TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 G307 2212583-1

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2

Spruch

G307 2212583-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Serbien, vertreten durch RA Mag. Franz Karl JURACZKA in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

"I. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 18.09.2017 im Bundesgebiet festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

2. Am 09.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 23.11.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

4. Mit per E-Mail am 20.12.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe der Beschwerde, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 10.01.2019 einlangten.

6. Am 24.09.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der RV des BF teilnahm und die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF als Zeugin einvernommen wurde. Der BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Das BFA wurde geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

7. Mit verfahrensleitendem Beschluss, G307 2212583-1/7Z, vom 30.09.2019, dem RV des BF zugestellt am 01.10.2019, wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.

8. Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 gab der BF durch seinen RV eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, geschieden und frei von Obsorgeflichten. Die Muttersprache des BF ist Serbokroatisch.

1.2. Der BF wurde in Serbien geboren und hielt sich von 2003 bis 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Danach reiste der BF wiederholt zwischen Rumänien, Serbien und Österreich hin und her und nahm immer wieder teils ungemeldet Aufenthalt in Österreich. Zuletzt reiste der BF von Serbien kommend am 04.09.2017 mit der Absicht, länger als die erlaubten sichtvermerksfreien 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Österreich verbleiben zu wollen, unter der Verwendung eines gefälschten rumänischen Identitätsausweises, nach Österreich ein.

Ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich beginnend mit 2011 konnte nicht festgestellt werden. Aktuell hält sich der BF in Serbien auf.

1.3. Von 06.11.2003 bis 15.05.2004 und 18.09.2017 bis 09.10.2017 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten. Darüber hinaus weist der BF von 17.08.2009 bis 26.05.2010 und 19.12.2018 bis 11.09.2019 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2006, wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2009 abgewiesen und wurde das Aufenthaltsverbot damit rechtskräftig.

1.5. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2012, wurde ein Antrag des BF auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde mit Bescheid des UVS-Wien, Zahl UVS-FRG/56/198/2013-1, vom 28.11.2013, abgewiesen.

1.6. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2010, wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

1.7. Der BF stellte am 27.07.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 05.04.2007 abgewiesen wurde.

Der BF ist weder im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet oder zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Er ging dennoch, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung zu sein, wiederholt unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Der BF weist diesbezüglich von 06.11.2017 bis 11.12.2017, 09.05.2018 bis 10.06.2019 sowie 11.06.2019 bis 07.10.2019 Meldungen zur Sozialversicherung auf.

1.8. Zudem hat der BF im Jahr 2009 eine Namensänderung vorgenommen, um unter Verschleierung seiner Identität entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich neuerlich Aufenthalt nehmen zu können.

1.9. Der BF ist vermögenslos.

1.10. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1. Landesgericht (LG) XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2005, wegen der Vergehen des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, § 12 3. Fall StGB, der Fälschung besonders geschätzter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB sowie eines Vergehens gegen § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG: Bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

2. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2006, wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB:

Bedingt nachgesehene Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.

3. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2017, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie des Besitzes verfälschter besonders geschützter Urkunden gemäß § 224a StGB: bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung liegt wurde der BF schuldig gesprochen, er habe falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er

* am XXXX.2009 in XXXX sich gegenüber den im Zuge einer Verkehrskontrolle einschreitenden Beamten mit einem gefälschten serbischen Führerschein ausgewiesen habe,

* in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich in XXXX am XXXX.2012 einen bulgarischen Reisepass, dessen ursprüngliche Human/Datenseite durch gezielte Papierspaltung aus dem Reisepass entfernt und durch eine Human/Datenseite, welche ein Lichtbild und die Daten des BF aufwies, ersetzt worden war und einen bulgarischen Führerschein, der im Bereich der Individualisierung durch chemische Rasur verändert worden war, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht habe sowie am XXXX.2017 einen totalgefälschten rumänischen Führerschein und eine totalgefälschte rumänische Identitätskarte zum Beweis seiner Identität und Lenkerberechtigung gebraucht habe, indem er sich mit diesen bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Beamten legitimiert habe,

* am XXXX.2012 in XXXX einen durch chemische Rasur im Bereich der Individualisierung manipulierten bulgarischen Personalausweis, sohin eine verfälschte besonders geschützte Urkunde mit dem Vorsatz besessen habe, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht werde.

