TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 G304 2221126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G304 2221126-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkte II. - V. des Bescheides des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

? dass in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG statt gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wird und

? Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

2. Gegen Spruchpunkte II. bis V. des im Spruch angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Spruchpunkte II. bis V. des im Spruch angeführten Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.07.2019 vorgelegt.

Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, und darauf hingewiesen, dass der BF am 04.06.2019 freiwillig nach Serbien ausgereist ist.

4. Mit Teilerkennntnis des BVwG vom 05.08.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien.

1.2. Er reiste am 26.05.2019 in den Schengen-Raum bzw. Österreich ein.

Der BF konnte folglich am 28.05.2019, nachdem er von einem Ladendetektiv der Begehung des gerichtlich strafbaren Tatbestandes des gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigt worden war und zu flüchten versucht hatte, von der Polizei festgenommen werden. Bei einer durchgeführten Personenkontrolle fand die Polizei beim BF Gegenstände, die auf die Begehung der ihm angelasteten Tat hinweisen (präparierte Tasche, Diebesgut im Wert von EUR 290,90). Eine strafrechtliche Verurteilung - wegen gewerbsmäßigen Diebstahls am 25.08.2019 - erfolgte bislang jedenfalls nicht.

Bei der am 28.05.2019 beim BF durchgeführten Durchsuchung konnte in einer Geldbörse Bargeld in Höhe von EUR 1.250,00 sowie ein serbischer Reisepass und ein Autoschlüssel einer bestimmten Automarke vorgefunden werden. Woher der BF das Geld hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen.

Nachdem über den BF mit Bescheid des BFA vom 29.05.2019 zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet worden war, kam der BF in Schubhaft.

Fest steht, dass der BF am 04.06.2019 freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist.

1.3. Der BF war bereits im Jahr 2014 - zur Begehung strafbarer Handlungen - im Bundesgebiet und wurde

? im November 2014 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

1.4. Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet nur für die Zeit seiner Strafhaft von 23.10.2014 bis 21.11.2014 und seiner Schubhaft von 28.05.2019 bis 04.06.2019, darüber hinaus jedoch nicht gemeldet war bzw. nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Vor seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 26.05.2019 hat sich der BF bereits im Zeitraum vom 21.02.2019 bis 26.02.2019 im Schengen-Raum aufgehalten.

1.5. Der BF hatte im Bundesgebiet nie einen Aufenthaltstitel oder um einen solchen jemals angesucht.

1.6. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, in Serbien demgegenüber seine Eltern, seine Ehegattin mit einem gemeinsamem Kind und einen Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte. Er war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hat auch keine Kredit-, Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, um in Österreich auf legale Weise zu Geld zu kommen.

Berücksichtigungswürdige familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen des BF im Bundesgebiet sind jedenfalls nicht feststellbar

1.7. Der BF ist gesund.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2. Zur Person des BF und den individuellen Verhältnissen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität bzw. Staatsangehörigkeit des BF ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaftem Akteninhalt.

2.2.2. Dass der BF am 26.05.2019 in den Schengen-Raum bzw. Österreich eingereist ist, ergab ein dies bescheinigender Einreisestempel auf einer vorgelegten Reisepasskopie im Akt (AS 79). Seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2019 konnte der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2019 somit glaubhaft machen.

Dass im Zuge der bei ihm am 25.08.2019 durchgeführten Personenkontrolle ein Autoschlüssel einer bestimmten Automarke vorgefunden wurde, deutet zudem darauf hin, dass der BF am 26.05.2019 selbst mit einem Auto in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Weitere Ein- und Ausreisestempeln auf den vom BF vorgelegten Reiseipasskopien zeugen zudem davon, dass der BF vor seiner Einreise am 26.05.2019 bereits am 21.02.2019 in den Schengen-Raum eingereist (AS 75) und am 26.02.2019 (AS 79) wieder ausgereist ist.

2.2.3. Die Feststellungen zur Festnahme des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF am 28.05.2019 durch die Polizei, seine darauffolgende Schubhaft und seine am 04.06.2019 freiwillige unterstützte Ausreise nach Serbien (AS 225) beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2.4. Dass der BF im Bundesgebiet nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte und bloß für die Zeiten seiner Straf- und Schubhaft gemeldet war, ergab sich aus einem aktuellen Zentralmelderegisterauszug.

2.2.5. Dass der BF im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch nie um einen solchen angesucht hat, ergab sich aus dem Akteninhalt und einem aktuellen Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister".

2.2.6. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet von November 2014 und der gegen ihn am 25.08.2019 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls erhobenen Anzeige ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.

2.2.7. Dass keine berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF im Bundesgebiet feststellbar waren, beruht darauf, dass keine solchen aus dem Akteninhalt hervorgingen.

Dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, in Serbien demgegenüber seine Eltern, seine Ehegattin mit einem gemeinsamen Kind und einen Bruder als familiäre Anknüpfungspunkte hat, beruht auf seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2019 (AS 99).

Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte nach Einsicht in das AJ WEB - Auskunftsverfahren festgestellt werden. Dass er keine Kredit-, Bankomakarte oder eine sonstige Möglichkeit hat, um in Österreich auf legale Weise zu Geld zu gelangen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (AS 99).

Woher der BF das bei ihm im Zuge der Personendurchsuchung am 28.05.2019 vorgefundene Bargeld in Höhe von EUR 1.250,- hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen.

Dass der BF in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Elektromechaniker absolviert, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt hat und dort seinen Lebensunterhalt über "Hundesitting" verdient, ergab sich ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 97).

2.2.8. Dass der BF gesund ist, hat der BF vor dem BFA am 31.05.2019 glaubhaft angegeben (AS 99), und konnte mangels gegenteiligen Nachweises festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit der gegenständlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides unangefochten geblieben sind, und Spruchpunkt I. folglich in Rechtskraft erwachsen ist, und hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Spruchpunkt V. mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde."

3.2.2. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen

"Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

Nach § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Da beim BF, der keine familiäre, soziale oder sonstige Anbindung zu Österreich hat, über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, nach seiner Festnahme im Bundesgebiet am 28.05.2019, nachdem er von einem Ladendetektiv der Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigt worden war, im Zuge einer Personsdurchsuchung Bargeld in Höhe von EUR 1.250,- und Gegenstände, die auf die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat hinweisen (präparierte Tasche mit Diebesgut im Wert von EUR 290,90), vorgefunden wurden, kann auf keinen Fall davon ausgegangen werden, dass der BF, der keine Möglichkeit und offenbar auch keine Bereitschaft zu legalem Einkommenserwerb hat und seine vor dem BFA behauptete Einreise nur zu touristischen Zwecken nicht glaubhaft machen konnte, bereit ist, sich im Bundesgebiet seinen Aufenthalt während der innerhalb von 180 Tagen visumspflichtbefreiten 90 Tage zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum mit legal erworbenem Einkommen zu finanzieren, zumal er auch bereits im Zuge seines Voraufenthalts im Bundesgebiet im November 2014 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Die vom BF auch nach rechtkräftiger strafrechtlicher Verurteilung von November 2014 vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus den der Verurteilung von 2014 zugrunde liegenden gewerbsmäßigen Diebstahlstaten und seiner in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation - etwas Geld über "Hundesitting" in Serbien und kein regelmäßiges legales Erwerbseinkommen in Österreich bzw. nicht die Mittel und Möglichkeit dazu - offenbaren anhaltenden Bereitschaft, jederzeit erneut Vermögensstraftaten zu begehen.

Der BF erfüllt somit nicht die in Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit e Schengener Grenzkodex angeführten Grundvoraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall daher jedenfalls gerechtfertigt, zumal auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Bindungen, familiärer, sozialer, beruflicher oder sonstiger Art, entgegenstehen bzw. in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurden, und die öffentlichen Interessen und dabei die Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war im gegenständlichen Fall daher als unbegründet abzuweisen - wegen der freiwilligen Ausreise des BF bzw. Rückkehr nach Serbien am 04.06.2019 mit der Maßgabe, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG statt nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen wird (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).

3.3. Zu Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSv Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Serbien, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da mit Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erging der Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG zu Recht.

Da der BF jedoch bereits am 04.06.2019 freiwillig selbstständig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, entfällt nunmehr der Ausspruch über eine Frist für die freiwillige Ausreise.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides:

3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(...)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(...).

(...)."

3.5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der BF wurde im Bundesgebiet im November 2014 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und nach seiner Wiedereinreise zu einem unbestimmten Zeitpunkt am 25.08.2019 von einem Ladendetektiv der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigt, woraufhin der BF festgenommen und bei ihm im Zuge einer Personsdurchsuchung unter anderem eine präparierte Tasche mit einem Diebesgut im Wert von EUR 290,90 darin, die auf die ihm angelastete Straftat hindeutet, vorgefunden wurde.

