TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/28 I417 2141528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2141528-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1118953502 / 160839612, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ es öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:

"In Nigeria im Jahr 2011 war ich ein Unterstützer und Mitarbeiter von Herrn XXXX von der PDP Partei. Dessen politischer Gegner war Herr XXXX. Nach der Wahl wurde Herr XXXX von Herrn XXXX umgebracht und die Suche nach seinen Unterstützern begann. Ich sagte zu vielen meiner Parteikollegen "flüchtet sofort", aber sie wollten nicht und wurden getötet. Ich bin geflohen und habe überlebt. Aus Griechenland bin ich geflohen, da von mir und meinem Freund intime Fotos auf Facebook verbreitet werden und das hat für mich die Folge, dass mich die nigerianischen Landsleute in Griechenland und in Nigeria verfolgen und umbringen möchten."

2. Am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er hierbei Folgendes an:

"LA (Leiter der Amtshandlung): Was waren Ihre Gründe für die Ausreise aus Ihrem Heimatland?

VP (Verfahrenspartei): Weil ich angegriffen worden bin.

LA: Bitte schildern Sie detailliert alle Ihre Gründe, die zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland geführt haben.

VP: Es gibt einen Mann, der heißt XXXX. Er war der Gouverneur des Staates Bayelsa. Wir haben für ihn als Handlanger gearbeitet, damit er die Wahlen gewinnt. Er hat die Wahlen gewonnen. Er hat viele Menschen getötet, um sicherzustellen, dass er die Wahlen gewinnt. Deswegen wurde er von unserem Präsidenten Obasanjo verhaftet und auch seine Handlanger wurden gesucht und deswegen bin ich aus Nigeria geflohen. Unser Bild war in der Zeitung und es stand dabei, dass wir gesucht werden."

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.11.2016, Zl. 1118953502 / 160839612, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Schriftsatz vom 01.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit inhaltlichen Fehlern im angefochtenen Bescheid, Verfahrensmängeln sowie falscher rechtlicher Beurteilung.

5. Am 16.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.

6. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sowie hinsichtlich seiner familiären und privaten Verhältnisse in Österreich sowie seines Gesundheitszustandes gewährt.

7. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hierbei gab er - entgegen seinem Vorbringen im gesamten bisherigen Verfahren - unsubstantiiert an, zwei minderjährige Kinder mit einer zum Aufenthalt berechtigten beninischen Staatsangehörigen in Österreich zu haben, ohne deren Personendaten benennen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsbürger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Er hält sich seit (mindestens) 15.06.2016 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Bundesstaat Bayelsa, wo er bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt hat, ehe er nach Lagos gezogen ist. Er hat in seiner Heimat sechs Jahre die Grundschule besucht und im Anschluss den Beruf des Installateurs erlernt und ausgeübt. Seine Mutter lebt nach wie vor in Nigeria, zudem steht er über soziale Meiden in Kontakt zu Freunden in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer verfügte in Griechenland über einen bis zum 15.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel, welcher mit Entscheidung des Koordinators der dezentralisierten Verwaltung der Region Attika vom 05.09.2019 widerrufen wurde, da dieser seitens des Beschwerdeführers mit einem gefälschten Reisepass erlangt wurde.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet hat.

Er weist in Österreich keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher sowie gesellschaftlicher Hinsicht auf und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.04.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.01.2019, Zl. XXXXv wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 21.11.2016). Obwohl alle nigerianischen Bürger mit der Schwierigkeit konfrontiert sind, dass Förderung und Schutz ihrer Rechte gewährleistet werden sowie der Zugang zu grundlegenden Sozialdienstleistungen, haben Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft mit weiteren Herausforderungen zu kämpfen (TIERS 1.2017). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). TIERS berichtet, dass die Opfer Menschenrechtsverletzungen nicht bei der Polizei melden aus Angst vor Repressalien, Mangel an Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, und weil die Polizei häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle sind (TIERS 1.2017).

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht (AA 5.7.2017 vgl. HRW 20.10.2016). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014; vgl. HRW 20.10.2016). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 21.11.2016). Auch Human Rights Watch hat keine Beweise dafür gefunden, dass Personen im Rahmen des SSMPA strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden (HRW 20.10.2016). Laut einem Bericht von Human Rights Watch hat das Gesetz zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen in Nigeria geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt und per Selbstjustiz verfolgt (GIZ 7.2017b).

Seit der Unabhängigkeit Nigerias gab es nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig (HL1 16.11.2015). Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert. Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. HRW 20.10.2016). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Für das Jahr 2016 wurden von TIERS 152 Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen gemeldet. Die meisten Übergriffe fanden in den Bundesstaaten Rivers und Lagos statt. 35 davon waren willkürliche Verhaftungen, 27 rechtswidrige Inhaftierungen, 51 Fälle von Erpressung, 33 Fälle von Körperverletzung, 21 Fälle von Diffamierung, zwölf Morddrohungen, zwei Fälle von Folter (TIERS 1.2017).

Laut TIERS gab es im Jahr 2016 auch Positives zu vermelden, so z.B. hat das NHRC öffentlich Stellung gegen Gewalt gegen Homosexuelle genommen. Auch hat sich der ehemalige Präsident, der das Gesetz unterzeichnete, von der Geisteshaltung hinter der Entstehung des Gesetzes distanziert (TIERS 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Im Jänner 2016 hat der Generalinspektor der Polizei Polizisten davor gewarnt, illegal auf Mobiltelefone der Bürger ohne Gerichtsbeschluss zuzugreifen. Dennoch verletzte die Polizei Privatsphäre von Homosexuellen und verwendete ihre persönlichen Daten, um sie rechtswidrig zu verhaften, damit sie dann für Geld und andere Wertsachen im Gegenzug zu ihrer Freiheit erpresst werden können (TIERS 1.2017).

Im April 2017 hat die nigerianische Polizei erklärt, dass sie in der im Norden des Landes gelegenen Stadt Zaria 53 junge Männer verhaftet hat, weil sie an einer homosexuellen Hochzeit teilgenommen hatten. Die Festgenommenen wurden laut Polizei einem Richter vorgeführt (NBC 20.4.2017). Die Männer werden wegen Verschwörung, illegaler Versammlung und Zugehörigkeit einer illegalen Gesellschaft angeklagt. Diese Straftaten verstoßen gegen den Criminal Procedure Code (PT 7.6.2017). Alle hatten sich nicht schuldig bekannt und konnten bei Zahlung einer Kaution wieder freigelassen werden (NBC 20.4.2017). Am 29.7.2017 wurden über 40 Personen festgenommen, da sie verdächtigt wurden bei einer privaten Feier in einem Hotel in Lagos homosexuelle Handlungen durchgeführt zu haben. Der erste Gerichtstermin war noch ausstehend (Reuters 31.7.2017).

Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).

UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015).

Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. 15 weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es zwölf (UKHO 3.2015). Das Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖBA 9.2016).

Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).

Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auch auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in seinen schriftlichen Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Ein vom Beschwerdeführer im Verfahren sichergestellter nigerianischer Reisepass erwies sich aufgrund einer Urkundenuntersuchung durch die LPD XXXX als verfälscht (der Untersuchungsbericht vom 05.07.2019 ist im Akt enthalten, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei Teilbereichen des Dokumentes um eine Totalfälschung handelt, wobei behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden).

Zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gesamten bisherigen Verfahren - bis zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 - vorgebracht hatte, sich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft zu befinden, keine Kinder und keine in Österreich lebenden Verwandten zu haben. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria sowie hinsichtlich seiner familiären und privaten Verhältnisse in Österreich sowie seines Gesundheitszustandes gewährt wurde, gab dieser mit schriftlicher Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2019 - entgegen seinem Vorbringen im gesamten bisherigen Verfahren - unsubstantiiert an, zwei minderjährige Kinder mit einer zum Aufenthalt berechtigten beninischen Staatsangehörigen in Österreich zu haben. Es würde sich hierbei um Zwillinge - einen Jungen sowie ein Mädchen - handeln, welche am XXXX2019 sechs Jahre als geworden seien. Seit sich der Beschwerdeführer seit August 2018 in Haft befinde, würde keinerlei Kontakt zu seinen Kindern oder der Kindesmutter bestehen. Der Vorname der Kindesmutter sei "XXXX", weitere Angaben zu seiner Familie in Österreich könne er keine machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zwei minderjährige Kinder in Österreich habe, geht über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus, steht in direktem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben im Verfahren und ist in Zusammenhang mit dem behaupteten Alter der Kinder insofern bemerkenswert, als der Beschwerdeführer erstmalig im Juni 2016 in Österreich in Erscheinung trat. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwei in Österreich lebende Kinder mit einer beninischen Staatsangehörigen hat. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner letzten Inhaftierung seit über einem Jahr keinerlei Kontakt zu seinen Kindern oder der Kindesmutter habe, ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben oder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätigen Beschwerdeführer ausgeschlossen werden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen griechischen Aufenthaltstitel, gültig bis zum 15.06.2020 verfügte, ergibt sich aufgrund dessen, dass der entsprechende Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX im Verfahren beim Beschwerdeführer sichergestellt werden konnte. Die Feststellung, dass dieser Aufenthaltstitel mit Entscheidung des Koordinators der dezentralisierten Verwaltung der Region Attika vom 05.09.2019 widerrufen wurde, da dieser mit einem gefälschten Reisepass seitens des Beschwerdeführers erlangt wurde, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen E-Mail der griechischen Botschaft in Wien an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.09.2019.

Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 23.09.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf jenen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2017.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge des Verfahrens vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen war.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2016 hinsichtlich seiner Fluchtgründe noch vorgebracht hatte, Nigeria verlassen zu haben, da er im Jahr 2011 einen Politiker mit dem namens XXXX von der Partei PDP im Wahlkampf unterstützt habe, welcher nach der Wahl von einem politischen Gegner namens XXXX umgebracht worden sei. Auch Unterstützer von XXXX seien in weiterer Folge umgebracht worden, sodass der Beschwerdeführer aus Nigeria geflüchtet sei. Ergänzend brachte er vor, in weiterer Folge aus Griechenland geflohen zu sein, da von ihm und einem Freund intime Fotos auf Facebook verbreitet worden seien, sodass Landsleute des Beschwerdeführers diesen sowohl in Griechenland als auch in Nigeria verfolgen sowie umbringen wollen würden (AS 23).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.10.2016 gestaltete sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hingegen deutlich anders. Hierbei gab er nunmehr an, im Wahlkampf als "Handlanger" für den Gouverneur des nigerianischen Bundesstaates Bayelsa mit dem Namen XXXX, Angehöriger der Partei PDP, tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe hierbei die Aufgabe inne gehabt, regelmäßig auf Veranstaltungen von politischen Gegnern für Probleme zu sorgen, indem er etwa mit einem Stock auf Veranstaltungsteilnehmer eingeschlagen habe, während andere "Handlanger" mit Schusswaffen in die Luft geschossen hätten. XXXX habe viele Menschen getötet, um sicherzustellen, dass er die Wahlen gewinne, sodass er vom nigerianischen Präsidenten OBASANJO verhaftet worden sei und man auch nach seinen "Handlangern" gesucht hätte. Ein Bild des Beschwerdeführers sei auch in einer Zeitung veröffentlicht worden mit der Anmerkung, dass er gesucht werde (AS 98).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass gemäß § 19 AsylG die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der näheren Erörterung seiner Fluchtgründe dient. Dennoch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA und des weiteren Verfahrens maßgeblich von seinem initial in seiner Erstbefragung dargelegten Fluchtvorbringen abweicht, nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszulegen.

Seitens der belangten Behörde mit dem Vorhalt konfrontiert, er habe in seiner Erstbefragung noch behauptet, für einen Mann namens XXXX tätig gewesen zu sein, während er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA diesen Namen gänzlich unerwähnt ließ und ausschließlich sein angebliches Engagement für den Gouverneur XXXX vorbrachte, gab der Beschwerdeführer wenig überzeugend an, dass XXXX für XXXX gearbeitet habe und der Beschwerdeführer erst "später" - einen Monat vor der Einvernahme am 21.10.2016 - über Facebook erfahren habe, dass XXXX "der Kopf der ganzen Sache" gewesen sei (AS 105). Dies steht jedoch in ausdrücklichem Widerspruch zu vorangegangenen Angaben des Beschwerdeführers während seiner Einvernahme am 21.10.2016, wo er noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, bereits vor seiner Tätigkeit als "Handlanger" im Wahlkampf als Installateur für XXXX tätig gewesen zu sein (AS 102). Mit diesem Vorhalt konfrontiert, gab der Beschwerdeführer - abermals nicht überzeugend - an, er habe zuvor zum Ausdruck bringen wollen, dass er erst vor einem Monat erfahren habe, dass XXXX für XXXX tätig gewesen sei (AS 105). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 erwähnte der Beschwerdeführer den Namen XXXX wiederum überhaupt nicht und gab lediglich an, für den Gouverneur XXXX (phon.) tätig gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Generell verharrte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Behauptungen hinsichtlich einer angeblichen Verfolgung seiner Person - sowohl was sein angebliches politisches Engagement als auch was seine angebliche Homosexualität anbelangt - in derart konfusen, vagen sowie detailarmen Schilderungen, welche über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgehen und erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handelt. So war er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage, eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung auch nur rudimentär darzulegen und beschränkte er sich im Wesentlichen auf allgemein gehaltene Behauptungen wie "Nachdem XXXX verhaftet wurde, waren sie hinter uns her" (AS 103). Während der Beschwerdeführer am Beginn seiner Einvernahme am 21.10.2016 jedoch noch behauptet hatte, Präsident OBASANJO (Anm.: Amtszeit von 1999 bis 2007) habe XXXX verhaften und nach dessen Handlangern suchen lassen (AS 98 und 102), so gab er an späterer Stelle wiederum an, Präsident Goodluck JONATHAN (Anm.: Amtszeit von 2010 bis 2015) habe die Verfolgung der "Handlanger" XXXX initiiert (AS 103). Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb ein Politiker der PDP (Anm.: JONATHAN ist ebenfalls Angehöriger der PDP) die Verfolgung von Anhängern eines anderen PDP-Politikers veranlassen sollte, gab der Beschwerdeführer in nicht schlüssiger Weise zu Protokoll: "In Nigeria ist das möglich. Jeder will nach oben kommen" (AS 103).

Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).

Ein derart vages und konfuses Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat.

Hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Homosexualität ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung in Nigeria von sich aus im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.10.2016 gar nicht erwähnte. Erst auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, weshalb der Beschwerdeführer aus Griechenland weitergereist sei, gab er an, "seit zwei Jahren" homosexuell zu sein und dass "ein anderer Nigerianer" in einem Hotel Nacktfotos vom Beschwerdeführer sowie einem männlichen Freund angefertigt habe, welche der Fotograf in weiterer Folge in einem Geschäft für afrikanische Lebensmittel aufgehängt habe. Der Fotograf habe das Foto auch der nigerianischen Gemeinschaft in Griechenland gezeigt, welche in weiterer Folge nach dem Beschwerdeführer und dessen Freund gesucht hätte (AS 107). Seitens der belangten Behörde mit dem Vorhalt konfrontiert, dass Homosexualität in Griechenland nicht verboten sei und sich der Beschwerdeführer Hilfe suchend an die griechischen Behörden hätte wenden können, gab dieser an, dies nicht gewusst zu haben, sich jedoch "unter Druck gefühlt" zu haben, sodass er flüchten habe müssen (AS 108). Auf konkrete Nachfrage des Einvernahmeleiters, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesamten Einvernahme, trotz mehrfacher Nachfrage, im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung in Nigeria seine angebliche Homosexualität gar nicht erwähnt habe, gab er lediglich an: "Weil ich vergessen habe. Ich habe Ihnen ja schon gesagt, dass ich viele Sachen vergesse. Vielleicht brauche ich auch mehr Ausbildung" (AS 108).

