Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2197080-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt I. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.04.2018, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Am 01.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 04.06.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 04.06.2018 wurde die Rechtsvertretung des BF um Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der Ex-Lebensgefährtin des BF und deren gemeinsamen Sohnes ersucht.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 04.06.2018 wurde eine bestimmte Justizanstalt um Übermittlung der den BF betreffenden Besucherliste ersucht.
7. Mit Telefax des Rechtsvertreters des BF vom 08.06.2018 langten beim BVwG die Namen, Geburtsdaten und Wohnadresse der Ex-Lebensgefährtin und des im April 2012 geborenen Sohnes des BF ein.
8. Mit E-Mail der befragten Justizanstalt vom 11.06.2018 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich der BF seit 27.03.2018 in dieser Justizanstalt befinde, und eine Besucherliste mit zwei Besuche durch die Rechtsvertretung im Mai und Juni 2018 übermittelt.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 13.06.2018 wurde eine andere Justizanstalt um Übermittlung der den BF betreffenden Besucherliste für den Zeitraum von 2009 bis 2018 ersucht.
10. Mit Urgenzschreiben des BVwG vom 11.07.2018 wurde die zuvor befragte Justizanstalt nochmals um Übermittlung der den BF betreffenden Besucherliste ersucht.
11. Mit E-Mail vom 19.07.2018 teilte die zuerst befragte Justizanstalt mit, dass der BF am 27.03.2018 von der ersten in eine andere Haftanstalt überstellt wurde, und übermittelte eine den BF betreffende Besucherliste für den Zeitraum von 2009 bis 2018.
12. Mit E-Mail des BVwG vom 13.09.2019 wurde die zuständige NAG-Abteilung um Übermittlung bzw. Mitteilung ersucht, ob es zum BF offene Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse gibt.
13. Mit E-Mail vom 19.09.2019 wurde von der befragten NAG-Behörde mitgeteilt, dass es keine offenen Strafen gegen den BF gibt.
14. Es war für 09.10.2019 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF, seinem Rechtsvertreter und seiner als Zeugin geladenen ehemaligen Lebensgefährtin eine mündliche Verhandlung geplant gewesen. Die zur Verhandlung geladene ehemalige Lebensgefährtin des BF hat sich "krankheitsbedingt entschuldigt". Da laut Mitteilung der Justizanstalt die den BF betreffende Ladung offenbar in Verstoß geraten ist, wurde die mündliche Verhandlung auf den 15.10.2019 vertagt.
15. Am 15.10.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF und seinem Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die als Zeugin zur Verhandlung geladene ehemalige Lebensgefährtin des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.
1.2. Abgesehen von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem mit ihr gemeinsamem im April 2012 geborenen Sohn hat der BF in Österreich noch einen Schwager. In Rumänien leben die Eltern und eine Schwester des BF.
1.3. Der BF war bereits im Jahr 2007 in Österreich, hielt sich dann ab seiner Hauptwohnsitzanmeldung im November 2008 bis Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, und kam dann offenbar zur Straftatbegehung Anfang des Jahres 2015 wieder nach Österreich.
Bezüglich der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldelücke von Mai 2010 bis Mai 2012 wird festgestellt, dass der BF in dieser Zeit seine Meldung aus Nachlässigkeit unterlassen hat.
Der BF hatte von Mai 2012 bis Juni 2013 mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und von April bis Juni 2013 mit seiner Mutter, die nur für die Zeit von April bis Juni 2013 eine mit dem BF und seiner Lebensgefährtin gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Der Vater des BF wohnte im Dezember 2013 auch eine Zeit lang mit dem BF zusammen, war im Bundesgebiet jedoch nie mit Wohnsitz gemeldet.
1.4. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
? Urteil von März 2009, rechtskräftig mit März 2009, wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit
? Urteil von September 2012, rechtskräftig mit September 2012, wegen versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Dezember 2012 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, mit
? Urteil von Dezember 2012, rechtskräftig mit März 2013, wegen versuchter Nötigung und absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, und mit
? Urteil von Mai 2017, rechtskräftig mit Jänner 2018, wegen Nötigung, Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, versuchter und absichtlich schwerer Körperverletzung, Verstoßes gegen das Waffengesetz und Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
1.4.1. Der BF hat seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin im Mai 2012, kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes, Schläge ins Gesicht versetzt und diese häufig in alkoholisiertem Zustand geschlagen.
1.4.2. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung liegen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:
"Der BF hat
A. an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet
I. am 22. September 2016
1. einer bestimmten im Strafrechtsurteil namentlich genannten Person
a. mit Gewalt gegen eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 10,00 mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit erheblicher Kraft mit beiden Händen gegen dessen Oberkörper stieß und durch das Verstellen des Ausgangs mit seinem Körper verhinderte, dass die genannte Person den Raum verlassen konnte, sowie indem er sie an den Oberbarmen packte und zu einer Toilette schon, in weiterer Folge dessen Kopf mit seinem Unterarm mit erheblicher Kraftaufwendung gegen die Wand drückte und ihn minutenlang festhielt, sodass das Opfer den Raum nicht verlassen konnte und die dabei wiederholt geäußerte Aufforderung "Gib mir sofort ein Geld" zur Übergabe von EUR 10,00;
b. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Äußerung "Geh auf die Straße, dann bist du tot", zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Verlassen des Lokales genötigt;
c. durch das Versetzen von zumindest zehn wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf und in das Gesicht sowie einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt (Dreifach-Fraktur des Jochbeinbogens links, Schädelprellung);
2. eine weitere im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht;
II. zumindest am 15. Oktober 2016, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray besessen, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten war;
B. an einem bestimmten Ort und an anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift
I. im Zeitraum April 2016 bis zumindest Ende Juni 2016 in einer die Grenzmenge 8§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 2.500 Gramm Cannabiskraut (durchschnittlicher Reinheitsgehalt 7,3 %, sohin 182 Gramm Delta-9-THC)
1. eingeführt, indem er im Auftrag von zwei abgesondert verfolgten im Strafrechtsurteil namentlich genannten Personen das Suchtgift im Zuge von zumindest fünf Schmuggelfahrten in Slowenien ankaufte und nach Österreich importierte,
2. anderen überlassen, indem er das Suchtgift im Anschluss jeweils an eine der unter 1. Genannten Personen übergab, wobei sein Vorsatz sowohl bei den Importen als auch bei den Überlassungen auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste;
II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von Anfang des Jahres 2015 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2016 eine unbekannte Menge Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut, Kokain, Amphetamin sowie MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten bis zum Konsum innehatte."
Der sichergestellte Pfefferspray wurde vom BF eingezogen, bestand gegen den BF aufgrund der dem Strafrechtsurteil von Dezember 2012 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, im Zuge welcher er einen Pfefferspray verwendet hat, doch ein aufrechtes Waffenverbot.
Mit Strafrechtsurteil von Mai 2017 wurde der BF wegen Raubes und nicht wegen minderschweren Raubes verurteilt, mit der Begründung, dass
"der Angeklagte dem Opfer den Bargeldbetrag von EUR 10,00, welcher das Kriterium des geringen Wertes jedenfalls erfüllt, unter Einsatz von erheblicher Gewaltanwendung über einen längeren Zeitraum (mehrfaches Schupfen, das ein Rückwärtsstolpern des Opfers bewirkte, und minutenlanges Drücken des Kopfes mit dem Unterarm gegen die Wand) wegnahm bzw. abnötigte."
Das Strafgericht führte zur Strafbemessung weiter aus:
"Bei dem nach § 142 Abs. 1 StGB gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe war als mildernd das Teilgeständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit mehreren Vergehen, die drei einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall nach seiner Enthaftung im Mai 2014 und der hohe soziale Störwert zu werden."
Der BF wurde im Zeitraum von 22.11.2012 bis 22.08.2017 regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, von 12.03.2013 bis 20.02.2014 regelmäßig von seiner Mutter und von 21.12.2013 bis 31.12.2013 auch von seinem Vater in Strafhaft besucht.
Derzeit erhält der BF jedenfalls keine Besuche von seiner ehemaligen Lebensgefährtin mehr, wie er in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 glaubhaft angab (VH-Niederschrift, S. 6).
1.5. Fest steht, dass der BF seit seiner Wohnsitzabmeldung im Oktober 2014 keinen ordentlichen Wohnsitz mehr und seit 30.11.2016 im Bundesgebiet nur mehr in Haft mit Hauptwohnsitz gemeldet ist bzw. vom 30.11.2016 bis 20.06.2018 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Hauptwohnsitzadresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufwies.
1.6. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) vom 06.05.2013 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen wurde Berufung erhoben.
Mit Bescheid des zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06.12.2013 wurde das von der LPD gegen den BF auf die Dauer von zehn Jahre erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahre befristet.
1.7. Er besuchte in Rumänien insgesamt zehn Jahre lang die Schule und arbeitete dann, ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, in der Landwirtschaft seiner Eltern mit.
1.8. Der BF ging in Österreich diversen Gelegenheitsjobs nach, wobei der BF während dieser nicht zur Sozialversicherung gemeldet war und für diese Beschäftigungen auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hatte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 gab der BF zu, im Bundesgebiet Schwarzarbeit nachgegangen zu sein.
1.9. Fest steht, dass der BF in Österreich nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellungen zum gegen den BF mit Bescheid vom Mai 2013 und rechtskräftig mit Bescheid von Dezember 2013 erlassene Aufenthaltsverbot beruhen auf diesen Bescheiden im Akt (AS 251ff und AS 295ff).
2.2.3. Dass sich in Österreich die ehemalige Lebensgefährtin des BF und der mit ihr gemeinsame im April 2012 geborene gemeinsame Sohn aufhalten bzw. von April bis Juni 2013 die Mutter und eine Zeit lang im Dezember 2013 auch der Vater des BF aufgehalten hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass der BF nunmehr in Österreich noch einen Schwager und in Rumänien seine Eltern und eine Schwester hat, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 (VH-Niederschrift, S. 6). Dass er mit seinen Familienangehörigen bzw. Bezugspersonen in Rumänien aufrechten Kontakt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben (VH-Niederschrift, S. 7).
2.2.4. Die Feststellungen zur, teilweise mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und teilweise auch mit seiner Mutter gemeinsamen, Wohnsitzmeldung des BF beruhen auf diese Personen betreffende Zentralmelderegisterauszüge.
Dass sich der BF ab dem Zeitpunkt seiner Wohnsitzanmeldung im November 2008 im Bundesgebiet aufhält, wurde bereits im Zuge der Begründung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates von Dezember 2013, mit welchem das gegen den BF ursprünglich auf die Dauer von zehn Jahre befristete auf ein Aufenthaltsverbot von zwei Jahren befristetet wurde, festgestellt, ebenso, wie, dass es der BF von Mai 2010 bis Mai 2012 aus Nachlässigkeit unterlassen hat, seinen Wohnsitz in Österreich zu melden (AS 298).
Dass sich der BF nach seiner Wohnsitzabmeldung im Oktober 2014 bis zu seiner der strafrechtlichen Verurteilung von Mai 2017 zugrundeliegenden ersten strafbaren Handlung Anfang des Jahres 2015 nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergab sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit einem Zentralmelderegisterauszug.
2.2.5. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den der letzten strafrechtlichen Verurteilung von Mai 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt (AS 189ff). Dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin kurze Zeit nach Geburt ihres gemeinsamen Sohnes und auch danach häufig geschlagen hat, beruht auf der diesbezüglichen Feststellung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates von Dezember 2013, womit gegen den BF rechtskräftig ein zweijähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde (AS 298).
2.2.6. Dass der BF in Strafhaft im Zeitraum von 22.11.2012 bis 20.06.2017 regelmäßig von seiner Lebensgefährtin, im Zeitraum von 12.03.2013 bis 20.02.2014 regelmäßig von seiner Mutter und von 21.12.2013 bis 31.12.2013 auch von seinem Vater in Strafhaft besucht wurde, ergab sich aus der dem BVwG am 19.07.2018 übermittelten dies bescheinigenden Besucherliste der Justizanstalt.
2.2.7. Dass der BF in Rumänien insgesamt zehn Jahre lang die Schule besucht und dann, ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben, in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass der BF im Bundesgebiet diversen Gelegenheitsjobs nachgegangen ist, ergab sich aus dem Akteninhalt, dass er währenddessen nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, beruht auf einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug.
Dass der BF in Österreich Schwarzarbeit nachgegangen ist, ergab sich aus seinem im Folgenden wiedergegebenen Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019, befragt danach, zu welchem Zweck er nach Österreich gekommen ist:
"Ich wollte in Österreich arbeiten. Ich habe schwarzarbeiten müssen, da ich noch nicht legal in Österreich war." (VH-Niederschrift, S. 4).
2.2.8. Dass der BF in Österreich nie um eine Anmeldebescheinigung angesucht hat, ergab sich aus einem Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(...)."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren bzw. die Feststellungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergab Folgendes:
Fest steht, dass sich der BF im Zeitraum von November 2008 bis Oktober 2014 im Bundesgebiet aufgehalten hat, danach jedoch erst wieder zur Straftatbegehung Anfang des Jahres 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sich somit insgesamt jedenfalls nicht zehn Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es kommt somit der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG und nicht der erhöhte Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG zur Anwendung.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen - nach § 67 Abs. 3 Z. 1 FPG wegen der zuletzt über den BF verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren.
Hinsichtlich der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF vom Mai 2017 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF wurde zuletzt im Bundesgebiet im Mai 2017, rechtskräftig mit Jänner 2018, wegen Nötigung, Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, versuchter und absichtlich schwerer Körperverletzung, Raubes und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren strafrechtlich verurteilt.
Dieser strafrechtlichen Verurteilung sind mehrere strafrechtliche Verurteilungen des BF vorangegangen, und zwar rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung von März 2009, wegen versuchten Diebstahls und Körperverletzung von September 2012 und wegen versuchter Nötigung und absichtlich schwerer Körperverletzung von März 2013.
Die ersten beiden strafrechtlichen Verurteilungen haben bloß bedingte Freiheitsstrafen, die vorletzte strafrechtliche Verurteilung des BF von Dezember 2012 eine unbedingte 18-monatige und die letzte strafrechtliche Verurteilung eine unbedingte sechsjährige Freiheitsstrafe nach sich gezogen.
Wegen der der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Mai 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen befindet sich der BF nunmehr seit Oktober 2016 in Haft.
Dieser letzten Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF am 22.09.2016 an einem bestimmten Ort im Bundesgebiet durch gefährliche Bedrohung einer bestimmten Person mit dem Tod Bargeld von EUR 10,00 abgenötigt und diese absichtlich schwer am Körper verletzt hat, indem er deren Kopf mit seinem Unterarm mit erheblicher Kraftaufwendung gegen die Wand drückte und minutenlang festhielt, und ihr dann zumindest zehn wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und in das Gesicht sowie einen wuchtigen Tritt gegen den Kopf versetzt hat. Dieses gewaltvolle Vorgehen gegen die im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person zog bei dieser eine Dreifach-Fraktur des Jochbeinbogens links und eine Schädelprellung nach sich.
Dass der BF zu schwerer Körperverletzung an fremden Personen fähig und bereit ist, hat er bereits durch seine dem Strafrechtsurteil von Dezember 2012 zugrundeliegende absichtliche schwere Körperverletzung unter Beweis gestellt.
Die Gefährlichkeit des BF für fremde Personen ergab sich jedoch nicht nur aus den im Bundesgebiet im März 2009, September 2012, Dezember 2012 und Mai 2017 strafrechtlich verurteilten Körperverletzungsdelikten, sondern besonders auch aus dem der letzten strafrechtlichen Verurteilung unter anderem zugrundeliegenden im Zeitraum von April 2016 bis zumindest Juni 2016 betriebenen Suchtgifthandel.
Fest steht, dass aus den vom BF zuletzt im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen jedenfalls eine hohe Bereitschaft zur Gewaltanwendung bzw. Gesundheitsgefährdung fremder Personen erkennbar ist.
Der BF hat jedenfalls nicht nur Suchtgifthandel betrieben, sondern Suchtgift auch selbst zum persönlichen Gebrauch besessen, und zwar von Anfang des Jahres 2015 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2016.
Obwohl gegen den BF aufgrund der der vorletzten strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, im Zuge welcher der BF einen Pfefferspray verwendet hat, ein aufrechtes Waffenverbot bestanden hat, hat er bei seinen zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten zumindest am 15.10.2016, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray besessen und mit diesem Verhalten gegen das Waffengesetz bzw. ein bereits erlassenes Waffenverbot verstoßen.
Der BF konnte jedenfalls durch keine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung zu einem positiven Gesinnungswandel bewogen werden und hat nicht nur mehrfach gegen verschiedene Strafbestimmungen verstoßen, sondern war offenbar auch nicht bereit, sich an ein ausgesprochenes Waffenverbot zu halten.