Strafrechtlich verurteilt wegen dieser ihm angelasteten Straftat wurde der BF bislang jedenfalls nicht.

Fest steht jedoch, dass der BF, wie aus seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls von November 2014 hervorgeht, jedenfalls zur Begehung von Diebstählen bzw. zur Bereicherung auf illegale Weise bereit ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Kredit-, Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen. Ob der offenbar grundsätzlich zu Vermögensstraftaten bereitwillige BF das bei ihm im Zuge der polizeilichen Personendurchsuchung am 25.08.2019 vorgefundene Bargeld in Höhe von EUR 1.255,- in seinem Herkunftsstaat auf legale oder im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet auf illegale Weise erworben hat, ist nicht mehr feststellbar. Woher der BF das Geld hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen.

Dass der BF, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2019 und auch mit Beschwerde angab, "lediglich zu touristischen Zwecken" nach Österreich gekommen ist, konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft machen, sprechen doch die individuellen Umstände in Gesamtbetrachtung eindeutig dagegen.

Der BF, der im Bundesgebiet noch nie um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung angesucht hat, nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern nur für die Zeit seiner Strafhaft vom 23.10.2014 bis 21.11.2014 und nach seiner Einreise am 26.05.2019 für die Zeit seiner Schubhaft vom 28.05.2019 bis 04.06.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, und offenbar nur zur Begehung von (Vermögens-) Straftaten bzw. jedenfalls in jederzeitiger Bereitschaft dazu am 26.05.2019 wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zwei Tage später wegen Verfolgung des BF durch einen Ladendetektiv, der ihn der Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigte, von der Polizei festgenommen werden konnte, ohne nachweisen können zu haben, woher er das bei ihm vorgefundene Bargeld von EUR 1.250,- hat, und ohne Mittel bzw. Möglichkeit, um im Bundesgebiet auf legale Weise zu Geld zu gelangen, stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aufgrund seiner seit Begehung seiner im November 2014 rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen offenbar anhaltenden Bereitschaft zur jederzeitigen Begehung von (Vermögens-) Straftaten, offenbar zur illegalen Aufbesserung seiner finanziellen Situation, sprach der BF vor dem BFA am 01.06.2019 doch davon, in Serbien über "Hundesitting" "ein wenig Geld" erhalten zu haben, jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar.

Dass sich der BF, wie in seiner Beschwerde vorgebracht, über zwei Monate lang im Bundesgebiet wohlverhalten hat, konnte nicht festgestellt werden, steht doch nachweislich aufgrund Ein- und Ausreisestempel auf vorliegenden Reisepasskopien fest, dass sich der BF nach einem kurzzeitigen Aufenthalt im Schengen-Raum vom 21.02.2019 bis 26.02.2019 erst wieder ab 26.05.2019 im Schengen-Raum bzw. österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und sich nach seiner Festnahme durch die Polizei am 28.05.2019 und spätestens ab Vorhalt der behördlich beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2019 sicher besonders darauf bedacht war, seine kriminelle Bereitschaft bedeckt zu halten und keine neuerliche kriminelle Aktivität ans Tageslicht zu bringen.

Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht demnach dem Grunde nach jedenfalls zu Recht.

Im gegenständlichen Fall wird jedoch auch unter Berücksichtigung, dass nach freiwilliger Ausreise des BF am 04.06.2019 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kein weiteres Fehlverhalten des BF, etwa durch eine widerrechtliche Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, ans Tageslicht getreten ist, eine Einreiseverbotsdauer von insgesamt drei Jahren für ausreichend gehalten. Diese Dauer wird jedenfalls für notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel in seinem Herkunftsstaat bewegen zu können. Eine weitere Herabsetzung war nicht möglich und mangels berücksichtigungswürdiger Bindungen zu Österreich oder einem sonstigen Schengen-Staat außerdem bereits von vornherein gar nicht in Betracht zu ziehen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat und sich dort auch alle seine Familienangehörigen mit Eltern, Ehegattin, gemeinsamem Kind und seinem Bruder befinden. Die in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen werden dem BF während der mit dem Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise des BF am 04.06.2019 zu laufen begonnenen - dreijährigen - Einreiseverbotsdauer bei einem positiven Gesinnungswandel zudem behilflich sein können.

Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.6.1. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN; vgl. aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN).

3.6.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. dem aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gesamtbeurteilung, Herabsetzung, Interessenabwägung,
Milderungsgründe, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2221126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten