TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 I408 2144436-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2144436-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.12.2016, Zl. 1063887201-150385215, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 54 Abs. 1a besteht keine Frist für eine freiwillige Rückkehr"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1) Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2015 nach illegaler Einreise und eines Aufgriffes in Griechenland im April 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Aufgrund des Krieges im Irak. Ich war Soldat bei der Regierung und wollte nicht mehr kämpfen und ich will niemanden umbringen. Meine Eltern wurden des Öfteren bedroht. Ich möchte in Sicherheit leben. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe."

2) Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er in freier Erzählung an: "Ich bin Soldat. Ich war Chauffeur des Befehlshabers, ein Sunnit. Die Al Mahdi Armee hat bemerkt, dass ich dem Befehlshaber nahestehe und sie mögen keine Sunniten. Einer von ihnen ist zu mir gekommen und bat mich darum, Ihnen zu sagen, wann der Befehlshaber das Regiment verlässt. Er wollte das von mir wissen, damit sie ihn erschießen. Sie haben es auf ihn abgesehen, weil er ihre Befehle nicht ausführte. Ich ging sofort zum Befehlshaber und sagte ihm, was vorgefallen ist. Er gab mir frei und sagte mir, ich soll nach Hause gehen. Ich ging nach Hause und einer von ihnen rief mich in der Nacht an und fragte mich, warum ich den Befehlshaber verständigte. Er sagte mir, sie werden mich umbringen. Ich habe das Ganze nicht ernst genommen. Am nächsten Tag ging ich nachmittags mit Freunden raus und ein Auto fuhr dann auf uns zu. Sie riefen "Abas" zu mir und eröffneten das Feuer. Eine Kugel traf die Wand und plötzlich hat meine Hand geblutet. Ich bin weggelaufen. Ich bin zum Haus eines Onkels väterlicherseits geflüchtet, er ist Arzt.

Er hat mich versorgt und dann brachte man mich nach Erbil: Ein Bekannter meines Bruders holte mich aus Erbil ab und brachte mich in die Türkei. Von der Türkei reiste ich weiter bis nach Österreich."

3) Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Flüchtlingsdienst als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise wurden dem Beschwerdeführer zwei Wochen (richtig: 14 Tage) eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde beurteilte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der vagen, widersprüchlichen und nicht substantiierten Angaben als unglaubhaft und begründete das an Hand von konkreten Widersprüchen und der vagen Aussagen in der Einvernahme des Beschwerdeführers (Bescheid S 50-52).

5) Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, indem er im Wesentlich das Fluchtvorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass seine Aussagen plausibel und in Übereinstimmung mit sämtlichen objektiven Informationen stehen.

6) Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.06.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache dem erkennenden Richter zugewiesen.

7) Mit Parteiengehör vom 05.07.2019 wurde dem zwischenzeitlich in Haft befindlichen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der erkennende Richter der Beweiswürdigung der belangten Behörde in vollem Umfang anschließt, zumal in der Beschwerde nichts vorgebracht worden sei, welches die damaligen Feststellungen in Zweifel ziehen würde.

8) Weiters wurde auf seine Betätigung im Suchtgiftmilieu seit April 2015, auf die dazu ergangene strafgerichtliche Verurteilung sowie seine Inhaftierung seit 20.06.2017 hingewiesen und festgehalten, dass aufgrund der aktuellen Länderberichte zum Irak nichts gegen eine Rückführung seiner Person spreche.

9) In der darauf ergangenen Stellungnahme seiner Rechtsvertretung wird eine Abweisung der Beschwerde allein auf Basis der Beweiswürdigung des Bundesamtes ohne die mittlerweile veränderten Umstände im Irak in Betracht zu ziehen, oder den Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung anzuhören, als gänzlich unverständlich angesehen. Die allgemeine Situation im Irak sei weiterhin massiv instabil und eine Abschiebung des Beschwerdeführers wäre unverantwortlich, auch im Hinblick auf die verschiedenen Vorfälle im Rahmen des Bürgerkrieges, die er bereits ertragen musste.

10) Am 28.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

11) Am 07.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum moslemisch/schiitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Eine Konversion zum christlichen Glauben ist nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier seit (mindestens) 16.04.2015 auf. Unmittelbar nach seiner Einreise begann er bis zu seiner Verhaftung am 19.06.2017 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch zu erwerben und ab Herbst 2016 in Teilverkäufen ca. 16 Kilogramm Cannabiskraut in Linz, Wien und anderen Orten gewerbsmäßig zu veräußern sowie einer Person 20 Gramm Cannabiskraut und 150 Stück Ecstasy-Tabletten unentgeltlich zu überlassen. Zudem versuchte er im August 2017 in der Justizanstalt XXXX seinen damaligen Zellengenossen zu einer falschen Beweisaussage zu bestimmen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.04.2018, XXXX, wurde der Beschwerdeführer deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der haft- und arbeitsfähige Beschwerdeführer bezog in Österreich nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz bis zu seiner Verhaftung Leistungen der Grundversorgung und ist seit 20.06.2019 durchgehend in Haft.

Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Es sind auch keine Schritte in Bezug auf eine Integration erkennbar, zumal er in Österreich auch nie eine legale Beschäftigung ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt 9 Jahre lang die Schule und hielt sich bis zu seinem 27. Lebensjahr in Bagdad auf. Er konnte dort seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten.

Die Eltern des Beschwerdeführers lebten getrennt und er ist bei seiner Mutter und den Geschwistern in Bagdad aufgewachsen. Seit seiner Verhaftung hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder und eine Schwester 2017 in Bagdad umgekommen seien und seine Eltern sowie ein Bruder zwischenzeitlich in der Türkei leben.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Mahdi Armee bedroht oder verfolgt wurde, weil er seinen Vorgesetzten beim Militär über einen drohenden Anschlag informiert habe.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak vom 25.07.2019 festgestellt:

Die Sicherheitslage hat sich 2019 im Irak, insbesondere in den Ballungsräumen deutlich verbessert (Joel Wing 5.4.2018; CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). So werden seit Anfang des Jahres 2019 in Bagdad nur mehr vereinzelt terroristische Aktivitäten verzeichnet. Meist handelt es sich dabei um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements. (Joel Wing 2.1.2019, 4.2.2019, 4.3.2019 und 4.3.2019 sowie UNAMI 3.1.2019).

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018).

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten islamischen Staates und seinen Folgen. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. So haben die Iraker eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser. Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nation Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).

Trotz dieser internationaleren Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Wiederaufbauprogramme sind im Laufen und die Weltbank traf im Oktober 2018 für das Jahr 2019 bereits vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).

Die Arbeitsmarktsituation ist nicht einfach. So ist die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 23,5% auf 24,7%, nahm aber bei Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu (WB 16.4.2018).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (KD 18.05.2018).

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt und die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber teurer. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben in den städtischen Gebieten etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus entfernt (IOM 13.6.2018).

Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018).

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018)

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nachvollziehbar und widerspruchsfrei ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Das Gericht stützt sich bei seinen Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme am 17.05.2015, vor der belangten Behörde am 30.11.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2019, auf den Inhalt des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteils des Landesgerichtes Linz vom 17.04.2018, 39 Hv 138/17k und den eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS und Strafregister sowie der Länderfeststellungen zum Irak vom 25.07.2019.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Gerichtsakt und den dabei genannten Einvernahmeprotokollen bzw. Entscheidungen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführten Konversion zum christlichen Glauben wird mangels fehlender Bescheinigung und der Schilderung des Beschwerdeführers über die erfolgte Taufe: (Ich wurde in eine Kirche gebracht und gewaschen. Ich habe Kekse bekommen, die mir in den Mund gegeben sind" kein Glauben geschenkt.

Da der Beschwerdeführer haftfähig ist und es sich weder aus dem Verfahren vor der belangten Behörde noch aus der Stellungnahme zum Parteiengehör Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer ergeben haben, wird von keiner Änderung im Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezogener Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zur schlepperunterstützen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im April 2015 beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 17.04.2015 und vor der belangten Behörde am 30.11.2016.

Die Feststellungen und Ausführungen zum deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers schon kurz nach seiner illegalen Einreise sowie der darauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilung und seines seit 20.06.2017 andauernden Haftaufenthaltes ergeben sich zweifelsfrei aus dem Strafurteil vom 17.04.2018 sowie den eingeholten Abfragen aus ZMR und dem Strafregister.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und des Umstandes, dass er im Irak vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, beruhen ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Bagdad aufgewachsen ist und dort gelebt hat, entspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass seine Eltern und ein Bruder zwischenzeitlich in der Türkei leben sowie ein Bruder und eine Schwester 2017 im Irak umgekommen sind, kann nicht verifiziert werden, erscheint aber im Hinblick darauf, dass seine nach seinen ursprünglichen Vorbringen Eltern seit Jahren getrennt leben und er auch zu seinem Vater keinen Kontakt hatte, als nicht glaubwürdig. Unabhängig davon ist aber auszugehen, dass ein junger und gesunder Mann, der die Verhältnisse in Bagdad kennt und Arbeitserfahrungen aufweist, dort auch alleine, ohne seine unmittelbare Familie seine Leben gestalten kann.

Dass er in Österreich über keine Verwandten bzw. über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt und auch keine Schritte in Bezug auf eine Integration erkennbar sind, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie seinem Gefängnisaufenthalt seit 20.06.2017. Dass er davor von Leistungen der Grundversorgung bzw. dem Erlös seiner kriminellen Aktivitäten sein Leben bestritt, ist durch die GVS-Abfrage und das Strafurteil dokumentiert.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat aufgrund eines Angriffs der Al Mahdi Armee auf ihn verlassen habe, erachtet der erkennende Richter - wie auch schon die belangte Behörde - als nicht glaubhaft.

Im gegenständlichen Fall stehen seine Angaben in der Erstbefragung. "Ich war Soldat bei der Regierung und wollte nicht mehr kämpfen und ich will niemanden umbringen" sowie "Meine Eltern wurden des Öfteren bedroht" im diametralen Widerspruch zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, dass er von Mitgliedern der Al Mahdi Armee telefonisch bedroht und auf der Straße angegriffen wurde, weil er als Chauffeur des Befehlshabers seiner Einheit, diesen vor einem Attentat warnte (AS 68).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung nicht dazu dient, den Fluchtgrund umfassend und detailliert zu schildern, es ist aber zu erwarten, dass er dabei zumindest den Kern (im gegenständlichen Fall die persönliche Verfolgung) klar und unmissverständlich anführt. Im gegenständlichen Fall hat der in der Ersteinvernahme angeführte Fluchtgrund keinerlei Konnex mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. So waren die Motive, er wolle als Soldat nicht mehr kämpfen bzw. jemanden umbringen sowie die Drohungen gegenüber seinen Eltern in den weiteren Befragungen kein Thema mehr.

Hinzu kommen die in weiterer Folge vollkommen allgemein gehaltenen, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv und dem fluchtauslösenden Vorfall, die ebenfalls nicht geeignet waren, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Die Ausführungen dazu wurden emotionslos vorgebracht und erschöpften sich zumeist in oberflächlichen und undetaillierten Angaben, die der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem und näher präzisiertem Nachfragen auszuführen vermochte. Obwohl der Beschwerdeführer mehr als 8 Jahre beim Militär tätig gewesen sein will und als Fahrer des Befehlshabers seiner Einheit über ein detailliertes Wissen verfügen sollte, war er gegenüber der belangten Behörde nicht in der Lage, Details über Organisation, Bewaffnung und seinen damit verbundenen Aufgaben zu nennen (AS 61-63).

Zudem ist die Reaktion des Beschwerdeführers, der zuvor seinen Vorgesetzten von einem geplanten Anschlag in Kenntnis gesetzt haben will und sich deshalb dessen Unterstützung gewiss sein konnte, alles aufzugeben und das Land zu verlassen, weder plausibel noch nachvollziehbar. Erst in der mündlichen Verhandlung führte er - im Gegensatz zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde -an, dass ihm sein Vorgesetzter zur Flucht geraten habe, weil er ihn nicht schützen könne.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, diese Ungereimtheiten und Widersprüche aufzuklären. So schilderte der Beschwerdeführer auch den Tag, an dem er von der Al Mahdi Armee angegriffen wurde, widersprüchlich zu seinen Angaben vor der belangten Behörde (AS 61-67). Während er vor der belangten Behörde von einem Mann sprach, der Informationen von ihm über seinen Vorgesetzten wollte, waren es in der mündlichen Verhandlung mehrere, in Summe 10 Personen. Den Rang seines Vorgesetzten, den er vor der belangten Behörde als "Major" angab, war in der mündlichen Verhandlung ein "Oberst". Mit dieser Divergenz konfrontiert, führte er an, dass ihn der damalige Dolmetscher, ein Kurde, nicht richtig verstanden hätte. Die Rückübersetzung ("Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt AS 72), die auch mit seiner Unterschrift dokumentiert ist, stellte er nach Vorhalt in Abrede, zunächst, "weil er weder schreiben noch lesen könne", und dann, "weil diese nicht erfolgt sei". Während er vor der belangten Behörde angab, zu Hause telefonisch von Mitgliedern der Al Mahdi Armee bedroht worden zu sein ("In der Nacht nachdem ich nach Hause gefahren bin" AS 64), war dieser Anruf in der mündlichen Verhandlung vor seiner Beurlaubung durch den Vorgesetzten: "bevor ich die Arbeit gelassen habe und er mich beurlaubt hat" bzw. auf Nachfrage: "Ich kann mich nicht erinnern, ob zu Hause oder auf der Straße."

Im Ergebnis ist von einer konstruierten Fluchtgeschichte und nicht von einem tatsächlich erlebten Vorfall auszugehen. Der Beschwerdeführer gab damit keine schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe an, die eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak glaubhaft erscheinen lassen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals von Desertion (unerlaubtes Verlassen der Truppe) spricht, so steht das, wie schon angeführt im elementaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung und wurde, was die Desertion betrifft, vom Beschwerdeführer von sich aus weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung, vor dem Bundesverwaltungsgericht als Fluchtgrund angeführt. Es wird daher als gesteigertes Fluchtvorbingen angesehen, das ausschließlich dazu dient, einen nicht vorhandenen Fluchtgrund zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen lassen.

Damit verbunden ist auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die dazu getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem, den Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen vom 25.07.2019 und den dort angeführten Quellen. Diese wurden, auch im Zusammenhang mit den derzeit stattfindenden Demonstrationen im Irak, mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

Diese Quellen trat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 16.08.2019 - darin wird nur angeführt, dass im Irak generell keine Anzeichen einer Besserung zu erkennen sind und er als Soldat einer gefährdeten Personengruppe angehöre, noch in der mündlichen Verhandlung entgegen und verwies nur auf die zahlreichen dort tätigen Milizen und brachte vor, dass die Miliz "Al Kharshani (phon.)" aus dem Iran stamme und Demonstranten töte. Ein unmittelbarer Bezug oder Bedrohung seiner Person kann daraus nicht abgeleitet werden und die in Bagdad lebenden Bewohner zeigen, dass sich die Sicherheitslage trotz der vorhandenen Milizen, die zunehmend in die staatlichen Organisationen eingebunden werden und der aktuellen Proteste der Bevölkerung gegen Korruption und Misswirtschaft, dahingehend stabilisiert hat, dass ein, nicht unmittelbar mit dem Tod bedrohtes Leben möglich ist.

Im Ergebnis ist auch im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann von einer ernstlichen Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat keine Rede sein, sodass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine rechtliche Grundlage gegeben ist.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Dem Beschwerdeführer droht - wie oben bereits dargelegt wurde - im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder einer ernsthaften individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ausgesetzt zu sein. Nachdem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen wird und nicht davon auszugehen ist, dass er vom Militärdienst desertiert ist, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Damit erweist sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.3. Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach schlepperunterstützer und illegaler Einreise erst seit April 2015 im Bundgebiet aufhält, hier nie einer legalen Beschäftigung nachging und bis zu seiner Verhaftung seinen Leistungen der Grundversorgung erhielt. Er ist alleinstehen und verfügt über kein Familienleben.

Vielmehr war der Beschwerdeführer schon kurz nach Beginn seines Aufenthaltes in der Drogenszene aktiv tätig, wurde wegen des Erwerbes, Besitzes und der gewerbsmäßigen Veräußerung von Suchtmittel mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.04.2018 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und befindet sich seit seiner Verhaftung im Juni 2017 durchgehend in Haft. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, hat hier weder nennenswerte private oder familiäre Beziehungen aufgebaut noch Schritte zu einer Integration seiner Person gesetzt.

Im Gegensatz zu Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen in seinem Herkunftsstaat, wurde dort hauptsozialisiert und war dort vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne der von § 9 Abs 2 BFA-VG angeordneten Interessensabwägung als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer, der arbeitsfähig und gesund ist und bereits im Irak einer Beschäftigung nachgegangen ist auch keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak zurecht.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.

3.4. Keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Abänderung Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da die Strafffälligkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch nicht bekannt war, hat sich diese zu Recht auf § 55 Abs 2 FPG gestützt.

Nunmehr liegen die Voraussetzungen des § 54 Asb. 1a FPG vor, sodass auszusprechen war, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Mit der Spruchberichtigung wird der o.a. gesetzlichen Bestimmung Rechnung getragen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, real risk, reale
Gefahr, Rückkehrentscheidung, schriftliche Ausfertigung, subsidiärer
Schutz, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete
Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2144436.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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