Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G308 2225886-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Staatsangehörigkeit: Griechenland, vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2019, Zahl XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.11.2019, beim Bundesamt am 12.11.2019 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren zur Gänze zu beheben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschwerdenachreichung vom 10.12.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein aktueller Arztbrief vom 29.11.2019 sowie eine Bestätigung über die wöchentliche Teilnahme an einer Psychotherapie vom 09.12.2019 vorgelegt.
Am 07.01.2020 langte eine E-Mail des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er eine von ihm erstattete Anzeige gegen einen Polizeibeamten vom 23.02.2018 sowie einen Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.1998 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der damals minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers übermittelte.
Am 13.01.2020 langte eine weitere E-Mail des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er Unterlagen betreffend eines offenbar anhängigen Zivilverfahrens sowie den bereits von der Rechtsvertretung vorgelegten Arztbrief vom 29.11.2019 übermittelte.
Per E-Mail vom 30.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2020 einlangend, schilderte der Beschwerdeführer, dass er seiner Ansicht nach zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.02.2020).
Er hielt sich erstmals in den Jahren 2003 bis 2005 in Österreich auf, wo er von 08.07.2003 bis 16.02.2005 über eine Hauptwohnsitzmeldung verfügte und von 17.07.2003 bis 10.07.2004 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Angestellter nachging. In der Folge bezog der Beschwerdeführer Krankengeld und Arbeitslosengeld bis 31.03.2005 (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten vom 06.02.2020).
Zuletzt reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in das Bundesgebiet ein, wo er seit 01.03.2013 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen über Hauptwohnsitzmeldungen verfügt. Mit Nebenwohnsitz war der Beschwerdeführer zudem von 30.05.2016 bis 21.10.2016 und von 12.02.2018 bis 13.02.2018 gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.02.2020). Zuletzt reiste er seinen Angaben nach 2015 für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum nach Griechenland (vgl Stellungnahme vom 05.07.2018, AS 184). Weiters verfügt er seit 03.12.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.02.2020).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich ab 01.03.2013 nachfolgende Versicherungszeiten vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.02.2020):
04.03.2013-15.07.2013
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
26.07.2013-08.09.2013
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
20.09.2013-14.10.2013
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
15.10.2013-03.11.2013
Krankengeldbezug, Sonderfall
04.11.2013-07.12.2013
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
08.12.2013-17.12.2013
Krankengeldbezug, Sonderfall
18.12.2013-16.02.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
17.02.2014-27.02.2014
Krankengeldbezug, Sonderfall
28.02.2014-11.04.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
12.04.2014-21.04.2014
Krankengeldbezug, Sonderfall
22.04.2014-07.06.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
08.06.2014-18.06.2014
Krankengeldbezug, Sonderfall
19.06.2014-06.07.2014
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
07.07.2014-09.01.2015
Arbeiter
04.12.2014-31.01.2015
geringfügig beschäftigter Angestellter
10.01.2015-25.01.2015
Krankengeldbezug
26.01.2015-07.02.2015
Arbeitslosengeld
08.02.2015-27.02.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
28.02.2015-07.03.2015
Arbeitslosengeld
08.03.2015-15.03.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
16.03.2015-01.04.2015
Arbeitslosengeld
02.04.2015-05.06.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
06.06.2015-04.07.2015
Arbeitslosengeld
05.07.2015-12.07.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
13.07.2015-08.08.2015
Arbeitslosengeld
09.08.2015-20.08.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
21.08.2015-13.09.2015
Arbeitslosengeld
17.09.2015-15.10.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
16.10.2015-22.10.2015
Arbeitslosengeld
23.10.2015-13.11.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
14.11.2015-28.11.2015
Arbeitslosengeld
29.11.2015-04.12.2015
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.12.2015-14.12.2015
Krankengeldbezug, Sonderfall
15.12.2015-03.01.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04.01.2016-04.03.2016
Arbeiter
07.03.2016-02.05.2016
Krankengeldbezug
