Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2220831-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kongo, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2019, Zl. 1189372703-180411749, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2018 gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"Ich habe mein Heimatland aus politischen Gründen verlassen. In meinem Land gibt es seit 32 Jahren eine Diktatur. Im Jahr 2016 fanden vorgezogenen Präsidentenwahlen statt, welche der herrschende Präsident wieder gewonnen hat. Daraufhin kam es zu Demonstrationen gegen die Regierung, bei der auch ich und mein Vater teilgenommen haben. Die Regierung schickte bewaffnete Kräfte aus um die Demonstration aufzulösen. Dabei kam es zu einem Massaker, wobei viele Demonstranten getötet wurden. Auch mein Vater wurde getötet. Bei diesem Konflikt handelte es ich auch um einen Stammeskonflikt. Die Anhänger der Regierung leben im Norden. Wir Gegner der Regierung leben im Süden."
2. Am 17.05.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er nunmehr an, in einer bekannten Familie in der Ortschaft XXXX im Departement Pool der Republik Kongo aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer sowie sein Vater seien gegen das politische Regime gewesen, welches im Kongo seit über 30 Jahren an der Macht sei und hätten sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 20.03.2016 politisch gegen die Regierung engagiert. Der Beschwerdeführer habe den persönlichen Kontakt zu den Dorfbewohnern gesucht, während sein Vater eine Demonstration organisiert habe. Diese sei von Militärs unter Einsatz von Tränengas und Schusswaffen aufgelöst worden, auch seien Teilnehmer erschossen worden. Nach den Präsidentschaftswahlen 2016 sei eine Militärgruppe in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen, habe seinen Vater erschossen und den Beschwerdeführer festgenommen. Im Anschluss sei der Beschwerdeführer für 15 Tage in einem Militärlager inhaftiert und von unterschiedlichen staatlichen Behörden einvernommen worden, ehe ihm durch die Unterstützung von Mithäftlingen die Flucht gelungen sei. Der Staat habe eine Order gegeben, die geflüchteten aufzuspüren und der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge für 17 Monate bei einer Rebellengruppe namens "Ninja" im Wald versteckt gehalten. Die Gruppe sei mit Helikoptern gesucht und bombardiert worden. Als die Kampfhandlungen im Dezember 2017 aufgrund einer Festperiode eingestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer seinen Onkel wiedergefunden, welcher ihm schließlich zur Flucht verholfen habe.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019, Zl. 1189372703-180411749, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, als auch mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 04.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 05.07.2019) vorgelegt.
6. Am 29.08.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger der Republik Kongo, bekennt sich zum evangelischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo. Er hält sich seit (spätestens) 30.04.2018 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.
Er hat in der Republik Kongo insgesamt 13 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Baumaschinenführer absolviert. Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in der Republik Kongo können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet.
Er geht zweimal wöchentlich für je zwei Stunden einer Arbeit in einem privaten Haushalt nach, welche per Dienstleistungsscheck entlohnt wird, und hat sich im Rahmen gemeinnütziger Hilfstätigkeiten für eine Gemeinde betätigt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er über die staatliche Grundversorgung.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht Deutsch auf A1-Niveau und ist Mitglied in einer evangelischen Pfarrgemeinde. Überdies hat er in Österreich diverse Kurse besucht sowie Bekanntschaften geschlossen.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kongo aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Republik Kongo:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 28.03.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2019 gewonnen hat.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Republik Kongo mit Stand 28.03.2018 und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand und seinen Familienverhältnissen in Österreich, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine unbedenklichen, identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Die Echtheit eines seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten, kongolesischen Personalausweises konnte im Rahmen einer Dokumentenuntersuchung durch die LPD XXXX nicht verifiziert werden, wie dem diesbezüglichen, im Akt enthaltenen Untersuchungsbericht vom 16.04.2019 entnommen werden kann.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er über eine insgesamt dreizehnjährige Schulbildung verfügt und im Kongo eine Ausbildung zum Baumaschinenführer absolviert hat.
Der Umstand, dass zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in der Republik Kongo keine Feststellungen getroffen werden könne, ergibt sich aufgrund dessen, dass seine diesbezüglichen Behauptungen im Verfahren (insbesondere im Hinblick auf seinen Vater und seinen Onkel) untrennbar mit seinem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen verknüpft sind (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.). Auch kann die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er eine minderjährige Tochter in der Republik Kongo hat, nicht verifiziert werden.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich für je zwei Stunden einer Arbeit in einem privaten Haushalt nachgeht, welche per Dienstleistungsscheck entlohnt wird, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019, aus einem vorgelegten Bestätigungsschreiben und vorgelegten Kopien dreier Dienstleistungsschecks, zudem aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.10.2019.
Die gemeinnützige Betätigung des Beschwerdeführers für eine Gemeinde ergibt sich aus einem diesbezüglichen Bestätigungsschreiben. Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 23.10.2019.
Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf A1-Niveau ergeben sich aus einem vorgelegten ÖSD-Zertifikat vom 11.07.2019. Die Feststellung, wonach er in Österreich diverse Kurse besucht sowie Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus diversen in Vorlage gebrachten Bestätigungs- sowie Unterstützungsschreiben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 23.10.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der Republik Kongo keiner Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist, resultiert auf seinen diesbezüglich vagen und oberflächlichen sowie seinen nicht stringenten und widersprüchlichen Angaben. Seinem Fluchtvorbringen war - wie bereits die belangte Behörde ebenfalls aufzeigte - die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, in einer bekannten Familie in der Ortschaft XXXX im Departement Pool der Republik Kongo aufgewachsen zu sein. Der Beschwerdeführer sowie sein Vater seien gegen das politische Regime gewesen, welches im Kongo seit über 30 Jahren an der Macht sei und hätten sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 20.03.2016 politisch gegen die Regierung engagiert. Der Beschwerdeführer habe den persönlichen Kontakt zu Dorfbewohnern gesucht, während sein Vater eine Demonstration organisiert habe. Diese sei von Militärs unter Einsatz von Tränengas und Schusswaffen aufgelöst worden, auch seien Teilnehmer erschossen worden. Nach den Präsidentschaftswahlen 2016 sei eine Militärgruppe in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen, habe seinen Vater erschossen und den Beschwerdeführer festgenommen. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer 15 Tage in einem Militärlager zugebracht und sei von unterschiedlichen staatlichen Behörden einvernommen worden, ehe ihm durch die Unterstützung von Mithäftlingen die Flucht gelungen sei. Der Staat habe eine Order gegeben, die geflüchteten aufzuspüren und der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge für 17 Monate bei einer Rebellengruppe namens "Ninja" im Wald versteckt gehalten. Die Gruppe sei mit Helikoptern gesucht und bombardiert worden. Als die Kampfhandlungen im Dezember 2017 aufgrund einer Festperiode eingestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer seinen Onkel wiedergefunden, welcher ihm schließlich zur Flucht verholfen habe.
Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang teilt.
So manifestiert sich die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zunächst bereits in seinen widersprüchlichen Angaben zeitlicher Natur im Hinblick auf seine angeblich ausreisekausalen Vorfälle. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.2019 eingangs vor, sein Vater sei am 20.05.2016 verstorben (AS 97). In weiterer Folge gab er an, am 27.04.2016 habe die seitens seines Vaters organisierte Demonstration in seinem Heimatort stattgefunden (AS 103), um nur wenig später wiederum zu behaupten, bereits am 17.04.2016 sei sein Vater erschossen und er selbst festgenommen worden (AS 104). Sofern der Beschwerdeführer - in der Einvernahme mit diesem Vorhalt konfrontiert - angibt, "aufgrund der Erlebnisse" "Probleme mit den Daten" zu haben (AS 105), ist nicht ersichtlich, weshalb er andere Tage (etwa die Präsidentschaftswahlen am 20.03.2016) exakt und ohne zu zögern korrekt benennen kann und auch unmittelbar danach wiederum abweichend angibt, am 04.04.2016 habe die Demonstration stattgefunden (AS 105).
Hinsichtlich des dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten "Gedächtnisprotokolls" einer ehrenamtlichen Flüchtlingsbetreuerin (AS 271f), die den Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.05.2019 begleitet und dieser beigewohnt hatte, in welchem ausgeführt wird, dass der Einvernahmeleiter den Beschwerdeführer mit lautem, aggressiven Ton und mit bedrohlicher Körpersprache "nötigen" habe wollen, falsche Aussagen zu tätigen, sodass dieser unter Stress falsche Daten genannt habe, pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde im Rahmen ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 27.06.2019 insoweit bei, dass nicht nachvollziehbar ist, dass man erst über einen Monat - bis zum negativen Abschluss des Administrativverfahrens - zugewartet habe, ehe man die Modalitäten der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde moniert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Rechtfertigungsversuch hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren handelt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 gab der Beschwerdeführer - wiederum abweichend von seinen bisherigen Angaben im Verfahren - an, am 02.05.2016 sei sein Vater ermordet worden, während die Demonstration am 27.04.2016 stattgefunden habe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei er einer Verwechslung unterlegen (Vernehmungsprotokoll S 6).
Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.05.2018 - wiederum abweichend - noch vorgebracht hatte, sein Vater sei erst im Jahr 2017 verstorben (AS 25). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass gemäß § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der näheren Erörterung seiner Fluchtgründe dient. Dennoch ist der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers selbst hinsichtlich des Todesjahres seines Vaters in seiner Erstbefragung von jenen im weiteren Verfahren abweichen, nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auszulegen.
Zudem ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht schlüssig ist, als dieser angibt, nachdem die Kampfhandlungen seitens der staatlichen Truppen nach elf Monaten, in welchen er sich bei den "Ninja" versteckt gehalten habe, im Wesentlichen eingestellt worden seien, noch weitere sechs Monate zugewartet zu haben um sich mit seinem Onkel zu treffen, ehe er die Flucht angetreten habe (AS 106). So gibt der Beschwerdeführer unsubstantiiert und ohne nähere Konkretisierungen an, "ohne meinen Onkel hätte ich das Land nicht verlassen können", sowie "ich konnte nicht alleine in ein Land reisen, wo ich Niemanden kannte" (AS 106) und bringt in weiterer Folge auch vor, sein Onkel habe ihm in Kinshasa seinen (im Verfahren in Vorlage gebrachten) Personalausweis übergeben (AS 109). Augenscheinlich reiste der Beschwerdeführer dennoch ohne seinen Onkel nach Europa, wo er über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt, und ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle einer tatsächlichen Verfolgung seiner Person noch weitere sechs Monate nach Beendigung der Kampfhandlungen durch die Regierungstruppen zugewartet habe, ehe er die Ausreise aus der Republik Kongo angetreten habe.
Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht anhand des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht schlüssig, wie diesem zunächst die Flucht aus seiner Inhaftierung in der Republik Kongo gelungen sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen vor der belangten Behörde erschöpfen sich in äußerst vagen, oberflächlichen sowie detailarmen Behauptungen, wie der folgende Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll veranschaulicht (AS 101):
"Mein Leben war in Gefahr, weil wir aus dem Gefängnis geflüchtet sind. Leute die Waffen haben nennt man Ninja und sie wussten wo ich war und dass ich der Sohn meines Vaters bin. Einige Personen die in der gleichen Zelle waren sind gekommen um uns aus der Zelle zu befreien. Wir sind geflüchtet. Sie haben mich mit dem Familiennamen gerufen um zu wissen ob ich es wirklich bin und so wurden wir aus dem Loch geholt und wir sind geflüchtet."
Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).
Ein derart vages und unschlüssiges Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass es sich bei diesen Schilderungen des Beschwerdeführers um tatsächlich Erlebtes handelt.
Zuletzt erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 noch eine Steigerung, indem er hierbei erstmalig behauptete, während seiner Inhaftierung in der Republik Kongo auch misshandelt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S 6). Dieses Vorbringen ließ der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über unerwähnt. So gab er vor der belangten Behörde zwar an, in Haft mehrfach, auch von Vertretern unterschiedlicher Behörden, einvernommen worden zu sein und auch dass ein Mithäftling angeschossen worden sei (AS 101). Konkrete Übergriffe oder Misshandlungen gegen seine Person erwähnte der Beschwerdeführer jedoch bis zur Beschwerdeverhandlung zu keinem Zeitpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, welche weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2019 entkräftet werden konnten - vielmehr ergaben sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wie veranschaulicht, weitere Widersprüche zu den vorangegangenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren - sowie der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe einzig und allein einem Gedankenkonstrukt entspringen.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Ein seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Konvolut an französischsprachigen Medienberichten sowie Bildern hinsichtlich der Sicherheitslage im Departement Pool steht nicht in Widerspruch zu den Feststellungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo, weisen jedoch nicht deren Aktualität auf, da die vorgelegten Berichte allesamt aus den Jahren 2016 und 2017 (der jüngste vom 01.06.2017) stammen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Kongo - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine insgesamt dreizehnjährige Schulausbildung auf und hat eine Ausbildung zum Baumaschinenführer absolviert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in der Republik Kongo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Republik Kongo in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für die Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
1.1 Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 30.04.2018 etwa eineinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Zudem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang stets verneint wurde.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Zwar sind dem Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen nicht abzusprechen; So spricht er Deutsch auf A1-Niveau und verrichtet zweimal wöchentlich per Dienstleistungsscheck entlohnte Arbeiten in einem Privathaushalt, zudem betätigte er sich für gemeinnützige Hilfstätigkeiten in einer Gemeinde. Dennoch ist er nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann aus all dem nicht geschlossen werden.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik Kongo:
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Republik Kongo in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in der Republik Kongo derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2220831.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020