Zum Fluchtvorbringen hinsichtlich der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers ist bemerkenswert, dass auf die Lage Homosexueller in Nigeria im Beschwerdeschriftsatz deutlich ausführlicher eingegangen wird als auf sein im Rahmen des Administrativverfahrens noch primäres Vorbringen hinsichtlich seines angeblichen politischen Engagements (AS 190ff). Jedoch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2016, wonach er "seit zwei Jahren" homosexuell sei - zuvor sei er heterosexuell gewesen - da er es gefühlt habe (AS 108), gänzlich unglaubhaft. Es liegt außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Mensch im Erwachsenenalter abrupt seine sexuelle Ausrichtung ändert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 schilderte der Beschwerdeführer den ausreisekausalen Vorfall in Griechenland zudem wiederum gänzlich anders. Hierbei gab er nunmehr an, er habe in Griechenland mit einem nigerianischen Freund in einem Club "halb nackt getanzt", als jemand ein Foto von ihnen geschossen habe. Der Mann, der dieses Foto geschossen habe, habe es "den Nigerianern" gegeben, welche es "überall veröffentlicht" hätten und gesagt hätten, der Beschwerdeführer und sein Freund würden miteinander schlafen. Aufgrund dessen sei er verfolgt worden und geflüchtet (Verhandlungsprotokoll S. 7). Dass er tatsächlich homosexuell sei, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht an.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird darüber hinaus durch seine wiederholt divergierenden Angaben im Verfahren erheblich in Zweifel gezogen. Während er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2016 etwa zunächst noch angegeben hatte, im Alter von 23 Jahren mit seiner Tätigkeit als "Handlanger" begonnen zu haben (AS 100), gab er an späterer Stelle wiederum zunächst an, er sei "16 oder 17" (AS 101), in unmittelbarem Anschluss daran "17 oder 18" Jahre alt gewesen (AS 101), als die in Rede stehende Wahl stattgefunden habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 gab er hingegen an, mit zwölf Jahren in dem in Rede stehenden Wahlkampf aktiv gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 5).

Weiters gab er etwa niederschriftlich einvernommen vor dem BFA an, ab seiner Geburt sechs Jahre lang in XXXX gelebt zu haben und im Anschluss mit seinen Eltern nach Bayelsa gezogen zu sein (AS 104). Zuvor hatte er in der Einvernahme noch angegeben, er habe ab dem Alter von sechs Jahren für weitere sechs Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Mit diesem Vorhalt konfrontiert, gab er wiederum abweichend an, lediglich sein Vater sei zunächst nach Bayelsa gezogen. Der Beschwerdeführer habe diesen fortan mit seiner Mutter immer in den Ferien besucht, ehe er nach Abschluss der Schule endgültig nach Bayelsa gezogen sei (AS 104).

Was die Zeit in Griechenland anbelangt, so gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 an, "bis zu drei Jahre" in Griechenland aufhältig gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 7), während er im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.06.2016 noch angegeben hatte, sich von Oktober 2011 bis Mai 2016 in Griechenland aufgehalten zu haben (AS 21).

Angesichts der aufgezeigten, massiven Widersprüche, welche weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2017 auch nur ansatzweise entkräftet werden konnten - vielmehr ergaben sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie veranschaulicht, weitere Widersprüche zu den vorangegangenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren - sowie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe einzig und allein einem Gedankenkonstrukt entspringen.

Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fehlenden Meldewesens in Nigeria nicht ersichtlich, weshalb es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer, welcher zudem ledig und kinderlos ist, nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich einer angeblichen Verfolgung in Nigeria durch eine innerstaatliche Relokation zu entziehen, zumal nicht nachvollzogen werden kann, welche konkrete Verfolgungsgefahr er etwa in einer frei zugänglichen Millionenstadt wie Lagos aufgrund eines viele Jahre zurückliegenden politischen Engagements als Wahlkampfhelfer im hunderte Kilometer entfernt gelegenen Bundesstaat Bayelsa zu befürchten habe, zumal auch Präsident GOODLUCK, von welchem die damalige Verfolgung angeblich ausgegangen sei, seit Jahren nicht mehr an der Macht ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach "damals" ein Gesetz erlassen worden sei, wonach "alle Leute, die mit meinem damaligen Chef zusammen gearbeitet haben, ins Gefängnis gesteckt werden müssen" (dieses Vorbringen findet in keinem der Länderberichte Deckung - siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.), und zudem "Politiker wissen, wie man einen findet und fängt" (Verhandlungsprotokoll S. 6), mutet wenig überzeugend an und entbehrt jeglicher rationalen Grundlage.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 12.04.2019 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch, sodass den aktuellen Länderberichten im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2, Abs. 6 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten