbezügliche Einstellungszusage vom 30.08.2018 ab März 2019 betreffend den Beschwerdeführer seitens des Projektleiters des Vereins "XXXX" relativierte der Projektleiter in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragt jedoch dahingehend, dass das Projekt nächstes Jahr neu aufgebaut werde und sich die Frage stelle, ob der Beschwerdeführer ins Projekt geholt werden könne. Jedoch sei dies freilich eine Budgetfrage. Es wird diesbezüglich vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durchaus integrative Schritte gesetzt hat. Auch war es im Rahmen der mündlichen Verhandlung möglich sich mit dem Beschwerdeführer in sehr einfachen Sätzen zu verständigen. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen der Verhandlung auf den Dolmetscher angewiesen war.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Insbesondere fällt auf, dass der in der Verhandlung namentlich genannte S.K., mit dem der Beschwerdeführer vorgibt seit fünf Jahren zusammen zu sein, bis dato weder im abgeschlossenen ersten noch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ein einziges Mal erwähnt wurde. Insofern verwundert es auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Befragung zweier Zeugen zu seiner Integration beantragte und nicht etwa in Person von S.K. den behaupteten Partner selbst als Zeugen vorschlug (siehe auch unter Punkt 2.3. Fluchtgrund).

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Feststellung, dass er Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem aktuellen GVS-Auszug.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.08.2019 ab.

Die Feststellungen zum Datum seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem rechtskräftig negativ abgeschlossenen ersten Verfahren auf internationalen Schutz.

2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in seinem ersten Antragsverfahren auf internationalen Schutz auf einen gänzlich anderen Fluchtgrund (keine staatliche Unterstützung in Nigeria, daher Sprengen von staatlichen Ölpipelines gemeinsam mit Freunden sowie Öldiebstahl und daher Verfolgung durch Polizei und Soldaten) gestützt und seine nunmehr behauptete Homosexualität vom Tage der Asylantragstellung am 28.12.2013 bis zum verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 mit keiner einzigen Silbe erwähnt hat. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen:

"RI: Wieso haben Sie in Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren Ihre Homosexualität mit keiner einzigen Silbe erwähnt? In der Erstbefragung am 28.12.2013 und in der BFA-Einvernahme am 03.01.2014 findet sich kein Wort davon. Auch im Beschwerdeschriftsatz der Caritas XXXX vom 07.02.2014 und der Beweismittelvorlage der Caritas XXXX ein Jahr später - Eingang 03.02.2015 - samt beigebrachtem vorläufigen Befundbericht des Krankenhauses XXXX vom 02.02.2015 finden sich kein Wort darüber. Können Sie mir das erklären?

BF: Als ich in Traiskirchen aufgefordert wurde, zum Polizeiinterview zu erschienen, wurde ich nach den Gründen für das Verlassen meiner Heimat befragt. Aufgrund der Bedrohungen, die ich erlebt hatte, hatte ich große Angst, der Polizei davon zu erzählen. Zweitens hatte ich Hoffnung, beim zweiten Interview auf normale Leute zu treffen. In Traiskirchen gibt es ein Haus Nummer 2, in dem das zweite Interview vor dem Transfer in eine Unterkunft stattfindet. Zuvor bekam ich noch ein Schreiben vom Arzt, in dem ich zu einer Untersuchung eingeladen wurde. Diese Einladung bin ich nachgekommen und habe dort auf einem Stuhl Platz genommen. Ein junger Mann ging mit mir in ein Arztzimmer, das hat 10 oder 15 Minuten gedauert, danach bin ich dann nach XXXX gekommen.

Die Dolmetscherin wiederholt die Frage für den BF.

RI: Für mich wäre es zumindest naheliegend, dass man sich von einem Psychiater oder Psychologen dahingehend öffnen würde.

BF: Ich habe der Caritas gesagt, dass ich im Vorfeld keine Ladung seitens der Asylbehörde bekommen hatte und davon ausgegangen war, dass es sich bei der Unterredung mit den beiden Männern lediglich um medizinische Belange handeln würde. Zum damaligen Zeitpunkt hoffte ich immer noch, mit den Asylbeamten sprechen zu können.

RI: Laut diesem Protokoll vom 03.01.2014 haben sich diese sehr wohl in ihrer Funktion vorgestellt und hat dieses Interview am 03.01.2014 von 09:55 Uhr bis 11:05 Uhr und damit durchaus aus eine maßgebliche Zeit gedauert."

Dass der Beschwerdeführer sich bei einem ärztlichen Termin wähnte und die damalige niederschriftliche Asyleinvernahme durch die belangte Behörde als solche nicht wahrgenommen hätte, wird seitens des erkennenden Richters als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet, hat sich das befragende Organ des BFA laut Protokoll als solches zu erkennen gegeben und dem Beschwerdeführer typische Fragen für ein Asylverfahren gestellt und nicht etwa solche einer typischen Anamnese:

"BehV: In der Niederschrift vom 03.01.2014 befindet sich ausdrücklich die Passage, dass keine weitere Einvernahme mehr stattfindet. Diese hat der BF unterfertigt. Demnach hat der BF gewusst, dass es seine einzige Einvernahme ist. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das haben sie so geschrieben, ich wiederhole jedoch nochmals, dass ich damals nicht wusste, dass es sich um eine Asyleinvernahme handelte. Ich war tatsächlich der Annahme, es ginge lediglich um einen Arztbericht. In der Folge war ich auch in einer psychiatrischen Klinik, da ich eine halbe Krise hatte, Panik und Schlafprobleme. Ich war dabei, verrückt zu werden und wurde von der Rettung XXXX nach XXXX gebracht. Was dort geschehen ist, kann ich nicht sagen.

RI: Sogar für einen Laien ist erkennbar, dass es sich hierbei bei diesem Gespräch am 04.01.2014 nicht um ein typisches medizinisches Gespräch, sondern vielmehr um ein Asylinterview handelt. Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Freiheit habe ich erlangt, als ich realisierte, das Homosexualität hier in Österreich nicht verboten ist. Zuvor hatte ich das nie gegenüber jemanden offengelegt, da ich in meiner Heimat deswegen einer Bedrohung ausgesetzt war."

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch nach der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2014 weder in der Bescheidbeschwerde vom 07.02.2014 noch in der erst ein Jahr später erfolgten ergänzenden Beweismittelvorlage vom 03.02.2015 seine Homosexualität auch nur angedeutet und damit ein Verhalten gesetzt, das seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht zuträglich ist.

Schließlich spricht es gegen die Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, wenn er im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen - wie im vorliegenden Beschwerdefall - auswechselt oder verspätet erstattet.

Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2019 erstmals behauptet, seit ca. fünf Jahren mit Herrn S.K., ebenfalls nigerianischer Staatsangehöriger, zusammen zu sein und dann in der Verhandlung die Einvernahme zweier Zeugen zu seiner Integration beantragte und nicht etwa die Einvernahme seines behaupteten Lebensabschnittspartners

S.K.:

"RI: Wenn Sie behaupten, dass er Ihnen schon fünf Jahren so nahesteht, dann wundert es mich, dass Sie ihn bei der Ersteinvernahme, beim Interview und auch bei der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt haben.

BF: Ich erinnere mich daran, dass ich seitens des BFA nie explizit nach dem Namen eines der Männer gefragt wurde, die ich treffe bzw. mit denen ich eine Beziehung habe.

RI: Er ist nicht einer der Männer, sondern der Mann mit dem Sie behaupten, seit fünf Jahren eine Beziehung haben. Er ist ja nicht einer von vielen sowie Sie das sagen.

BF: Ich habe lediglich die mir vom BFA gestellten Fragen beantwortet. Ich wurde lediglich gefragt, ob ich meine Homosexualität hier auslebe. Meine Antwort war, dass ich Leute kennenlerne. Warum ich froh darüber bin, über ihn zu sprechen ist, dass ich stolz bin, schwul zu sein. Ich habe auch meine Karte hier, das heißt, ich verstecke das nicht.

RI: In diesem Zusammenhang wundert es mich, dass Ihr Partner heute nicht aus freien Stücken erscheint zwecks einer Zeugeneinvernahme.

BF: Als er vor einigen Wochen zum BFA zur Einvernahme geladen wurde, hat man ihn nicht aufgefordert, mich mitzunehmen.

RI: In gewissen Situationen sollte man selber so weit sein um dies zu entscheiden. Ich kenne das Verfahren von Herrn XXXX nicht. Jemanden zu sagen, dass man danach nicht gefragt worden ist, ist zu einfach. Typischerweise sollten Sie alle Informationen nennen, die Ihrem Antrag dienlich sind.

BF: Ich bin so stolz auf ihn und ich verstecke unsere Beziehung auch nicht. Egal, wo ich hingehe, begleitet er mich, er hat auch alle Schulen, die ich hier besucht habe, gemeinsam mit mir besucht.

RI: Umso unverständlicher ist es, dass im gesamtem Erstverfahren kein Wort von ihm erwähnt worden ist. Sie sagen, dass Sie so stolz seien und dann erwähnen Sie im Erstverfahren, über den Zeitraum von zwei Jahren darüber kein Wort. Das ist ein großer Widerspruch.

Der BF schweigt."

Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Freund S.K., mit dem er sich seit ca. fünf Jahren in einer Beziehung befinden soll, weder bei der neuerlichen Asylantragstellung vor dreieinhalb Jahren am 03.03.2016 noch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde eineinhalb Monate später am 20.04.2016 oder in der Beschwerde vom 16.06.2016 namentlich erwähnt hat.

Zu seinem behaupteten Freund S.K. ist auszuführen, dass auch dieser als nigerianischer Asylwerber nach Österreich gekommen ist, vollständigerweise S.K.O. heißt und in seinem ersten Ansuchen auf internationalen Schutz einen Bombenanschlag der Boko Haram, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sei, und damit einen gänzlich anderen Fluchtgrund angegeben hat als im Folgeverfahren. Dieses erste Verfahren auf internationalen Schutz wurde am 03.02.2016 rechtskräftig negativ entschieden. Wie der Beschwerdeführer stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 07.03.2017 seine homosexuelle Orientierung als neuen Fluchtgrund an: Der Name seines Freundes sei J.D.K., in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.08.2017 nannte er wiederum einen gewissen N.M., mit dem er zwar nicht zusammenwohne, den er aber habe heiraten wollen, bis er ihn im April 2017 mit einem anderen Mann gesehen und sich deshalb von ihm getrennt habe. Auch der zweite Antrag des S.K.O. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2019, Zl. I409 2170470-1/5E, rechtskräftig negativ entschieden. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis im Übrigen, dass auch die Asylanträge der angeblichen Partner des S.K.O., J.D.K. und N.M., bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurden.

Zu den beiden kurzfristig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.08.2019 beantragten und durchgeführten Zeugeneinvernahmen ist auszuführen, dass Frau L.S., die der Beschwerdeführer als seine "Betreuerin hier in Österreich" und "Mama" bezeichnete, angab, den Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren zu kennen. Danach befragt, ob ihr der Name S.K. etwas sage, führte sie aus diesen nur vom Namen her und ihn nicht persönlich zu kennen. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er denn das Gefühl habe, dass S.K. und der Beschwerdeführer mehr als nur Freunde seien, antwortete der zweite Zeuge, Herr G.H., der Projektleiter des Vereins "XXXX" wortwörtlich: "Ja, sie haben den Eindruck gemacht, dass sie eng miteinander befreundet sind, aber denken kann ich ja viel, wenn der Tag lang ist."

Weitere Widersprüche ergaben sich im Zuge der mündlichen Verhandlung, als der Beschwerdeführer einerseits anführte in seinem Herkunftsstaat sogar durch die Kirche Zurückweisung erfahren zu haben und andererseits anführte nach wie vor Kontakt zu einem Priester in Nigeria zu halten. Diese Ungereimtheiten konnte er auch auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde nicht ausräumen:

"RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich denke, ich glaube an Gott und es wäre besser für mich, hier in Österreich zu sterben. Ich habe in meiner Heimat überall Zurückweisung erfahren, das heißt durch die Kirche, die Polizei, die Gemeinde und auch durch meine alte Mutter. Es ist ein Tabu und sogar meine Mutter meinte, dass sie mich umbringen sollen, wenn sie mich finden.

RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?

BF: Als ich hier in Österreich beinahe verrückt wurde, war das, weil ich mich an die Ereignisse aus der Vergangenheit erinnert habe. Ich bin der einzige Sohn, der gesamte Besitz der Familie gehört mir und ich bin nicht arm.

[...]

BF: Ich stehe in Kontakt mit einem ehemaligen Schulfreund, mit dem ich ab und zu über Facebook chatte. Ich bin ja erwachsen und kann deshalb nicht lügen, weshalb ich auch gesagt habe, dass ich über die sozialen Medien Kontakt zu Nigeria habe und auch erfahre, dass die Situation dort immer noch tragisch ist.

RI: Ich verstehe Ihre Antwort nicht. Einerseits haben Sie Kontakt mit einem Schulfreund und andererseits mit wem?

BF: Ja, ich stehe außerdem in Kontakt mit einem Priester der "XXXX".

[...]

BehV: Sie haben sehr ausführlich geschildert, von welchen Gruppen Sie in Nigeria verfolgt werden und haben dabei auch die Kirche genannt. Insofern verwundert mich Ihr diesbezgl. überausgeprägtes Interesse an der Kirche.

BF: Ich lehne Gott trotzdem nicht ab und halte meine Leidenschaft und meine Hingabe Gott gegenüber weiterhin aufrecht.

BehV: Sie haben gesagt, dass Sie in Nigeria Kontakt zu einem Kirchenvertreter haben. Ich verstehe das nicht, da sie meinten, dass Sie von der Kirche in Nigeria verfolgt werden. Das ist ein Widerspruch.

BF: Ein Pastor ist ein Diener Gottes. Es ist seine Pflicht für jemanden, egal, ob er abgelehnt wird oder nicht, zu beten.

BehV: Würden Sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria damit rechnen können, dass der Pastor Sie unterstützt?

BF: Nein, keinesfalls, auch, wenn er für mich betet. Laut nigerianischem Gesetz in Bezug auf die Homosexualität droht auch Polizisten und Kirchenleuten, so sie in Kontakt mit Homosexuellen stehen, eine Gefängnisstrafe.

RI: Sie haben vorher angegeben, dass Sie der einzige Sohn bzw. Einzelkind und durchaus vermögend sind. Wissen Sie was aktuell mit Ihrem Vermögen in Nigeria passiert?

BF: Nein, deshalb habe ich meine Familie auch verletzt und bin fast verrückt geworden, da ich weiß, dass ich reich bin."

Wie die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt hat, ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer beim behaupteten fluchtauslösenden Liebesspiel (Einvernahme BFA vom 20.04.2016, AS 219ff) mit XXXX das Fenster straßenseitig geöffnet wurde, wenn die Fenster doch ohnehin nicht verglast gewesen wären. Gerade weil die Fenster nicht verglast waren, hätte somit jederzeit Frischluft in die Wohnung gelangen können, weshalb die Fenster nicht zusätzlich hätten geöffnet werden müssen. Vielmehr sollte damit wohl eine überzeugende Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz geschaffen werden, wonach zufällig vorbeigehende Personen auf der Straße ohne Schwierigkeiten in das Haus blicken hätten können - wie eben durch die Nachbarin, welche durch ihr Geschrei ("Frevel, Frevel!") erst den Mob mobilisierte, der laut Schilderung des Beschwerdeführers XXXX in weiterer Folge bei lebendigem Leib anzünden sollte. Besagte Ungereimtheit bewirkte - wie das BFA festhält - allerdings gegenteiligen Effekt. Zudem erscheint es übertrieben und realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer und XXXX zwar über die Konsequenzen der homosexuellen Beziehung bewusst gewesen wären, jedoch im Widerspruch dazu keine Vorkehrungen treffen hätten sollen, um das den Liebesakt unbehelligt "hinter verschlossenen Türen" abzuhalten. Weiters erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer problemlos durch Sprung aus dem Fenster die Flucht ergreifen konnte ohne sich um XXXX zu kümmern bzw. eine solche für XXXX in diesem Moment nicht in Betracht gekommen wäre.

Es ist der belangten Behörde in Summe zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die persönliche Glaubwürdigkeit ist dem Beschwerdeführer gänzlich abzusprechen.

Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung und einer konstruierten Fluchtgeschichte auf und erachtet der erkennende Richter das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der obigen Ausführungen als nicht glaubhaft.

2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 19.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, welcher dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik,

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft,

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AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425079.html, Zugriff 8.11.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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