Dass der BF nicht bereit ist, sich an behördliche Entscheidungen bzw. Anordnungen zu halten, zeigte der BF zudem auch dadurch, dass er nach rechtskräftiger Erlassung eines zweijährigen Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Dezember 2013 seiner Ausreiseverpflichtung nicht (gleich) Folge geleistet hat, sondern widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist.
Es konnte in Gesamtbetrachtung von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern vielmehr von einer vom BF, der nach seiner Einreise in Österreich im November 2008 nie einer legalen, sondern stets nur illegaler, Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich über mehrere Vermögensdelikte und zuletzt im Zeitraum von April 2016 bis zumindest Ende Juni 2016 auch über den für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel auf illegale Weise Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich verschafft hat bzw. verschaffen wollte, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aktuellen, erheblichen Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgegangen werden.
Das gegen den BF mit angefochtenem Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.
Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich (ab November 2008 bis Oktober 2014 und nunmehr seit Wiedereinreise Anfang des Jahres 2015) und der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 gezeigten Reue konnte das vom BFA gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von acht Jahre herabgesetzt werden.
Eine weitere Herabsetzung dieses Aufenthaltsverbotes war nicht möglich, auch nicht im Hinblick auf seine in Österreich lebende Ex-Lebensgefährtin und deren gemeinsamen im April 2012 geborenen, nunmehr sieben Jahre alten, Sohn, war der BF doch auch gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gewalttätig und ist er wegen seiner grundsätzlichen Gewaltbereitschaft auch gegenüber nahen Familienangehörigen somit auch für seinen minderjährigen Sohn gefährlich, wurde der BF außerdem von seiner Lebensgefährtin nachweislich im August 2017 zuletzt in Haft besucht und ist die zur mündlichen Verhandlung am 15.10.2019 als Zeugin geladene ehemalige Lebensgefährtin des BF der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, woraus ein Desinteresse an einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet erkennbar ist.
Eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Dauer von acht Jahren wird jedenfalls für nötig gehalten, um den BF während dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei können ihm seine in Serbien lebenden Familienangehörigen (Eltern und Schwester) jedenfalls behilflich sein. Der BF konnte keine berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen minderjährigen Sohn, und auch zu niemandem anderen in Österreich glaubhaft machen. Den Kontakt zu etwaigen Bezugspersonen in Österreich wird der BF - jedenfalls in der Zeit seines achtjährigen Aufenthaltsverbotes - über moderne Kommunikationsmittel und gegebenenfalls über Besuche durch diese aufrecht halten und Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn auch von seinem Herkunftsstaat aus leisten können.
Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Fall geht vom BF aktuell jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aus, ist der BF doch, wie aus seinen wiederholten Vermögensstraftaten, Körperverletzungsdelikten und seinem zuletzt von April 2016 bis zumindest Ende Juni 2016 betriebenen für die Gesundheit fremder Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandel erkennbar, grundsätzlich offenbar jederzeit bereit, sich auch unter Gesundheitsgefährdung bzw. Körperverletzung fremder Personen auf illegale Weise ein Einkommen (zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) zu verschaffen, und wird der BF zudem, wie aus seinen gegen seine ehemalige Lebensgefährtin gesetzten Gewalthandlungen ersichtlich, auch für nahe Familienangehörige bzw. Bezugspersonen und damit auch für seinen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeinsamen nunmehr sieben Jahre alten Sohn für gefährlich gehalten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte somit jedenfalls zu Recht, weshalb mit Aktenvermerk des BVwG vom 04.06.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht mehr zuerkannt werden konnte.
3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Im gegenständlichen Fall war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes unbedingt notwendig, stellt der BF doch wegen seines von April 2016 bis zumindest Ende Juni 2016 betriebenen Suchtgifthandels, weswegen sich der BF derzeit noch in Strafhaft befindet, für die Gesundheit fremder Menschen eine anhaltende Gefahr dar, und gilt der BF wegen seiner wiederholten Körperverletzungsdelikte und der wiederholten Gewalttätigkeit gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin nicht nur für fremde Personen, sondern auch für nahe Bezugspersonen und damit auch für den mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeinsamen minderjährigen Sohn als gefährlich, weshalb von einer aktuellen, erheblichen Gefahr vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG auszugehen war, die eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes erforderlich macht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, individuelle Verhältnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2197080.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020