TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G307 2222051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G307 2222051-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 12.06.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BF) zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes, seinen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen befragt.

2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.06.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 2Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V).

3. Mit per Fax am 17.06.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannt Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 02.08.2019 vorgelegt und langten dort am 06.08.2019 ein.

4. Am XXXX.2019 verständigte die österreichische Botschaft in XXXX das Bundesamt, dass der BF am XXXX.2019 nach Albanien ausgereist sei.

5. Am 06.08.2019 übermittele das Bundesamt dem BVwG mehrere, den BF betreffenden Befunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist albanischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Kernfamilie wie seine Eltern leben in Albanien. Dort hat er auch seinen Lebensmittelpunkt und verdient seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie als Autolackierer und Spengler. In Griechenland lebt eine verheiratete Schwester des BF.

1.2. Der BF reiste regelmäßig, zumindest bis zum XXXX.2016 zur Behandlung seiner Krankheiten nach Österreich. Wie oft der BF danach und zu welchem Zweck nach Österreich gereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist seit 11.11.2019 bei seinem Cousin in XXXX gemeldet. Ob sich der BF aktuell im Bundesgebiet aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt seiner Betretung am XXXX.2019 war er nicht gemeldet.

1.3. Der BF litt mit Stand XXXX.2016 an einer juvenilen arteriellen Hypertonie ED 1/2016, einer Linksventrikelhypertohpie, Nikotinabusus, Panikattacken und Hyperlipäm. Es handelt sich dabei weder um eine ernst zu nehmende, schwerwiegende noch lebensbedrohliche Krankheit. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell irgendwelchen (derartigen) gesundheitlichen Beschwerden ausgesetzt ist.

Eine organische Hypertonie-Ursache kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Empfohlen wurden dem BF 3 Mal pro Woche 1 Stunde Ausdauertraining, 2 Mal pro Woche moderates Krafttraining, fettreduzierte, mediterrane Kost sowie zwei Mal täglich Blutdruckmessung im Ruhezustand. Bei Einhaltung dieser Therapie - alles bezogen auf April 2016 - sei der BF normoton und beschwerdefrei. Bei Änderung des Lebensstils könnte der Antihypertensivabedarf auf Grund des jungen Alters des BF wieder sinken.

Die Sonographie des gesamte Abdomens ergab einen unauffälligen Befund an den Oberbauchorganen, Nieren und medianen Retroperitoneum, keinen direkten Nachweis einer Nierenaterienabgangsstenose und eine fehlende Harnblasenfüllung.

1.4. Der BF ist arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen oder Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt und Außenstände zu verbuchen hat. Er verfügte im Zeitpunkt seiner Anhaltung über Barmittel in der Höhe von € 500,00. Zum Zeitpunkt seiner Betretung war der BF nicht in Österreich gemeldet.

1.5. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. XXXX, ein Cousin des BF, betreibt in XXXX, die Pizzeria XXXX. Dort wurde der BF am XXXX.2020 um 10:15 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Schneiden von Käse betreten. Für diesen Tag war der BF auch bei der Sozialversicherung angemeldet. Abgesehen davon ging der BF bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF pflegt - abgesehen von jener zu seinem Cousin - keine weiteren verwandtschaftlichen oder sonstige persönliche Bindungen in Österreich. Am XXXX.2019 reiste der BF freiwillig wieder aus dem Bundesgebiet aus.

1.6. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und keine Niederlassungsbewilligung für Österreich und erwies sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem XXXX.2019 als unrechtmäßig.

Der BF war und ist nicht im Besitz eines zur Vornahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und musste sich dessen im Zeitpunkt der Aufnahme der zuvor genannten Erwerbstätigkeit bewusst sein.

1.7. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und Albanien, Familienstand, Existenz eines Kindes, letzter Einreise in den Schengen-Raum und unangemeldetem Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie dem Inhalt des auf ihn lautenden ZMR-Auszuges.

Die Höhe der dem BF zum Zeitpunkt der Betretung zur Verfügung stehenden Barmittel von € 500,00 hat dieser in der Befragung durch ein Organ des Bundesamtes bestätigt.

Dass der BF bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, folgt dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Der BF brachte zwar vor dem Bundesamt vor, er sei am 07.06.2019 nach Österreich eingereist. Einen Beweis hiefür gibt es aber nicht.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergibt sich aus § 31 Abs. 1a FPG. Hierauf wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher eingegangen werden.

Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX.2019 wurde durch die österreichische Botschaft am XXXX.2019 gegenüber dem BFA schriftlich bestätigt.

Eine Abfrage des Zentralen Fremdenregisters zur Person des BF förderte keinen Aufenthaltstitel zu Tage.

Die (vormaligen) gesundheitlichen Beschwerden des BF ergeben sich aus den Befunden XXXX vom 31.03.2016, jenem des XXXX vom 12.04.2016 sowie der Diagnose vom 16.03.2018 ebenso von XXXX. Da der BF keine aktuelleren ärztlichen Unterlagen vorbrachte, konnten keine (negativen) Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand getroffen werden. Daran anknüpfend ist nicht evident, dass der BF regelmäßig (nur deshalb) nach Österreich kommt, um sich behandeln zu lassen. Es existieren keine jüngeren Befunde, die irgendwelche Schlüsse auf das Vorliegen von (schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen) Krankheiten zuließen.

Die Betretung des BF durch Organe der Finanzpolizei am XXXX.2020 ist der Einvernahme mit dem BF am selben Tag entnehmbar. Auch wenn der BF bestritt, für seinen Cousin gearbeitet zu haben, ist das Schneiden von Käse eindeutig einer Vorbereitungstätigkeit für den Belag von Pizzen zuzuordnen. Dies hat der BF auch nicht bestritten. Dass die Pizzeria erst um 10:30 Uhr geöffnet hat, der BF jedoch bereits um 10:15 Uhr angetroffen wurde, bedeutet keinesfalls, dass er nicht für seinen Cousin gearbeitet hat, eben weil auch schon vor Beginn des Geschäftsbetriebes gewisse Vorbereitungshandlungen gesetzt werden müssen.

Dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 7 der Herkunftsstaatenverordnung.

Da der BF laut ZMR wieder seit dem 11.11.2019 in Österreich gemeldet ist, ist nicht sicher, dass er sich nach wie vor noch immer in seiner Heimat aufhält.

Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel für den Bestand von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus, Vermögen oder Außenstände vor.

Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass er in der Einvernahme vor dem BFA selbst zugestanden hat, in Albanien als Autolackierer und Spengler tätig zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger Albaniens Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein. Wie lange er sich zum Zeitpunkt seiner Übertretung tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte nicht eruiert werden. Sein Aufenthalt wurde aber jedenfalls aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.

Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt gemäß § 2 Abs 2 AuslBG (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen oder Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten, begründen dagegen kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Ob eine solche familienhafte Mithilfe vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gesamtbild der Verrichtungen, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, dem Verwandtschaftsgrad und der Enge der Beziehungen sowie den Motiven des Betroffenen (vgl VwGH 29.01.2009, 2008/09/0277). Im vorliegenden Fall besetht nur eine Verwandtschaft in der Seitenlinie und lebt der BF ansonsten in einem anderen Land als sein Cousin. Insbesondere spricht jedoch die Anmeldung des BF zur Sozialversicherung, die sich aus dem am 05.03.2020 erstellten Auszug ergibt, für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des BF für seinen Cousin nicht (nur) durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt war.

Von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Da auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) nicht vorliegen, ging das BFA zutreffend vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus und stützte seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Der Grund hiefür wurde - entgegen der Beschwerdemeinung - wenn auch nur kurz auf Seite 14 des Bescheides erläutert.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Das BFA hat daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft und im angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs 3 AsylG darüber abgesprochen.

Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. wurde daher zutreffend in den Spruch des angefochtenen Bescheids aufgenommen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift zwar mangels im Inland aufhältiger Mitglieder der Kernfamilie des BF nicht in sein Familienleben ein, wohl aber in sein Privatleben. Bei der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst gemäß § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass er sich immer nur für kurze Zeitspannen im Bundesgebiet aufhielt. Zu seinen Gunsten ist im Rahmen des Privatlebens gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG die zu seinem in Österreich lebenden Cousin zu berücksichtigen. Dieser Kontakt könnte aber auch bei Besuchen in Albanien (und in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Eine allfällige finanzielle Unterstützung könnte der Cousin des BF ihm auch in seinem Herkunftsstaat zukommen lassen. Da er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und keine besonderen Integrationsbemühungen setzte, ist kein gemäß § 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG relevanter Grad der Integration zu berücksichtigen.

Der BF hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo seine Familie lebt, er arbeitet und dessen Sprache er beherrscht (siehe Einvernahme vor dem BFA in Albanisch).

Die gemäß § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG zu beachtende strafrechtliche Unbescholtenheit des BF verstärkt weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich noch wird das das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entscheidend abgeschwächt (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt infolge Beschäftigung entgegen dem AuslBG ist gemäß § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen.

Wegen des vergleichsweise geringen Gewichts der Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und (angesichts der Beschäftigung entgegen dem AuslBG) des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der dort einen Wohnsitz, Familie und einen Arbeitsplatz hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machten . Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat des BF als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich in den Spruch aufgenommen wird, als Punkt 2. des neu formulierten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des Betroffenen potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auch dieser Tatbestand ist hier aufgrund der Betretung des BF durch die Finanzpolizei bei seiner Tätigkeit in der Pizzeria seines Cousins am XXXX.2019 erfüllt, zumal (wie oben dargelegt) eine Beschäftigung iSd AuslBG ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und keine familienhafte Mitarbeit aus Gefälligkeit vorlag.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots liegen vor.

Der BF verhielt sich kooperativ und verließ das Bundesgebiet bereits am 17.06.2019. Es handelte sich dabei um die erste aktenkundige Übertretung nach dem AuslBG und hat sich der BF sonst nur die fehlende Anmeldung an seinem Wohnort zu Schulden kommen lassen. Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes ist angesichts dieser Umstande als zu hoch bemessen und war daher auf eine moderate Dauer von 1 Jahr zu reduzieren.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,
öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,
Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2222051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten