Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G310 2100176-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl.: XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2016, GZ. G313 2100176-1/11E, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. Das BVwG hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses eine Aggressions- und Suchttherapie unterzieht, welche noch nicht abgeschlossen war.
Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX.07.2018, XXXX, wurde der BF am XXXX.10.2018 unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen.
Mit Schreiben vom 30.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, gestützt auf § 46 Abs. 1 Z 1 und Z 4 FPG. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die dem BF erteilten Weisungen und Auflagen nunmehr ein schützenswertes Privatleben vorliege. Die Teilnahmen an einem Antigewalttraining und einer psychosozialen Beratung sowie die Behandlung seiner Drogen- und Alkoholsucht führe zu einer höheren Schutzwürdigkeit des in Österreich etablierten Privatlebens. Der durch die Außerlandesbringung bedingte Abbruch der Therapien und der Bewährungshilfe würde nicht nur einen Widerruf der bedingten Entlassung, sondern auch seine Resozialisierung und Heilung seiner Alkohol- und Drogensucht massiv gefährden. Auch verfüge der BF über eine mit 23.01.2019 datierte Einstellungszusage.
Mit dem oben angeführtem Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z1 und 4 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung sowohl gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG als auch gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig ist. Auch habe das BVwG die Alkohol- und Suchtproblematik in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird erneut vorgebracht, dass der Umstand einer medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung eine höhere Schutzwürdigkeit des Privatlebens bewirken könne. Eine Abschiebung hätte auch einen Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge. Auch sei die vorliegende Einstellungszusage nicht entsprechend rechtlich gewürdigt worden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig zu erklären bzw. festzustellen, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig ist und dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stattzugeben. In Eventu wird beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 03.04.2019 einlangten.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 1 und 4 FPG.
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z 4).
Eine Verletzung in Rechten des Art. 8 EMRK ist in Z 4 erfasst. Dessen Voraussetzungen liegen aber schon angesichts der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht vor. Das gilt im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers auch für den Tatbestand nach der Z 1. Es ist bezüglich dieser Fragen keine neuerliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196).
Auch kann bei einer behördlich angeordneten "unfreiwilligen" Außerlandesbringung nicht davon die Rede sein, dass sich der BF im Sinne des § 53 Abs. 2 StGB beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht bzw. die ihm auferlegten Weisungen mutwillig nicht befolgt (vgl. OGH vom 16.11.2016, 15 OS 11/16m, wonach laut Ansicht der Gerneralprokuratur gegen die in einem ähnlichen Fall getroffenen Annahmen, der bedingt Entlassene habe sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen, erhebliche Bedenken bestünden).
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2100176.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020