TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G306 2222431-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

G306 2222431-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien alias Italien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des

angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 1/2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2019 am Flughafen XXXX festgenommen, weil er versuchte, mit gefälschten Dokumenten nach Irland weiterzureisen. Er gab sich bei der Kontrolle am Flughafen als italienischer Staatsangehöriger aus und wies einen gefälschten italienischen Personalausweis vor. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihr die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF stimmte seiner Abschiebung nach Albanien zu, die am XXXX2019 durchgeführt wurde.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.-III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Sie richtet sich aussschließlich gegen die Spruchpunkte IV. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot) mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen sowie den Bescheid im bekämpften Umfang zu beheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Es wurde ein Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass, wenn auch der Tatbestand der Mittellosigkeit formell vorliegen würde, dies noch lange nicht bedeute, dass gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen werden muss. Den nicht nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch die Art und Schwere des zugrundeliegenden Fehlverhalten und das daraus ergebende Persönlichkeitsbild müsse mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus habe der BF in diversen Mitgliedsstaaten Verwandte und hätte dies die belangte Behörde mitberücksichtigen müssen. Das Weitern würde sich die Höhe von 3 Jahren als unverhältnismäßig hoch darstellen.

Das BFA beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben, und legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 16.08.2019 einlangten.

Mit Eingabe vom 22.10.2019 brachte das BFA Unterlagen in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass die Identität des BF durch Interpol Tirana bestätigt wurde.

Feststellungen:

Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides. Die Spruchpunkte I., II., III. und V. sind bereits in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde am XXXX1996 in XXXX geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er spricht albanisch und hat einen gültigen (biometrischen) albanischen Reisepass, mit dem er in das Österreichische Bundesgebiet - über den Luftweg - einreiste. Am XXXX2019 wollte er - unter Verwendung gefälschter Dokumente (eines gefälschten italienischen Personalausweises) - nach Irland weiterreisen, um dort zu arbeiten. Er hatte keinerlei ausreichende Barmittel bei sich (laut eigenen Angaben glaublich ca. 100,-) und verfügt weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Er ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er ist ledig und kinderlos.

Vor seiner Ausreise lebte er in Albanien, wo er 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre Gymnasium besuchte und ein Studium abschloss. Seine Eltern leben nach wie vor in Albanien. Er ist in Albanien immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen, lebte jedoch auch von Zuwendungen seiner Eltern. Der BF ist Vermögenslos und hat keinerlei Ersparnisse.

In Österreich hat der BF keine nahen familiären oder sozialen Bindungen. Im Bundesgebiet lebt ein Cousin, zu dem jedoch kein Kontakt besteht. Er hat weitere Verwandte in Griechenland, Italien und Irland. Um welche Verwandte es sich handelt, konnte nicht festgestellt werden, da der BF diesbezüglich keine Angaben machte. Er ist im Bundesgebiet weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF hat sich bisher noch nie in Österreich aufgehalten.

Albanien ist seit 2009 NATO-Mitglied und seit 2014 EU-Beitrittskandidat. Die Todesstrafe ist abgeschafft. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Rückgeführte Staatsangehörige werden nicht diskriminiert und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Eine Festnahme erfolgt nur, wenn gegen eine Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Albanien kommt seinen im Rücknahmeabkommen mit der EU kodifizierten Verpflichtungen nach.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel und werden der Entscheidung zugrunde gelegt.

Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Identität des BF wird auch durch seinen albanischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. In Bezug auf die Verwendung gefälschter italienischer Dokumente für die Weiterreise nach Irland ist der BF geständig.

Der BF zeigte sich bei der Einvernahme vor dem BFA kooperativ und in Bezug auf die Verwendung gefälschter Dokumente reumütig. Seine Angaben zur Unbescholtenheit wurden durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin gleich nach Irland weiterreisen wollte.

Die Feststellungen zur Lage in Albanien beruhen auf den von dem BF nicht beanstandeten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid konkret angegeben wurden. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde wurden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen.

Zu den Beschwerdebehauptungen, die belangte Behörde hätte nicht explizite Fragen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des BF in anderen Mitgliedsländer gestellt, ist auszuführen, dass der BF sehr wohl befragt wurde, ob er in Österreich über Verwandte verfügt. Er jedoch antwortete, dass er hier nur über einen Cousin, zu dem er jedoch keinen Kontakt habe, verfüge. Über weiter Verwandte, sei es nun in Österreich oder in anderen EU Länder, machte der BF keine Angaben. Auch die Angaben in der nunmehrigen Beschwerdeeingabe, dass der BF in Griechenland, Italien und Irland über Verwandte verfüge, sind oberflächlich und werden keinerlei Angaben gemacht, um welche Verwandte es sich handelt und wie sich die Beziehung zu diesen darstellt. Es muss von einer anerkannten - gesetzlichen Vertretungseinrichtung - erwartet werden, wenn sie schon Behauptungen in der Beschwerde anstellt, diese auch zu untermauern.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gem § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Gem § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Der BF hat auch nichts dergleichen behauptet.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasse sind, sind gem Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF ist zwar im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Seine Einreise und sein Aufenthalt widersprachen jedoch Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen, weil er beabsichtigte, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach London weiterzureisen und damit eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, §§ 223 f StGB) begehen wollte. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen.

Da der BF in der Absicht einreiste, eine strafbare Handlung zu begehen und zum Nachweis seiner Berechtigung zur Weiterreise nach Irland gefälschte Dokumente verwendete, war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil er die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Außerdem konnte er keinen (erlaubten) Zweck seines Aufenthalts iSd Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen belegen, weil sein Aufenthalt die Durchreise nach Irland ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen bezweckte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.

Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde.

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 26.06.2014, Ro 2014/21/0026).

Der aus Albanien stammende BF hat sich am Flughaften XXXX mit einem gefälschten italienischen Personalausweis ausgewiesen, um nach Irland auszureisen, dies wurde von dem BF nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF, nämlich mittels eines gefälschten Reisedokumentes von Österreich nach Irland reisen zu wollen, ist von vorsätzlichem Handeln des BF auszugehen. Der BF ist mit seinem gültigen albanischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am Flughafen XXXX wollte er mit dem gefälschten italienischen Personalausweis nach Irland weiterreisen. Sein Verhalten zeigt, dass er mit einer kriminelleren Energie ausgestattet ist, weshalb nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer seines Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat der BF nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Der BF hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Wie sich etwaiige familiären Bindungen zu anderen Mitgliedsstaate darstellen, konnte aufgrund der mangelnden Angaben des BF, nicht festgestellt werden. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen. Es war der von dem BF ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 3 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der BF letztlich voll geständig war und strafrechtlich unbescholten ist. Es konnte daher mit einer Befristung von einem eineinhalb Jahren das Auslangen gefunden werden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Geständnis,
Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche
Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2222431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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