TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/28 I416 2214577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2214577-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (festgestelltes Geburtsdatum) alias XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste nach Asylantragstellung in Italien am 04.12.2015 und 2 1/2 jährigem Aufenthalt in Italien zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass sein Vater gestorben sei und er seine Mutter finanziell unterstützen habe wollen. Deshalb sei er mit seinem Cousin in den Senegal gefahren, um dort zu arbeiten. Anschließend habe er sich nach Libyen begeben, weil ihm der Sohn seines Cousins gesagt habe, dass es dort besser sei. In Sierra Leone gebe es keinen Frieden. Sein Zielland sei eigentlich Libyen gewesen, doch eines Nachts seien libysche Personen in sein Flüchtlingscamp gekommen, haben ihn entführt und auf ein Boot nach Italien gesetzt.

2. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich war der Beschwerdeführer laut Auskunft des PKZ Thörl-Maglern Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels, gültig bis zum 14.09.2018, lautend auf XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia.

3. Am 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

4. Da Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 11.09.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer laut fiktivem, errechnetem Geburtsdatum spätestens am XXXX seinen 18. Geburtstag erreichen werde. Da somit eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum gegebenen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen werden konnte, wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 wurde die Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH mit der Vertretung des mj. Antragstellers durch den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes

XXXX bevollmächtigt.

5. Am 11.12.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung durch die belangte Behörde statt. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, Schlafstörungen zu haben und deshalb Medikamente zu nehmen. Er habe in Freetown für fünf bis sechs Jahre die Volksschule besucht, komme aus einer armen Familie und habe nie gearbeitet. Seine Mutter arbeite als Verkäuferin auf dem Markt. Sein Vater sei bereits früh verstorben, er wisse jedoch nicht, warum. Im Jahr 2013 sei er mit seiner Familie aus Angst vor Entführungen in den Senegal gezogen, wo seine Mutter und sein Bruder leben würden. Es habe keinen konkreten die Flucht auslösenden Vorfall gegeben, seine Mutter habe entschieden, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er, entführt zu werden. Im Jahr 2015 sei er nach Libyen gegangen, wo er als Maler gearbeitet habe. Anschließend habe ihm ein Freund die Reise nach Europa bezahlt. Diese Aussage berichtigte er nach erfolgter Rückübersetzung dahingehend, dass er die Reise nach Europa nicht bezahlt habe; er sei entführt worden. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu seiner Heimat ausgefolgt und die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen 16 Tagen eingeräumt. Eine solche langte fristgerecht am 19.12.2018 ein.

6. Mit Bescheid vom 15.01.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

8. Mit Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde eine vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es in ihrer Frageweise und bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens verabsäumt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige können hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden, wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene. Auch habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der tatsächlichen Situation junger Erwachsener in Sierra Leone auseinandergesetzt, dies insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem verfüge der minderjährige, dadurch besonders vulnerable Beschwerdeführer in Sierra Leone über kein adäquates familiäres und soziales Netz, er habe keine Berufsausbildung und dort keine Lebensgrundlage und würde bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Bei richtiger Anwendung der Gesetze hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Weiters habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme zu den Länderfeststellungen nicht als Beweismittel aufgezählt und diese offenbar in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Es finde sich im Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der Integration des Beschwerdeführers. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde.

9. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 14.08.2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf.

Er ist volljährig, ledig und hat keine Kinder oder sonstige Obsorgepflichten.

Er leidet an Einschlafstörungen, wobei er die Ursache nicht kenne und nimmt deswegen Medikamente. Es liegen keine lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vor, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer weist eine Grundschulbildung auf, spricht die Sprache seines Herkunftslandes und hat eine Chance, im sierra-leonischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen oder einem Deutschkurs teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Entführungsgefahr kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone angeführt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Sierra Leone lauten:

Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2017a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. (GIZ 6.2018a)

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 3.2017a). Das französische Außenministerium bewertet lediglich die Lage im direkten Grenzgebiet zu Sierra Leone als instabil (FD 27.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt nennt keine relevanten Sicherheitsprobleme (AA 26.6.2018). Laut österreichischem Außenministerium herrscht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 27.6.2018). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 3.2017a; vgl. EDA 27.6.2018).

Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese ist jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018; vgl. GIZ 6.2018a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 6.2018a).

Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 6.2018a). Die traditionelle Justiz funktioniert - v.a. in ländlichen Gebieten. Die dort geführten Prozesse sind generell fair, es kommt aber in vielen Fällen zu Bestechung und Korruption (USDOS 20.4.2018).

Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 6.2018a).

Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte haben üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 20.4.2018). Der Zugang der Bevölkerung zu den Justizbehörden wird generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 6.2018a).

Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 6.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings herrschen auch hier korrupte Strukturen vor (GIZ 6.2018a). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung schafft es jedoch nicht, das Gesetz wirksam umzusetzen. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus. Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Menschenrechtelage hat sich nach dem Ende des Bürgerkriegs in vielen Bereichen deutlich verbessert. Die Regierung Sierra Leones hat 2006 die "Human Rights Commission of Sierra Leone" ins Leben gerufen. Eine Ausnahme im Hinblick auf die insgesamt positive Menschenrechtsentwicklung ist vor allem die in Gesellschaft und Rechtsordnung verankerte, in Religion und Tradition wurzelnde, Benachteiligung von Frauen und Kindern (AA 3.2017a).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden in der Praxis üblicherweise respektiert. Dennoch kommt es vor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf friedliche Versammlung oder auf Vereinigung eingeschränkt werden (AI 22.2.2018). Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 15.8.2017).

In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Auch Polizei, Zöllner und Militär verlangen Bestechungsgelder (USDOS 20.2018).

Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört und erholt sich nur langsam (BMEIA 28.4.2017).

Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Im August 2017 beherbergte Sierra Leone ca. 700 anerkannte Flüchtlinge (USDOS 20.4.2018).

Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung (GIZ 6.2018c; vgl. AA 3.2017b). Rund 51,4 Prozent des BIP werden vom landwirtschaftlichen Sektor erwirtschaftet. Der Dienstleistungssektor trägt 26,6 Prozent und der Industriesektor 22,1 Prozent zum BIP bei (GIZ 6.2018c).

Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2017b) und belegt auf dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Ländern. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77 Prozent) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2018c).

Ein schwach strukturierter privater Sektor, schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption und wenig Rechtssicherheit behindern ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Die kaum ausgebaute Infrastruktur behindert zudem den Handel außerhalb der größeren Städte. Während der Regenzeit sind viele Straßen unpassierbar und die Erreichbarkeit ländlicher Gebiete ist schwierig. Die wirtschaftliche Entwicklung unterscheidet sich jedoch auch zwischen Stadt und Land. Zudem beeinflussen die Nachwirkungen des Bürgerkrieges (1991 bis 2002), die weit verbreitete Korruption und die unzureichend ausgebaute Infrastruktur die Wirtschaftslage Sierra Leones (GIZ 6.2018c).

In Sierra Leone gibt es einen extremen Mangel an formaler Beschäftigung, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein besonders gravierendes soziales Problem dar. Dabei gibt es einige wenige Projekte, die versuchen, die Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren. Es gibt Projekte, die sich auf lokaler Ebene direkt an Kinder und Jugendliche wenden, die kein zu Hause haben und auf der Straße leben müssen (GIZ 6.2018b).

Der Bürgerkrieg brachte die wirtschaftlichen Aktivitäten vollkommen zum Erliegen. Seitdem ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen (GIZ 6.2018b).

Im Jahr 2016 ist die Wirtschaft dank anziehender Rohstoffpreise und hierdurch belebter Wirtschaftsaktivität wieder um knapp 5 Prozent gewachsen. Schwerpunkt der Wirtschaftspolitik des ehemaligen Präsidenten Koroma war die Förderung großer ausländischer Investitionen mit dem Ziel, rasch neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatseinnahmen deutlich zu steigern, insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bergbau, Agrobusiness, Fischereiwirtschaft, Energiewirtschaft (auch erneuerbare Energien) und Ausbau der Infrastruktur (Häfen, Flughäfen, Straßen, Telekommunikation). Sierra Leone ist reich an Bodenschätzen und mit seinen schönen Stränden ein potenzielles Ziel für Touristen in Westafrika (AA 3.2017b).

Das Entwicklungsprogramm "Agenda for Prosperity" für den Zeitraum 2013 bis 2018 soll dazu beitragen, dass Sierra Leone bis 2035 das Niveau eines Landes mit mittlerem Einkommen erreicht (AA 3.2017b).

Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 6.2018b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 27.6.2018). Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten, der sich durch die Ebola-Epidemie weiter verschärft hat. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 27.6.2018). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind äußerst unzureichend ausgestattet. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 57 Jahren (GIZ 6.2018b).

Ein vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen: Insgesamt 270.000 Flüchtlinge aus Sierra Leone konnten so in ihre Heimat zurückkehren. Auch die Menschen, die nach Sierra Leone geflüchtet waren, wurden in ihre Heimat repatriiert (GIZ 6.2018a).

Eine nach Sierra Leone zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten, oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er jung und arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband keine soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Sierra Leone unzulässig wäre.

II. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Sierra Leone, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Einreise und zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit spätestens August 2018 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Abfrage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist ergibt sich aus dem schlüssigen und unbestritten geblieben Gutachten hinsichtlich der Altersfeststellung vom 11.09.2018.

Es wurden auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch einen entsprechenden Arztbericht bestätigten Schlafstörungen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Auch die Beschwerde tritt der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet und dadurch erwerbsfähig ist, nicht entgegen, womit mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise von deren Richtigkeit auszugehen ist. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, sowie zu den Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Sierra Leone und Österreich in gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervor.

Aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er über ein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen oder eine relevante Integration aufweisen würde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthaltes von rund einem Jahr in Österreich.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einem am 18.02.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.02.2019.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus, eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut Altersgutachten bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zumindest 17 Jahre und 6 Monate alt gewesen ist und ihm auch das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.08.2018 wortwörtlich rückübersetzt wurde. Zudem erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 11.12.2018 im Beisein einer Mitarbeiterin seiner gesetzlichen Vertretung. Dieser wurde vom Leiter der Amtshandlung am Ende der Befragung ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, etwas zu Protokoll zu geben, worauf aber seitens der gesetzlichen Vertretung verzichtet wurde. Ungeachtet dessen ist ein altersadäquates Vorbringen erwartbar (vgl. etwa Entscheidung des AsylGH vom 06.04.2010, C17 404.795-1/2009). Beim Beschwerdeführer hat es sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme um einen jungen Mann im Alter von (zumindest) 17 1/2 Jahren gehandelt. Dieser müsste jedenfalls in der Lage sein, einen (einfachen) Sachverhalt widerspruchsfrei und mit der notwendigen Stringenz zu schildern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Administrativverfahrens ein unbegleiteter Minderjähriger war, hat daher unter Berücksichtigung, dass seine Einvernahme im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung vorgenommen wurde, gegenständlich keinen wesentlichen entscheidungsrelevanten Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe.

Im Übrigen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig ist, wodurch auch das dahingehende Vorbringen im Rahmen der Beschwerde ins Leere geht.

Grundsätzlich wird im gegenständlichen Verfahren festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe keine Asylrelevanz aufweist. Diese Beweiswürdigung ist begründet.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind.

Es ergeben sich insbesondere im direkten Vergleich der beiden Versionen seiner Fluchtgeschichte aus der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.08.2018 und der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2018 eklatante Widersprüche.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl hierzu auch VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 17.10.2012, 2011/08/0064, mwN). Daher spricht auch dieses Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstatteten Vorbringens, wonach er seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem Cousin verlassen habe, um im Senegal bzw. in Libyen zu arbeiten und seine Mutter finanziell zu unterstützen. Zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung erwähnte er noch nicht, dass er Sierra Leone bereits als Kind und gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen habe, aus der Angst, entführt zu werden. Das vor der belangten Behörde erstattete Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Zusätzlich spricht im gegenständlichen Fall für die Unglaubwürdigkeit, dass seine Angaben insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vage, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und ohne die erforderliche Stringenz geblieben sind. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen konkreten die Flucht bzw. die Angst vor einer Entführung auslösenden Vorfall nennen; seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters entschieden, das Land zu verlassen. Es sei in dieser Zeit nichts geschehen. Auch habe seine Mutter nie gesagt, wie sein Vater gestorben sei.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Es darf aber im gegenständlichen Fall auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer nicht außer Acht gelassen werden, die dadurch erheblicher Zweifel unterliegt, da dieser in Italien anlässlich seiner Asylantragstellung im Jahr 2015 sowohl hinsichtlich seines Geburtsdatums als auch seiner Staatsangehörigkeit konträre Angaben zu denen in seinem Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich angegeben hat und dazu befragt, auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben im Administrativverfahren machen konnte.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich der Gefahr, entführt zu werden bzw. einer sonstigen Verfolgungsgefahr fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Es wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften und wirft der belangten Behörde vor ihrer Ermittlungstätigkeit nicht nachgekommen zu sein, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, bzw. sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde.

Insbesondere ist auszuführen, dass die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Stellungnahme auseinandergesetzt, weil sie nicht in den Beweismitteln explizit angeführt worden sei ,unrichtig ist, da diese, wie aus der Begründung des Bescheides sehr wohl hervorgeht, entsprechend berücksichtigt worden ist, die bloße Nichtnennung unter den Beweismitteln ist zudem kein Indiz für die angebliche Außerachtlassung, da die Begründung des Bescheides als Ganzes die wesentlichen Entscheidungsgründe der belangten Behörde widerspiegelt. Auch dahingehend geht das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde somit ins Leere.

Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer sohin mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (27.6.2018): Sierra Leone - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/sierraleonesicherheit/203500#content_5, Zugriff 27.6.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Sierra Leone - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203526, Zugriff 26.6.2018

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleone-node/-/203486, Zugriff 28.4.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1425636.html, Zugriff 27.6.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.6.2018): Reiseinformationen Sierra Leone, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (8.6.2018): The World Factbook - Sierra Leona,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sl.html, Zugriff 27.6.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.6.2018): Reisehinweise Sierra Leone, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sierra-leone/reisehinweise-fuersierraleone.html, Zugriff 27.6.2018

-

FD - France Diplomatie (27.6.2018): Conseils aux voyageurs - Sierra Leone - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/sierra-leone/, Zugriff 27.6.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Sierra Leone - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sierra-leone/geschichte-staat/, Zugriff 27.6.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018b): Sierra Leone - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sierra-leone/gesellschaft/, Zugriff 27.6.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018c): Sierra Leone - Wirtschaft, https://www.liportal.de/sierra-leone/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.6.2018

-

TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Sierra Leone, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.6.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1430127.html, Zugriff 27.6.2018

-

USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sierra Leone, https://www.ecoi.net/en/document/1407986.html, Zugriff am 27.6.2018

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Sierra Leone für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Sierra Leone abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernauss

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten