TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/4 G307 2228079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2228079-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.01.2020, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunktes VI. des

angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angehalten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.

2. Am 14.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 21.01.2020, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per Telefax am 24.01.2020 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu, die Behebung des Spruchpunktes VI., die Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 29.01.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 18.11.2019 in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich ein, wo er sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am XXXX.2020 durchgehend aufhielt. Am XXXX.2019 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht. Zuvor hielt sich der BF zwischen 03.11.2019 und 16.11.2019 in Österreich auf.

1.3. Der BF verfügt weder über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet noch über einen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel und erwies sich sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

1.4. Der BF nahm bei einer Freundin, XXXX, in Österreich Unterkunft, führt mit dieser jedoch keine Beziehung.

1.5. Der BF konnte weder den Besitz von Bargeld noch sonstiger ihm zur Verfügung stehender Vermögenswerte nachweisen. Zudem verfügt der BF über keine Versicherung in Österreich.

1.6. Das Bestehen sonstiger sozialer, familiärer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich konnte nicht festgestellt werden. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF jedoch als unbescholten.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die freiwillige Rückkehr des BF wird im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und weist der BF keine Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf.

Einer Anzeigenschrift der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2019 (siehe AS 1) kann ferner die Betretung des BF im Bundesgebiet sowie dessen Anzeige entnommen werden.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich wiederum aus der in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ausgesprochenen -Rückkehrentscheidung, welche nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwuchs.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann zudem entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "... das BVwG möge 1. den Spruchpunkt VI des gegenständlichen Bescheides aufheben, 2. In eventu den Spruchpunkt VI des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; 3 In eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.") Darüber hinaus wurde in der Beschwerde einzig das Einreiseverbot samt dessen Höhe thematisiert.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie die Einvernahme des BF vor dem BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, zum festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Ein neuer - sohin von den Feststellungen der belangten Behörde abweichender - relevanter Sachverhalt wurde vom BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht und konkrete Ermittlungsmängel auch nicht substantiiert dargetan. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann sohin nicht festgestellt werden.

Insofern der BF im Rechtsmittel vorbringt, er hätte vor der belangten Behörde angegeben, über genügend Barmittel zu verfügen, vermag er der belangten Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten. Wie in der rechtlichen Begründung näher ausgeführt werden wird, wäre der BF zum Nachweis hinreichender Mittel von sich aus verpflichtet gewesen. Der BF brachte jedoch weder eine Bankomat- oder Kreditkarte, noch ein Sparbuch oder sonstige Beweismittel in Vorlage, die den Besitz und die Verfügungsgewalt über bestimmte Geldmittel oder Vermögenswerte belegt hätten. Der bloßen Behauptung, über Geldmittel zu verfügen bzw. verfügt zu haben, kommt in Ermangelung des Anbietens oder Vorlegens entsprechender Beweismittel kein hinreichender Beweiswert zu.

So brachte der BF vor dem BFA bloß vor, im Zeitpunkt seiner Einreise über insgesamt € 1.000,00 verfügt zu haben, wovon er bei seiner Einvernahme vor dem BFA noch € 20,00 bei sich gehabt habe. Dass er davon abgesehen noch Bargeld bei seiner Freundin aufbewahrt habe brachte er - entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde - nicht vor. Letztlich wurde in der gegen den BF verfassten Anzeigeschrift seitens der damals eingeschrittenen Polizisten festgehalten, dass der BF im Zeitpunkt seiner Betretung nicht im Besitz von Barmitteln gewesen sei bzw. den Besitz solcher nicht nachzuweisen vermocht habe. Selbst eine in besagter Anzeigenschrift dokumentierte Vor-Ort-Nachschau in der Wohnung der besagten Freundin des BF erbrachte keinen Aufschluss über den Besitz von Geldmitteln seitens des BF.

Wenn der BF auch ein Spielautomatencasino (dieser wurde in einem solchen betreten - siehe AS 1) aufgesucht hat und sich daraus ergibt, dass er zum damaligen Zeitpunkt über Barmittel verfügt haben muss, lassen sich aus dieser Annahme jedoch weder Rückschlüsse über Höhe und Herkunft derselben noch über den Besitz von Barmitteln im Zeitpunkt der Betretung noch in der Vergangenheit schließen.

Im Ergebnis war der BF nicht in der Lage den Besitz von Geldmitteln nachzuweisen und kann dessen Verweis auf sein unbelegtes Vorbringen vor der belangten Behörde als Entgegnung nicht genügen.

Ferner vermochte der BF auch der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach dieser abgesehen von seiner einstigen Beziehung zur oben genannten Person auch zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist sei, nicht substantiiert entgegentreten. Dem BF ist zwar Recht zu geben, wenn dieser in der Beschwerde vorbringt, vor dem BFA ausgesagt zu haben, der Liebe wegen nach Österreich gereist zu sein. Er übersieht dabei aber, dass, wie in der Anzeigeschrift festgehalten wird (siehe AS 1), er vor den Polizisten eingestanden hat, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist zu sein. Auch der fehlende Nachweis hinreichender Geldmittel stützt letztlich die Feststellung, dass der BF die Absicht hegte, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)." (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.3. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sich zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum aufgehalten habe und zum Zwecke der Aufnahme von Erwerbstätigkeiten eingereist ist, sodass aufgrund seines Gesamtverhaltens dessen Aufenthalt in Österreich als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 2 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel vor der belangten Behörde vorgebracht und nicht beabsichtigt hätte, in Österreich erwerbstätig zu sein, sodass letztlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines 2jährigen Einreiseverbotes nicht vorlägen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Insofern der BF gegenständlich moniert, den Besitz hinreichender Mittel bereits vor der belangten Behörde vorgebracht zu haben, ist - wie bereits oben ausgeführt - dem zu entgegnen, dass die Behauptung des Besitzes hinreichender Mittel allein nicht genügt. Vielmehr hätte der BF den Besitz solcher von sich aus nachzuweisen gehabt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Das bloße Vorbringen, über Geldmittel zu verfügen bzw. verfügt zu haben, genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls.

Insofern ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich erfüllt.

Hinzukommt, dass der BF entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig erwies.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.

So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions- und melderechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Verhalten auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr weist der BF die Verantwortung für sein Handeln insofern von sich, als er den fehlenden Besitz von Unterhaltsmitteln bestreitet. Letztlich beschränkt sich der BF in der gegenständlichen Beschwerde auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit. Ein zukünftiges Wohlverhalten wird vom BF jedoch nicht einmal angedeutet.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF, des nur kurzen - unrechtmäßigen - Aufenthaltes sowie des gleichzeitigen Fehlens maßgeblicher Bezugspunkte in Österreich, ist eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Interessen zuwidergelaufen. Der BF erweist sich jedoch in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und kehrte letztlich freiwillig nach Serbien zurück.

Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots angemessen auf 1 Jahr zu reduzieren.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2228079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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