TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 G303 2187653-1

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Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G303 2187648-1/16E

G303 2187656-1/12E

G303 2187650-1/12E

G303 2187653-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, StA: Serbien, 2.) des XXXX, geb. XXXX, StA:

Serbien, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien und 4.) des mj.

XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter; alle vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zlen. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.09.2019, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den Beschwerdeführern

XXXX und XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Den mj. Beschwerdeführern

XXXX und XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) stellte am 06.10.2016 durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter für sich und für ihre minderjährigen Kinder (im Folgenden BF2: zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig, BF3 und BF4) als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Im Rahmen der Antragstellung wurden entsprechende Beweismittel vorgelegt. Des Weiteren wurden am 31.01.2017 eine Einstellungszusage vom 22.01.2017 für die BF1, eine Anmeldebestätigung der VHS betreffend den Kurs "Mama lernt Deutsch" vom 21.12.2016 sowie eine Kurskarte der VHS betreffend Deutsch A1 Teil 1 und 2 dem BFA vorgelegt.

2. Am 21.06.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt.

3. Am 06.07.2017 erfolgte eine weitere Urkundenvorlage betreffend Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen für den BF3 und den BF4, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für die BF1, eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung des Bruders der BF1 und ein ÖSD-Deutsch-Zertifikat A1.

4. Am 09.08.2017 wurde ein ÖSD-Deutsch-Zertifikat A2 für die BF1 und eine Einstellungszusage für BF 2 dem BFA vorgelegt.

5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 22.01.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

6. Dagegen erhoben die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.02.2018 fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 01.03.2018 vom BFA vorgelegt.

8. Das BVwG führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 19.09.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihr Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Mutter der BF1, XXXX, wurde als Zeugin einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

9. Mit am 30.09.2019 eingelangtem Schreiben beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Muttersprache der BF ist serbisch.

Die BF1 ist geschieden, alleinstehend und leibliche Mutter der beiden minderjährigen Kinder BF3 und BF4 sowie des volljährigen Sohnes BF2. Die BF1 ist als solche die gesetzliche Vertreterin von BF3 und BF4 und ist alleine zur Obsorge berechtigt. Der leibliche Vater der BF2 bis BF4, der in Serbien lebt, hat kaum Kontakt zu ihnen und leistet keine Unterhaltszahlungen.

Die BF1 lebt mit ihren drei Kindern seit August 2016 durchgehend im Bundesgebiet.

Die BF waren von 18.08.2016 bis 08.09.2016 zunächst beim Halbbruder der BF1, XXXX und sind seit 08.09.2016 bei der Mutter der BF1, XXXX, durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF leben in einer von der Mutter der BF1 gemieteten Wohnung im gemeinsamen Haushalt.

Die BF1 hielt sich bereits im Zeitraum von 2011 bis 2016 mehrmals mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und war mit Nebenwohnsitz bei ihrer Mutter und ihrem Halbbruder gemeldet.

Die BF1 und der BF2 verfügen über Deutschkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der BF3 besucht derzeit die Neue Mittelschule XXXX und der BF4 die Neue Mittelschule XXXX. Der BF3 und der BF4 verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse.

Die BF1 und der BF2 verfügen über kein regelmäßiges Einkommen. Die BF werden derzeit finanziell von der Mutter sowie vom Halbbruder unterstützt. Diese kommen sowohl für die Miete als auch für die gesamte sonstige Lebensführung auf. Die BF erhalten keine öffentlichen Unterstützungsleistungen und es besteht eine sozialversicherungsrechtliche Mitversicherung bei der Mutter der BF1. Der Aufenthalt der BF in Österreich führt daher aktuell zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

Die oben genannte Mutter der BF1, XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, lebt seit 1972 in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Sie bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 1.219,35. Die Mutter der BF1 hat einen Herzinfarkt und einen Gehirnschlag erlitten. Sie ist aufgrund dieser schweren Erkrankungen auf die Hilfe und Unterstützung der BF1 angewiesen. Zwischen der BF1 und ihrer Mutter besteht ein wechselseitiges tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis.

Auch zwischen dem BF2 und seiner Großmutter besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.

Die Halbbrüder der BF1 sind serbische Staatsangehörige und verfügen über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Der die BF unterstützende Halbbruder steht zum Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis und bezieht ein Bruttogehalt in Höhe von 2.168 Euro.