03.05.2016-14.05.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
15.05.2016-16.05.2016
Krankengeldbezug, Sonderfall
17.05.2016-01.06.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
02.06.2016-10.08.2016
Krankengeldbezug, Sonderfall
16.08.2016-25.08.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
26.08.2016-25.11.2016
Arbeiter
26.11.2016-31.12.2016
Arbeitslosengeld
01.12.2016-31.12.2016
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
01.01.2017-31.05.2017
Angestellter
01.06.2017-02.06.2017
Arbeitslosengeld
03.06.2017-28.06.2017
Krankengeldbezug
29.06.2017-01.07.2017
Arbeitslosengeld
02.07.2017-03.07.2017
Krankengeldbezug
04.07.2017-27.09.2017
Arbeitslosengeld
04.10.2017-10.10.2017
Arbeitslosengeld
30.10.2017-06.12.2017
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
07.12.2017-15.02.2018
Angestellter
16.02.2018-25.02.2018
Krankengeldbezug
04.03.2018-07.07.2018
Krankengeldbezug
08.07.2018-02.08.2018
Arbeitslosengeld
03.08.2018-07.10.2018
Krankengeldbezug, Sonderfall
08.10.2018-10.10.2018
Arbeitslosengeld
11.10.2018-23.11.2018
Krankengeldbezug, Sonderfall
24.11.2018-28.11.2018
Arbeitslosengeld
29.11.2018-29.04.2019
Krankengeldbezug, Sonderfall
30.04.2019-30.09.2019
Arbeitslosengeld
01.10.2019-11.10.2019
Krankengeldbezug, Sonderfall
12.10.2019-21.10.2019
Arbeitslosengeld
22.10.2019-29.10.2019
Krankengeldbezug, Sonderfall
30.10.2019-05.11.2019
Arbeitslosengeld
06.11.2019-27.11.2019
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
28.11.2019-29.11.2019
Krankengeldbezug, Sonderfall
30.11.2019-laufend
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom XXXX.2019, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, erging über den Beschwerdeführer (E.L.) und seinen Mittäter (V.M.) nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil, AS 193 ff):
"V.M. und E.L. sind schuldig, es haben in V., G., R. und anderen Orten des Bundesgebietes
A./ als Beteiligte ("§ 12 1., 2. oder 3. Fall StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Geschädigte durch nachstehende Täuschung über Tatsachen/Vorgaben zu nachstehenden Handlungen verleitet, die diese infolge unterbliebener Zahlungen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
I./ V.M. und E.L.
1./ im Zeitraum August/September 2016 Verfügungsberechtigte des AMS V. durch die wahrheitswidrige Vorgabe, E.L. werde als Arbeitnehmer von V.M. beschäftigt, zur Auszahlung der Förderung "Eingliederungsbeihilfe - Aktion Come Back" für den Zeitraum vom 26.08.2016 bis 25.11.3016 von insgesamt EUR 9.092,43;
2./ am 11.10.2017 Verfügungsberechtigte der Raiffeisenbank Region V. eGen durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 38.573,80;
II. E.L.
1./ am 01.12.2016 Verfügungsberechtigte der F.B. GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zum Abschluss eines Bestandvertrages über einen Lagerraum, wodurch der F.B. GmbH infolge unterbliebener Zahlungen des Mietzinses ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 1.135,00 entstand;
2. im Dezember 2016 Verfügungsberechtigte des AMS V. durch die wahrheitswidrige Vorgabe, E.L. werde als Arbeitnehmer von D.T. beschäftigt, zur Auszahlung der Förderung "Eingliederungsbeihilfe - Aktion Come Back" für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.05.2017 von insgesamt EUR 9.474,97;
3./ am 08.02.2017 Verfügungsberechtigte der P.A. GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein zur kostenpflichtigen Zurverfügungstellung von Treibstoff im Wert von EUR 71,82;
4./ am 24.03.2017 Verfügungsberechtigte der M. GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Ausfolgung einer Kühlvitrine und eines Kühlschrankes im Gesamtwert von EUR 5.865,00, wobei infolge unterbliebener Restzahlungen ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 4.462,00 herbeigeführt wurde;
5./ im Juni/Juli 2017 Verfügungsberechtigte der I. GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Erbringung von Trockenbauarbeiten im Gesamtwert von EUR 2.931,14 herbeigeführt wurde;
6./ am 18.07.2017 Verfügungsberechtigte der Raiffeisenbank Region V. eGen durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 24.732,54;
7./ im August/September 2017 Verfügungsberechtigte der H. KG durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung von Einrichtungsgegenständen und Erbringung von Montageleistungen im Gesamtwert von EUR 30.000,00, wobei infolge unterbliebener Ratenzahlungen ein Vermögensschaden von gesamt EUR 23.000,00 herbeigeführt wurde;
8./ am 13.09.2017 Verfügungsberechtigte der S. GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung eines Mietfahrzeuges für den Zeitraum von 13.09.2017 bis 18.09.2017, wodurch der S. GmbH infolge unterbliebener Zahlung des Mietzinses ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 171,46 entstand;
B./ V.M. [...]