Als mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

4. LG XXXX, zu XXXX, vom XXXX.2017, RK XXXX.2018 wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 3, 4 und 5 iVm. § 161 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z 3, 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 131 Abs. 1 StGB, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB sowie der groß fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteresses gemäß § 159 Abs. 2 und 5 Z 4 und 5 iVm. § 161 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 und 2 iVm. § 161 Abs. 1 StGB: Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, in Bezug auf das Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2017.

Zudem wurde der BF gemäß § 369 Abs. 1 StPO für schuldig befunden, drei Privatbeteiligten Beträge in der Gesamthöhe von € 78.927,99 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX und anderen Orten

I. gewerbsmäßig andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, durch die diese in einem insgesamt € 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden seien, und zwar

a. von Juni 2005 bis September 2005 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines Handelsunternehmens durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von € 66.780,70,

b. zwischen dem XXXX.2005 und dem XXXX.2005 in wiederholten Angriffen Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um einen zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden zum Aufstellen von 79 Baumulden sowie zum Abtransport der Baumulden und der Entsorgung des Bauschuttes, wodurch das besagte Unternehmen mit einem Betrag von € 9.147,29 geschädigt worden sei und

c. am XXXX.2008 eine weibliche Person in zwei Angriffen durch die Vorgabe, er werde für sie einen 130 m langen Gartenzaun errichten, zur Übergabe von insgesamt € 3.000,00.

II. als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH

a. vom XXXX.2004 bis Ende 2004 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH dadurch herbeigeführt, wobei er kridaträchtig gehandelt habe, indem er

i. übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der besagten Gesellschaft mbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben, indem er den gewerberechtlichen Geschäftsführer ungewöhnlich großzügig entlohnt habe;

ii. es unterlassen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. diese so zu führen, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der besagten GmbH erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe, und

iii. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen, unterlassen.

b. von Anfang 2005 bis zum XXXX.2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er

i. übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben habe, indem er den gewerbsmäßigen Geschäftsführer ungewöhnlich großzügig entlohnt habe;

ii. es unterlassen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. diese so führen, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe

iii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen.

c. von April 2005 bis Dezember 2005 als Dienstgeber Beiträge von Versicherungsnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von € EUR 28.201,32 der Wiener Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, indem er diese einbehalten und nicht an die besagte Krankenkasse abführt habe,

III. als Geschäftsführer einer Bau GmbH im Jahr 2006

a. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, indem er

i. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe

ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen,

b. von November 2005 bis Juli 2006 als Dienstgeber Beiträge von Versicherungsnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von € 12.198,28 der Wiener Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, indem er diese einbehielt und nicht an die besagte Krankenkasse abgeführt habe,

IV. als faktischer Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer einer weiteren GmbH

a. von September 2008 bis September 2009 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH herbeigeführt, indem er

i. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe

ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet gewesen sei, zu erstellen;

b. von Oktober 2009 bis Februar 2010 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der besagten GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, indem er

i. es unterlassen habe, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen bzw. dies so geführt habe, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen habe und

ii. es unterlassen, Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen,

c. einen Bestandteil des Vermögens der besagten GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger bzw. wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert, wobei er einen €

50.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt habe, indem er Bargeld vom Firmenkonto für private Zwecke behoben habe, und zwar

i. Im September 2009 € 116.000,00

ii. im Oktober 2009 € 103.000,00

iii. im November 2009 € 87.000,00

iv. im Dezember 2009 € 97.000,00

Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Wohlverhalten des BF seit der letzten Tat, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

1.11. Zudem wurde der BF wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet mit Geldstrafen belangt:

1. am XXXX.2004 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),

2. am XXXX.2005 wegen § 23 Abs. 1 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung unter Missachtung dafür vorgesehener Fristen),

3. am XXXX.2006 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand), § 39 Abs. 5 FSG (Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines) sowie § 102 Abs. 5 lit. b KFG (Nichtmitführen eines Zulassungsscheins für das gelenke Kraftfahrzeug oder den gezogenen Anhänger),

4. am XXXX.2010 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand),

5. am XXXX.2010 wegen § 5 Abs. 1 StVO (Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).