Der BF2 hat eine Ausbildung als Kraftfahrzeugfahrer in Serbien abgeschlossen.

Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfskraft für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 1.460,00. Der BF2 verfügt über eine Einstellungszusage als Facharbeiter für einen monatlichen Bruttolohn von EUR 2.285,00 bei der Firma XXXX in Wien.

Die BF1 und der BF2 sind strafrechtlich unbescholten. Alle BF verfügen in Österreich über private Bindungen in Form von Freundschaften und Bekanntschaften. In Österreich leben außer der Mutter und der beiden Halbbrüder noch weitere Verwandte.

In Serbien leben keine Familienangehörigen der BF, von welchen sie im Fall der Rückkehr nach Serbien eine entsprechende Unterstützung erwarten könnten, etwa in Gestalt einer Unterkunft oder sonstigen materiellen Leistungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Identität der BF wird durch den jeweiligen in Kopie vorliegenden Reisepass belegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Geburtsurkunden der BF liegen ebenfalls vor. Die serbische Muttersprache ergibt sich aufgrund der Herkunft der BF und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die festgestellten familiären und privaten Verhältnisse der BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Die alleinige Obsorge der BF1 ergibt sich aus der vorgelegten beglaubigten Übersetzung eines Gerichtsurteils vom 16.08.2011.

Die Feststellungen zum Aufenthalt sowie zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter konnte anhand eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 und ihrer Mutter, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen wurde, festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF beruhen auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Zertifikaten des ÖSD vom 21.06.2017 sowie vom 03.08.2017, wonach die BF1 und der BF2 die Deutschprüfung A2 erfolgreich abgelegt haben.

Der Schulbesuch des BF3 und des BF4 wird durch die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen der Neuen Mittelschulen XXXX, Wien, vom 13.09.2019, und XXXX, Wien, vom 12.09.2019 belegt.

Die Feststellung, dass die BF von der Mutter und einem Halbbruder der BF1 finanziell unterstützt werden, beruht auf den eigenen Angaben der BF1 sowie der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurden Gehaltsnachweise vom Halbbruder und ein Pensionsnachweis der Mutter der BF1 in Vorlage gebracht.

Anhaltspunkte für den Bezug von Sozialleistungen konnten nicht festgestellt werden. Auch wurde dies von der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint.

Die Feststellungen zur Mutter sowie den Halbbrüdern der BF1 beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung und entsprechen dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdatenauszug). Zudem wurden ein Pensionsnachweis und ein Lohnzettel in Vorlage gebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Mutter und zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter und der BF1 basieren auf deren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, auf der Tatsache, dass die Mutter eine Invaliditätspension bezieht sowie auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Mutter einen - für jeden erkennbar - pflegebedürftigen Eindruck gemacht hat und sichtlich von den schweren Erkrankungen gezeichnet war.

Das festgestellte Abhängigkeitsverhältnis des BF2 und seiner Großmutter beruht auf den Umstand, dass er über kein eigenes Einkommen verfügt und mangels Selbsterhaltungsfähigkeit auf die finanzielle Unterstützung sowie Gewährung von Unterkunft angewiesen ist.

Die Feststellung zur Ausbildung des BF2 basiert auf das vorgelegte Diplom der Technischen Schule in XXXX samt beglaubigter Übersetzung.

Die Feststellungen zur möglichen Einstellung der BF1 und des BF2 konnten durch die vorgelegten Einstellungsbestätigungen sowie durch den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag getroffen werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit geht aus dem Strafregister hervor.

Die sozialen Kontakte der BF in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen und den glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zu den Lebensumständen in Serbien beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.):

Die BF sind Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Sie beantragten am 06.10.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 und VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF leben seit August 2016 durchgehend in Österreich. Die gesamte Familie der BF lebt in Österreich und es besteht ein inniger Familienverband. Die BF leben in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter der BF1 und werden von dieser finanziell unterstützt. Zudem leistet der Halbbruder der BF1 finanzielle Unterstützung.

Die Mutter der BF1 verfügt über eine Daueraufenthaltsberechtigung und bezieht eine Invaliditätspension. Sie erlitt einen Herzinfarkt und einen Gehirnschlag. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter der BF1 jedenfalls im täglichen Leben auf die Unterstützung durch die BF1 angewiesen ist. Es besteht zwischen der BF1 und ihrer Mutter einerseits ein Pflege- bzw. Betreuungsverhältnis und andererseits ist die BF1 von ihrer Mutter finanziell abhängig.

Der BF2 ist zwar bereits volljährig, lebt jedoch seit seiner Geburt bei seiner Mutter, war bislang nie von ihr und seinen Geschwistern getrennt und ist mangels eigenen Einkommens nicht selbsterhaltungsfähig, sondern derzeit auf die finanzielle Unterstützung durch seine Großmutter angewiesen.

Auch der Halbbruder der BF1 leistet finanzielle Hilfe, sodass keinerlei staatliche Hilfe in Anspruch genommen wird und auch eine sozialversicherungsrechtliche Mitversicherung bei der Mutter der BF1 gegeben ist.

Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der festgestellten Umstände zwischen den BF einerseits und der Mutter der BF1 und Großmutter der BF2 bis BF4 andererseits ein aufrechtes, schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Dass auch eine enge emotionale Bindung zwischen ihnen besteht, erscheint auf Grund des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks unzweifelhaft. Auch konnte die BF1 gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen, dass sie und ihre Kinder im Fall der Rückkehr nach Serbien keine hinreichende Unterstützung, auf die sie jedoch jedenfalls angewiesen wäre, zu erwarten hätte.

Insbesondere das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF1 und ihrer Mutter erfordert eine unmittelbare örtliche Nahebeziehung in Österreich, da aufgrund der Gebrechen der Mutter der BF1 und deren jahrzehntelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet diese nicht in Serbien fortgeführt werden könnte.

In einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände musste daher davon ausgegangen werden, dass durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an die BF und die angeordnete Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in das mit der Mutter bestehende Familienleben erfolgen würde, weshalb dem Verbleib der BF in Österreich auch unmittelbare Bedeutung für die Wahrung ihres Rechts auf Familienleben zukommt.

Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die privaten Bindungen der BF in Österreich zu würdigen: Sie haben gleich zu Beginn ihres Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So haben sie von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. Diesbezüglich haben die BF1 und der BF2 bereits erfolgreich Deutschprüfungen absolviert und konnten BF1 und BF2 Sprachzertifikate auf Niveau A1 und A2 vorlegen. Alle BF sind der deutschen Sprache mächtig, insbesondere konnten sie der mündlichen Verhandlung zum großen Teile ohne Dolmetsch folgen.

BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Neue Mittelschule. Die Familie ist in Österreich sozial integriert und verfügt auch über soziale Kontakte in Österreich. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 MRK berechtigt zwar nicht zu einem Aufenthalt in Österreich. Damit verfügen die BF nicht über eine Aufenthaltsberechtigung und ist ihnen damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzulasten, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auch gingen BF1 und BF2 keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, jedoch konnten beide glaubhaft versichern, dass sie diese bei Vorliegen entsprechender Berechtigungen jedenfalls zukünftig ausüben werden. Entsprechende Einstellungszusagen sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag wurden vorgelegt.

Bindungen in den Herkunftsstaat Serbien bestehen kaum, insbesondere zum leiblichen Vater von BF2 bis BF4 besteht sehr selten telefonischer Kontakt.

Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die BF auch selbst gezeigt, dass sie stets aus eigener Initiative um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht waren.

Dabei wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.

Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die BF zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Gemäß § 11 Abs 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die BF1 hat ein ÖSD-Sprachzertifikat A2 vom 03.08.2017 vorgelegt, in dem die entsprechende Deutschprüfung bestätigt wird. Ebenso hat der BF2 ein ÖSD-Sprachzertifikat A2 vom 21.06.2017 vorgelegt, in dem die entsprechende Deutschprüfung bestätigt wird. Hierbei handelt es sich um allgemein anerkannte Sprachdiplome zum Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Dies trifft auf die BF1 und den BF2 zu, da sie entsprechende Sprachbestätigungen vorgelegt haben; sie erfüllen somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Es war daher für BF1 und BF2 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und für BF3 und BF4 eine "Aufenthaltsberechtigung".

Der Beschwerde war damit insgesamt stattzugeben. Damit erübrigt sich ein Abspruch über die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide.

3.2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2187653.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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