TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G310 2227310-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch

G310 2227310-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. XXXX, nach der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019 aufgrund des Vorlageantrags vom 07.01.2020 betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2019 aufgrund eines bestehenden europäischen Haftbefehls nach Auslieferung aus Rumänien festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.

Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.06.2019 wurde der BF aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 03.10.2019 erstattet.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2019, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Er habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet; sein Privatleben stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen bzw. wird hilfsweise auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft und die Entscheidung unzureichend begründet worden sei. Man habe seinen Beruf als XXXX nicht hinreichend berücksichtigt, wie auch das Privat- und Familienleben. Auch sei die Tat bereits im Jahr 2015 verübt worden, wobei es sich um eine Schlägerei unterXXXX gehandelt habe und seien beide Beteiligten bei der Tatbegehung stark alkoholisiert gewesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2019, Zl. XXXX, mit welcher das BFA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, erstattete der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Das BFA legte die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 10.01.2020 einlangten.

Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht rumänisch. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für eine im Jahr 2008 geborene Tochter, die wie sein Vater in Rumänien lebt, wo auch der BF seinen Lebensmittelpunkt hat. Seine Lebensgefährtin lebt und arbeitet in Paris. In Österreich lebt eine Cousine des BF. Er besuchte vier Jahre lang die Volksschule, danach 4 Jahre die Hauptschule und 4 Jahre lang das Gymnasium. Laut eigenen Angaben verfügt der BF über Deutschkenntnisse, entsprechende Nachweise liegen nicht vor.

Der BF besitzt einen im März 2016 ausgestellten und bis April 2026 gültigen rumänischen Personalausweis.

Zuletzt war der BF als XXXX tätig und erhielt dafür ein Nettoeinkommen von EUR 2.400,-- monatlich. Trotz Kolontumor und Lebererkrankung ist er arbeitsfähig.

Abgesehen von seinen Aufenthalten in österreichischen Justizanstalten, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Er war im Bundesgebiet nie beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde von ihm nie beantragt.

Der BF weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Dieser liegt zugrunde, dass der BF im Juli 2015 in XXXXeiner männlichen Person eine schwere Körperverletzung, nämlich einen offenen Schädelbasisbruch mit Lufteintritt, einen Oberkieferbruch, ein Bauchtrauma mit Darmverletzung, eine Prellung der Halsregion, eine Thoraxprellung, einen Bruch des rechten zweiten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen und eine Hirnprellung, absichtlich zugefügt hat, indem er dieser Person mehrere Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte gegen den Körper und Schläge mit einer Eisenstange in den Bereich seines Unterkörpers und gegen den Rücken versetzte.

Über den BF wurde, ausgehend von einem Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verhängt. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die herabgesetzte Schuldfähigkeit durch den Alkoholkonsum mildernd gewertet, erschwerend kamen jedoch die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und der Umstand, dass noch ein Strafverfahren in seinem Heimatland anhängig ist, hinzu.

Der ECRIS-Auszug weist drei Verurteilungen des BF durch ein Strafgericht auf. Demnach wurde er am XXXX2012 rechtskräftig in der Kategorie "Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens" verurteilt. Es folgte eine rechtskräftige Verurteilung am XXXX2012 in der Kategorie "Handel mit gestohlenen Waffen". Letztlich erging am XXXX2015 eine Verurteilung in der Kategorie "Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Minderjährigen mittels Prostitution oder anderer Form der sexuellen Ausbeutung".

Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten in der JustizanstaltXXXX Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX2020.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Identität des BF konnte anhand des in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden rumänischen Personalausweises festgestellt werden. Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinem Familienstand und zu seinen Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im Strafurteil, seinen Ausführungen im Schreiben vom 03.10.2019 sowie in der Beschwerde.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit. Zu den vom BF behaupteten Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 ist auszuführen, dass keine dementsprechenden Nachweise erfolgten und auch die Verhandlung vor dem LandesgerichtXXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers stattfand, was nahelegt, dass der BF zwar über Deutschkenntnisse verfügt, jedoch nicht in dem von ihm behaupteten Ausmaß.

Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich keine Beschäftigungszeiten aufweist, was seinen Angaben in der Stellungnahme vom 03.10.2019 widerspricht, wonach er von 2013 bis 2015 für ein in Österreich ansässiges Unternehmen gearbeitet habe.

Seine Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der von ihm trotz der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübten Erwerbstätigkeit als gegeben zu betrachten.

Dass er keine Anmeldebescheinigung beantragt hat, geht aus dem Fremdenregister hervor. Im ZMR ist, abgesehen von den Aufenthalten in Justizanstalten, keine weitere Wohnsitzmeldung ersichtlich.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil. Die Verbüßung der Haftstrafe ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten.

Die Feststellungen zu seinen in Rumänien begangenen Straftaten resultieren auf dem im Gerichtsakt aufliegenden ECRIS-Auszug.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht. Sein Lebensmittelpunkt befand sich bislang offenbar in seinem Herkunftsstaat, wo auch familiäre Anknüpfungen bestehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den als EWR-Bürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§67 Abs 3 Z 1 FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gegenständlich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an nationaler Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen absichtlich schwerer Körperverletzung unter Bedachtnahme auf die in Rumänien erfolgten Verurteilungen führt dazu, dass für den BF derzeit keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Der BF hat trotz seiner in Wien lebenden Cousine kein intensives Familien- oder Privatleben in Österreich und geht hier auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung ergibt hier, dass der Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßig ist, zumal er in Rumänien familiäre Anknüpfungen hat und aufgrund der zuletzt begangenen Straftaten ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot verbietet ihm nur den Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht aber in anderen EWR-Staaten. Daher kann der BF ohne weiteres seine Beziehung zu seiner in Frankreich lebenden Lebensgefährtin aufrechterhalten. Der BF kann die Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Verwandten und allfälligen Freunden auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Im Inland lebende Freunde können den BF auch in Rumänien besuchen. Es ist ihm zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet aufhielt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.

Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten, aber kein generelles Berufsverbot, zumal es sich nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es ist dem BF zumutbar ist, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als XXXX keine Routen zu befahren, die nach oder durch das Bundesgebiet führen. Österreich ist zwar ein wichtiges Transitland für XXXX; es existieren aber zweifellos Routen, die das Bundesgebiet nicht tangieren. Außerdem besteht für den BF auch die Möglichkeit, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in sein Privatleben stehen der von ihm verursachte Unfall mit erheblichen Folgen, die strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen gegenüber. Der BF hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher im Ergebnis sein persönliches Interesse an der Möglichkeit eines Aufenthalts in oder Transits durch Österreich.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht mal zu einem Drittel ausgeschöpft hat, wobei bei der Strafbemessung auch auf die Vorverurteilung in Rumänien Bedacht genommen wurde. Da sich der BF im Strafverfahren darüber hinaus geständig verantwortete, ist aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen die Rechtsordnung ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde abzuändern.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Ob der gravierenden Straftaten des BF ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung,
Milderungsgründe, öffentliche Interessen, Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2227310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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