1.12. Im Bundesgebiet halten sich Schwestern, sonstige Verwandte sowie die Lebensgefährtin (LG) des BF auf. Eine gemeinsame Haushaltsführung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu oder mit diesen Pesonen konnte jedoch nicht festgestellt werden.

1.13. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

1.14. Im Herkunftsstaat hält sich zumindest eine Tochter des BF auf, bei welcher er auch aktuell Unterkunft genommen hat.

1.15. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

1.16. Der BF wurde am XXXX.2019 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, und ihm die Bewilligung zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet mit Entscheidung der österreichischen Botschaft in Belgrad, vom XXXX.2019, verweigert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung samt zusätzlichem Parteiengehör durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Muttersprache sowie Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das ursprünglich bereits erlassene Aufenthaltsverbot beruht auf einer Ausfertigung der oben zitierten Bescheide der BPD XXXX (siehe AS 305) sowie der Sicherheitsdirektion XXXX (siehe AS 176). Zudem dokumentieren Ausfertigungen der ebenfalls oben genannten Bescheide der BPD-XXXX (siehe AS 392) und des UVS-Wien (siehe AS 409) die Abweisung eines Antrages des BF auf Aufhebung des besagten Aufenthaltsverbotes. Ferner ergibt sich auch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet aus einer Ausfertigung des diesbezüglich ebenfalls oben zitierten Bescheides der BPD-XXXX (siehe AS 292).

Dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) kann keine Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung an den BF entnommen werden. Der BF hat den Erhalt einen dieser Rechtstitel auch nicht behauptet. Ferner hat der BF wie im oben zitierten Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (siehe AS 176) festgestellt wurde, am 27.07.2004 erfolglos einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher letztlich am 05.04.2007 von der zuständigen NAG-Behörde abgewiesen wurde.

In einer Abfrage des zentralen Fremdenregisters wird die Abschiebung des BF nach Serbien am XXXX.2019 dokumentiert und brachte der BF zudem den oben zitierten Bescheid der österreichischen Botschaft in Belgrad in Vorlage. (siehe OZ 8)

Den Besitz eines zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder die Innehabung einer arbeitsmarktrechtlichen Genehmigung konnte der BF nicht vorlegen. Letztlich gestand der BF selbst ein, über keine diesbezügliche Genehmigung verfügt zu haben, jedoch dennoch im Bundesgebiet unselbstständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein. Diese finden sich zudem in einem Sozialversicherungsauszug wieder und brachte der BF zudem eine Bestätigung seines seinerzeitigen Dienstgebers, XXXX, in XXXX, zum dahingehenden Beweis in Vorlage.

Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben zitierten Urteile sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG XXXX, Zl. XXXX.

Die vom BF begangenen Verwaltungsübertretungen samt verhängter Geldstrafen finden im Bescheid des UVS Wien, vom 28.11.2013 (siehe AS 409f) Niederschlag, und hat der BF diese zudem nicht bestritten, sondern vielmehr in diesem Kontext ein seinerzeitiges Alkoholproblem eingestanden (siehe OZ 8).

Die Meldedaten des BF sowie dessen Anhaltungen in Justizanstalten folgen einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Diese lässt zudem keine gemeinsame Haushaltsführung des BF mit einem seiner Verwandten oder seiner LG in Österreich erkennen. Letztlich gestand er selbst ein, sich nicht durchgehend bei seiner LG oder seinen Angehörigen aufgehalten, sondern sich eine eigene Wohnung angemietet zu haben. Auch habe er keine durchgehenden Wohnsitzmeldungen in Österreich trotz Aufenthaltes im Bundesgebiet vorgenommen, zumal er sich überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch dessen LG brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass der BF nicht durchgehend bei ihr gewohnt habe, sondern zwischen dem Ort seiner Erwerbstätigkeit und ihrer Wohnung, aber auch zwischen Rumänien und Österreich gependelt sei.

Dem widerspruchfrei gebliebenen Vorbringen des BF wiederum sind die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und in Serbien, zum aktuellen Aufenthalt im Herkunftsstaat, zur Unterkunft bei der Tochter in Serbien sowie zu seiner Vermögenslosigkeit zu entnehmen.

Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich wiederum aus dessen Gesundheitszustand sowie dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten insofern nicht festgestellt werden, als der BF keine diesbezüglichen näheren Angaben machte - wie noch näher ausgeführt wird - er auf keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann und zudem wiederholt gegen gültigen Normen verstoßen hat.

Wie von der Sicherheitsdirektion XXXX in Ihrem Bescheid festgestellt wurde, hielt sich der BF von 2003 bis 2009 durchgehend in Österreich auf. Dies wurde vom BF insoweit bestätigt, als dieser seinerzeit vor der belangten Behörde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2010 (siehe AS 262) angab, im April/Mai 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein. Darüber hinaus gab der BF an, wiederholt zwischen Serbien, Rumänien und Österreich gependelt zu sein, was dessen LG in der mündlichen Verhandlung bestätigte. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF ferner vor, zuletzt - eine vorherige Ausreise bedingend - am 09.10.2017 ins Bundesgebiet, von Serbien kommend, eingereist zu sein (siehe AS 467). Ferner gestand der BF zu, es teils unterlassen zu haben, Wohnsitzmeldungen in Österreich vorgenommen zu haben. Seine LG gab zudem an, dass der BF nicht immer bei ihr wohnhaft, sondern vielmehr überwiegend nur an einzelnen Wochenenden bei ihr aufhältig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund kann ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich - wie seinerseits zuletzt behauptet - beginnend mit 2011 nicht festgestellt werden. Dies gründet sich auf das Fehlen durchgehender Wohnsitzmeldungen in Österreich und die Vorlage verifizierbarer Nachweise über Aufenthalte in Österreich. Ferner müssen die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Angaben des BF hinsichtlich seiner Aufenthalte in Österreich, Reisen ins Auslan der eingestandenen Nutzung gefälschter Ausweise sowie der von der LG des BF bestätigten wiederholten Auslandsreisen berücksichtigt werden. Insofern ließen sich die konkreten Ein- und Ausreisen des BF nach und aus Österreich sowie allfällige Aufenthalte in und außerhalb des Bundesgebietes ebenfalls nicht rekonstruieren.

Ferner gab der BF an, seinen Namen seinerzeit allein deshalb geändert zu haben, um sich eine Einreise nach Österreich zu ermöglichen (siehe OZ 8). Er führte ferner aus, zuletzt im Jahr 2017 mit dem Vorhaben, länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich zu bleiben, unter Zuhilfenahme gefälschter rumänischer Dokumenten ins Bundesgebiet gereist zu sein (siehe AS 467).

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aus § 1 Z 6 HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

In Ermangelung eines Inlandsaufenthaltes scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG aus.

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.3. Der BF ist und war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung noch eines Visums und reiste zuletzt mit gefälschten rumänischen Dokumenten sowie der Absicht, länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich zu verbleiben, in den Schengenraum bzw. ins Bundesgebiet ein. Hinzu kommt, dass gegen den BF ein im Jahr 2009 in Rechtskraft erwachsenes 10jähriges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, welches im Zeitpunkt der letzten festgestellten Einreise des BF ins Bundesgebiet - am 04.09.2017 - noch in Geltung stand. Demzufolge erweist sich sowohl dessen letzte Einreise als auch dessen letzter - verfahrensgegenständliche - Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen noch vor Erlass des gegenständlich angefochtenen Bescheides am XXXX.2019 erfolgten Abschiebung aus Österreich ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage zu prüfen. (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).

Eingedenk der Unrechtmäßigkeit des gegenständlichen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und des noch während des besagten Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet eingeleiteten Rückkehrentscheidungsverfahrens, erweist sich die Stützung einer Rückkehrentscheidung trotz erfolgter Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG dem Grunde nach als zulässig.

Es ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits in Serbien befindet, weshalb die Rückkehrentscheidung - wie im Spruch ersichtlich - nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen war.

3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwend

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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