Es haben dadurch
V.M. [...] und
E.L. zu A./ das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und es werden hiefür jeweils unter Anwendung des § 29 StGB - V.M. zudem unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und E.L. zudem unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB - nach § 147Abs. 1 StGB
V.M. zu einer
Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten
und
E.L. zu einer
Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten
und einer
Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen à EUR 4,00 (Euro vier),
(insgesamt EUR 960,00 (Euro neunhundertsechzig),
im Nichteinbringungsfall 120 (einhundertzwanzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe
sowie beide jeweils gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
[...]"
Mangels Schuldbeweises wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter von weiteren wider sie erhobenen Anklagepunkten freigesprochen.
In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht im Wesentlichen aus, der unbescholtene, geschiedene, arbeitslose Beschwerdeführer habe zuletzt etwa EUR 1.000,00 netto monatlich an Arbeitslosenunterstützung erhalten, habe darüber hinaus kein Vermögen oder Sorgepflichten, jedoch etwa EUR 10.000,00 bis EUR 15.000,00 Schulden. Der griechische Strafregisterauszug laut ECRIS weise mehrere Vorverurteilungen in den Jahren 1995, 1996, 2001, 2002 und 2004 aus, welche inzwischen jedoch bereits getilgt seien. Der Beschwerdeführer, sein Mittäter und einer weiterer, abgesondert verfolgter, Mittäter hätten die jeweils Getäuschten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, darunter auch, dass der Beschwerdeführer bei seinen Mittätern Arbeitnehmer gewesen sei, zu den angeführten Leistungen/Kreditvergaben/Förderungen verleitet und diese damit mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt. Dabei hätten sich die Mittäter gegenseitig in ihren Vorhaben unterstützt und bestärkt. Während sich der Mittäter geständig verantwortet habe, habe der Beschwerdeführer sich gänzlich leugnend verantwortet. Der Beschwerdeführer habe seinen Mittäter als Geschäftsführer vorgeschoben, tatsächlich aber selbst das Geschäft geführt und sämtliche geschäftsrelevanten Entscheidungen in den im Tatzeitraum betriebenen Unternehmungen/unternehmerischen Tätigkeiten getroffen. Er sei in jeder Hinsicht "De-facto-Geschäftsführer" bzw. Inhaber gewesen, wobei es nach außen hin (zumindest bezogen auf schriftliche Verträge, Lieferantenrechnungen oder Kreditaufnahmen) so wirken hätte sollen, als seien die beiden Mittäter des Beschwerdeführers jeweils die tatsächlichen Geschäftsführer bzw. Inhaber und der Beschwerdeführer bloß deren "Angestellter", was tatsächlich jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch bezogen auf die Kreditvergaben bzw. die Förderungen des AMS habe der Beschwerdeführer mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten die Gespräche geführt, dies in Kenntnis bzw. ungeachtet dessen, dass diese Verträge oder Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden würden (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 198 ff).
Zur Strafbemessung führte das Landesgericht aus, dass nach § 147 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise (freilich nur im untergeordneten Umfang vorliegende) nachträgliche Schadensgutmachung, erschwerend hingegen die Faktenhäufung und das Überschreiten der Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB um ein Vielfaches zu werten gewesen. Mangels Kontraindikationen, insbesondere aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit, hätte die Strafe bedingt nachgesehen werden können, wobei beim Beschwerdeführer aufgrund der Faktenhäufung und dessen übergeordneter Rolle bei der Tatbegehung eine gänzlich bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen gewesen sei, sodass daneben gemäß § 43a Abs. 2 StGB auch eine Geldstrafe zu verhängen gewesen sei. Die Höhe des Tagsatzes entspreche seinen persönlichen Verhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bereits die überwiegend fehlenden Verantwortungsübernahme und der soziale Störwert der Tat hätten ein diversionelles Vorgehen verwehrt (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 209).
Das Ausmaß des überwiegend vom Beschwerdeführer selbst verursachten Gesamtvermögensschadens laut dem Urteil des Landesgerichtes XXXX beträgt EUR 113.645,16. Auch wenn die Verurteilungen bereits getilgt sind (vgl aktenkundiger ECRIS-Auszug vom 19.01.2018, AS 283), so wurde der Beschwerdeführer in Griechenland bereits mehrfach (in den Jahren 1995, 1996, 2001, 2002 und 2004) wegen nicht näher feststellbarer Straftaten verurteilt (vgl aktenkundiges Strafurteil, AS 198).
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die der zitierten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 18.03.2015 in einem Einkaufszentrum von einem Ladendetektiv beim Diebstahl von Waren im Gesamtwert von EUR 29,98 betreten und angezeigt. Diesbezüglich erfolgte eine unmittelbare Schadensgutmachung durch den Beschwerdeführer und keine strafgerichtliche Verurteilung (vgl Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.03.2015, AS 15 ff; Strafregisterauszug vom 06.02.2020).
Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des gefährlichen Überholens bzw. der Behinderung anderer Straßenbenützer durch Überholen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO angezeigt. Der Anzeige lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2018 eine fahrende Kolonne von Fahrzeugen überholte und sich nach dem Überholvorgang bei entgegenkommenden Gegenverkehr in die Kolonne zwängte, obwohl nicht genügend Platz für das gefahrlose Überholen vorhanden war und danach eine andere, über dieses Verhalten aufgebrachte Autofahrerin zur Rede stellte und am Weiterfahren hinderte. (vgl aktenkundige Anzeige der LPD XXXX vom 10.07.2018, GZ: XXXX, AS 53 ff).
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine am XXXX.1990 geborene Tochter, die von der Mutter im Zuge eines Ehetrennungsstreites mit Übertragung der Obsorge an das deutsche Jugendamt im Juni 1998 gegen den Willen und das Wissen des Beschwerdeführers bzw. des zuständigen deutschen Jugendamtes nach Griechenland verbracht wurde (vgl Beschluss des deutschen Amtsgerichtes XXXX vom XXXX.1998) und seither dort lebt. Weitere familiäre Bezüge liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch in Österreich keine familiären Bindungen. Er hat ausreichend Deutschkenntnisse um sich im Alltag zu verständigen und ist hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer von einem vorhandenen Freundeskreis auszugehen (vgl Stellungnahme vom 05.07.2018, AS 184; Urteil Landesgericht XXXX vom XXXX.2019, AS 198). Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Notstandshilfe. Maßgebliche Zeiten einer Erwerbstätigkeit liegen nicht vor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.02.2020).
Der Beschwerdeführer leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt 2012, arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), atypische Thoraxschmerzen vertebragener Genese, passagerer Dyspnoe, allergischem Asthma bronchiale bei Nikotinkonsum, einem metabolischen Syndrom sowie einem Zustand nach Prostata-Abszess und OP im Oktober 2019. Weiters ist der Beschwerdeführer seit März 2019 in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostisch ist ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, sowie eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Behindertenpass mit einem Behinderungsgrad von 50 % (vgl Ambulanzbefund der Abteilung für Innere Medizin des XXXX-Klinikums vom 19.01.2019, AS 423 ff;
Kurzarztbrief der Abteilung für Innere Medizin des XXXX-Klinikums vom 26.06.2019, AS 451 ff Arztbrief vom 29.11.2019 des XXXX-Klinikums; Psychotherapiebestätigung vom 09.12.2019, AS 419;
Kopie Behindertenpass, AS 411 ff). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die nur in Österreich behandelbar wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Die strafgerichtliche Verurteilung, die dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird, die Anzeigen des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme vom 05.07.2018, der Beschluss des Amtsgerichtes XXXX aus dem Jahr 1998 sowie die medizinischen Befunde des Beschwerdeführers sind aktenkundig.
Insbesondere das Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er fühlt sich jedoch zu Unrecht verurteilt. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer mannigfach vorgelegten zahlreichen Anzeigen gegen Polizisten, Masseverwalter, Anwälte und eine Zeugin des Strafverfahrens, die seinen eigenen Angaben nach bisher alle eingestellt wurden, entfalten für das gegenständliche Verfahren in concreto keine Relevanz.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.03.2013 ohne relevante Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich neben den Meldedaten insbesondere aus den Sozialversicherungsdaten, die keine wesentlichen Unterbrechungen insbesondere beim Bezug vom Arbeitslosengeld, Notstandhilfe und Krankengeld aufweisen, welche dem Beschwerdeführer nur im Falle des Inlandsaufenthalts ausbezahlt werden.
Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
Der mit Anmeldebescheinigung betitelte § 53 NAG lautet:
"Anmeldebescheinigung
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;