TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 G312 2225876-1

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

G312 2225876-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5

BFA-VG zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 12.11.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 PFG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG gegen ihn auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seines schweren Fehlverhaltens (Strafsachen im Familienkreis) eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen oder es zu beheben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Feststellungen:

Der aktuell 36-jährige BF verfügt über einen am 27.02.2008 ausgestellten bosnischen Reisepass. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF wurde mit Urteil vom 17.07.2014, LG XXXX, RK 21.07.2014, gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt, wobei er seit 13.05.2019 im XXXXuntergebracht ist.

Der BF verfügt über soziale Bindungen in Österreich, Mutter und Schwester wohnen in Österreich, der BF selbst befindet sich seit seinem 19. Lebensjahr in Österreich und ist seit 14.04.2003 aufrecht in Österreich gemeldet. Er verfügt über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, befristet bis 05.08.2021.

Der BF befindet sich im Maßnahmenvollzug, da er an paranoider Schizophrenie und Diabetes Melitus erkrankt ist. Er war in Österreich als Kranführer beschäftigt und bezieht seit 2008 die Invaliditätspension. Ihm wurde mit Beschluss ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter für die Angelegenheiten "Einkommens- und Vermögensverwaltung und Schuldenregulierung" zur Seite gestellt.

Der BF wurde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot am 22.05.2019 am schriftlich im Rahmen des Parteiengehörs dazu befragt und aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

Es liegen zwar keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK vorliegen, jedoch kann eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.

Die Identität des BF geht aus seinen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung seit 14.04.2003 auf.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Jedoch kann im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung aufgrund seines Vorbringens, dass er 2003 (im Alter von 38 Jahren) nach Österreich einreiste, seine Mutter (mittlerweile österreichische Staatsbürgerin) und seine Schwester (bosnische Staatsbürgerin) in Österreich wohnen, ihn trotz der Vorkommnisse regelmäßig besuchen, ihn unterstützen und seine Wohnung versorgen, in Bosnien seine Verwandten sich jedoch aufgrund seiner Taten und seiner Erkrankung losgesagt hätten, außerdem seine Behandlung im Herkunftsstaat nicht im notwendigen Ausmaß durchgeführt werden könne, eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2225876.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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